Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
Resultate 351 bis 375 von insgesamt 389
Unternehmen aus der Europäischen Union haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, durch welche die sozialrechtlichen Bestimmungen am Sitz des Unternehmens auch dann für dessen Beschäftigte gelten, die über Jahre hinweg in Deutschland tätig sind. Die Ablehnung einer Vereinbarung ist allerdings gerichtlich überprüfbar. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R).
Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Haben Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union einen einklagbaren Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, wodurch die an ihrem Sitz geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen auch dann gelten, wenn ihre Beschäftigten über Jahre hinweg in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017, um 11:15 Uhr verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R).
Müssen für einen Kreishandwerksmeister, der für sein Ehrenamt eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6500 Euro erhält, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017 um 10 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Olaf Rademacker und Jutta Siefert
Der Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel hat zur neuen Pressereferentin des Bundessozialgerichts die Richterin am Bundessozialgericht Jutta Siefert berufen. Richter am Bundessozialgericht Olaf Rademacker ist weiterhin als stellvertretender Pressereferent tätig.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2017 entschieden, dass für ein "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. (Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R).
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, wenn von Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden (Aktenzeichen B 12 KR 14/15 R).
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts wird am 20. Juli 2017 in zwei Revisionsverfahren über die Frage, ob Eltern wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern aus verfassungsrechtlichen Gründen weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zahlen müssen, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R). Hierzu hat der 12. Senat unter anderem am 30. September 2015 in zwei Verfahren betreffend anderer Kläger festgestellt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte nicht.
Psychotherapeuten haben für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Für das Jahr 2007 ist ihnen jedoch ein zu niedriges Honorar gezahlt worden, weil bei der Bemessung der Praxiskosten von veralteten Daten ausgegangen worden ist. Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Musterverfahren entschieden (Aktenzeichen B 6 KA 36/16 R und B 6 KA 29/17 R).
Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2017 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R).
Muss die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen in den Jahren 2007, 2008 und 2011 korrigiert werden, insbesondere weil bei der Ermittlung der Vergütungssätze zu niedrige Betriebs- und Personalkosten zu Grunde gelegt worden sind? Hierüber wird der 6. Senat des Bundessozialgerichts in drei Verfahren am Mittwoch, dem 28. Juni 2017 um 12 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung treffen.
Bemisst sich der Anspruch auf Elterngeld auch nach dem einmal jährlich gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder bleiben diese Gelder bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 29. Juni 2017, um 10.00 Uhr im Weißenstein Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R).
Pablo Coseriu
Richter am Bundessozialgericht Pablo Coseriu wurde am 20. Juni 2017 zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt. Die Ernennungsurkunde wurde ihm von Staatssekretär Thorben Albrecht im Bundesministerium für Arbeit und Soziales überreicht. Er übernimmt den Vorsitz des für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen 7./8. Senats.
Prof. Dr. Thomas Voelzke
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Thomas Voelzke zum Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts ernannt. Staatssekretär Thorben Albrecht überreichte ihm am 20. Juni 2017 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern, können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Musterverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 12 KR 6/16 R).
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Dienstag, dem 23. Mai 2017 um 10 Uhr, in einem Musterverfahren eine Entscheidung über die Frage einer Beitragserstattung zu treffen, die in den neuen Bundesländern Auswirkungen auf eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst haben kann (Az. B 12 KR 6/16 R).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht in § 1a Nr 2 in seiner früheren Fassung (wie in der derzeit gültigen Normfassung) die Kürzung der Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" vor und erfasst damit unter anderem Fälle, in denen ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter bei der Beschaffung eines Passes als Voraussetzung für seine Abschiebung nicht mitwirkt. Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am heutigen Tag entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zugrunde lag der Fall eines aus Kamerun stammenden Klägers, dessen Asylantrag bereits im Jahr 2004 abgelehnt worden war, der aber seitdem an der Beschaffung von Passpapieren nicht mitwirkt, obwohl er dazu ausländerrechtlich verpflichtet ist. Allein deshalb konnte die Abschiebung des Klägers noch nicht vollzogen werden. Er hat daher nur Sachleistungen zur Sicherung der physischen Existenz (Unterkunft, Kleidung, Ernährung) erhalten, nicht aber Geldleistungen (bis zu 137 Euro monatlich) zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, also etwa Kosten für Telekommunikation oder öffentlichen Nahverkehr oder auch Freizeitaktivitäten (sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum).
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2017 in drei Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten müssen. Kostenerstattung scheidet aus, weil die Versorgung mit einer bei der ärztlichen Behandlung eingesetzten Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Zwar kann schweren Formen der Schädelasymmetrie nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden. Die Kopforthese ist aber untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden, die darauf zielt, das Wachstum eines Säuglingskopfes mithilfe eines Helms in eine symmetrische Kopfform zu bringen. Für diese Methode fehlt eine erforderliche positive Bewertung des dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Ausnahmefälle der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung, eines Seltenheitsfalls oder eines Systemversagens liegen nicht vor. Zudem gibt es insoweit die herkömmlich angewandte Lagerungs- und Physiotherapie. Nach medizinischen Studien fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie andere schwerwiegende Erkrankungen verursachen könnte.
Eine Krankenkasse darf Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt. Das hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 11. Mai 2017 zugunsten der Klägerin in einem Revisionsverfahren entschieden: In dem Verfahren (Az. B 3 KR 22/15 R) meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer nicht erneut AU (wegen einer vorliegenden depressiven Episode) attestiert zu werden, weil dies bei einem am Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde (was auch geschah).
Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab unter anderem an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein. Einen Pass legte er nicht vor. Die Ablehnung seines Asylantrags ist seit 2004 rechtskräftig; er wird seitdem im Bundesgebiet ausländerrechtlich geduldet. Die Ausländerbehörde forderte den Kläger in der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen. Zu einer weiteren, für Sommer 2013 angesetzten Vorführung bei der kamerunischen Botschaft erschien er nicht.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am 11. Mai 2017 in vier Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 30/15 R, B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) darüber zu entscheiden haben, ob die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist und ob insoweit entstandene Kosten zu erstatten sind.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am 11. Mai 2017 in zwei Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R) über das Fortbestehen von Ansprüchen Versicherter auf Krankengeld mündlich verhandeln und entscheiden. Es geht darum, ob Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeld zu versagen ist, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt.
Eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge eines Wegfalls des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Wochen tritt auch dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Dies setzt aber voraus, dass in der Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen und deren Nachweise konkret umschrieben sind, im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen (Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) zugesagt worden sind. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 4. April 2017 in zwei Revisionsverfahren entschieden.
Dr. Bernhard Joachim Scholz
Dr. Bernhard Joachim Scholz wurde 1969 in Mainz geboren. Nach Abitur und Grundwehrdienst studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg, Münster und Mainz. Nach dem ersten Staatsexamen war er bis 1998 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Friedhelm Hufen an der Universität Mainz, wo er 2000 mit einer Dissertation zum Kommunal- und Verwaltungsprozessrecht zum Dr. jur. promoviert wurde. Das Aufbaustudium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer schloss er 1999 mit dem Magister rer. publ. ab.
Wolfgang Eicher
Wolfgang Eicher wurde 1952 in Brebach-Fechingen, Saarland, geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität in Saarbrücken. Im Jahre 1976 legte er die erste, 1979 die zweite juristische Staatsprüfung ab und trat nach einer kurzen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Oktober 1979 als Richter auf Probe in den Justizdienst ein. Im Mai 1982 wurde er zum Richter am Landgericht Saarbrücken und im Jahre 1983 zum Richter am Sozialgericht für das Saarland ernannt; von Juni 1984 bis Mai 1986 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Bundessozialgericht abgeordnet. Herr Eicher war anschließend wiederum von Juni 1986 bis April 1989 als Richter am Sozialgericht für das Saarland tätig. Im April 1989 wurde er zum Richter am Landessozialgericht für das Saarland und im Juli 1992 zum Richter am Bundessozialgericht ernannt und war seither Mitglied des für die Arbeitsförderung zuständigen 7. Senats, zuletzt als dessen stellvertretender Vorsitzender. Zum 1. Juli 2007 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt und übernahm den 7. und 8. Senat (Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung <bis Ende 2011>, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes). In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 war Wolfgang Eicher zusätzlich Vorsitzender Richter des 14. Senats und vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zusätzlich Vorsitzender Richter des 11. Senats. Er war Mitglied des Richterrats, des Bundespersonalausschusses und des Landesjustizprüfungsamts und gehörte dem Präsidialrat des Bundessozialgerichts an.