Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Die sogenannte Rente ab 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von dieser Ausnahme sind rückausgenommen die Fälle, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 28. Juni 2018 um 12.00 Uhr (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R) mündlich verhandeln und darüber entscheiden, ob wegen der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ein Rentenanspruch besteht.
Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine erforderliche und wirtschaftliche teilstationäre Behandlung ihres Versicherten setzt keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraus. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 26/17 R).
Ein zugelassenes Krankenhaus kann nur für erforderliche, wirtschaftliche Behandlung Versicherter Vergütung beanspruchen. Ob auch eine vertragsärztliche Einweisung des Versicherten in das Krankenhaus erforderlich ist, ist umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 19. Juni 2018 um 10 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 26/17 R).
Am 16. Juni 2018 vollendet die frühere Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts, Dr. Ruth Wetzel-Steinwedel das 70. Lebensjahr.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juni 2018 (Aktenzeichen: B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können (vergleiche hierzu schon Medieninformation Nr. 19/15).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 14. Juni 2018 ab 12.15 Uhr (Aktenzeichen: B 9 BL 1/17 R) mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, Blindengeld beanspruchen können (vergleiche hierzu schon Termintipp Nr. 10/15).
Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat eine Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bestätigt (Aktenzeichen: B 12 KR 17/17 R; das Verfahren B 12 R 2/17 R hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt).
Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Aktenzeichen: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).
Tritt eine im Statusfeststellungsverfahren festgestellte Versicherungspflicht wegen Beschäftigung nur dann später oder überhaupt nicht ein, wenn der Beschäftigte mit Anspruch auf Krankgeld krankenversichert ist? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2018 ab 11:00 Uhr in zwei Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 17/17 R und B 12 R 2/17 R).
Können auch Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, weiterhin von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2018 ab 12:00 Uhr in zwei Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).
"In die Zukunft gedacht - Bilder und Dokumente zur deutschen Sozialgeschichte". Unter diesem Titel werben derzeit großflächige Plakate für eine Ausstellung, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August 2018 im Bundessozialgericht gezeigt wird.
Verwendet ein Kläger beziehungsweise Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 1. Januar 2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 9. Mai 2018 in einem Beschlussverfahren entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 26/18 B).
Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies hat der 11. Senat am Donnerstag, dem 3. Mai 2018, durch Urteil entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 2/17 R).
Wie viele Sperrzeiten sind gerechtfertigt, wenn einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden, auf die er sich nicht bewirbt? Hierüber wird der 11. Senat am Donnerstag, dem 3. Mai 2018 um 11.30 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 11 AL 2/17 R).
Bereits am 25. März 2018 ist der frühere Richter am Bundessozialgericht Johann Karl Oestreicher im Alter von 92 Jahren verstorben.
Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben. Das Bundessozialgericht hat einer Stadt als Trägerin einer Musikschule recht gegeben und anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 14. März 2018 entschieden (B 12 R 3/17 R).
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2018 Richter am Bundessozialgericht Dr. Matthias Röhl zum Richter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt. Das Amt des Landesverfassungsrichters wird Dr. Röhl im Nebenamt ausüben.
Die Anordnung, mit der das bayerische Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde im Jahr 2015 die AOK Bayern zur Umsetzung des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags mit dem Bayerischen Hausärzteverband über eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten verpflichtete, ist rechtmäßig. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts gestern entschieden (Aktenzeichen B 6 KA 59/17 R).
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Sitzung am heutigen Tag (B 5 RE 5/16 R) entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.
Richter am Bundessozialgericht Bernd Mutschler wurde am heutigen Tag vom Minister der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg, Guido Wolf, MdL, zum Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ernannt. Gleichzeitig scheidet er als Richter aus dem Bundessozialgericht aus.
Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Aktenzeichen B 1 A 1/17 R).
Seit August 2013 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes muss in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen. Mit dieser präventiven Kontrolle reagierte der Gesetzgeber auf Fehlentwicklungen der Vergangenheit. Welche konkreten Maßstäbe die Aufsichtsbehörde der Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung zugrunde zu legen hat, ist seither umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. März 2018 um 11.40 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 1/17 R).
Darf die Aufsichtsbehörde eine Krankenkasse anweisen, den von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrag über die hausärztliche Versorgung ihrer Versicherten durchzuführen, bevor die Rechtmäßigkeit des Vertrages gerichtlich geklärt ist? Über diese Frage wird der 6. Senat des Bundessozialgerichts am 21. März 2018 um 15.00 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 6 KA 59/17 R).
Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Das hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Aktenzeichen B 3 KR 4/17 R).