Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, Statusfeststellungsbescheide der als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse BKK24 mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt? Darüber wird der 12. Senat am 16. Juli 2019 in sieben Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 KR 1/18 R und weitere).
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts heute in zwei Fallgestaltungen entschieden (B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R), in denen die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen hatte. Gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen.
Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).
Welches laufende Gehalt aus abhängiger Beschäftigung ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen? Nur das Gehalt, welches der Elterngeldberechtigte in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erarbeitet und insoweit erzielt hat? Oder auch das Gehalt, welches in einem früheren Zeitraum erzielt wurde, aber erst im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 27. Juni 2019, um 10.00 Uhr im Jacob-Grimm-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).
Über diese Frage wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 27. Juni 2019, ab 11.00 Uhr mündlich in zwei Verfahren verhandeln und anschließend entscheiden (Aktenzeichen B 11 AL 14/18 R, B 11 AL 17/18 R).
Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall).
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).
Können Pflegekräfte im stationären Bereich von Pflegeheimen als freie Mitarbeiter tätig sein, mit der Folge, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2019 ab 9:00 Uhr in vier Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R und weitere).
Können Ärzte als so genannte Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sein, mit der Folge, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4. Juni 2019 ab 9:00 Uhr in elf Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R und weitere).
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R).
Darüber wird der 1. Senat am Dienstag, dem 28. Mai 2019 ab 10.30 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R).
Am 10. Mai 2019 ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D. Dr. Dr. h.c. Alexander Gagel im Alter von 86 Jahren verstorben.
Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums um einen Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Es fehlen hierfür konkretisierende Regelungen, die zunächst der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen muss; die Gerichte können sie unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, den 15. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden in Mittelfranken entschieden (Aktenzeichen B 6 KA 5/18 R).
Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, 8. Mai 2019 entschieden (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).
Wenn ein Arztsitz zu besetzen ist, können sich darum nicht nur Ärzte, sondern auch Medizinische Versorgungszentren bewerben, die diesen Sitz dann mit einem angestellten Arzt besetzen. Bisher ist nicht geklärt, ob ein Medizinisches Versorgungszentrum den anzustellenden Arzt bereits im Auswahlverfahren um den Arztsitz angeben muss oder ob es sich auch mit einem Versorgungskonzept bewerben kann. Mit dieser Frage wird sich der 6. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 15. Mai 2019 ab 9.30 Uhr in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens B 6 KA 5/18 R befassen und anschließend eine Entscheidung verkünden.
Über diese Frage wird der 14. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 8. Mai 2019 ab 12.00 Uhr mündlich in zwei Verfahren verhandeln und anschließend entscheiden (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R).
Am 17. März 2019 ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D. Artur May im Alter von 96 Jahren verstorben.
Haben Krankenhäuser und Krankenkassen vereinbart, in Krankenhausapotheken an Versicherte abgegebene Arzneimittelzubereitungen mit Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu vergüten, und zahlen die Krankenkassen Umsatzsteuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser später ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich nach Rechtsprechung und Steuererlassen als unzutreffend erweist, haben die Krankenkassen nach ergänzender Vertragsauslegung Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer. Sind die maßgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr abänderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, 9. April 2019 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 5/19 R).
Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, 9. April 2019 um 13.00 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 5/19 R).
Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 4. April 2019 entschieden (Aktenzeichen B 8 SO 12/17 R).
Können behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten erhalten? Darüber wird der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 4. April 2019 um 12.15 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 8 SO 12/17 R).
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R).
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Aktenzeichen B 10 KG 1/18 R).
Ist ein Lohnsteuerhilfeverein berechtigt, ein Mitglied nicht nur in Verfahren wegen steuerrechtlichem Kindergeld, sondern auch in Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal, mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 KG 1/18 R).
Welche Steuerklasse gilt, wenn der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt), mehrmals wechselt? Kommt es dann auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an? Oder muss die maßgebliche Steuerklasse mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019, um 11.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal, mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R).