Bundessozialgericht

Ablauf des Verfahrens

Zugang zur Revisionsinstanz

Der Zugang zur Revisionsinstanz ist eröffnet, wenn das Landessozialgericht die Revision in seinem Urteil zulässt oder in den eher seltenen Fällen der sogenannten Sprungrevision, in denen das Sozialgericht die Revision zulässt. Erfolgt eine Zulassung durch das Gericht nicht, kann sich der Beteiligte gegen die Nichtzulassung mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht wenden (Nichtzulassungsbeschwerde). Das Bundessozialgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Das Bundessozialgericht lässt die Revision zu, wenn einer der im Gesetz genannten und von dem Beteiligten formgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das heißt, ungeklärte Rechtsfragen aufwirft und über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse ist oder
  • das Urteil der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder
  • bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht.

Prozessvertretung

In Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht brauchen sich die Beteiligten nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie können ihren Rechtsstreit selbst führen. Es steht ihnen allerdings frei, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.

Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten regelmäßig durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen ("Vertretungszwang"). Vertretungsberechtigt sind Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte sowie Rechtslehrerinnen / Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Befähigung zum Richteramt. Daneben sind auch die Vertreterinnen / Vertreter von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und sonstigen Vereinigungen zur Prozessvertretung berechtigt. Deren satzungsgemäße Aufgaben müssen die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen. Diese Organisationen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hingegen durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

Elektronischer Rechtsverkehr

Beteiligte können beim Bundessozialgericht Verfahrensanträge und Schriftsätze rechtsverbindlich auch elektronisch einreichen. Informationen zu den Übermittlungswegen und den rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.

Elektronische Prozessakte

Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht

Der Präsident des Bundessozialgerichts bestimmt auf Grund des § 65b Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten vom 27. März 2020 (BGBl I 745) bestimmt:

  1. Vom 1. Mai 2021 an werden die Prozessakten der neu eingehenden, auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Bundessozialgerichts Teil A dem 1. Senat und dem 12. Senat zugewiesenen Streitigkeiten dort elektronisch geführt.
  2. Vom 17. Mai 2021 an werden die Prozessakten der vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 im 1. Senat und im 12. Senat anhängig gewordenen und am 17. Mai 2021 noch anhängigen Revisionsverfahren dort elektronisch geführt. Die in diesen Verfahren bis zum 16. Mai 2021 in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen werden entsprechend § 65b Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in elektronische Dokumente übertragen.
  3. Vom 17. Mai 2021 an werden die Prozessakten der vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2021 im 1. Senat und im 12. Senat anhängig gewordenen und am 17. Mai 2021 noch anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dort elektronisch geführt. Die in diesen Verfahren bis zum 16. Mai 2021 in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen werden entsprechend § 65b Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in elektronische Dokumente übertragen.
  4. Die Prozessakten der übrigen Verfahren werden als Papierakte fortgeführt.

Kassel, den 23. März 2021
Rainer Schlegel

Erste Verwaltungsanordnung zur Änderung und Ergänzung der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 23. März 2021 (BAnz AT 19.04.2021 B1)

Der Präsident des Bundessozialgerichts bestimmt auf Grund des § 65b Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten vom 27. März 2020 (BGBl. I 745):

  1. Vom 1. Juni 2022 an werden die Prozessakten der neu eingehenden, auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Bundessozialgerichts Teil A dem 4. Senat, dem 7. Senat, dem 8. Senat, dem 9. Senat, dem 10. Senat und dem 11. Senat zugewiesenen Streitigkeiten dort elektronisch geführt.
  2. Prozessakten, die bereits nach den Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 23. März 2021 elektronisch geführt werden, werden im Fall einer Abgabe nach dem 31. Mai 2022 in einen der in Nummer 1 genannten Senate dort elektronisch fortgeführt.
  3. Die übrigen Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 23. März 2021 (BAnz AT 19.04.2021 B1) gelten fort.

Kassel, den 6. April 2022
Rainer Schlegel

Zweite Verwaltungsanordnung zur Änderung und Ergänzung der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 23. März 2021 (BAnz AT 19.04.2021 B1)

Der Präsident des Bundessozialgerichts bestimmt auf Grund des § 65b Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I 745):

  1. Vom 1. September 2022 an werden die Prozessakten der neu eingehenden, auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Bundessozialgerichts Teil A dem 2. Senat, dem 3. Senat, dem 5. Senat und dem 6. Senat zugewiesenen Streitigkeiten dort elektronisch geführt; damit werden vom 1. September 2022 an alle neu eingehenden, auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Bundessozialgerichts Teil A zu verteilenden Streitigkeiten elektronisch geführt. Vom 1. September 2022 an werden zudem alle Vorlagen, über die der Große Senat zu entscheiden hat, elektronisch geführt.
  2. Prozessakten, die bereits nach den Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 23. März 2021 und der Ersten Verwaltungsanordnung zur Änderung und Ergänzung der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 6. April 2022 elektronisch geführt werden, werden im Fall einer Abgabe nach dem 31. August 2022 in einen der in Nummer 1 genannten Senate dort elektronisch fortgeführt.
  3. Die übrigen Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 23. März 2021 (BAnz AT 19.04.2021 B1) und der Ersten Verwaltungsanordnung zur Änderung und Ergänzung der Verwaltungsanordnung zur Führung elektronischer Prozessakten beim Bundessozialgericht vom 6. April 2022 (BAnz AT 04.05.2022 B3) gelten fort.

Kassel, den 5. Juli 2022
Der Präsident des Bundessozialgerichts
Rainer Schlegel

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