Hinweise für Medienvertreter
Die Teilnahme von Journalisten und Medienvertretern an Verhandlungs- und Verkündungsterminen ist jederzeit möglich.
Mobile Endgeräte dürfen in den Sitzungssälen während der Verhandlung nur im Offline-Betrieb verwendet werden.
Sollen Ton-, Film- und Fotoaufnahmen gefertigt werden, ist eine vorherige Anmeldung bei der Pressestelle des Bundessozialgerichts erwünscht. Dies kann per E-Mail oder telefonisch unter Angabe eines Ansprechpartners erfolgen.
Aufnahmen sind grundsätzlich nur vor Eröffnung des Verhandlungs- beziehungsweise Verkündungstermins in Absprache mit den anwesenden Vertretern der Pressestelle des Bundessozialgerichts zulässig.
Für die Verkündung der Entscheidung können die zuständigen Senate in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zulassen (§ 169 Absatz 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz), gegebenenfalls unter Auflagen (§ 169 Absatz 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Über die Auflagen informiert Sie die Pressestelle des Bundessozialgerichts. Im Allgemeinen entsprechen diese den nachfolgenden Informationen für Medienvertreter zur Berichterstattung aus dem Elisabeth-Selbert-Saal und dem Jacob-Grimm-Saal. Wenn Sie Ton- oder Filmaufnahmen von einer Verkündung planen, sollten Sie nach Möglichkeit rechtzeitig vorher Kontakt mit der Pressestelle des Bundessozialgerichts aufnehmen.
Für Fälle von besonderem Medieninteresse behält sich das Bundessozialgericht ein Akkreditierungsverfahren vor. Hierauf wird rechtzeitig vorher auf unserer Internetseite hingewiesen.
Elisabeth-Selbert-Saal
Information für Medienvertreter zur Berichterstattung aus dem Elisabeth-Selbert-Saal des Bundessozialgerichts nach § 169 Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz
Jacob-Grimm-Saal
Information für Medienvertreter zur Berichterstattung aus dem Jacob-Grimm-Saal des Bundessozialgerichts nach § 169 Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz