Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Mit einer Podiumsdiskussion unter Beteiligung der Leiterin des Jugendamts der Stadt Kassel, Judith Osterbrink, dem Schuldnerberater Michael Weinhold sowie Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht, ging die 49. Richterwoche des Bundessozialgerichts zu Ende.
Am Dienstag, 14. November 2017, durfte der Präsident des Bundessozialgerichts, Dr. Rainer Schlegel, rund 400 Gäste zur Eröffnung der 49. Richterwoche des Bundessozialgerichts begrüßen. Dr. Schlegel wies in seinen einführenden Worten darauf hin, dass die Ursachen der Verschuldung von fast 7 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland vielfältig seien. Die Lösung dieses drängenden Problems könne nicht allein in der Gewährung von Sozialleistungen liegen. "Beherzter sozialer Wohnungsbau ist der richtige Weg, bereits dem Entstehen von Mietschulden vorzubeugen. Dann bedarf es erst gar nicht der darlehensweisen Übernahme von Mietschulden durch die Jobcenter", betonte der Präsident.
Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation, kann die versicherte Antragstellerin die Leistung kraft fingierter Genehmigung verlangen, ohne sie sich erst auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Krankenkasse kann die Genehmigung nur zurücknehmen, wenn sie rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf die fingierte Genehmigung nicht erfüllt sind. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute, am Dienstag, den 7. November 2017, entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten regelt seit Ende Februar 2013, dass Anträge Berechtigter als genehmigt gelten, über die Krankenkassen nicht zeitgerecht entscheiden. Seitdem streitet die Praxis darüber, ob hieraus Ansprüche auf die beantragte Leistung oder nur auf Kostenerstattung erwachsen und inwieweit Krankenkassen solche Ansprüche wieder beseitigen können. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 7. November 2017 ab 11.20 Uhr in zwei Verfahren mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 24/17 R und B 1 KR 15/17 R).
Am 8. Oktober 2017 ist der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht a.D. Dr. Walter Buss verstorben.
Die Bundesagentur für Arbeit muss Schauspieler in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufnehmen. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 12. Oktober 2017 (Aktenzeichen B 11 AL 24/16 R) entschieden. Das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen können, nur dann in die Vermittlungskartei für Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstestbei der ZAV erfolgreich durchlaufen haben, ist danach rechtswidrig.
Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts durch Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R; in dem zweiten Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 7/15 R haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen).
Darf die Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von Schauspielern vom Ergebnis eines Prüfungsgesprächs abhängig machen oder muss sie jeden Schauspieler auf dessen Wunsch in ihre Vermittlungskartei aufnehmen? Darüber wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 12. Oktober 2017 ab 10.45 Uhr (B 11 AL 24/16 R) mündlich verhandeln und entscheiden.
Müssen auf Versicherungsleistungen, die unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse gewährt werden, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 10. Oktober 2017 in zwei Revisionsverfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R und B 12 KR 7/15 R).
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat durch Urteil vom 28. September 2017 entschieden, dass eine Produktionsfirma keine Künstlersozialabgabe für die Mitwirkung professioneller (Eis-)Tänzer in den TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" in den Jahren 2006 und 2007 entrichten musste (Aktenzeichen B 3 KS 1/17 R). Diese Personen sind als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren. Damit hat das BSG die Entscheidung der Vorinstanz (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) bestätigt.
Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) - ein gemeinnütziger eingetragener Verein - muss keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten. Dies hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil am 28. September 2017 entschieden (Aktenzeichen B 3 KS 2/16 R).
Rundfunkanstalten müssen von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen entrichten, selbst wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstufen. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute, am Dienstag, den 26.9.2017, entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R).
Sind Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt in die Berechnung der Arbeitgeber-Umlage U 2 für Mutterschaftsaufwendungen einzubeziehen, wenn diese sie als Angestellte meldet und für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtet, aber arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstuft? Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 26. September 2017 um 11.20 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R).
Mit der jährlich am vierten Samstag im Juni in Berlin stattfindenden CSD-Veranstaltung soll unter anderem an das erste bekannt gewordene Aufbegehren von Homosexuellen und anderen sexuellen Minderheiten gegen Polizeiwillkür am 28. Juni 1969 in der New Yorker Christopher Street erinnert werden, in dessen Folge es zu tagelangen Straßenschlachten mit der Polizei kam. Der Aufstand wird allgemein als die Geburtsstunde der internationalen Schwulen-, Lesben- und Transgender-Bewegung verstanden. Veranstalter des CSD ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der im Sinne seiner Vereinszwecke eine Parade durch die Innenstadt Berlins mit anschließender Abschlusskundgebung durchführt, in deren Rahmen ein Bühnenprogramm mit Rede- und künstlerischen Beiträgen stattfindet. Da einige der auftretenden Künstler Honorare erhalten, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (= Beklagte) im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest. Für die Jahre 2002 bis 2006 erhob sie insgesamt 763,34 Euro Künstlersozialabgabe (KSA).
Selbstständigen Künstlern (und Publizisten) bietet die Künstlersozialversicherung einen ähnlichen sozialen Schutz wie Arbeitnehmern. Die Künstler und Publizisten tragen dafür die Hälfte der Beiträge selbst, während die andere Hälfte von den zur Künstlersozialabgabe (KSA) herangezogenen Unternehmern sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert wird. Grundsätzlich sind Unternehmer abgabepflichtig, die regelmäßig selbstständige Künstler beauftragen.
Der 11. Senat hat entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R), dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Richter sind in einem Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Gerichtsverfahren ausgeschlossen, wenn ihre Mitwirkung in dem als überlang beanstandeten Verfahren zur Besorgnis einer (Mit-) Verursachung der überlangen Verfahrensdauer führen kann. Dies ist nicht nur bei einer Beteiligung am Erlass der angefochtenen Entscheidung der Fall. Vielmehr reicht regelmäßig jede tatsächliche Befassung mit der Sache und ein sach-liches Eingreifen gerade in dem zur gerichtlichen Entscheidung stehenden Ausgangsverfahren. Die bloße Senatsmitgliedschaft oder der Senatsvorsitz haben dagegen noch nicht den Ausschluss zur Folge, sofern sich die damit verbundenen Aufgaben des Vorsitzenden auf die allgemeine Verfahrensleitung und -verantwortung beschränken. Dies hat der 10. Senat am 7. September 2017 entschieden (Aktenzeichen B 10 ÜG 1/16 R).
Unter welchen Voraussetzungen sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in einem Rechtsstreit über die Entschädigung eines überlang dauernden Gerichtsverfahrens ausgeschlossen, wenn sie bereits in diesem als überlang beanstandeten Gerichtsverfahren mitgewirkt haben? Reicht hierfür jede Tätigkeit im Verfahrensverlauf des Ausgangsverfahrens oder bedarf es der Mitwirkung an der eigentlichen Entscheidung in der Sache? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 7. September 2017, um 11.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 ÜG 1/16 R).
Ist eine Sperrzeit gerechtfertigt, wenn eine Arbeitnehmerin nach dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung am Ende der Altersteilzeit nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann? Hierüber wird der 11. Senat am Dienstag, dem 12. September 2017 um 10.45 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R).
Unternehmen aus der Europäischen Union haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, durch welche die sozialrechtlichen Bestimmungen am Sitz des Unternehmens auch dann für dessen Beschäftigte gelten, die über Jahre hinweg in Deutschland tätig sind. Die Ablehnung einer Vereinbarung ist allerdings gerichtlich überprüfbar. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R).
Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Haben Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union einen einklagbaren Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, wodurch die an ihrem Sitz geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen auch dann gelten, wenn ihre Beschäftigten über Jahre hinweg in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017, um 11:15 Uhr verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R).
Müssen für einen Kreishandwerksmeister, der für sein Ehrenamt eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6500 Euro erhält, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017 um 10 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Olaf Rademacker und Jutta Siefert
Der Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel hat zur neuen Pressereferentin des Bundessozialgerichts die Richterin am Bundessozialgericht Jutta Siefert berufen. Richter am Bundessozialgericht Olaf Rademacker ist weiterhin als stellvertretender Pressereferent tätig.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2017 entschieden, dass für ein "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. (Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R).