Bundessozialgericht

Rechtsprechung

Senate

Zur Erfüllung der Rechtsprechungsaufgaben sind aktuell beim Bundessozialgericht insgesamt 12 Fachsenate gebildet. Diese entscheiden über die Revisionen grundsätzlich in der Besetzung mit fünf Mitgliedern einschließlich der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. Drei der Mitglieder sind Berufsrichterinnen / Berufsrichter, zwei Mitglieder ehrenamtliche Richterinnen / Richter. Über die Zulassung der Revision im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der zuständige Fachsenat nach Ablauf der für die Begründung der Beschwerde vorgesehenen Frist. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision hat unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen / Richter zu ergehen, ebenso die Entscheidung über zulässige, aber nicht begründete Beschwerden.

Wird der Beschwerde bereits aus formalen Gründen nicht stattgegeben, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Besetzung mit nur drei Berufsrichterinnen / Berufsrichtern. Den Fachsenaten werden durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Angelegenheiten übertragen und die Berufsrichterinnen / Berufsrichter sowie die ehrenamtlichen Richterinnen / Richter zugeordnet. Der Geschäftsverteilungsplan wird jeweils vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für dessen Dauer durch das aus der Richterschaft gewählte Präsidium beschlossen.

Großer Senat

Wie bei allen obersten Bundesgerichten besteht auch beim Bundessozialgericht ein Großer Senat. Er entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will oder wenn in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ein Senat den Großen Senat anruft, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Der Große Senat besteht aus der Präsidentin und je einer Berufsrichterin / einem Berufsrichter der Senate, in denen die Präsidentin nicht den Vorsitz führt. Dazu kommen mindestens sechs ehrenamtliche Richterinnen / Richter.

Berufsrichterinnen und Berufsrichter

Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1954 verfügte das Bundessozialgericht über 24 Planstellen für Berufsrichterinnen / Berufsrichter. Dem wechselnden Geschäftsanfall entsprechend hat im Laufe der Jahre auch die Zahl der Richterinnen / Richter geschwankt. Zum 1. November 2024 waren insgesamt 20 Berufsrichterinnen und 21 Berufsrichter im Bundessozialgericht tätig, davon 5 Vorsitzende Richterinnen und 3 Vorsitzende Richter.

Kreisdiagramm zur Aufteilung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Zum 1. Juli 2024 sind 21 Berufsrichterinnen und 21 Berufsrichter beim Bundessozialgericht. Quelle: © Bundessozialgericht, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Berufsrichterinnen / Berufsrichter des Bundessozialgerichts werden vom Bundesrichterwahlausschuss gewählt. Ihm gehören die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesministerinnen / Landesminister beziehungsweise Senatorinnen / Senatoren und die gleiche Zahl durch den Bundestag gewählter Mitglieder an. Stimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales dem Wahlergebnis zu, werden die Gewählten durch den Bundespräsidenten ernannt.

Die Rechtsstellung der Berufsrichterinnen / Berufsrichter bestimmt sich nach dem Deutschen Richtergesetz. Sie sind unabhängig, also nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Anders als die Inhaber eines politischen Amtes oder Beamtinnen / Beamte können sie nicht abberufen oder in ein anderes Amt versetzt werden.

Die Amtszeit der Berufsrichterinnen / Berufsrichter endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Nur in der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit wirken auch in der Revisionsinstanz ehrenamtliche Richterinnen / Richter an der Urteilsfindung mit. Ihre Beteiligung ist bedeutsam für die Einbindung und Verankerung der Sozialgerichtsbarkeit in der Zivilgesellschaft, zudem etwa für sozialgerichtliche Fallgestaltungen, bei denen neben rechtlichen Fragen auch komplexe tatsächliche Sachverhalte (zum Beispiel bei der Beurteilung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder der Einordnung von neuen Behandlungsmethoden in der Krankenversicherung) zu bewerten sind.

Kreisdiagramm zur Aufteilung der Ehrenamtlichen Richterinnen und Ehrenamtlichen Richter.  Zum 1. Januar 2024 sind 50 Ehrenamtliche Richterinnen und 65 Ehrenamtliche Richter beim Bundessozialgericht. Quelle: © Bundessozialgericht, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die am Bundessozialgericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen / Richter müssen - wie die Berufsrichterinnen / Berufsrichter - das 35. Lebensjahr vollendet haben und sollen regelmäßig schon mindestens fünf Jahre an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht mitgewirkt haben. Bei Entscheidungen haben ihre Stimmen dasselbe Gewicht wie die der Berufsrichterinnen / Berufsrichter.

Wie bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten besteht auch beim Bundessozialgericht ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen / Richter. Er setzt sich aus sieben von den ehrenamtlichen Richterinnen / Richtern gewählten Mitgliedern zusammen. Der Ausschuss ist unter anderem vor der Bildung von Senaten, vor der Geschäftsverteilung und vor der Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen / Richter zu den Senaten zu hören.

Seit 2010 findet regelmäßig ein "Tag der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter" im Bundessozialgericht statt. Im Dezember 2011 gründete sich der "Verein der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts".

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Senate beim Bundessozialgericht werden durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter unterstützt. Es handelt sich hierbei in der Regel um Richterinnen / Richter der Sozialgerichte, die für einen Zeitraum von regelmäßig zwei Jahren an das Bundessozialgericht abgeordnet werden. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Senate bei der Fallbearbeitung durch vorbereitende Arbeiten, insbesondere durch die Erstellung von Voten und die Prüfung einzelner Rechtsfragen, zu unterstützen.

Zusatzinformationen

Geschäftsverteilung

Senatsakten des Bundessozialgerichts in einem Aktenschrank liegend

Alle dem Bundessozialgericht nach dem Sozialgerichtsgesetz übertragenen Aufgaben der Rechtsprechung sind zu verteilen. Die Verteilung erfolgt im Geschäftsverteilungsplan.

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