Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
Resultate 226 bis 250 von insgesamt 389
Seit dem 16. September 2019 informiert das Bundessozialgericht auch auf Twitter.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. September 2019 entschieden, dass die von einem Atomwaffentestgelände in Kasachstan ausgehende Strahlung für die in der Nähe in politischem Gewahrsam lebenden deutschen Volkszugehörigen Versorgungsansprüche wegen strahlenbedingter Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/18 R).
Kann rückwirkenden Beitragsforderungen entgegen gehalten werden, man habe darauf vertraut, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen kein Beschäftigungsverhältnis vorliege und auch frühere Betriebsprüfungen beanstandungsfrei verlaufen seien? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. September 2019 in vier Revisionsverfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich Entscheidungen verkünden (Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere).
Krankenhäuser dürfen Zeiten der Atemunterstützung eines Neugeborenen oder Säuglings mittels High-Flow-Nasenkanüle (HFNC) nicht als Stunden maschineller Beatmung kodieren, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 11/19 R).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 12. September 2019 um 10.00 Uhr mit der Frage befassen, ob die von einem Atomwaffentestgelände in Kasachstan ausgehende Strahlung für die dort in politischem Gewahrsam wohnenden deutschen Volkszugehörigen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/18 R).
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).
Steht ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Darüber wird der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 um 11 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).
Zum 1. August 2019 ist Richterin am Bundessozialgericht Karin Hannappel in den Ruhestand getreten.
Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R).
Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R).
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen seit April 2007, kraft Satzung Wahltarife für dort genannte Leistungen einzuführen. Seitdem besteht über die Reichweite dieser Möglichkeit Streit. Die beklagte Krankenkasse führte 2007 Wahltarife ein. Das klagende private Krankenversicherungsunternehmen begehrt von ihr Unterlassung. Hierüber wird der 1. Senat am Dienstag, dem 30. Juli 2019 ab 11.30 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R).
Der klagende Verband der Ersatzkassen verlangt von der beklagten Krankenkasse, Werbung mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sogenannten Vorteilspartnern zu unterlassen. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger nicht für befugt angesehen, Ansprüche seiner Mitgliedskassen einzuklagen. Über die Revision des Klägers wird der 1. Senat am Dienstag, dem 30. Juli 2019 ab 10.45 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in zwei Urteilen entschieden und dadurch Revisionen der beklagten BKK24 zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 KR 6/18 R und B 12 KR 5/18 R, weitere Verfahren haben sich anderweitig erledigt).
Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, Statusfeststellungsbescheide der als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse BKK24 mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt? Darüber wird der 12. Senat am 16. Juli 2019 in sieben Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 KR 1/18 R und weitere).
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts heute in zwei Fallgestaltungen entschieden (B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R), in denen die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen hatte. Gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen.
Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).
Welches laufende Gehalt aus abhängiger Beschäftigung ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen? Nur das Gehalt, welches der Elterngeldberechtigte in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erarbeitet und insoweit erzielt hat? Oder auch das Gehalt, welches in einem früheren Zeitraum erzielt wurde, aber erst im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 27. Juni 2019, um 10.00 Uhr im Jacob-Grimm-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).
Über diese Frage wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 27. Juni 2019, ab 11.00 Uhr mündlich in zwei Verfahren verhandeln und anschließend entscheiden (Aktenzeichen B 11 AL 14/18 R, B 11 AL 17/18 R).
Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall).
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).
Können Pflegekräfte im stationären Bereich von Pflegeheimen als freie Mitarbeiter tätig sein, mit der Folge, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2019 ab 9:00 Uhr in vier Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R und weitere).
Können Ärzte als so genannte Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sein, mit der Folge, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4. Juni 2019 ab 9:00 Uhr in elf Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R und weitere).
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R).
Darüber wird der 1. Senat am Dienstag, dem 28. Mai 2019 ab 10.30 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R).
Am 10. Mai 2019 ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D. Dr. Dr. h.c. Alexander Gagel im Alter von 86 Jahren verstorben.