Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Am gestrigen Montag, 11. November 2019, wurde die 51. Richterwoche des Bundessozialgerichts durch seinen Präsidenten Dr. Schlegel in Anwesenheit zahlreicher Ehrengäste aus Justiz und Politik eröffnet.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass schwerst Hirngeschädigte, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen Bl (Blindheit) nicht erfüllen (Aktenzeichen B 9 SB 1/18 R).
Unter welchen Voraussetzungen erfüllen schwerst hirngeschädigte Menschen, die zu keiner differenzierten Sinneswahrnehmung im Stande sind, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl (Blindheit)? Darüber wird der 9. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 24. Oktober 2019 um 10.30 Uhr mündlich verhandeln (Aktenzeichen B 9 SB 1/18 R).
Hierfür fehlt es den Krankenkassen an einer gesetzlichen Grundlage. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 3/19 R).
Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 1/19 R).
Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und die Revision der klagenden Betriebskrankenkasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).
Darüber beabsichtigt der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Oktober 2019 ab 13.50 Uhr mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 3/19 R).
Darf eine Krankenkasse Rückstellungen für ein von ihr selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer Betriebskrankenkassen bilden? Darüber beabsichtigt der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Oktober 2019 ab 12.30 Uhr mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).
Darf ein Zusammenschluss von Krankenkassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, wenn sie eine Arbeitsgemeinschaft ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen? Darüber beabsichtigt der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Oktober 2019 ab 13.10 Uhr mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 1/19 R).
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat heute die Aufhebung eines - schon von der Vorinstanz beanstandeten - Schiedsspruchs bestätigt, der die Festsetzung von Vergütungen und Entgelten einer Pflegeeinrichtung zum Gegenstand hatte (Urteil zu Aktenzeichen B 3 P 1/18 R). Die Schiedsstelle ist in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform vorgegangen:
Die Vergütungen der Pflegeeinrichtungen für allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden grundsätzlich zwischen Pflegekassen und gegebenenfalls Sozialhilfeträgern (Kostenträger) auf der einen Seite und den Trägern jeder einzelnen Pflegeeinrichtung (Leistungserbringer) auf der anderen Seite vereinbart. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, setzt eine Schiedsstelle die Vergütung fest. Die Pflegekassen tragen nur einen Teil der Pflegevergütung; für den nicht gedeckten Teil der Kosten müssen die Heimbewohner selbst aufkommen beziehungsweise - bei deren Bedürftigkeit - die Sozialhilfeträger.
Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und vier Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere).
Seit dem 16. September 2019 informiert das Bundessozialgericht auch auf Twitter.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. September 2019 entschieden, dass die von einem Atomwaffentestgelände in Kasachstan ausgehende Strahlung für die in der Nähe in politischem Gewahrsam lebenden deutschen Volkszugehörigen Versorgungsansprüche wegen strahlenbedingter Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/18 R).
Kann rückwirkenden Beitragsforderungen entgegen gehalten werden, man habe darauf vertraut, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen kein Beschäftigungsverhältnis vorliege und auch frühere Betriebsprüfungen beanstandungsfrei verlaufen seien? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. September 2019 in vier Revisionsverfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich Entscheidungen verkünden (Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere).
Krankenhäuser dürfen Zeiten der Atemunterstützung eines Neugeborenen oder Säuglings mittels High-Flow-Nasenkanüle (HFNC) nicht als Stunden maschineller Beatmung kodieren, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 11/19 R).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 12. September 2019 um 10.00 Uhr mit der Frage befassen, ob die von einem Atomwaffentestgelände in Kasachstan ausgehende Strahlung für die dort in politischem Gewahrsam wohnenden deutschen Volkszugehörigen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/18 R).
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).
Steht ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Darüber wird der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 um 11 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).
Zum 1. August 2019 ist Richterin am Bundessozialgericht Karin Hannappel in den Ruhestand getreten.
Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R).
Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R).
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen seit April 2007, kraft Satzung Wahltarife für dort genannte Leistungen einzuführen. Seitdem besteht über die Reichweite dieser Möglichkeit Streit. Die beklagte Krankenkasse führte 2007 Wahltarife ein. Das klagende private Krankenversicherungsunternehmen begehrt von ihr Unterlassung. Hierüber wird der 1. Senat am Dienstag, dem 30. Juli 2019 ab 11.30 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R).
Der klagende Verband der Ersatzkassen verlangt von der beklagten Krankenkasse, Werbung mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sogenannten Vorteilspartnern zu unterlassen. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger nicht für befugt angesehen, Ansprüche seiner Mitgliedskassen einzuklagen. Über die Revision des Klägers wird der 1. Senat am Dienstag, dem 30. Juli 2019 ab 10.45 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in zwei Urteilen entschieden und dadurch Revisionen der beklagten BKK24 zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 KR 6/18 R und B 12 KR 5/18 R, weitere Verfahren haben sich anderweitig erledigt).