Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 12.12.2017, B 11 AL 21/16 R

Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz - Wohnortstaat - Schweiz - echter Grenzgänger - bestehender Leistungsanspruch im Ausland - Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats

Leitsätze

1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht.

2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch schließt eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs mit dem Verzicht auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Alg im Zeitraum vom 1.2.2014 bis 4.8.2014.

Die 1974 geborene Klägerin war seit 1.2.2001 bei der S. AG in N. versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2012 verlegte sie ihren Wohnsitz von L. in die Schweiz (N. ), weil ihr Ehemann dort eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Sie beendete ihr Arbeitsverhältnis in Deutschland durch Aufhebungsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin einvernehmlich zum 31.12.2013 gegen Zahlung einer Abfindung. Am 18.12.2013 meldete sich die Klägerin bei der Dienststelle der Beklagten in L. arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland habe (Bescheid vom 16.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014). Die Arbeitslosenkasse des Kantons B. bewilligte der Klägerin auf ihre Arbeitslosmeldung bei den zuständigen Schweizer Behörden eine "Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (ALE)" nach schweizerischem Recht ab 12.9.2014. Für die davorliegende Zeit wurde eine ALE abgelehnt, weil die Klägerin eine freiwillige Leistung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhalten habe (Bescheid vom 28.2.2014).

Das SG hat die auf Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.2.2014 bis 4.8.2014 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 18.12.2014). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.9.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alg, weil sie seit Juni 2012 ihren Wohnsitz und spätestens seit Mai 2013 auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe. Als Grenzgängerin iS des Art 65 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr 883/2004 iVm Art 65 Abs 5 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 und Art 1 Buchst f VO (EG) Nr 883/2004 habe sie einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit nur nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, somit nach Schweizer Recht. Auf eine dem entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG könne sie sich nicht berufen, weil mit dieser nur den Belangen der im grenznahen Ausland wohnenden Arbeitslosen habe entsprochen werden sollen, die gerade keine Rechte aus den Koordinierungsregelungen der VO (EG) Nr 883/2004 herleiten könnten. Mit der Arbeitslosmeldung vor den zuständigen Schweizer Behörden habe die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen nach Schweizer Recht erfüllt, sodass sie ab diesem Zeitpunkt dem Schweizer System zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit unterworfen gewesen sei. Auf die Frage, ob ihr Wohnsitz in der Westschweiz noch als grenznah zu verstehen sei und in welcher Zeit die Dienstelle der Beklagten in L. erreicht werden könne, komme es daher nicht mehr an.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 30 SGB I. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem Alg-Anspruch eines zuvor in Deutschland beitragspflichtigen Grenzgängers sein Auslandswohnsitz jedenfalls bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht entgegenstehe; dies gelte auch dann, wenn dieser als Unionsbürger nach Maßgabe der VO (EG) Nr 883/2004 Leistungen des Wohnmitgliedstaats beanspruchen könne. Gegenüber Leistungsempfängern mit Wohnort in Deutschland werde sie ansonsten benachteiligt, weil der Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten höher und umfassender sei als gegenüber der schweizerischen Arbeitslosenkasse. Trotz ihres Wohnsitzes in der Schweiz habe sie bis Ende 2013 Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abführen müssen. Wenn das Territorialitätsprinzip bei der Beitragspflicht durchbrochen werde, müsse dies auch im Leistungsfall gelten.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2014 und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld nach deutschem Recht für die Zeit vom 1. Februar bis 4. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.4.2014, mit dem diese die Zahlung von Alg für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis 4.8.2014 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit lässt sich nicht unmittelbar auf die Vorschriften des SGB III stützen. Nach § 137 Abs 1 SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) setzt ein solcher Anspruch voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Darüber hinaus beschränkt § 30 Abs 1 SGB I den Geltungsbereich des SGB auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Geltungsbereich haben. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum nicht mehr.

Nach der auch für die Arbeitslosenversicherung verbindlichen Legaldefinition des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I - abweichende Regelungen gelten für Ansprüche auf Alg nicht (§ 37 SGB I) - hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; ein Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (vgl Urteil des Senats vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr 8 RdNr 12; BSG vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr 1 RdNr 18). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auch die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Betreffende im streitigen Zeitraum (im Inland) über keinen Wohnsitz verfügt (vgl Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 34), ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des subjektiven Willens des Betreffenden zum Verbleib am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr 34, RdNr 18; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr 8 RdNr 15).

Von diesen Maßstäben ausgehend hat das LSG für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Klägerin bereits im Juni 2012 ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und mit ihrem Ehemann einen neuen (Familien-)Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Seitdem ist sie wöchentlich zu ihrem Arbeitsplatz nach N. gependelt und an jedem Wochenende zur Familienwohnung in die Schweiz zurückgekehrt. Spätestens seit Mai 2013 und damit auch während des streitigen Zeitraums hatte sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und nicht mehr im Geltungsbereich des SGB, weil sie sich in ihrer alten Wohnortgemeinde abgemeldet und ihre Unterkunft während der Woche im Raum N. über eine Mitwohnzentrale durch monatliche Anmietung eines Appartements organisiert hat. Nach den Feststellungen des LSG wollte sie sich wegen der Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in der Schweiz nur noch vorübergehend zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in Deutschland aufhalten.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Alg ergibt sich auch nicht aus abweichenden Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts (§ 30 Abs 2 SGB I).

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Alg allein aus der VO (EG) Nr 883/2004 ergeben kann. Nach Art 8 iVm Anh II Abschn A Nr 1 des Abkommens vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz) waren im Verhältnis zur Schweiz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab 1.6.2002 die VO (EWG) Nr 1408/71 und die VO (EWG) Nr 574/72 anzuwenden. Dieses Abkommen ist durch Gesetz vom 2.9.2001 (BGBl II 2001, 810) ratifiziert worden und insoweit am 1.6.2002 in Kraft getreten (BGBl II 2002, 1692; vgl zum Abkommen auch BSG vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R - SozR 4-2500 § 228 Nr 1). Mit dem am 31.3.2012 erlassenen und am 1.4.2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr 1/2012 des im Rahmen des Abkommens EG-Schweiz eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung des Anh II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl <EU> L 103/51) wurde Abschn A des Anh II des Abkommens aktualisiert und nimmt nunmehr Bezug auf die VO (EG) Nr 883/2004 und EG (VO) Nr 987/2009 (Verordnung <EG> Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung <EG> Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl <EU> L 284/1 vom 30.10.2009, hier idF durch Verordnung <EU> Nr 1372/2013 vom 19.12.2013, ABl <EU> L 346/27 vom 20.12.2013). Da sich der maßgebliche Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses zugetragen hat, unterliegt er aus zeitlichen Gründen allein der VO (EG) Nr 883/2004 und der VO (EG) Nr 987/2009 (vgl Art 90 Abs 1 Buchst c VO <EG> Nr 883/2004 und Art 96 Abs 1 Buchst c VO <EG> Nr 987/2009 jeweils iVm dem Beschluss Nr 1/2012).

Aus den demnach anwendbaren Regelungen der VO (EG) Nr 883/2004 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Alg aus der deutschen Arbeitslosenversicherung. Zwar geht das Koordinierungsrecht hinsichtlich der Leistungszuständigkeit im Grundsatz vom Recht des Staates der letzten Beschäftigung aus (Art 61 Abs 2 VO <EG> Nr 883/2004; Art 11 Abs 3 Buchst a VO <EG> Nr 883/2004). Für den "echten" Grenzgänger bestimmt es aber die Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art 65 Abs 2 und 5 Buchst a VO <EG> Nr 883/2004; Art 11 Abs 3 Buchst c VO <EG> Nr 883/2004). Nach Art 65 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Konkretisierend zu dem hier erfassten Personenkreis bezeichnet Art 1 Buchst f VO (EG) Nr 883/2004 als "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zurückkehrt. Den Begriff des "Wohnorts", dem eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl EuGH vom 25.2.1999 - C-90/97 <Swaddling> - juris RdNr 28 = EuGHE I 1999, 1075), definiert Art 1 Buchst j VO (EG) Nr 883/2004 als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt deren Interessen befindet (vgl EuGH vom 5.6.2014 - C-255/13 <Health Service> - juris RdNr 44 = ZESAR 2014, 495 ff; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 22; s auch Art 11 der VO <EG> Nr 987/2009). Gemäß Art 65 Abs 5 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 erhält dieser in Art 65 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr 883/2004 bezeichnete Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten.

Die Klägerin zählt zu dem Personenkreis der Grenzgänger iS von Art 1 Buchst f VO (EG) Nr 883/2004. Sie war im streitigen Zeitraum vollarbeitslos und hatte spätestens seit Mai 2013 ihren Wohnort in der Schweiz. Damit fielen Wohnmitglied- und Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit auseinander (s dazu BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 42/02 R - SozR 4-6050 Art 71 Nr 2 RdNr 10; Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 65 VO <EG> Nr 883/2004 RdNr 14; Vießmann, ZESAR 2015, 149, 154 f). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist die Klägerin während ihrer Beschäftigung auch zumindest einmal wöchentlich an ihren Familienwohnsitz in die Schweiz zurückgekehrt (s bereits unter 2).

Liegen demnach die Voraussetzungen des Art 65 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 5 Buchst a Satz 1 VO (EG) Nr 883/2004 vor, zieht dies einen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats bzw der anzuwendenden Rechtsvorschriften - zugunsten schweizerischen Rechts nach sich. Die Regelung bestimmt in der Funktion einer Zuständigkeitsabgrenzung für die Klägerin als Grenzgängerin den Wohnmitgliedstaat als alleinzuständigen Staat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Fuchs, ZESAR 2017, 375, 379). Es besteht kein Wahlrecht zwischen insgesamt oder teilweise günstigeren Regelungen im Wohnmitgliedstaat bzw im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung. Ein solches wird daher auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin eröffnet, dass sie durch die nach Schweizer Recht erfolgten Ver- und Anrechnungen von Abfindungsleistungen ihres vormaligen Arbeitgebers sowie von Urlaubstagen erst ab September 2014 ALE erhalte und gegenüber dem bundesdeutschen System der passiven Arbeitsförderung - auch bezüglich eines selbst sicherzustellenden Krankenversicherungsschutzes - benachteiligt werde. Insofern sind die materiellen Verschiedenheiten im Recht der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten betroffen, die jedoch hinzunehmen sind, sofern nach den Bestimmungen des Art 65 VO (EG) Nr 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Anwendung kommen (EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 <Jeltes> - juris RdNr 46 = ZESAR 2013, 366, 371). Dies ist hier der Fall. Insofern hat das LSG mit Bezug auf die Bescheide der zuständigen Schweizer Behörden festgestellt, dass mit der Meldung der Arbeitslosigkeit bei den zuständigen Schweizer Behörden zum 1.1.2014 auch die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs der Klägerin auf ALE erfüllt waren. Wegen der freiwilligen Leistungen ihres Arbeitgebers war sie - vergleichbar den deutschen Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Alg bei Entlassungsentschädigung - lediglich für einen begrenzten Zeitraum von der Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung ausgeschlossen. Gegen die beschränkende Entscheidung der Schweizer Behörde konnte sie ggf den Rechtsweg beschreiten.

Aus Art 65 Abs 2 Satz 3 VO (EG) Nr 883/2004 ergibt sich keine abweichende Bewertung, weil dessen Voraussetzungen in der Person der Klägerin nicht erfüllt sind. Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger ist (sog "unechter" Grenzgänger), muss sich entweder gemäß Art 65 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs 2 Satz 3 VO (EG) Nr 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen. Kehrt der "unechte" Grenzgänger nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat (vorliegend Deutschland) der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen - und damit auch Arbeitslosenunterstützung - nach Maßgabe der Art 61 ff VO (EG) Nr 883/2004 zu erbringen hat (s auch Österreichischer VwGH vom 2.6.2016 - Ra 2016/08/0047 - RIS RdNr 14). Die Klägerin ist aber keine "unechte" Grenzgängerin, weil sie nicht lediglich sporadisch in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist, sondern - wie bereits dargelegt (s unter 2) - als Grenzgängerin iS von Art 1 Buchst f VO (EG) Nr 883/2004 regelmäßig wenigstens einmal wöchentlich (zur Abgrenzung s auch BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 42/02 R - SozR 4-6050 Art 71 Nr 2 RdNr 20; BSG vom 13.6.1985 - 7 RAr 62/83 - juris RdNr 19). Zudem war sie bereits im Jahr 2013 in die Schweiz iS von Art 65 Abs 2 Satz 1 VO (EG) Nr 883/2004 zurückgekehrt (s bereits unter 2) und hätte damit auch als "unechte" Grenzgängerin nur ALE nach schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen können.

Der Senat hat keine Veranlassung, dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art 65 VO (EG) Nr 883/2004 und zu dessen Vereinbarkeit mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorzulegen (zu den Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gemäß Art 267 Abs 3 AEUV vgl nur BVerfG vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - BVerfGE 135, 155, 231). Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 11.4.2013 (C-443/11 <Jeltes> - ZESAR 2013, 366 ff) ausgeführt, dass die Bestimmungen des Art 65 VO (EG) Nr 883/2004 nicht mehr im Licht eines Wahlrechts für Grenzgänger nach dem Urteil des EuGH vom 12.6.1986 (C-1/85 <Miethe> - SozR 6050 Art 71 Nr 8) auszulegen sind. Danach war ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der zwar die Kriterien des Art 1 Buchst b VO (EWG) Nr 1408/71 (Grenzgänger) erfüllte, aber im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalten hatte, dass er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hatte (sog "atypischer" Grenzgänger), als unter Art 71 Abs 1 Buchst b VO (EWG) Nr 1408/71 fallender "unechter" Grenzgänger anzusehen. Dies hatte zur Folge, dass er wahlweise Leistungen der Behörden des früheren Beschäftigungsstaats oder des Wohnmitgliedstaats in Anspruch nehmen konnte. Zwar wäre für die Klägerin eine solche besondere Bindung wahrscheinlich. Wie der EuGH aber mit Bezug auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Art 65 VO (EG) Nr 883/2004 betont hat, wird nunmehr zwar dem Grenzgänger die Möglichkeit geboten, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des (ehemaligen) Beschäftigungsstaats zur Verfügung zu stellen. Nach dem ausdrücklichen Willen des EU-Gesetzgebers soll er von dort aber keine Arbeitslosenunterstützung erhalten, sondern nur Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch nehmen können (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 <Jeltes> - juris RdNr 31 = ZESAR 2013, 366, 370).

Zur Vereinbarkeit des Art 65 VO (EG) Nr 883/2004 mit den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere mit Art 45 AEUV, weist der EuGH in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung nicht daran gehindert sei, im Einklang mit seinem nationalen Recht einen vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung habe, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohne, sofern - wie hier - nach den Bestimmungen des Art 65 VO (EG) Nr 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen (EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 <Jeltes> - juris RdNr 46 = ZESAR 2013, 366, 371). Verbindliches Unionsrecht und damit auch der Inhalt des hieraus abgeleiteten Abkommens EG-Schweiz garantieren daher nicht, dass die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene gestaltet das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit erbracht werden, wobei die Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten müssen. Entsprechend betont der EuGH, dass ein Umzug für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein könne (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 <Jeltes> - juris RdNr 43 f = ZESAR 2013, 366, 371; EuGH vom 12.7.2012 - C-562/10 <Kommission/Deutschland> - juris RdNr 49 ff, RdNr 57 = ZESAR 2012, 491 ff, zu Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit).

4. Der Senat hat sich von der Verfassungswidrigkeit eines Ausschlusses der Klägerin von einem Alg-Anspruch nach deutschem Recht nicht überzeugen können. Daher hat er auch von der in anderen Konstellationen gesehenen Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs 1 SGB I keinen Gebrauch gemacht (vgl zur Prüfung einer verfassungskonformen Auslegung nur BVerfG vom 12.2.1992 - 1 BvL 21/88 - BVerfGE 85, 329, 333).

Soweit das BVerfG mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des BVerfG vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr 20) eine einschränkende Auslegung des § 30 Abs 1 SGB I für erforderlich gehalten hat, trug dies einer anderen Ausgangslage Rechnung. In dem entschiedenen Fall konnte eine grenznah zur Bundesrepublik Deutschland wohnende Angehörige eines (vormals) Nicht-EU-Staats, die in der Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert war, unter Hinweis auf ihren Wohnsitz keinerlei Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, obgleich im Übrigen alle Voraussetzungen nach den §§ 100 ff AFG (jetzt: §§ 137 ff SGB III) erfüllt waren. Nur vor diesem Hintergrund hat das BVerfG ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber nicht erlaubt sei, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln. Gleichzeitig hat es in dem Beschluss vom 30.12.1999 (aaO) - auch durch Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl BVerfG vom 20.3.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78 - BVerfGE 51, 1 ff = SozR 2200 § 1315 Nr 5) - deutlich gemacht, dass es - jenseits des Ausmaßes einer vollständigen Leistungsversagung - Gründe für eine ungleiche Behandlung von Versicherten mit gleicher Beitragsleistung je nach inländischem oder ausländischem Wohnsitz geben könne. Die in dem Beschluss des BVerfG vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr 20) vorgenommene teleologische Reduktion des § 30 SGB I (Schlegel in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 21) ist daher vor dem Hintergrund zu sehen, dass Unionsrecht im konkreten Fall keinen Ausgleich für eine Beitragsleistung zur deutschen Arbeitslosenversicherung schaffen konnte und allein die Regelung des § 30 SGB I den Ansprüchen der österreichischen Klägerin nach deutschem Recht entgegenstand. Auch soweit der Senat in seinem Urteil vom 7.10.2009 (B 11 AL 25/08 R - BSGE 104, 280 = SozR 4-1200 § 30 Nr 5) mit Bezug auf den Beschluss des BVerfG zu einer Bejahung des Anspruchs auf Alg gekommen ist, bestand keine Möglichkeit der Realisierung einer Arbeitslosenunterstützung durch Unionsrecht.

Im Falle der Klägerin ist schon fraglich, ob sie aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung insgesamt geringere Leistungen als aus der deutschen Arbeitslosenversicherung beanspruchen konnte. Es liegt aber jedenfalls ein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung der Klägerin und der weiterhin in Deutschland lebenden Versicherten mit identischer Beitragsleistung zur deutschen Arbeitslosenversicherung darin, dass sie nicht in Deutschland wohnt und gleichzeitig in den Schutzbereich der europäischen Sozialrechtskoordinierung mit den sich hieraus konkret ergebenden Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit einbezogen war (vgl Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art 65 VO <EG> Nr 883/2004 RdNr 41.3, Stand Mai 2013; Fuchs, SGb 2011, 109, 111 f; aA LSG NRW vom 17.10.2013 - L 9 AL 77/12 - juris RdNr 45). Es greift daher der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr 20) betonte Grundsatz, wonach es ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik ist, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln.

Wie oben dargestellt konnte die Klägerin aufgrund des Abkommens EG-Schweiz iVm der VO (EG) Nr 883/2014 in ihrem Wohnmitgliedstaat Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem schweizerischen Recht erhalten. Die schweizerische ALE wird ihr gleichsam als Gegenleistung für die in ihrem Beschäftigungsland geleisteten Beiträge erbracht; wiederum erhält nämlich gemäß Art 65 Abs 6 und 7 VO (EG) Nr 883/2004 der Wohnsitzstaat im Wege von Ausgleichszahlungen ein Äquivalent für die fehlenden Einnahmen aus Beiträgen, die der Beschäftigungsstaat erzielt hat, ohne infolge der Beschränkung des § 30 Abs 1 SGB I zur Leistung verpflichtet zu sein (vgl Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art 65 VO <EG> Nr 883/2004 RdNr 46.1, Stand Mai 2013). In diesen Fallgestaltungen fände sich die Annahme eines Anspruchs aus der deutschen Arbeitslosenversicherung unter Außerachtlassung des § 30 Abs 1 SGB I nicht mehr in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Konzept der europäischen Sozialrechtskoordinierung, wonach für die sogenannten "echten" Grenzgänger ausdrücklich eine Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats für Leistungen bei Arbeitslosigkeit festgelegt ist. Zudem soll ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Systems der sozialen Sicherheit unterliegen. Hiermit sollen eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Art 11 Abs 1 VO <EG> Nr 883/2004; EuGH vom 12.6.1986 - C-302/84 <Ten Holder> - juris RdNr 19 = SozR 6050 Art 13 Nr 8; EuGH vom 20.5.2008 - C-352/06 <Bosmann> - juris RdNr 16 = ZESAR 2008, 455, 457).

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin trotz ihres Wohnsitzes in der Westschweiz für die deutsche Arbeitslosenversicherung verfügbar iS von § 138 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 5 SGB III war, kommt es deshalb hier nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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