Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
Resultate 26 bis 50 von insgesamt 389
Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ist Dr. Markos Uyanik zum Richter am Bundessozialgericht ernannt worden.
Die Verwaltungsleiterin des Bundessozialgerichts, Regierungsdirektorin Jutta Diehl, tritt mit Ablauf des Monats Juni 2024 in den Ruhestand.
Mit Ablauf des 30. Juni 2024 ist der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Bernd Schütze mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).
Steht ein Krankenhauskoch unter Unfallversicherungsschutz, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt und Jahre später an Fieberschüben leidet? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 um 10 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).
Vom 17. bis 19. Juni 2024 findet die 56. Richterwoche des Bundessozialgerichts statt, die mit ihrem Motto „Geschichte und Rechtsprechung im Spiegel der Zeit“ im Zeichen des 70jährigen Bestehens der Sozialgerichtsbarkeit steht.
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).
Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 5 R 10/23 R).
Sind Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung auch dann beitragspflichtig, wenn sie später pauschal versteuert wurden und das Finanzamt dies akzeptierte? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. April 2024 um 10:00 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).
Liegt eine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden? Hierüber wird der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 18. April 2024 um 11.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal entscheiden (Aktenzeichen B 5 R 10/23 R).
Ein Busunternehmer steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er im Homeoffice beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 14/21 R).
Steht ein Busunternehmer unter Unfallversicherungsschutz, wenn er im Homeoffice beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 21. März 2024 um 13 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 14/21 R).
Dr. Christine Fuchsloch, 1964 geboren, studierte Rechtswissenschaften zunächst in Frankfurt am Main, später wechselte sie nach Hamburg in die einstufige Juristenausbildung. Dort war sie nach ihrem Studium zunächst als Rechtsanwältin tätig und promovierte. 1993 begann sie ihre richterliche Laufbahn am Sozialgericht Hamburg.
Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 8 AY 3/23 R) in seiner Sitzung am 29. Februar 2024 entschieden.
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/23 R).
Über die Frage, ob die Kosten für die Behandlung in einer psychiatrischen Klinik als Krankheitskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten sind, wird der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 29. Februar 2024 um 11.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal zu entscheiden haben (Aktenzeichen B 8 AY 3/23 R).
Muss der Rentenversicherungsträger, wenn er das Einkommen einer Witwe auf die Witwenrente anrechnet, einen vom Finanzamt akzeptierten Verlustvortrag aus selbstständiger Tätigkeit in den Vorjahren vom anzurechnenden Einkommen abziehen? Hierüber wird der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 22. Februar 2024 um 10.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal entscheiden (Aktenzeichen B 5 R 3/23 R).
Mit rund 500 geladenen Gästen verabschiedete der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil am 13. Februar 2024 im Rahmen eines Festakts im Kongress Palais der Stadt Kassel den Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel in den Ruhestand und begrüßte seine Nachfolgerin, die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts Dr. Christine Fuchsloch. Sie wird das Amt zum 1. März 2024 übernehmen. Mit ihr steht zum ersten Mal eine Frau an der Spitze des Bundessozialgerichts.
Das Jahrespressegespräch des Bundessozialgerichts am 6. Februar 2024 nahm der Ende Februar 2024 aus dem Amt scheidende Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Schlegel erneut zum Anlass, auf die Bedeutung des Sozialstaats und des Sozialrechts hinzuweisen.
Am 15. Januar 2024 wurden im Konferenzzentrum des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Ergebnisse des von einem wissenschaftlichen Beirat begleiteten Forschungsprojekts zur Geschichte des Bundessozialgerichts vorgestellt. Untersucht wurde die Zeit von seiner Gründung 1954 bis in die 1970er Jahre. Die im Verlag C. H. Beck veröffentlichte Studie schildert die Rolle des Bundessozialgerichts für die Auslegung von Gesetzen, seinen Einfluss auf Politik und Wissenschaft und das Handeln der Richter zwischen NS-Belastung und demokratischer Neuorientierung.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sind Dr. Claudia Matthäus, Paul-Gerhard Stäbler und Dr. Andreas Wahl zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden.
Kindergeld für sich selbst können Kinder nur erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen. Kein Kindergeld beanspruchen kann ein Kind, wenn es gelegentlich mit seiner Mutter im Ausland telefonieren und sich dabei nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2023 entschieden (Aktenzeichen B 10 KG 1/22 R).
Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 7 AS 24/22 R).
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts wird in seiner Sitzung am 13. Dezember 2023 um 11:30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte „Nullfeststellung“ des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II nach Auflösung einer Bedarfsgemeinschaft möglich ist (Aktenzeichen B 7 AS 24/22 R).
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 14. Dezember 2023 ab 10.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Kind Kindergeld für sich selbst beanspruchen kann, weil es den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt (Aktenzeichen B 10 KG 1/22 R).