Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
Resultate 1 bis 25 von insgesamt 389
Der Bund hat einer Kommune Aufwendungen für das Personal zu erstatten, das ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im SGB II befasst ist. Die Erstattung hat in tatsächlicher Höhe zu erfolgen und nicht nur in Form einer Pauschale. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2025 entschieden (Aktenzeichen B 4 AS 4/24 R).
Bei der deutschen Regelaltersrente können in Österreich zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch dann rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn die Zeiten in Österreich zwar grundsätzlich anerkannt werden, dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. März 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 16/23 R).
Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 2/23 R).
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird in seiner Sitzung am 27. März 2025 im Jacob-Grimm-Saal ab 14:15 Uhr über die Frage zu befinden haben, ob in Österreich zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung einer deutschen Regelaltersrente zu berücksichtigen sind, wenn der österreichische Rentenversicherungsträger die dort zurückgelegten Kindererziehungszeiten zwar grundsätzlich als Versicherungszeiten anerkennt, hieraus mangels Wartezeiterfüllung aber keine Rente leistet (Aktenzeichen B 5 R 16/23 R).
Kann ein Ex-Profifußballer Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 25. März 2025 um 11:00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 2/23 R).
Der Bund trägt die Kosten für die grundsätzlich in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch dann, wenn diese nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von einem zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommune) wahrgenommen werden. Über die Erstattung der Kosten für das bei der Bearbeitung von Widersprüchen eingesetzte Personal bestehen Streitigkeiten zwischen dem Bund und verschiedenen Optionskommunen mit einem Gesamtvolumen von rund 10 Millionen Euro. Erstmals wird der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 26. März 2025 ab 11:30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal zu dieser Frage entscheiden (Aktenzeichen B 4 AS 4/24 R).
Die Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Christine Fuchsloch stellte am 11. Februar 2025 den Jahresbericht des Gerichts vor.
Ende Dezember 2024 ist der Richter am Bundessozialgericht a.D. Dr. Franz Terdenge im Alter von 76 Jahren verstorben.
Am Dienstag, dem 17. Dezember 2024 ist der frühere Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht Dr. Walter Schmitt im Alter von 93 Jahren verstorben.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik)“ ist rechtmäßig. Die ab 2026 vorgesehenen Vergütungseinbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindest-personal ausgestattet sind, sind aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Übergangsfristen für den Personalaufbau verhältnismäßig. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R).
Bei Gefangenen können neben arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 10/23 R).
Ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal rechtmäßig?
Mit dieser Frage befasst sich der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 ab 11:00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 1 KR 14/23 R, B 1 KR 15/23 R, B 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R).
Gefangene können während der Haft durch Tätigkeiten gegen Entgelt Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld erwerben. Ob dabei auch arbeitsfreie Brückentage, Krankheitstage oder weitere Tage ohne Arbeitsentgelt einzubeziehen sind, wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 ab 13:00 Uhr in zwei Verfahren zu entscheiden haben
(Aktenzeichen B 11 AL 10/23 R und B 11 AL 6/23 R).
Nach der Umgestaltung der Regelung zum Übergang von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern auch wegen Kosten für das Pflegeheim durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das vorgeschaltete Auskunftsverfahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 21. November 2024 (Aktenzeichen B 8 SO 5/23 R) entschieden und die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.
Der 8. Senat wird sich in seiner Sitzung am 21. November 2024 (Aktenzeichen B 8 SO 5/23 R) um 11:30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal mit der Frage zu befassen haben, wann die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz neu gestaltete Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift.
Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R).
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).
Ist der im Jahr 2020 eingeführte Freibetrag von beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung auch dann abzuziehen, wenn die Betroffenen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind? Mit dieser Frage befasst sich der 12. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. November 2024 ab 11:15 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).
Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht Dr. Ruth Düring ist mit Erreichen der Altersgrenze zum 1. November 2024 in den Ruhestand getreten.
Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 15/22 R).
Hilfe zur Pflege beziehende Heimbewohner, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. September 2024 entschieden.
Liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 26. September 2024 um 11:00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 15/22 R).
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 19. September 2024 ab 10.15 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mit der Frage befassen, ob Heimbewohner die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr auch dann erfüllen, wenn sich ihre Bedürftigkeit allein auf den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII beschränkt.
Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können einen Anspruch auf Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 28/23 R).
Haben Versicherte vor einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen? Mit dieser Frage befasst sich der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 28. August 2024 um 10:45 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 1 KR 28/23 R).