Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
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Resultate 351 bis 375 von insgesamt 377
Pablo Coseriu
Richter am Bundessozialgericht Pablo Coseriu wurde am 20. Juni 2017 zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt. Die Ernennungsurkunde wurde ihm von Staatssekretär Thorben Albrecht im Bundesministerium für Arbeit und Soziales überreicht. Er übernimmt den Vorsitz des für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen 7./8. Senats.
Prof. Dr. Thomas Voelzke
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Thomas Voelzke zum Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts ernannt. Staatssekretär Thorben Albrecht überreichte ihm am 20. Juni 2017 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern, können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Musterverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 12 KR 6/16 R).
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Dienstag, dem 23. Mai 2017 um 10 Uhr, in einem Musterverfahren eine Entscheidung über die Frage einer Beitragserstattung zu treffen, die in den neuen Bundesländern Auswirkungen auf eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst haben kann (Az. B 12 KR 6/16 R).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht in § 1a Nr 2 in seiner früheren Fassung (wie in der derzeit gültigen Normfassung) die Kürzung der Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" vor und erfasst damit unter anderem Fälle, in denen ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter bei der Beschaffung eines Passes als Voraussetzung für seine Abschiebung nicht mitwirkt. Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am heutigen Tag entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zugrunde lag der Fall eines aus Kamerun stammenden Klägers, dessen Asylantrag bereits im Jahr 2004 abgelehnt worden war, der aber seitdem an der Beschaffung von Passpapieren nicht mitwirkt, obwohl er dazu ausländerrechtlich verpflichtet ist. Allein deshalb konnte die Abschiebung des Klägers noch nicht vollzogen werden. Er hat daher nur Sachleistungen zur Sicherung der physischen Existenz (Unterkunft, Kleidung, Ernährung) erhalten, nicht aber Geldleistungen (bis zu 137 Euro monatlich) zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, also etwa Kosten für Telekommunikation oder öffentlichen Nahverkehr oder auch Freizeitaktivitäten (sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum).
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2017 in drei Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten müssen. Kostenerstattung scheidet aus, weil die Versorgung mit einer bei der ärztlichen Behandlung eingesetzten Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Zwar kann schweren Formen der Schädelasymmetrie nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden. Die Kopforthese ist aber untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden, die darauf zielt, das Wachstum eines Säuglingskopfes mithilfe eines Helms in eine symmetrische Kopfform zu bringen. Für diese Methode fehlt eine erforderliche positive Bewertung des dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Ausnahmefälle der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung, eines Seltenheitsfalls oder eines Systemversagens liegen nicht vor. Zudem gibt es insoweit die herkömmlich angewandte Lagerungs- und Physiotherapie. Nach medizinischen Studien fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie andere schwerwiegende Erkrankungen verursachen könnte.
Eine Krankenkasse darf Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt. Das hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 11. Mai 2017 zugunsten der Klägerin in einem Revisionsverfahren entschieden: In dem Verfahren (Az. B 3 KR 22/15 R) meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer nicht erneut AU (wegen einer vorliegenden depressiven Episode) attestiert zu werden, weil dies bei einem am Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde (was auch geschah).
Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab unter anderem an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein. Einen Pass legte er nicht vor. Die Ablehnung seines Asylantrags ist seit 2004 rechtskräftig; er wird seitdem im Bundesgebiet ausländerrechtlich geduldet. Die Ausländerbehörde forderte den Kläger in der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen. Zu einer weiteren, für Sommer 2013 angesetzten Vorführung bei der kamerunischen Botschaft erschien er nicht.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am 11. Mai 2017 in vier Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 30/15 R, B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) darüber zu entscheiden haben, ob die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist und ob insoweit entstandene Kosten zu erstatten sind.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am 11. Mai 2017 in zwei Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R) über das Fortbestehen von Ansprüchen Versicherter auf Krankengeld mündlich verhandeln und entscheiden. Es geht darum, ob Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeld zu versagen ist, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt.
Eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge eines Wegfalls des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Wochen tritt auch dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Dies setzt aber voraus, dass in der Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen und deren Nachweise konkret umschrieben sind, im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen (Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) zugesagt worden sind. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 4. April 2017 in zwei Revisionsverfahren entschieden.
Dr. Bernhard Joachim Scholz
Dr. Bernhard Joachim Scholz wurde 1969 in Mainz geboren. Nach Abitur und Grundwehrdienst studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg, Münster und Mainz. Nach dem ersten Staatsexamen war er bis 1998 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Friedhelm Hufen an der Universität Mainz, wo er 2000 mit einer Dissertation zum Kommunal- und Verwaltungsprozessrecht zum Dr. jur. promoviert wurde. Das Aufbaustudium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer schloss er 1999 mit dem Magister rer. publ. ab.
Wolfgang Eicher
Wolfgang Eicher wurde 1952 in Brebach-Fechingen, Saarland, geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität in Saarbrücken. Im Jahre 1976 legte er die erste, 1979 die zweite juristische Staatsprüfung ab und trat nach einer kurzen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Oktober 1979 als Richter auf Probe in den Justizdienst ein. Im Mai 1982 wurde er zum Richter am Landgericht Saarbrücken und im Jahre 1983 zum Richter am Sozialgericht für das Saarland ernannt; von Juni 1984 bis Mai 1986 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Bundessozialgericht abgeordnet. Herr Eicher war anschließend wiederum von Juni 1986 bis April 1989 als Richter am Sozialgericht für das Saarland tätig. Im April 1989 wurde er zum Richter am Landessozialgericht für das Saarland und im Juli 1992 zum Richter am Bundessozialgericht ernannt und war seither Mitglied des für die Arbeitsförderung zuständigen 7. Senats, zuletzt als dessen stellvertretender Vorsitzender. Zum 1. Juli 2007 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt und übernahm den 7. und 8. Senat (Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung <bis Ende 2011>, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes). In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 war Wolfgang Eicher zusätzlich Vorsitzender Richter des 14. Senats und vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zusätzlich Vorsitzender Richter des 11. Senats. Er war Mitglied des Richterrats, des Bundespersonalausschusses und des Landesjustizprüfungsamts und gehörte dem Präsidialrat des Bundessozialgerichts an.
Wird ein Heilpädagoge auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liegt das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung fest Angestellter, ist er selbstständig tätig. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 31. März 2017 entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt (Az. B 12 R 7/15 R).
Am 28. März 2017 ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D. Dr. Jürgen Volkmann im Alter von 88 Jahren verstorben.
Tritt eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen auch dann ein, wenn sich der Arbeitslose tatsächlich beworben, aber dies entweder überhaupt nicht oder nicht fristgerecht gegenüber der Arbeitsagentur nachgewiesen hat? Hierüber wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Revisionsverfahren am 4. April 2017 mündlich verhandeln und entscheiden (Az. B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R).
Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 16. März 2017 entschieden (Aktenzeichen: B 10 EG 9/15 R).
Macht es für die Berechnung des Elterngeldes für ein späteres Kind einen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend oder einer Fehlgeburt endete, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankte? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, den 16. März 2017, um 10.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 10 EG 9/15 R).
Katrin Just
Mit Wirkung zum 1. März 2017 ist Frau Katrin Just zur Richterin am Bundessozialgericht ernannt worden. Die Ernennungsurkunde wurde ihr am 21. Februar 2017 durch den Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Thorben Albrecht ausgehändigt.
Andreas Schriever
Herr Richter am Bundessozialgericht Andreas Schriever tritt Ende Februar 2017 in den Ruhestand.
Auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch begründet. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2017 entschieden (Az. B 11 AL 3/16 R).
Am 15. Februar 2017 ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D. Ulrich Sattler kurz vor seinem 80. Geburtstag verstorben.
Ist bei einer Lücke zwischen Arbeitslosengeld und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch für eine längere Zeit zu gewähren oder besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur noch im Umfang des Rests aus dem früheren Bezug vor der Rente? Hierüber wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2017 um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und voraussichtlich ein Urteil fällen (Az. B 11 AL 3/16 R).
Der Geschäftsanfall beim Bundessozialgericht lag im vergangenen Jahr mit 3.691 Neueingängen in sämtlichen Verfahrensarten zwar deutlich unter dem des Jahres 2015; er war aber höher als in den "Rekordjahren" 2012 und 2013. Bei den Revisionen stiegen die Neueingänge gegenüber 2015 um 4,4 %, bei den Nichtzulassungsbeschwerden sanken sie dagegen um 13,2 %. Im Jahr 2016 entfielen somit auf jede Revision etwa 6,6 Nichtzulassungsbeschwerden (2012: circa 4,7; 2013: circa 5,4; 2014: circa 6; 2015: circa 7,9).
Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2017 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 14 AS 10/16 R).