Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 sind Dr. Andrea Loose und Dr. Björn Harich zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden. Beide gehörten bis dahin der bremischen Justiz an, Frau Dr. Loose als Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Zweigstelle Bremen, Herr Dr. Harich als Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Bremen.
Richterin am Bundessozialgericht Dr. Ruth Düring ist zum 1. Oktober 2018 zur Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht ernannt worden. Die Ernennungsurkunde ist ihr bereits am 29. August 2018 im Rahmen eines Festaktes durch die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leonie Gebers ausgehändigt worden. Sie übernimmt den Vorsitz des 5. Senats (gesetzliche Rentenversicherung).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. September 2018 entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/17 R).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 27. September 2018 ab 10.30 Uhr mit der Frage befassen, ob die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/17 R).
Mit der Festrede des Bundesministers für Arbeit und Soziales Hubertus Heil MdB, wurde am Dienstag, dem 18. September 2018, die 50. Richterwoche des Bundessozialgerichts feierlich eröffnet. Gegenüber den rund 300 geladenen Gästen betonte der Minister, dass die Zukunft des Sozialstaats ohne die Zukunft der Arbeit nicht zu denken sei. Deutschland sei eine Arbeitsgesellschaft und solle es auch bleiben. Der Sozialstaat müsse Selbstbestimmung ermöglichen und es könne auch keinen Schutz vor dem Wandel geben - aber sehr wohl Schutz im Wandel. "Soziale Rechte und soziale Pflichten müssen aber in einem Gleichklang stehen". Dies setze wechselseitiges Vertrauen voraus.
Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation und lehnt sie es ab, dem Leistungsberechtigten die deswegen fiktiv genehmigte Leistung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, hat sie dem Leistungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, auch wenn er sich eine entsprechende Leistung im Ausland selbst beschafft. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 1/18 R).
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRVerbG) regelt seit Ende Februar 2013, dass Anträge Berechtigter als genehmigt gelten, über die Krankenkassen nicht zeitgerecht entscheiden. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Ob dies auch der Fall ist, wenn die Krankenkasse eine als genehmigt geltende Leistung ablehnt und sich der Versicherte die Leistung privat im Ausland besorgt, ist umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 11. September 2018 ab 13.20 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 1/18 R).
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 30. August 2018 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.
Mit Wirkung zum 29. August 2018 sind Dr. Christiane Padé und Dr. Steffen Luik zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden. Beide waren bislang am Landessozialgericht Baden-Württemberg tätig.
Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt zahlt, der Arbeitnehmer aber vereinbarungsgemäß bis dahin tatsächlich nicht arbeitet? Hierüber wird der 11. Senat am Donnerstag, dem 30. August 2018 um 11 Uhr, mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R).
Am 15. Juli 2018 vollendet die frühere Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Ingeborg Wolff ihr 80. Lebensjahr.
Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 1.7.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Diese Grundsatzfragen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 28. Juni 2018 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R).
Die sogenannte Rente ab 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von dieser Ausnahme sind rückausgenommen die Fälle, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 28. Juni 2018 um 12.00 Uhr (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R) mündlich verhandeln und darüber entscheiden, ob wegen der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ein Rentenanspruch besteht.
Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine erforderliche und wirtschaftliche teilstationäre Behandlung ihres Versicherten setzt keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraus. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 26/17 R).
Ein zugelassenes Krankenhaus kann nur für erforderliche, wirtschaftliche Behandlung Versicherter Vergütung beanspruchen. Ob auch eine vertragsärztliche Einweisung des Versicherten in das Krankenhaus erforderlich ist, ist umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 19. Juni 2018 um 10 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 26/17 R).
Am 16. Juni 2018 vollendet die frühere Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts, Dr. Ruth Wetzel-Steinwedel das 70. Lebensjahr.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juni 2018 (Aktenzeichen: B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können (vergleiche hierzu schon Medieninformation Nr. 19/15).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 14. Juni 2018 ab 12.15 Uhr (Aktenzeichen: B 9 BL 1/17 R) mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, Blindengeld beanspruchen können (vergleiche hierzu schon Termintipp Nr. 10/15).
Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat eine Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bestätigt (Aktenzeichen: B 12 KR 17/17 R; das Verfahren B 12 R 2/17 R hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt).
Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Aktenzeichen: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).
Tritt eine im Statusfeststellungsverfahren festgestellte Versicherungspflicht wegen Beschäftigung nur dann später oder überhaupt nicht ein, wenn der Beschäftigte mit Anspruch auf Krankgeld krankenversichert ist? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2018 ab 11:00 Uhr in zwei Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 17/17 R und B 12 R 2/17 R).
Können auch Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, weiterhin von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2018 ab 12:00 Uhr in zwei Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).
"In die Zukunft gedacht - Bilder und Dokumente zur deutschen Sozialgeschichte". Unter diesem Titel werben derzeit großflächige Plakate für eine Ausstellung, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August 2018 im Bundessozialgericht gezeigt wird.