Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 und die Zuerkennung des Merkzeichens G. Dieses Begehren hat das LSG mit Urteil vom 16.11.2017 verneint. Die beim Kläger vorliegende mittelgradige psychische Störung sei mit einem Einzel-GdB von 40, das Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von 20 und die entzündliche Darmerkrankung ohne Einfluss auf den Kräfte- und Ernährungszustand mit einem Einzel-GdB von 10 einzustufen. Da das seelische Leiden zu einer Intensivierung des Schmerzerlebens im Rahmen der orthopädischen Beeinträchtigungen führe, sei ein Gesamt-GdB von 50 gerechtfertigt. Hinsichtlich einer sich nicht auf das Gehvermögen auswirkenden psychischen Störung seien die Voraussetzungen des Merkzeichens G nur dann erfüllt, wenn ihre Auswirkungen mit denen der Regelbeispiele bei Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit nach Teil D Nr 1 f der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vergleichbar seien. Gemäß Teil D Nr 1 f der Anlage zu § 2 VersMedV entfalteten Orientierungsstörungen infolge geistiger Behinderung grundsätzlich jedoch erst ab einem GdB von wenigstens 70 Merkzeichenrelevanz. Bei einem GdB unter 80 komme eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Die Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Vielmehr bedinge das seelische Leiden, das ursächlich für die vom Kläger beschriebenen Konzentrations- und Orientierungsstörungen sei, nach den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des nervenärztlichen Sachverständigen G. vom 24.7.2017 lediglich einen Einzel-GdB von 40. Auch der Befundbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 12.5.2016 und der Entlassungsbericht der M. -Klinik vom 29.8.2013 rechtfertigten keine andere Beurteilung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Er macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.
Entscheidungsgründe
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH erfüllt. Er hat die notwendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt (§ 117 Abs 2 und 4 ZPO). Jedenfalls hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht (dazu unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 29.1.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
a. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa. Der Kläger hält zunächst folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
"ob bei psychischen Erkrankungen ohne Auswirkungen auf das Gehvermögen eine Vergleichbarkeit mit den Regelfällen bei Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit überhaupt an der Höhe des GdB festzumachen, bzw. die Vergleichbarkeit auf die Höhe des GdB zu beschränken ist",
"ob die Unfähigkeit, sich den Lebensraum um sich herum zu erschließen, weil man psychisch krank, wahrnehmungsgestört, pseudodement, desorientiert, etc., ist entweder mit einem GdB auch unter 70/80 wegen der Regelung in Teil D, Nr. 1 f, letzter Satz, als besonderen Einzelfall bei nicht abschließender Aufzählung der Regelbeispiele und im Hinblick auf die immer schwerer und häufiger werdenden psychischen Erkrankungen rechtlich gleichzusetzen ist i.S.v. Teil D, Nr 1 f VMG",
"ob im Rahmen der Rechtsfortbildung auch bei einer psychischen Beeinträchtigung, die sich nicht spezifisch auf das Gehvermögen auswirkt, auch andere Regelbeispiele und geringere GdB als Vergleichsmaßstab in Betracht zu ziehen sind, vor dem Hintergrund der Regelung in Teil D, Nr 1 f letzter Satz und vor dem Hintergrund der schweren Beeinträchtigung der Raumentfaltung durch psychische Erkrankungen",
"ob bei psychischen Erkrankungen, die eine Wahrnehmungsstörung, Orientierungslosigkeit bis hin zur Pseudodemenz beinhalten, nicht sogar eine psychische Beeinträchtigung ergibt, die sich dadurch spezifisch auf das Gehvermögen auswirkt, dass es im Ergebnis auf dasselbe herauskommt, ob jemand einen Ort nicht erreichen kann, weil die Beine ihn nicht hintragen oder weil die Beine ihn woanders hintragen, und er sein avisiertes Ziel jedenfalls nicht erreicht."
Der Senat lässt offen, ob und inwieweit der Kläger damit hinreichend klar bezeichnete Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG dargetan hat. Jedenfalls hat er die (erneute) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen nicht hinreichend aufgezeigt. Nach seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung stützt der Kläger die vom ihm begehrte Zuerkennung des Merkzeichens G insbesondere auf eine bei ihm vorliegende - sich nicht unmittelbar auf sein Gehvermögen auswirkende - psychische Störung. In diesem Zusammenhang weist er selbst auf das Urteil des Senats vom 11.8.2015 (B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21) hin. Er behauptet zwar, dass sich aus dieser Entscheidung keine Antworten auf die gestellten Fragen ergäben. Der Kläger versäumt es jedoch, sich mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob sich bereits aus den dortigen Ausführungen und Hinweisen hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10).
Der Senat hat in seinem vorgenannten Urteil vom 11.8.2015 seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch eine psychische Störung zum Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G führen kann. Hierzu hat er Senat ua ausgeführt (aaO RdNr 21-22):
"Der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-Behindertenrechtskonvention) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. (…) Anspruch auf Nachteilsausgleichs G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr 2). Dies gilt auch für psychosomatische oder psychische Behinderungen und Krankheitsbilder (…).
Schwerbehinderte Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen hat der Senat schon in der Vergangenheit von der Vergünstigung des Nachteilsausgleichs G nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich psychische Beeinträchtigungen, durch welche die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne dass das Gehvermögen betroffen ist, auf eine Vergleichbarkeit mit den Regelfällen bei Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit beschränkt (BSG Beschluss vom 10.5.1994 - 9 BVs 45/93 - Juris). Für psychische Beeinträchtigungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, gilt diese Beschränkung indessen nicht. In solchen Fällen sind auch andere Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab in Betracht zu ziehen (…)."
Die Kläger setzt sich nicht damit auseinander, warum sich auf Grundlage dieser Senatsrechtsprechung die von ihm aufgeworfenen Fragestellungen nicht beantworten lassen. Er beschäftigt sich überdies - anders als geboten - nicht hinreichend mit den hier einschlägigen Inhalten des Teils D Nr 1 der Anlage zu § 2 VersMedV. Schließlich hat der Kläger in diesem Zusammenhang aber auch die Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Fragen nicht in ausreichendem Maße aufgezeigt. Er legt nicht dar, ob und inwieweit die Fragen jeweils für sich nach Maßgabe der das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) zu den psychischen Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wären. Rein hypothetische Fragestellungen muss das BSG nicht beantworten. Sollte der Kläger mit seinen Fragestellungen die Schlussfolgerungen des LSG aus der zitierten Senatsrechtsprechung bezogen auf seinen Einzelfall in Frage stellen wollen, wendet er sich gegen die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden (vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 13).
bb. Soweit der Kläger schließlich im Zusammenhang mit seinem Begehren nach einem Gesamt-GdB von 80 als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufwirft, "ob einem medizinischen Sachverständigen überhaupt eine Kompetenz dahingehend zugeschrieben werden kann, die tatsächlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den Einschränkungen der Antragsteller unter die juristischen Begriffe von Gesetzen oder der VMG zu subsumieren", setzt er sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Rolle des medizinischen Sachverständigen als "Gehilfe des Gerichts" im sozialgerichtlichen Verfahren auseinander (vgl zB Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - Juris RdNr 10). Der medizinische Sachverständige soll dem Richter seine besondere medizinische Sachkunde zur Verfügung stellen. Grundlage sind dabei stets die neuesten Erkenntnisse des Fachgebiets des Sachverständigen (Senatsbeschluss vom 2.12.2010 - B 9 VH 3/09 B - Juris RdNr 14). Die Rechtsfragen muss der Richter aber selbst entscheiden, wie hier die Frage über die Einschätzung des (Gesamt-)GdB, wozu der Sachverständige indes Rat geben und Vorschläge machen muss (vgl Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 11a). Überdies hat der Kläger die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragestellung nicht aufgezeigt.
b. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das LSG habe vor Erlass seines Urteils nicht erkennen lassen, dass es entgegen der Einschätzung des SG "nicht von einer schweren Störung im Rechtssinne" ausgehe, sondern den medizinischen Sachverhalt nur unter eine "mittelgradige Störung subsumieren möchte und dass es dadurch eine wesentlich geringeren GdB und in der Folge auch keinen vergleichbaren Regelfall für das Merkzeichen G annehmen möchte".
Soweit der Kläger damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) durch Erlass einer Überraschungsentscheidung geltend machen will, vermag ihm auch dies nicht zur Zulassung der Revision zu verhelfen.
Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht nur dann zu einer vorherigen Erörterung der für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbevollmächtigter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 327/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen. Vielmehr muss in einem tatsachengerichtlichen Verfahren, in dem aus den Angaben von mehreren behandelnden Ärzten, des versorgungsärztlichen Dienstes und von Sachverständigen unterschiedliche Bewertungen für die Gesamteinschätzung der Behinderungen abgeleitet und zwischen den Beteiligten streitig erörtert werden, jeder Beteiligte, also auch der Kläger, damit rechnen, dass das Gericht auch zu seinen Ungunsten entscheiden kann (vgl Senatsbeschluss vom 11.7.2017 - B 9 SB 15/17 B - Juris RdNr 12). Der Kläger behauptet nicht, dass ihm die Sachverständigengutachten und die medizinischen Berichte, auf die sich das LSG bei seiner Entscheidungsfindung gestützt hat, nicht bekannt gewesen seien. Welche Schlussfolgerungen das Gericht aus den Tatsachen bzw Beweisergebnissen ziehen wird, muss es vorab nicht mitteilen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.2.2017 - B 9 SB 83/16 B - Juris RdNr 6 mwN).
Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG geltend macht, hat er bereits keinen von ihm bis Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Ein Verfahrensmangel kann aber gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Mit seiner Rüge, das LSG habe die "Grenzen der Beweiswürdigung überschritten (§ 128 Abs 1 S 1 SGG)", kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht gehört werden. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden.
c. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.