Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
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Resultate 176 bis 200 von insgesamt 376
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, über diesen Fragenkreis am 10. September 2020 ab 10.00 Uhr in drei Revisionsverfahren mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen: B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R).
Am 27. August 2020 feiert der Präsident des Bundessozialgerichts a.D. Prof. Dr. jur. Heinrich Reiter seinen 90. Geburtstag.
Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 1. Januar 2015 erhalten haben, nicht erstatten. Dies hat der 1. Senat heute entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R).
Wenn Krankenkassen die Abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung ergibt, dass nichts zu beanstanden ist, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Im Jahr 2014 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das nur für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung (Erforderlichkeit und Dauer) gilt, nicht jedoch für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Dadurch wird die Frage aufgeworfen, ob eine Krankenkasse bereits geleistete Aufwandspauschalen, die dem Krankenhaus nach dieser Rechtsprechung nicht zugestanden hätten, zurückverlangen kann. Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 16. Juli 2020 um 11.30 Uhr entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R). Die Entscheidung hat für eine Vielzahl weiterer Verfahren Bedeutung, die bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten anhängig sind.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Bundesgerichte fanden auf Einladung des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel, vom 30. Juni bis 2. Juli 2020 zu ihrem jährlichen Arbeitstreffen, in diesem Jahr am Sitz des Bundessozialgerichts in Kassel, zusammen. Den Mittelpunkt des fachlichen Austauschs bildeten Themen der Informationstechnik. Die Präsidentinnen und Präsidenten diskutierten insbesondere über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Sicherstellung der technischen, personellen und gesetzlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Einführung elektronischer Gerichtsakten, zur Verbesserung des elektronischen Rechtsverkehrs und der digitalen Akteneinsicht und Aktenarchivierung.
Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R).
Können Provisionen als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen oder bindet ihre Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber bestandskräftig geworden ist? Mit dieser Frage befasst sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 um 11.30 Uhr (Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R).
Am 15. Juni 2020 ist das Bundessozialgericht für die Auszeichnung mit dem Zertifikat zum audit berufundfamilie geehrt worden.
Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss die Krankenkasse hierüber innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Versäumt sie diese Fristen, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V). Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 26. Mai 2020 (Aktenzeichen B 1 KR 9/18 R) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat nach mündlicher Verhandlung am Mittwoch, den 20. Mai 2020 dem Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten" zugesprochen (Aktenzeichen: B 13 R 9/19 R). Er war in der Zeit des Nationalsozialismus als Jude verfolgt worden und ging im sogenannten Generalgouvernement von seinem angestammten Wohnhaus aus einer Beschäftigung nach, indem er, nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts, im Zeitraum von Januar 1940 bis März 1942 Reinigungsarbeiten gegen Entgelt im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen im Ghetto (ZRBG) - hier Extraportionen Essen - durchführte.
Hat ein als Jude in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgter Anspruch auf eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten", wenn er der "Ghettobeschäftigung" im sogenannten Generalgouvernement nicht von einem Ghetto im historischen Sinne, sondern von seinem angestammten Wohnhaus aus nachgegangen ist? Hierüber wird der 13. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am Mittwoch, dem 20. Mai 2020 um 13.00 Uhr zu entscheiden haben (Aktenzeichen B 13 R 9/19 R - der ursprünglich für den 24. März 2020 vorgesehene Verhandlungstermin war aufgehoben worden).
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seiner Sitzung vom 30. April 2020 zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Aktenzeichen B 8 SO 12/18 R).
Patienten sind schon aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären.
Der Termin wurde aufgehoben und auf den 20. Mai 2020 verlegt.
Prof. Dr. Ernst Hauck, geboren 1954 in Erlangen, ist mit Erreichen der Altersgrenze am 31. Dezember 2019 in den Ruhestand getreten.
Richter am Bundessozialgericht Andreas Heinz ist zum 1. Januar 2020 zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt worden. Er übernimmt den Vorsitz des 12. Senats (Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 sind Dr. Miriam Hannes und Dr. Christian Burkiczak zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden.
Das Bundessozialgericht hat zum vierten Mal das Zertifikat zum audit berufundfamilie erhalten.
Die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts ist für dessen Mandanten regelmäßig nicht so bedeutsam, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 10 ÜG 3/19 R).
Ist die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts auch für dessen Mandanten so bedeutsam, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 12. Dezember 2019 um 10.00 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 ÜG 3/19 R).
Mit Wirkung zum 20. November 2019 sind Dr. Petra Maria Knorr und Judit Neumann zu Richterinnen am Bundessozialgericht ernannt worden.
Der Reha-Träger trägt die Kosten, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten weiterbehandelt, der aus medizinischen Gründen nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, sondern nur noch stationärer medizinischer Reha, aber jedenfalls stationärer medizinischer Versorgung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 KR 13/19 R).
Wer die Kosten zu tragen hat, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten weiterbehandelt, der aus medizinischen Gründen nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, sondern nur noch stationärer medizinischer Reha, aber jedenfalls stationärer medizinischer Versorgung, ist umstritten. Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, 19. November 2019 um 11.45 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 13/19 R).