Aufgaben und Zuständigkeit
Aufgaben
Die Aufgabe des Bundessozialgerichts besteht vorrangig in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts. Hierzu klärt es grundsätzliche Fragen des Bundesrechts. Es prüft, ob die Entscheidungen der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte mit dem Bundesrecht und dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Damit bestimmt es maßgebend dessen Auslegung und Anwendung. Insoweit ist das Bundessozialgericht reine Rechtsinstanz. Es stellt weder neue Tatsachen fest noch legt es - von wenigen Ausnahmen abgesehen - Landesrecht aus.
Quelle: © Bundessozialgericht, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und des Bundessozialgerichts ist gesetzlich geregelt. Die Gerichte sind vor allem für folgende Sachgebiete zuständig, die zusammengefasst als "Angelegenheiten der sozialen Sicherheit" bezeichnet werden können:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Pflegeversicherung (gesetzlich und privat)
- Künstlersozialversicherung
- Vertrags(zahn)arztrecht
- Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz
- Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, unter anderem Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Impfschadensrecht, Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz
- Sonstige staatliche Transferleistungen (Erziehungsgeld / Elterngeld)
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deckt damit wesentliche Bereiche des Systems der sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ab.
Leitbild
Das Bundessozialgericht ist ein durch Artikel 95 Absatz 1 Grundgesetz errichteter und garantierter Oberster Gerichtshof des Bundes. Dieser entscheidet als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit über Rechtsstreitigkeiten auf den ihm durch Gesetz zugewiesenen Gebieten. Diese betreffen in Gestalt der Sozialversicherung und sonstiger Systeme sozialer Sicherheit praktisch die gesamte Bevölkerung Deutschlands in existenzieller Weise.
Das Bundessozialgericht nimmt seine Rechtsprechungsaufgabe durch unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Richterinnen und Richter wahr. Seinen Senaten gehören Berufsrichterinnen und -richter an, die vom Richterwahlausschuss gewählt werden, sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den betroffenen Personenkreisen besondere Sachkompetenz einbringen. Das Bundessozialgericht spricht durch Urteile und Beschlüsse Recht.
Die Richterinnen und Richter arbeiten gemeinsam mit den Angehörigen aller Bereiche der Gerichtsverwaltung darauf hin, dass die Aufgaben des Bundessozialgerichts in vertrauensvoller Zusammenarbeit optimal erfüllt werden. Dabei lassen sich alle Angehörigen des Gerichts von Verständnis und Rücksichtnahme auf die Belange der anderen leiten. Sie sind aufgeschlossen für neue Ideen und bereit sich fortzubilden. Alle Angehörigen des Gerichts informieren sich gegenseitig schnell und umfassend.
Aufgaben und Befugnisse der Gerichtsverwaltung werden so weit wie möglich delegiert, um die Eigenverantwortung jedes Einzelnen zu stärken. Die Führungskräfte zeichnen sich durch fachliche und soziale Kompetenz sowie kooperatives Verhalten aus. Sie sind offen für Kritik und bereit, in Gesprächen konsensfähige Lösungen zu finden. Sie stehen zu ihren Mitarbeitern und fördern sie in ihrer persönlichen sowie beruflichen Entwicklung. Engagement und Leistung werden anerkannt.
Alle Angehörigen des Gerichts fühlen sich dem Optimierungsgedanken verpflichtet und werden durch die im Prozess der Personalentwicklung eingeführten Instrumente gefördert. Sie sind sich bewusst, dass das Bild des Bundessozialgerichts in der Öffentlichkeit nicht nur durch Urteile und Beschlüsse, sondern auch durch ihr Verhalten und Auftreten beeinflusst wird.