Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
Resultate 201 bis 225 von insgesamt 389
Patienten sind schon aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären.
Der Termin wurde aufgehoben und auf den 20. Mai 2020 verlegt.
Prof. Dr. Ernst Hauck, geboren 1954 in Erlangen, ist mit Erreichen der Altersgrenze am 31. Dezember 2019 in den Ruhestand getreten.
Richter am Bundessozialgericht Andreas Heinz ist zum 1. Januar 2020 zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt worden. Er übernimmt den Vorsitz des 12. Senats (Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 sind Dr. Miriam Hannes und Dr. Christian Burkiczak zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden.
Das Bundessozialgericht hat zum vierten Mal das Zertifikat zum audit berufundfamilie erhalten.
Die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts ist für dessen Mandanten regelmäßig nicht so bedeutsam, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 10 ÜG 3/19 R).
Ist die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts auch für dessen Mandanten so bedeutsam, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 12. Dezember 2019 um 10.00 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 ÜG 3/19 R).
Mit Wirkung zum 20. November 2019 sind Dr. Petra Maria Knorr und Judit Neumann zu Richterinnen am Bundessozialgericht ernannt worden.
Der Reha-Träger trägt die Kosten, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten weiterbehandelt, der aus medizinischen Gründen nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, sondern nur noch stationärer medizinischer Reha, aber jedenfalls stationärer medizinischer Versorgung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 KR 13/19 R).
Wer die Kosten zu tragen hat, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten weiterbehandelt, der aus medizinischen Gründen nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, sondern nur noch stationärer medizinischer Reha, aber jedenfalls stationärer medizinischer Versorgung, ist umstritten. Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, 19. November 2019 um 11.45 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 13/19 R).
Am gestrigen Montag, 11. November 2019, wurde die 51. Richterwoche des Bundessozialgerichts durch seinen Präsidenten Dr. Schlegel in Anwesenheit zahlreicher Ehrengäste aus Justiz und Politik eröffnet.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass schwerst Hirngeschädigte, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen Bl (Blindheit) nicht erfüllen (Aktenzeichen B 9 SB 1/18 R).
Unter welchen Voraussetzungen erfüllen schwerst hirngeschädigte Menschen, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl (Blindheit)? Darüber wird der 9. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 24. Oktober 2019 um 10.30 Uhr mündlich verhandeln (Aktenzeichen B 9 SB 1/18 R).
Hierfür fehlt es den Krankenkassen an einer gesetzlichen Grundlage. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 3/19 R).
Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 1/19 R).
Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der klagenden Betriebskrankenkasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).
Darüber beabsichtigt der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Oktober 2019 ab 13.50 Uhr mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 3/19 R).
Darf eine Krankenkasse Rückstellungen für ein von ihr selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer Betriebskrankenkassen bilden? Darüber beabsichtigt der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Oktober 2019 ab 12.30 Uhr mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).
Darf ein Zusammenschluss von Krankenkassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, wenn sie eine Arbeitsgemeinschaft ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen? Darüber beabsichtigt der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Oktober 2019 ab 13.10 Uhr mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 1/19 R).
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat heute die Aufhebung eines - schon von der Vorinstanz beanstandeten - Schiedsspruchs bestätigt, der die Festsetzung von Vergütungen und Entgelten einer Pflegeeinrichtung zum Gegenstand hatte (Urteil zu Aktenzeichen B 3 P 1/18 R). Die Schiedsstelle ist in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform vorgegangen:
Die Vergütungen der Pflegeeinrichtungen für allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden grundsätzlich zwischen Pflegekassen und gegebenenfalls Sozialhilfeträgern (Kostenträger) auf der einen Seite und den Trägern jeder einzelnen Pflegeeinrichtung (Leistungserbringer) auf der anderen Seite vereinbart. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, setzt eine Schiedsstelle die Vergütung fest. Die Pflegekassen tragen nur einen Teil der Pflegevergütung; für den nicht gedeckten Teil der Kosten müssen die Heimbewohner selbst aufkommen beziehungsweise - bei deren Bedürftigkeit - die Sozialhilfeträger.
Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und vier Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere).