Der notwendige konkrete Hinweis gegenüber dem Berechtigten auf die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung vor der Entscheidung über die Absenkung des Grads der Behinderung wegen Ablaufs der Heilungsbewährung enthält keine Vorwegnahme der abschließenden Ermessensentscheidung.
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Juni 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2012 aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Bei der Klägerin war ein Gesamt-GdB von 60 wegen einer Brustkrebserkrankung rechts im Stadium der Heilungsbewährung (Einzel-GdB 50), Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30), Herzerkrankung (Einzel-GdB 20) und eines Bluthochdruckleidens (Einzel-GdB 10) festgestellt (Bescheid vom 15.12.2010). Im Rahmen einer Ende 2011 eingeleiteten Nachprüfung betreffend die Heilungsbewährung der Brustkrebserkrankung übersandte der Beklagte einen Fragebogen an die Klägerin und erinnerte mit Schreiben vom 19.3.2012 an dessen Rücksendung. Dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I. Wegen der Brustkrebserkrankung sei eine Nachprüfung vorgesehen. Sollte innerhalb der nächsten zwei Wochen keine ausreichende Äußerung vorliegen, werde nach Lage der Akten entschieden. Es würden dann nur die Feststellungen bestehen bleiben, die aufgrund des Akteninhalts noch als nachgewiesen angesehen werden könnten.
Mit Schreiben vom 6.4.2012 bat die Tochter der Klägerin um Akteneinsicht und teilte mit, dass bei der Klägerin aufgrund gesundheitlicher Verschlechterungen von einem GdB von 100 und vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen G auszugehen sei. Dies wertete der Beklagte als Änderungsantrag und bat mit Schreiben vom 11.4.2012 um eine Vollmacht sowie um Rücksendung eines beigefügten Antragsvordrucks. Nachdem hierauf weder von der Klägerin noch von ihrer Tochter eine Reaktion erfolgte, hob der Beklagte den Bescheid vom 15.12.2010 wegen fehlender Mitwirkung insoweit auf, als nunmehr nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Anhalt für ein Rezidiv des Mammakarzinoms zu erkennen sei und für den Brustteilverlust rechts ein Einzel-GdB von 10 angenommen werde. Unter Berücksichtigung der übrigen Gesundheitsstörungen und Funktionsbeeinträchtigungen werde ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt (Bescheid vom 27.6.2012).
Der Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf die Therapiebedürftigkeit ihrer Krebserkrankung sowie weitere lebensbedrohliche Erkrankungen wie Aneurysmen und Hypertonie blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012) wie das anschließende Klageverfahren vor dem SG (Gerichtsbescheid vom 6.6.2014).
Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 6.12.2016). Der Beklagte habe zu Recht nach Ablauf der Heilungsbewährung für die Brustkrebserkrankung der Klägerin den Gesamt-GdB wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit 30 festgestellt. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 3 SGB I nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Klägerin ausreichend iS von § 66 Abs 3 SGB I auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen. Er habe nicht ausführen müssen, dass beabsichtigt sei, den GdB mit 30 festzustellen, weil dies eine unzulässige Vorwegnahme der in § 66 Abs 1 SGB I vorgesehenen Ermessensentscheidung sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 66 Abs 3 SGB I. Der Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt. Insbesondere fehle ein Hinweis auf die konkret drohende Rechtsfolge. Das LSG sei insoweit von dem Urteil des BSG vom 25.10.1988 (7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13) abgewichen. Ohnehin hätte eine Teilaufhebung des GdB bei Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung bereits aktenkundigen Befundunterlagen nicht erfolgen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Juni 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Bescheid der Beklagten vom 27.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8.11.2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der auf § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin gestützten GdB-Absenkungsentscheidung des Beklagten mangelt es an einem ausreichend konkreten vorherigen schriftlichen Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen bei einer Mitwirkungsverweigerung.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - neben den vorinstanzlichen Entscheidungen - der Bescheid des Beklagten vom 27.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2012 (§ 95 SGG), mit dem er den zuvor festgestellten GdB von 60 teilweise wieder entzogen und nur noch mit 30 festgestellt hat.
Richtige Klageart hiergegen ist die isolierte (reine) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG). Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) kommt nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat nicht in der Sache (abschließend) über die GdB-Absenkung entschieden. Vielmehr hat er die teilweise Entziehung allein wegen der fehlenden Mitwirkung der Klägerin nach § 66 SGB I vorgenommen und dies auch nur vorläufig bis zur Nachholung der Mitwirkung. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Daher kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungs- oder Entziehungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beanspruchten Sozialleistung erstritten werden (vgl stRspr, zB Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 11 = Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 1 S 3 = Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 17 f = SozR 3-1200 § 66 Nr 3 S 5 = Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13 S 12 f = Juris RdNr 12). Insoweit ist in § 66 SGB I nämlich ein eigenständiger Versagungs- bzw Entziehungsgrund normiert. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind (vgl BSG Urteil vom 17.4.1986 - 7 RAr 91/84 - Juris RdNr 27; BVerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 133/81 - BVerwGE 71, 8, 11 = Juris RdNr 16).
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer isolierten Anfechtungsklage ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl Senatsurteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - BSGE 79, 223, 225 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 57 S 129 = Juris RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 33 mwN). Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungs- oder Entziehungsbescheids ist allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass vorgelegen haben (vgl BSG Urteil vom 17.4.1986 - 7 RAr 91/84 - Juris RdNr 27; BVerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 133/81 - BVerwGE 71, 8, 10 f = Juris RdNr 15). Maßgeblicher Zeitpunkt für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Beurteilung ist vorliegend daher der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2012.
2. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der Beklagte war zwar grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 66 Abs 1 S 1 SGB I iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X den Gesamt-GdB von 60 auf 30 herabzusetzen. Denn die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 3 SGB I nicht erfüllt (dazu unter a). Gleichwohl ist die Absenkungsentscheidung rechtswidrig, weil die Klägerin vom Beklagten zuvor nicht ausreichend konkret iS des § 66 Abs 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge bei einer Mitwirkungsverweigerung schriftlich hingewiesen worden ist (dazu unter b). Sie war deshalb aufzuheben (dazu unter c).
a) Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, kann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs 1 S 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Wird hingegen die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger nach § 67 SGB I Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
aa) Die Feststellung oder Änderung eines GdB ist zwar keine Sozialleistung iS des § 11 S 1 SGB I (Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 = Juris, RdNr 21 f). Die Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren in §§ 60 ff SGB I sind auf Entscheidungen darüber aber entsprechend anwendbar. Denn es wäre sachwidrig, wenn Menschen mit Behinderungen keine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren treffen würden und der Behörde damit ein Vorgehen nach § 66 SGB I verwehrt wäre (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 = Juris, RdNr 23 ff; Loytved, jurisPR-SozR 16/2015 Anm 3 zu C).
bb) Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 3 SGB I nicht nachgekommen.
Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, die Tatsachen anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die für die Leistung erheblich sind. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) hat die Klägerin den vom Beklagten im Verwaltungsverfahren übersandten Fragebogen zur Nachprüfung des Verlaufs ihrer Brustkrebserkrankung nicht ausgefüllt. Sie hat auch sonst weder mitgeteilt, ob ein Rezidiv aufgetreten ist, noch den behandelnden (Haus-)Arzt benannt. Dadurch konnte der Beklagte keine Ermittlungen über den Verlauf der Heilungsbewährung der Brustkrebserkrankung durchführen.
Durch dieses Verhalten hat die Klägerin dem Beklagten die notwendige Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der weiteren Einzel-GdB-Bewertung der Brustkrebserkrankung nach Heilungsbewährung und die daran anschließende Gesamt-GdB-Bewertung unter Berücksichtigung der weiteren im Bescheid vom 15.12.2010 festgestellten Gesundheitsstörungen und Funktionsbeeinträchtigungen (nicht nur) erheblich erschwert iS von § 66 Abs 1 S 1 SGB I, sondern sogar unmöglich gemacht.
Der Beklagte hatte im vorgenannten Bescheid wegen einer Brustkrebserkrankung rechts im Stadium der Heilungsbewährung einen Einzel-GdB von 50 festgestellt. Nach Teil B 14.1 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) kann aber nach Ablauf einer fünfjährigen Heilungsbewährung ohne nachgewiesenes Rezidiv für einen Brustteilverlust rechts ein Einzel-GdB von 10 angenommen werden. Für eine solche Annahme und die dafür durchzuführenden notwendigen Ermittlungen waren die vom Beklagten über den Fragenbogen von der Klägerin erbetenen Angaben zu (aktuellen) Befundunterlagen und/oder zum behandelnden Arzt erheblich iS des § 60 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 3 SGB I.
Die sich hiernach ergebende Verpflichtung der Klägerin, Angaben über den Verlauf ihrer Brustkrebserkrankung zu machen, wird durch die in § 65 SGB I gezogenen allgemeinen Grenzen der Mitwirkungspflicht nicht berührt. Zugunsten der Klägerin lässt sich weder einwenden, dass die geforderten Angaben in keinem angemessenen Verhältnis zur Bestimmung des GdB nach Heilungsbewährung und daran anschließend des Gesamt-GdB stehen (§ 65 Abs 1 Nr 1 SGB I) noch, dass der Klägerin aus einem wichtigen Grund die Angaben nicht zugemutet werden können (§ 65 Abs 1 Nr 2 SGB I).
b) Trotz der fehlenden Mitwirkung der Klägerin ist die hiernach an sich in entsprechender Anwendung des § 66 Abs 1 S 1 SGB I grundsätzlich mögliche Absenkungsentscheidung rechtswidrig, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin seiner Hinweispflicht nach § 66 Abs 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge der Mitwirkungsverweigerung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Nach § 66 Abs 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Ob der Beklagte der Klägerin in seinem mit "Aufforderung zur Mitwirkung" überschriebenen Schreiben vom 19.3.2012 mit der dortigen Zwei-Wochen-Frist bereits keine in diesem Sinne angemessene Frist gesetzt hat, lässt der Senat offen. Denn es fehlt in diesem Schreiben ein ausreichend konkreter Hinweis an die Klägerin über die Rechtsfolge(n) bei fehlender Mitwirkung.
aa) Der in § 66 Abs 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis ist eine zwingende (formelle) Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (stRspr, zB BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 1 = Juris, RdNr 16; BSG Urteil vom 13.8.1986 - 9a RV 44/85 - SozR 1500 § 103 Nr 23 S 15 = Juris RdNr 13; vgl auch BVerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 133/81 - BVerwGE 71, 8, 9 = Juris RdNr 13). Dieser Hinweis muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs 1 SGB I eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl stRspr, zB BSG Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1, RdNr 18 = Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13 S 15 = Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 20.3.1980 - 7 RAr 21/79 - SozR 4100 § 132 Nr 1 S 4 = Juris RdNr 26; BSG Urteil vom 25.4.1978 - 5 RJ 66/77 - SozR 2200 § 1243 Nr 3 S 7 f = Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 15.3.1978 - 1/5 RJ 144/76 - SozR 2200 § 1243 Nr 2 S 3 f = Juris RdNr 13 f und allgM im Schrifttum, zB Voelzke, in juris-PK SGB I, § 66 RdNr 49, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2018; Joussen in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 66 SGB I RdNr 10; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, Werkstand: November 2011, K § 66 RdNr 19; Seewald in Kasseler Kommentar, § 66 SGB I RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung: Dezember 2010).
Der vorherige schriftliche Hinweis auf die mögliche(n) Rechtsfolge(n) fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs 3 SGB I ist eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 20 f = SozR 3-1200 § 66 Nr 3 S 8 f = Juris RdNr 24; Voelzke in juris-PK SGB I, § 66 RdNr 48, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2018) und des Rechts auf ein faires Verfahren. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Rechtsfolgen seine Haltung auf seinen Einzelfall bezogen überdenken kann, um nicht von einer späteren ganz oder teilweisen Leistungsversagung oder -entziehung nach § 66 Abs 1 SGB I überrascht zu werden (Warn- und Appellfunktion). Gerade aus diesem Grund muss der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB I Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Sozialleistungsempfänger vorliegt und welche rechtliche(n) Konsequenz(en) das für ihn haben kann. Darüber hinaus bedarf eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung auch des Hinweises, dass die Leistungsversagung bzw -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann (vgl BSG Urteil vom 27.1.1987 - 9a RV 11/85 - BSGE 61, 149, 153 = SozR 3100 § 16g Nr 1 S 4 = Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 20.3.1980 - 7 RAr 21/79 - SozR 4100 § 132 Nr 1 S 10 = Juris RdNr 38).
bb) Die dem Leistungsträger nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I obliegende Pflicht zur Ermessensausübung ("kann") ändert an den vorgenannten Anforderungen für den Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB I mit dem Erfordernis der Mitteilung der beabsichtigten konkreten Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung nichts. Entgegen der Auffassung des LSG führt eine Rechtsfolgenkonkretisierung im Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB I nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der erst nach Fristablauf abschließend in § 66 Abs 1 SGB I vom Leistungsträger zu treffenden Ermessensentscheidung über eine (ganz oder teilweise) Leistungsentziehung oder -versagung bei fehlender Mitwirkung.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass der Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB I eine Warnfunktion für den Betroffenen haben soll. Ihm soll in verständlicher Form vor Augen geführt werden, mit welchen rechtlichen Folgen er bei fehlender Mitwirkung rechnen muss. Dazu ist es aber notwendig, auch die "beabsichtigte" Leistungsversagung oder -entziehung klar zu bezeichnen, die im Fall seiner (weiterhin) fehlenden Mitwirkung rechtlich möglich ist (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 = Juris RdNr 31). Eine rechtlich relevante Ermessensentscheidung hat die Behörde zum Zeitpunkt der Abfassung der Rechtsfolgenbelehrung nach § 66 Abs 3 SGB I noch nicht zu treffen. Insbesondere muss sie hier nicht die Gründe beachten, derentwegen der zur Mitwirkung grundsätzlich Verpflichtete seine Mitwirkung verweigert, zumal diese ihr zu diesem Zeitpunkt regelmäßig auch unbekannt sein dürften. Vielmehr soll mit dem Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB I im Sinne einer Appellfunktion auch erreicht werden, dass der Leistungsberechtigte seine eigenen, rechtlich verbürgten Interessen wahrnimmt, indem er den ihm zumutbaren Beitrag zur Realisierung seiner Ansprüche leistet (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 = Juris RdNr 32).
Die Umstände einer fehlenden Mitwirkung beim Leistungsberechtigten sind vom Leistungsträger dann erst im Rahmen der nach § 66 Abs 1 SGB I abschließend zu treffenden Ermessensentscheidung abzuwägen und im Fall einer ganz oder teilweisen Leistungsversagung oder -entziehung angemessen zu berücksichtigen (zur verfahrensrechtlichen Verpflichtung des Leistungsträgers zur Ermessensausübung iS dieser Vorschrift und zum gerichtlichen Prüfungsumfang vgl zB BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 25 ff = SozR 3-1200 § 66 Nr 3 S 13 ff = Juris RdNr 32 ff). Hierzu ist es aber nicht zuletzt auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des zur Mitwirkung Verpflichteten und eines fairen Verfahrens notwendig, ihm nach dem der Behörde zum Zeitpunkt der Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung bekannten Sachstand die voraussichtlich in seinem Fall zu treffende (rechtlich mögliche) Entscheidung mitzuteilen, sofern von ihm keine weiteren Angaben innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Mit einer solchen (auch) im Interesse des zur Mitwirkung verpflichteten Leistungsberechtigten liegenden Mitteilung ist keine unzulässige Vorwegnahme der Ermessensausübung des Leistungsträgers verbunden. Denn kommt der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht trotz des Hinweises weiterhin nicht nach, bleibt dem Leistungsträger ein Ermessensspielraum, um "besonderen und nicht vorhersehbaren Umständen des Einzelfalls" gerecht werden zu können und diese in seine nach § 66 Abs 1 SGB I abschließend zu treffende Ermessensentscheidung über eine ganz oder teilweise Leistungsentziehung oder -versagung mit einzubeziehen (vgl hierzu bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGB I vom 27.6.1973, BT-Drucks 7/868 S 34 zu §§ 66 und 67).
cc) Die vorgenannten Anforderungen an einen vorherigen Hinweis mit Rechtsfolgenkonkretisierung nach § 66 Abs 3 SGB I erfüllt das mit "Aufforderung zur Mitwirkung" überschriebene Schreiben des Beklagten vom 19.3.2012 nicht. Es weist lediglich allgemein auf die Mitwirkungsvorschriften in den §§ 60 ff SGB I hin und kündigt eine Entscheidung nach Lage der Akten an, falls innerhalb von zwei Wochen keine ausreichende Äußerung vorliege. Eine für diesen Fall voraussichtlich zu treffende konkrete Entscheidung - ggf mit Hinweis auf Teil B 14.1 der Anlage zu § 2 VersMedV - wegen Ablaufs der Heilungsbewährung nach Brustkrebserkrankung bei einem Brustteilverlust rechts mit nachfolgend möglicher Einzel-GdB-Absenkung bei Rezidivfreiheit auf 10 fehlt. Auch zeigt der Beklagte - ggf mit Hinweis auf Teil A Nr 3 der Anlage zu § 2 VersMedV - nicht auf, welche Rechtsfolge diese Absenkung des Einzel-GdB auf die Gesamt-GdB-Bewertung unter Berücksichtigung der weiteren im Bescheid vom 15.12.2010 festgestellten Gesundheitsstörungen und Funktionsbeeinträchtigungen haben kann. Der pauschale Verweis auf die "Feststellungen (Grad der Behinderung, Merkzeichen, Funktionsbeeinträchtigung/en)", die "aufgrund des Akteninhalts noch als nachgewiesen" angesehen werden können, genügt den an eine Rechtsfolgenkonkretisierung zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht. Danach könnte ein Rechtsunkundiger sogar annehmen, es bliebe auch bei fehlender Mitwirkung bei der bisherigen (Gesamt-)GdB-Feststellung. Jedenfalls wird der Klägerin eine Prognose darüber überlassen, welche Folgen ihre fehlende Mitwirkung haben kann. Schon deshalb liegt in diesem Schreiben kein ausreichend bestimmter Hinweis iS von § 66 Abs 3 SGB I. Der Hinweis des Beklagten bezeichnet lediglich das beabsichtigte Verfahren, also das Vorgehen bei der Findung der Entscheidung, ohne diese selbst mit der drohenden Absenkung des GdB bis zur Nachholung der Mitwirkung aufzuzeigen.
c) Mangels eines ausreichend konkreten vorherigen schriftlichen Hinweises nach § 66 Abs 3 SGB I kann der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2012 (§ 95 SGG) rechtlich keinen Bestand haben. Nach dessen Aufhebung hat der Beklagte erneut über die Feststellung des GdB wegen der Änderung der Verhältnisse zu entscheiden. Dabei bleibt es ihm unbenommen, falls die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I nicht nachkommen sollte, erneut in entsprechender Anwendung nach § 66 SGB I zu verfahren (vgl BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13 S 16 = Juris RdNr 22).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.