Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 21/22 R

Sozialhilfe - psychische Einschränkungen - Zustimmung zum Umzug - Hilfe bei der Wohnungssuche - Notwendigkeit - abstrakt angemessene Kosten - Kopfteil - Bestandskraft  

Verhandlungstermin 08.05.2024 12:00 Uhr

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M. G. A. ./. Stadt Gelsenkirchen
Bei der voll erwerbsgeminderten und grundsicherungsberechtigten Klägerin besteht eine chronifizierte therapieresistente Zwangsneurose. Sie lebt mit ihrer Tochter, die im September 2016 volljährig wurde, in einem Haushalt und zog im Mai 2015 nach Schimmelbefall der alten Wohnung in eine neue Wohnung. Sie gab dazu bei der Beklagten an, die neue Wohnung müsse vollständig saniert sein, weil sie aufgrund ihrer Zwangsstörung nicht in einer Wohnung leben könne, die zuvor von anderen Personen „beschmutzt“ worden sei. Den Antrag auf Zustimmung zum Umzug lehnte die Beklagte vor dem Umzug ab, weil der Auszug zwar notwendig sei, die Kosten der neuen Wohnung die Mietobergrenze für zwei Personen aber überschreite. Nach dem Umzug lehnte die Beklagte auch die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die Hälfte der von ihr als abstrakt angemessen angesehenen Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt ab. Ebenso bewilligte das Jobcenter der Tochter nur die Hälfte der als abstrakt angemessen angesehenen Kosten. Das Sozialgericht hat wegen der streitigen Zeiträume vom Oktober 2015 bis zum September 2016 und vom Oktober 2017 bis zum September 2018 nur wegen höherer abstrakt angemessener Betriebskosten einen Teil der Klageforderung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten der Unterkunft und Heizung verurteilt, soweit sie den der Tochter bestandskräftig bewilligten Anteil überstiegen. Ein Auszug aus der ersten Wohnung sei notwendig gewesen und eine günstigere Wohnung habe die Klägerin wegen ihrer psychischen Einschränkungen nicht alleine finden können. Entsprechende Hilfe bei der Wohnungssuche habe die Beklagte aber nicht angeboten. Deshalb seien die gesamten die abstrakt angemessenen Kosten übersteigenden Kosten dem Kopfteil der Klägerin zuzuordnen, bei der die für die höheren Kosten maßgebliche Beeinträchtigung bestehe.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 12 SO 140/18, 15.06.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 9 SO 281/21, 08.09.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 15/24.

Terminbericht

Nach der Verkündung der Entscheidung in der Sache 2) (Aktenzeichen B 8 SO 18/22 R) haben die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen. Die Beklagte übernimmt danach die Hälfte der tatsächlichen Kosten der mit der Tochter gemeinsam bewohnten Wohnung als konkret angemessene Kosten der Unterkunft.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 15/24.

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