Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
Resultate 176 bis 200 von insgesamt 389
Können Abgaben zur Sozialversicherung reduziert werden, wenn anstelle des vollen Lohns Tankgutscheine gewährt werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Werbeflächen an ihren privaten Kraftfahrzeugen an ihre Arbeitgeber vermieten? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 um 13:15 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 R 21/18 R).
Der Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel hat am heutigen Vormittag im Rahmen des Jahrespressegesprächs - dieses Jahr pandemiebedingt als Online-Format - über die Tätigkeit des Bundessozialgerichts im vergangenen Jahr berichtet und insbesondere auf die große Bedeutung eines stabilen Sozialsystems hingewiesen.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis ("Krankenschein") verlangen können (Aktenzeichen B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R).
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird am 20. Januar 2021 um 12.00 Uhr (Aktenzeichen B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R) darüber entscheiden, ob gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen statt der elektronischen Gesundheitskarte einen papiergebundenen Berechtigungsnachweis ("Krankenschein") verlangen können.
Bereits am 27. November 2020 ist der frühere Richter am Bundessozialgericht Erwin Klüglein im Alter von 84 Jahren verstorben.
Kann Urlaubsgeld als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn der Arbeitgeber es taggenau für jeden Erholungstag berechnet? Oder handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen sind? Mit dieser Frage befasst sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 um 11.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (B 10 EG 5/19 R).
Den aktuellen Regelungen zur Eindämmung der Covid-Pandemie geschuldet fand die 52. Richterwoche des Bundessozialgerichts vom 17. bis 19. November 2020 als reine Online-Veranstaltung statt. Rund 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Gerichtsbarkeit, von Behörden, Verbänden und der Rechtsanwaltschaft nutzten das Online-Format der in diesem Jahr ausschließlich angebotenen Arbeitsgemeinschaften der Fachsenate des Gerichts zum kollegialen Austausch und zur Diskussion.
Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Bernd Schütze ist am 17. November 2020 zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt worden. Er übernimmt den Vorsitz des für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Künstlersozialversicherung zuständigen 3. Senats.
Dr. Hans-Jürgen Kretschmer, geboren 1955 in Minden/Westfalen, ist mit Erreichen der Altersgrenze am 31. Oktober 2020 in den Ruhestand getreten.
Zum 1. Oktober 2020 ist Richter am Bundessozialgericht Wolfgang Engelhard in den Ruhestand getreten.
Opferentschädigung kann nur verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch seiner Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wird, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wird, der Alkoholmissbrauch also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (B 9 V 3/18 R).
Kann Opferentschädigung verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkoholmissbrauch seiner Mutter in der Schwangerschaft geschädigt wird? Mit dieser Frage befasst sich der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 24. September 2020 um 10.00 Uhr (Aktenzeichen B 9 V 3/18 R).
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2020 in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R).
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, über diesen Fragenkreis am 10. September 2020 ab 10.00 Uhr in drei Revisionsverfahren mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (Aktenzeichen: B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R).
Am 27. August 2020 feiert der Präsident des Bundessozialgerichts a.D. Prof. Dr. jur. Heinrich Reiter seinen 90. Geburtstag.
Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 1. Januar 2015 erhalten haben, nicht erstatten. Dies hat der 1. Senat heute entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R).
Wenn Krankenkassen die Abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung ergibt, dass nichts zu beanstanden ist, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Im Jahr 2014 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das nur für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung (Erforderlichkeit und Dauer) gilt, nicht jedoch für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Dadurch wird die Frage aufgeworfen, ob eine Krankenkasse bereits geleistete Aufwandspauschalen, die dem Krankenhaus nach dieser Rechtsprechung nicht zugestanden hätten, zurückverlangen kann. Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 16. Juli 2020 um 11.30 Uhr entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R). Die Entscheidung hat für eine Vielzahl weiterer Verfahren Bedeutung, die bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten anhängig sind.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Bundesgerichte fanden auf Einladung des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel, vom 30. Juni bis 2. Juli 2020 zu ihrem jährlichen Arbeitstreffen, in diesem Jahr am Sitz des Bundessozialgerichts in Kassel, zusammen. Den Mittelpunkt des fachlichen Austauschs bildeten Themen der Informationstechnik. Die Präsidentinnen und Präsidenten diskutierten insbesondere über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Sicherstellung der technischen, personellen und gesetzlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Einführung elektronischer Gerichtsakten, zur Verbesserung des elektronischen Rechtsverkehrs und der digitalen Akteneinsicht und Aktenarchivierung.
Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R).
Können Provisionen als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen oder bindet ihre Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber bestandskräftig geworden ist? Mit dieser Frage befasst sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 um 11.30 Uhr (Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R).
Am 15. Juni 2020 ist das Bundessozialgericht für die Auszeichnung mit dem Zertifikat zum audit berufundfamilie geehrt worden.
Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss die Krankenkasse hierüber innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Versäumt sie diese Fristen, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V). Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 26. Mai 2020 (Aktenzeichen B 1 KR 9/18 R) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat nach mündlicher Verhandlung am Mittwoch, den 20. Mai 2020 dem Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten" zugesprochen (Aktenzeichen: B 13 R 9/19 R). Er war in der Zeit des Nationalsozialismus als Jude verfolgt worden und ging im sogenannten Generalgouvernement von seinem angestammten Wohnhaus aus einer Beschäftigung nach, indem er, nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts, im Zeitraum von Januar 1940 bis März 1942 Reinigungsarbeiten gegen Entgelt im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen im Ghetto (ZRBG) - hier Extraportionen Essen - durchführte.
Hat ein als Jude in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgter Anspruch auf eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten", wenn er der "Ghettobeschäftigung" im sogenannten Generalgouvernement nicht von einem Ghetto im historischen Sinne, sondern von seinem angestammten Wohnhaus aus nachgegangen ist? Hierüber wird der 13. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am Mittwoch, dem 20. Mai 2020 um 13.00 Uhr zu entscheiden haben (Aktenzeichen B 13 R 9/19 R - der ursprünglich für den 24. März 2020 vorgesehene Verhandlungstermin war aufgehoben worden).
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seiner Sitzung vom 30. April 2020 zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Aktenzeichen B 8 SO 12/18 R).