Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Besteht ein Anspruch auf Krankenhausvergütung für eine medizinisch erforderliche Organtransplantation, obwohl das Spenderorgan aufgrund falscher Angaben des Krankenhauses zur Dringlichkeit der Transplantation zugeteilt wurde?
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird hierüber am 7. März 2023 ab 12.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 3/22 R).
Am heutigen 1. März 2023 starten der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht ihre jeweiligen Angebote auf dem Social-Media-Netzwerk Mastodon.
Im Rahmen des Jahrespressegesprächs des Bundessozialgerichts am 7. Februar 2023 forderte dessen Präsident, Prof. Dr. Rainer Schlegel, die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte und derzeit in Vorbereitung befindliche Kindergrundsicherung.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat gestern entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 7/22 R), wann schwangere Frauen ausnahmsweise Anspruch auf ein für die konkrete Behandlung nicht zugelassenes Arzneimittel haben, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen. Dafür ist erforderlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spricht.
Am 19. Dezember 2022 vollendet der frühere Präsident des Bundessozialgerichts Dr. h.c. Matthias von Wulffen sein 80. Lebensjahr.Dr. h.c. von Wulffen begann nach Studium und Referendariat seine berufliche Laufbahn 1973 in der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit. 1987 nahm er seine Tätigkeit als Richter am Bundessozialgericht auf. Als dessen Präsident stand er dem Gericht von 1995 bis zum Eintritt in seinen Ruhestand Ende 2007 vor.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat präzisiert (Urteil vom 13. Dezember 2022, Aktenzeichen B 1 KR 33/21 R), wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können und unter welchen Voraussetzungen eine innovative Behandlungsmethode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative besitzt.
Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 14/20 R).
Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, gerade wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 19/20 R).
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben grundsätzlich nur Anspruch auf Leistungen, wenn diese dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Ausnahmsweise können im Krankenhaus auch diesem Qualitätsmaßstab noch nicht entsprechende innovative Methoden zur Anwendung kommen, wenn es um eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung geht, keine andere Standardbehandlung verfügbar ist und die Leistung das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet (so bereits Bundessozialgericht vom 25. März 2021 - B 1 KR 25/20 R). Die für die Praxis entscheidende Frage lautet: Wie kann dieses Potential nachgewiesen werden?Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird hierüber am 13. Dezember 2022 ab 12.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 33/21 R).
Ist ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, wenn die Freude am Singen im Vordergrund steht? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 8. Dezember 2022 um 11.00 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 19/20 R).
Ist ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 8. Dezember 2022 um 13.00 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 14/20 R).
Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2022 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).
Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 19/22 R).
Diese Frage betrifft circa 1,8 Millionen Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2018 beziehungsweise vor dem 1. Januar 2019 begann. Sie profitieren bei der Berechnung ihrer Rente nicht von gesetzlichen Verbesserungen, die zu diesen Zeitpunkten in Kraft getreten sind. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird hierzu am Donnerstag, den 10. November 2022, ab 13.45 Uhr im Weißenstein-Saal mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).
Im März 2017 hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis geschaffen. Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sollen bei fehlenden Therapiealternativen Cannabis als Kassenleistung erhalten. In der Praxis sind hierzu viele Fragen offen. Wann liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor? Wie viele erfolglose Therapieversuche sind Patienten zumutbar? Welche Anforderungen müssen die behandelnden Ärzte erfüllen? Wie streng dürfen die Krankenkassen die ärztliche Therapieentscheidung kontrollieren?
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird hierüber am 10. November 2022 ab 10.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 19/22 R).
Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund rechtfertigen keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Das hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Oktober 2022 entschieden (Aktenzeichen B 9 SB 4/21 R).
Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Oktober 2022 entschieden (Aktenzeichen B 9 SB 1/20 R).
Am 20. Oktober 2022 ist der ehemalige Richter am Bundessozialgericht Hans Otto Thiele im Alter von 84 Jahren verstorben.
Darf ein Grad der Behinderung (GdB) auch für jahrelang gelebte Sehstörungen vergeben werden, die nicht vollständig mit objektiven Befunden nachgewiesen sind? Darüber hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27.10.2022 ab 11:45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal zu entscheiden (B 9 SB 4/21 R).
Besteht ein Recht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen mitzunehmen? Darüber hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27.10.2022 ab 10.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal zu entscheiden (B 9 SB 1/20 R).
Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und nicht zu wiederholen. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (B 2 U 6/22 R).
Sind die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 fehlerhaft ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden, deshalb ungültig und zu wiederholen? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 13. Oktober 2022 um 12 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (B 2 U 6/22 R).
Am 31. August 2022 ist der frühere Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Heinrich Reiter, Träger des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland und Träger des Bayerischen Verdienstordens, im Alter von 92 Jahren verstorben.
Seit 1. September 2022 werden alle beim Bundessozialgericht eingehenden Verfahren ausschließlich elektronisch geführt. Schon ab Mai 2021 erfolgte die pilotierende Einführung der elektronischen Prozessakte bei zwei Senaten, bevor schließlich zum 1. Juni beziehungsweise 1. September 2022 die übrigen Senate des Gerichts auf die elektronische Aktenbearbeitung umgestellt wurden. Damit ist ein wichtiger Meilenstein für die ab 1. Januar 2026 verpflichtende elektronische Prozessaktenführung schon frühzeitig erreicht.
Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (B 7/14 AS 75/20 R).