Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Zum 1. März 2019 ist Richter am Bundessozialgericht Dr. Bernhard Koloczek mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
Der Präsident des Bundessozialgerichts Dr. Rainer Schlegel stellte am 5. Februar 2019 im Rahmen des Jahrespressegesprächs den Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts für das vergangene Jahr vor. "Die Tätigkeit des Bundessozialgerichts war auch im vergangenen Jahr stark nachgefragt, auch wenn die Eingangszahlen insgesamt etwas zurückgegangen sind", so der Präsident.
Eine Untersuchungsmethode besitzt das "Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative", wenn ihr Nutzen weder eindeutig belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden kann, die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse aber mit der Erwartung verbunden ist, dass sie eine effektivere Behandlung ermöglichen kann. Erforderlich ist ferner, dass die noch offenen Fragen in einer einzigen Studie geklärt werden können. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 11/18 R).
Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat der 1. Senat am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
Wenn der Nutzen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode noch nicht hinreichend belegt ist, können Versicherte die entsprechenden Leistungen nach Erlass einer Erprobungsrichtlinie von ihrer Krankenkasse erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die neue Methode das "Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative" bietet. Welche Anforderungen an dieses Potenzial im Einzelnen zu stellen sind, ist umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 18. Dezember 2018 ab 12.30 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 11/18 R).
Darf eine Krankenkasse ein ihr zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte vom Versicherten eingereichtes Lichtbild bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses speichern? Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 18. Dezember 2018 ab 11.15 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 5/17 R).
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am Mittwoch, 12. Dezember 2018, entschieden (B 6 KA 50/17 R), dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.
Ist der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn bei einem Personengesellschafter sogar dann anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 13. Dezember 2018, um 11.30 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 5/17 R).
Um die Behandlung gesetzlich Versicherter auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen, organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen einen sogenannten Not- oder Bereitschaftsdienst. Grundsätzlich sind alle zugelassenen Vertragsärzte verpflichtet, an diesem Notdienst teilzunehmen. Zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung können aber auch Krankenhausärzte ermächtigt werden. Bisher ist nicht geklärt, ob solche Krankenhausärzte ebenfalls dazu verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen. Der 6. Senat des Bundessozialgerichts wird darüber am Mittwoch, den 12. Dezember 2018 ab 11 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 6 KA 50/17 R).
Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren entschieden (B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R), die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden.
Behinderte Kinder haben gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen zum Schulbesuch erforderlichen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Kindes und seiner Eltern zu erbringen ist.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 sind Dr. Andrea Loose und Dr. Björn Harich zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden. Beide gehörten bis dahin der bremischen Justiz an, Frau Dr. Loose als Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Zweigstelle Bremen, Herr Dr. Harich als Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Bremen.
Richterin am Bundessozialgericht Dr. Ruth Düring ist zum 1. Oktober 2018 zur Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht ernannt worden. Die Ernennungsurkunde ist ihr bereits am 29. August 2018 im Rahmen eines Festaktes durch die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leonie Gebers ausgehändigt worden. Sie übernimmt den Vorsitz des 5. Senats (gesetzliche Rentenversicherung).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. September 2018 entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/17 R).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 27. September 2018 ab 10.30 Uhr mit der Frage befassen, ob die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/17 R).
Mit der Festrede des Bundesministers für Arbeit und Soziales Hubertus Heil MdB, wurde am Dienstag, dem 18. September 2018, die 50. Richterwoche des Bundessozialgerichts feierlich eröffnet. Gegenüber den rund 300 geladenen Gästen betonte der Minister, dass die Zukunft des Sozialstaats ohne die Zukunft der Arbeit nicht zu denken sei. Deutschland sei eine Arbeitsgesellschaft und solle es auch bleiben. Der Sozialstaat müsse Selbstbestimmung ermöglichen und es könne auch keinen Schutz vor dem Wandel geben - aber sehr wohl Schutz im Wandel. "Soziale Rechte und soziale Pflichten müssen aber in einem Gleichklang stehen". Dies setze wechselseitiges Vertrauen voraus.
Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation und lehnt sie es ab, dem Leistungsberechtigten die deswegen fiktiv genehmigte Leistung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, hat sie dem Leistungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, auch wenn er sich eine entsprechende Leistung im Ausland selbst beschafft. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 1/18 R).
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRVerbG) regelt seit Ende Februar 2013, dass Anträge Berechtigter als genehmigt gelten, über die Krankenkassen nicht zeitgerecht entscheiden. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Ob dies auch der Fall ist, wenn die Krankenkasse eine als genehmigt geltende Leistung ablehnt und sich der Versicherte die Leistung privat im Ausland besorgt, ist umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 11. September 2018 ab 13.20 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 1/18 R).
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 30. August 2018 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.
Mit Wirkung zum 29. August 2018 sind Dr. Christiane Padé und Dr. Steffen Luik zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden. Beide waren bislang am Landessozialgericht Baden-Württemberg tätig.
Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt zahlt, der Arbeitnehmer aber vereinbarungsgemäß bis dahin tatsächlich nicht arbeitet? Hierüber wird der 11. Senat am Donnerstag, dem 30. August 2018 um 11 Uhr, mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R).
Am 15. Juli 2018 vollendet die frühere Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Ingeborg Wolff ihr 80. Lebensjahr.
Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 1.7.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Diese Grundsatzfragen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 28. Juni 2018 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R).