1. Zur Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw Altersvollrente für den Ausschluss bzw die Kürzung des Krankengeldanspruchs.
2. Zur Nachprüfung ausländischen Rechts im Revisionsverfahren, wenn das Berufungsgericht keine Feststellungen zum anzuwendenden ausländischen Recht getroffen hat.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit steht ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 26.5.2015 bis zum 7.6.2015.
Die 1953 geborene Klägerin wohnt in Frankreich und ist bei der beklagten deutschen Krankenkasse (KK) versichert. Seit 1.5.2014 bezieht sie eine Altersrente von der l'Assurance Retraite Alsace Moselle mit Sitz in Straßburg (iHv 420,22 Euro monatlich). Daneben ist sie bei einer in Deutschland ansässigen Firma (V GmbH) mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt. Am 13.4.2015 erkrankte sie arbeitsunfähig. Bis zum 25.5.2015 bezog sie zunächst Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem deutschen Arbeitgeber. Ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (AU) wurde lückenlos bis zum 7.6.2015 bescheinigt.
Nachdem die Beklagte von der Altersrente in Frankreich Kenntnis erlangt hatte, teilte sie der Klägerin mit, dass eine Zahlung von Krg wegen des zeitgleichen Rentenbezugs nicht möglich sei. Nach § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V ende der Krg-Anspruch für Versicherte in diesem Fall. Dies stehe im Einklang mit Vorschriften des europäischen Sekundärrechts (Art 12 VO <EWG> 1408/71 bzw Art 5 VO <EG> 883/2004, Bescheid vom 1.6.2015). Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem sich die Klägerin auf das Diskriminierungsverbot (Art 45, 48 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>) und auf das Urteil des EuGH vom 15.9.1983 (C-279/82) berief, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.3.2016). Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe in der streitigen Zeit eine Vollrente vom französischen Rentenversicherungsträger bezogen, die mit der deutschen Vollrente wegen Alters vergleichbar sei, sodass die Voraussetzungen für den Wegfall des Krg nach § 50 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V erfüllt seien. Eine deutsche Teilrente wegen Alters liege hingegen nicht vor; für diese Einordnung komme es lediglich darauf an, ob die Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt worden seien. Unbeachtlich sei, dass die französische Altersrente nur die in Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtige. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.9.1983 (C-279/82) kämen die Regelungen des europäischen Sekundärrechts (Art 12 Abs 2 VO <EWG> 1408/71 bzw Art 5 Buchst a VO <EG> 883/2004) nur zum Tragen, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung (hier Krg) aufgrund der Anwendung der Vorschriften des Koordinierungsrechts entstanden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Krg-Anspruch allein aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland entstehe. Die primärrechtlich verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45, 48 AEUV) sei nicht verletzt, da die Klägerin im Vergleich zu Beziehern einer deutschen Vollrente wegen Alters nicht ungleich behandelt werde (Urteil vom 27.11.2017).
Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe zurückgewiesen: Die Ablehnung des Krg-Anspruchs beruhe zutreffend auf § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V, da die Klägerin eine Altersvollrente beziehe. Die Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris) und stehe auch im Einklang mit dem europäischen Sekundärrecht (Hinweis auf BSG Urteil vom 6.5.1994 - 7 RAr 70/93 - Juris). Günstigeres könne auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 15.9.1983 (C-279/82) abgeleitet werden, das zum Bezug von Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesknappschaft bei gleichzeitig vom belgischen Unfallversicherungsträger und anteilig von der Deutschen Bergbau-Berufsgenossenschaft (Art 57 Abs 3 VO <EWG> 1408/71) gezahlter Berufskrankheitsrente ergangen sei. Der Ausschluss des Krg wegen des Bezugs einer vergleichbaren Altersvollrente stehe mit Art 5 Buchst a VO (EG) 883/2004 im Einklang (Urteil vom 7.6.2018).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V, Art 48 AEUV und Art 10 VO <EG> 883/2004). Sie erhalte keine Vollrente iS von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V, da sie keine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beziehe. § 50 SGB V verhindere den Doppelbezug von Leistungen, die den Ersatz von Arbeitsentgelt bezweckten. Eine Rentenleistung aus der GRV beziehe sie nicht, weil sie die deutsche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habe. In Frankreich sei das Renteneintrittsalter hingegen niedriger als in Deutschland. Bei Grenzgängern müsse § 50 SGB V dahin ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss des Krg erst dann erfüllt seien, wenn Altersrente von allen Sozialversicherungsträgern im In- und Ausland bezogen werde. Selbst für den Fall, dass die Klägerin eine Altersvollrente in Frankreich beziehe, liege eine Verletzung von EU-Recht vor. Dies sei aus dem Urteil des EuGH vom 15.9.1983 (C-279/82) zu folgern. Nach dem Wortlaut von Art 12 VO (EWG) 1408/71 bzw der Nachfolgevorschrift des Art 10 VO (EG) 883/2004 sei das Kumulierungsverbot nur dann gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf die zu kürzende Leistung (hier Krg) aufgrund der Anwendung der Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 entstanden sei. Art 12 VO (EWG) 1408/71 verhindere, dass der Arbeitnehmer gleichzeitig die Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Länder aus einem Lebenssachverhalt verlangen könne (zB Arbeitslosengeldantrag in mehreren Ländern). Hier sei der Krg-Anspruch aber allein nach deutschem Recht entstanden und nicht auf der Grundlage der VO (EG) 883/2004. Daher sei das Kumulierungsverbot von § 50 SGB V bei Grenzgängern europarechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2018 und des SG Speyer vom 27. November 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krg für die Zeit vom 26. Mai 2015 bis zum 7. Juni 2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 50 SGB V setze seiner Funktion und dem Ziel nach gleichwertige Leistungen voraus, die ihrem Kerngehalt nach den typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen müssten. Dies sei vorliegend der Fall. Die Höhe der ausländischen Leistung sei daher unerheblich und auch, ob die ausländische Altersrente im Hinblick auf das unterschiedliche Renteneintrittsalter bereits bezogen werde (Hinweis auf BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30). Es handele sich auch nicht um eine bloße Teilrente. Vorliegend sei eine Vollrente aufgrund von in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten bezogen worden. Eine Vollrente wegen Alters liege auch nicht erst dann vor, wenn ein Versicherter mehrere (Teil-)Renten wegen Alters aus verschiedenen Mitgliedstaaten beanspruchen könne. Die Vorschriften des europäischen Sekundärrechts kämen nach der Entscheidung des EuGH vom 15.9.1983 (C-279/82) nicht zum Tragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG) begründet. Der Senat konnte auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob der Krg-Anspruch der Klägerin (1. - 2.) wegen des Bezugs der Altersrente aus der staatlichen Sozialversicherung Frankreichs ausgeschlossen war (3.). Zwar handelt es sich bei dieser französischen Altersrente grundsätzlich um eine ihrer Art nach mit einer deutschen Altersrente vergleichbare Leistung (4.); im Zusammenhang mit dem Bezug von Krg ist allerdings zu unterscheiden, ob die Klägerin eine ihrer Art nach vergleichbare Altersvollrente bezog, die den Krg-Anspruch ausschließt oder eine nur der Teilrente wegen Alters aus der GRV vergleichbare ausländische Leistung (5.). Sollte die französische Altersrente mit einer Teilrente vergleichbar sein, kommt allerdings eine Kürzung des Krg-Anspruchs der Klägerin nicht in Betracht, weil die Altersrente der Klägerin bereits vor dem Beginn ihrer AU zuerkannt wurde (6.). Im zurückverwiesenen Berufungsverfahren wird das LSG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Senats insbesondere aufzuklären haben, ob die Klägerin nach französischem Recht eine Altersteilrente oder eine damit vergleichbare Leistung bezog, weil bei der Berechnung der französischen Altersrente noch nicht die komplette Erwerbsbiographie der Klägerin berücksichtigt wurde (7.). Darüber hinaus sind vertiefte Ausführungen zum europäischen Koordinierungsrecht derzeit nicht angezeigt (8.).
1. Für das begehrte Krg gilt deutsches Recht. Dessen Anwendbarkeit wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht in Deutschland, sondern in Frankreich wohnt (s § 30 Abs 1 SGB I) und dort eine französische Altersrente bezieht. Nach § 3 Nr 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Regelungen des überstaatlichen Rechts bleiben hiervon nach § 6 SGB IV unberührt (vgl auch § 30 Abs 2 SGB I). Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl EU vom 30.4.2004, L 166, S 1 = VO <EWG> 1408/71 <ABl EG vom 5.7.1971, L 149, S 2>) enthalten hierzu besondere Regelungen des überstaatlichen Rechts. Nach der Kollisionsnorm von Art 31 VO (EG) 883/2004 sind die Vorschriften, die die Krankenversicherung der Rentner und ihrer Familienangehörigen regeln (Art 23 bis 30 VO <EG> 883/2004), nicht anzuwenden, wenn aufgrund einer Beschäftigung Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung durch Erwerbstätigkeit besteht (vgl dazu Bieback in Fuchs <Hrsg> Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 VO <EG> 883/2004 Art 31 RdNr 3). Nach der allgemeinen Kollisionsnorm von Art 11 (VO) EG 883/2004 gilt ebenfalls der Vorrang des Statusrechts des Beschäftigungsorts (s Art 11 Abs 1 und Abs 3 Buchst a) VO <EG> 883/2004).
2. Die Voraussetzungen des Krg-Anpruchs nach §§ 44, 46 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <GKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) lagen vor. Die Klägerin war in der streitigen Zeit arbeitsunfähig erkrankt und dies war lückenlos ärztlich festgestellt.
3. Nach § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V (idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I 1827) endet ein Anspruch auf Krg für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters aus der GRV oder Leistungen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn die Leistungen von einem Träger der GRV oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, und zwar vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krg-Anspruch nicht. Neben diesem Leistungsausschluss beim Bezug von Leistungen mit voller Lohn- oder Einkommensersatzfunktion sieht § 50 Abs 2 SGB V eine Kürzung des Krg bei einem Bezug von Leistungen mit nur teilweiser Einkommensersatzfunktion und auch nur dann vor, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der AU oder der stationären Behandlung zuerkannt wird. Auch § 50 Abs 2 Nr 2 und Nr 4 SGB V knüpfen die Kürzung des Krg-Anspruchs an den Bezug einer der Teilrente wegen Alters aus der GRV vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird.
a) Dem Wortlaut der gebietsneutral formulierten Vorschrift von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dieser Ausschlussgrund nur beim Bezug einer deutschen "Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung" (iS von § 23 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 SGB I: Leistungen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung der Regionalträger) greift. Eine Altersrente aus der GRV bezog die Klägerin bislang nicht. Mit ihrem Geburtsjahr 1953 erfüllte sie das gesetzliche Renteneintrittsalter für eine deutsche Regelaltersrente in der streitigen Zeit noch nicht (vgl § 35 S 2, § 235 Abs 2 S 2 SGB VI).
b) Gemeinhin wird allerdings § 50 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V nur auf vergleichbare "ausländische" (Renten-)Leistungen bezogen (vgl Just in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl 2018, § 50 RdNr 11; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2015, § 50 RdNr 25; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Juni 2016, § 50 SGB V RdNr 14; Schifferdecker in Kasseler Komm, SGB V, Stand September 2016, § 50 RdNr 8; Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 50 SGB V RdNr 18; Schmidt in Peters, Handbuch der KV, SGB V, Stand Januar 2019, § 50 RdNr 110). Dafür spricht die gebietsbezogene Formulierung des Bezugs einer Leistung "im Ausland" und die Regelungssystematik des § 50 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V, der einen Sondertatbestand für von im Ausland gezahlte vergleichbare Leistungen enthält (vgl auch den gebietsbezogenen Sondertatbestand in § 50 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, wenn vergleichbare Leistungen ausschließlich für das in Art 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden). Dementsprechend wird auch der im systematischen Zusammenhang stehende Kürzungstatbestand von § 50 Abs 2 SGB V um den Zahlbetrag einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle "im Ausland" gezahlt wird (§ 50 Abs 2 Nr 4 SGB V <und dazu unten 6.> bzw die nach ausschließlich für das im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden nach § 50 Abs 2 Nr 5 SGB V), gebietsbezogen interpretiert (vgl dazu bereits BSGE 78, 149, 151 = SozR 3-2500 § 50 Nr 4 S 15).
Andere Leistungen, die den Krg-Anspruch ausschließen, müssen nach § 50 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V ihrer Art nach mit der in § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V benannten Vollrente aus der GRV "vergleichbar" sein. Auch der Kürzungstatbestand nach § 50 Abs 2 Nr 4 SGB V setzt eine der in § 50 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGB V aufgeführten Leistungen als "vergleichbare Leistung" voraus, von denen hier nur die Altersteilrente aus der GRV nach § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V in Betracht kommt.
4. Die von der Klägerin bezogene französische Altersrente ist eine ihrer Art nach mit einer deutschen Altersrente iS von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V bzw § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V vergleichbare Leistung. Nach ständiger Rechtsprechung verschiedener Senate des BSG ist eine ausländische Altersrente eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung, wenn sie bei rechtsvergleichender Qualifizierung (a) ihrem Kerngehalt nach (b) an eine bestimmte Altersgrenze anknüpft und von einem öffentlichen Träger mit dem Zweck des Lohn- bzw Einkommensersatzes gezahlt wird (c). Auf ein unterschiedliches gesetzliches Renteneintrittsalter (d) oder auf die tatsächliche Höhe der Altersrente kommt es hingegen nicht an (e).
a) Das BSG hat bereits wiederholt in den Bereichen des Arbeitsförderungsrechts, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Beitragsrecht des SGB V zu den Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw Rentenleistungen mit deutschen Rentenleistungen entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten (vgl zur Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge <BVG-CH> im Beitragsrecht des SGB V - 12. Senat des BSG SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 31 ff; zu einer schweizerischen Altersrente und zu § 142 Abs 3 SGB III aF - 11. Senat des BSG - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 14; zu einer litauischen Altersrente und § 7 Abs 4 SGB II - 4. Senat des BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 24 ff; ebenfalls zum Bezug von Altersleistungen nach dem schweizerischen BVG und § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III aF vgl BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13).
b) Eine Vergleichbarkeit liegt demnach dann vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl 13. Senat des BSG zu einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, BSG SozR 3-2400 § 18a Nr 1 und zur "vergleichbaren" Altersrente aus der US-amerikanischen Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a SGB IV, BSGE 68, 184 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2). Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten kaum denkbar ist, kommt es insoweit auf die Essentialia der nationalen Norm an, also auf deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (vgl BSG SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 38; BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13).
c) Eine Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, die an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie den Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 41, 177, 183 f = SozR 4100 § 118 Nr 2 S 11; BSGE 81, 134, 138 f = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11 f; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 24; ganz ähnlich BSG SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 40; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 24; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 f).
d) Soweit die ausländische Altersrente an ein früheres als das deutsche gesetzliche Renteneintrittsalter anknüpft, schmälert dieser Umstand nicht die Vergleichbarkeit der Rentenleistungen (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 25; BSGE 43, 26, 31 = SozR 4100 § 118 Nr 3 S 20 f). Entscheidend ist vielmehr, dass auch die ausländische Leistung von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig und von ihrer Gesamtkonzeption her einer deutschen Rentenleistung vergleichbar ist (zur französischen pension proportionelle de vieillesse vgl BSGE 43, 26, 31 ff = SozR 4100 § 118 Nr 3 S 20 ff). Eine Übereinstimmung der Voraussetzungen der Leistungen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten ist mangels Harmonisierung auf der Ebene des Europäischen Rechts nicht möglich (vgl nur dazu EuGH Urteil vom 7.3.2013 - C-127/11 - <van den Booren> Juris RdNr 42).
e) Auch die individuelle Höhe der Leistung im Einzelfall ist nicht ausschlaggebend, insbesondere auch nicht, ob sie den Lebensunterhalt tatsächlich sicherstellt, weder beim Ruhen des Arbeitslosengeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruchs noch beim Wegfall der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl BSGE 41, 177, 183 f = SozR 4100 § 118 Nr 2 S 11; BSGE 43, 26, 34 = SozR 4100 § 118 Nr 3 S 24; BSG Urteil vom 3.11.1976 - 7 RAr 115/75 - Juris RdNr 40; BSG SozR 4100 § 118 Nr 12 S 66 f; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 22; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 25). Davon ist das BSG selbst dann ausgegangen, wenn die ausländische Altersrente Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht beseitigte, die Altersrente gleichwohl zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ggf zu einem Leistungsanspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII führte (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 26 mwN).
5. Der erkennende 3. Senat schließt sich den aufgezeigten Maßgaben aus der Rechtsprechung der Senate des BSG im Hinblick auf die Feststellung der Kriterien zur Vergleichbarkeit von ausländischen Altersrenten an. Allerdings erfordert das krankenversicherungsrechtliche Regelungskonzept des Zusammentreffens von Krg mit (ausländischen) Altersrentenleistungen eine spezifische Unterscheidung, wie sie im Wortlaut von § 50 SGB V ihren Niederschlag gefunden hat. Dort wird zwischen einer - das Krg ausschließenden - "Vollrente wegen Alters" aus der GRV (Abs 1) und einer - das Krg nur kürzenden - "Teilrente wegen Alters" aus der GRV (Abs 2) differenziert. Im Hinblick auf den krankenversicherungsrechtlichen Regelungszweck und das abzusichernde Risiko der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch den Bezug von Krg ist für diese Unterscheidung von Bedeutung, ob mit dem Bezug der (ausländischen) Altersrente typischerweise ein komplettes oder aber nur ein teilweises Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist. Während beim Bezug einer vergleichbaren Altersvollrente regelmäßig vom kompletten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der vollständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts auszugehen ist (dazu a bis c), kann dies beim Bezug einer vergleichbaren Altersteilrentenleistung nicht angenommen werden. Denn sie kompensiert nur den partiellen Einkommensverlust und tritt an die Stelle des ausgefallenen Teils des Erwerbseinkommens, während der andere Teil des Lebensunterhalts durch den Hinzuverdienst aus Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt bzw durch das daran bemessene Krg sichergestellt wird.
a) Versicherte können die Rente wegen Alters aus der GRV in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs 1 SGB VI). Neben dem Bezug der vollen Regelaltersrente kann uneingeschränkt hinzuverdient werden (vgl Künzler in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, 2. Aufl 2012, Kap 12 RdNr 34 zur Rechtslage bis 30.6.2017). Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind allerdings die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei einer Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze, bei deren Überschreiten lediglich Anspruch auf eine Teilrente bestand (§ 42 Abs 1 SGB VI), im streitigen Zeitraum 450 Euro monatlich (§ 34 Abs 2 und 3 SGB VI idF durch Gesetz vom 5.12.2012 - BGBl I 2474).
Eine ihrer Art nach vergleichbare Altersrente, die als Vollrente in Anspruch genommen wird (vgl § 33 Abs 2, § 42 Abs 1 SGB VI), erfüllt typisierend die Merkmale des kompletten Ersatzes des Erwerbseinkommens bzw der kompletten Sicherstellung des Lebensunterhaltes und des vollständigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (iS von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V). Das gilt sowohl für die Regelaltersrente als auch für die vorgezogene Altersrente soweit sie - unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze - als Vollrente in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf die deutsche Regelaltersrente setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voraus. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 SGB VI) bzw übergangsweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres und der jahrgangsspezifischen Anhebung (§ 235 Abs 2 S 2 SGB VI). Mit dem Bezug einer solchen Altersvollrente wird - unabhängig von ihrer Höhe - typisierend der Lebensunterhalt vollständig sichergestellt und das Erwerbsleben regelmäßig beendet, sodass der Ausschluss des Krg (§ 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V) gerechtfertigt ist.
b) Der damit verknüpfte komplette Wegfall des Krg entspricht der Zwecksetzung der Norm, die die Vermeidung einer Doppelversorgung mit gleichen Lohnersatzleistungen verfolgt. Mit der Normierung des Tatbestandes von § 50 Abs 1 SGB V ist eine grundsätzliche Systementscheidung zur Zuordnung des Krg als Lohnersatzleistung getroffen worden (vgl BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 14 f). Während der Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V und der Bezug von ausländischen Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach mit Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld nach § 49 Abs 1 Nr 3 SGB V vergleichbar sind, den Krg-Anspruch nur zum Ruhen bringen, führt der Bezug einer Rentenleistung iS von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 bzw Nr 4 SGB V dazu, dass der Krg-Anspruch komplett wegfällt und nicht neu entsteht. Durch den Ausschluss des Krg soll die Doppelversorgung mit Leistungen öffentlicher Träger oder öffentlicher Stellen vermieden werden, denen dieselbe Funktion des Lohn- bzw Einkommensersatzes zukommt. Zugleich wird damit auch bezweckt, die Risiken zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der GRV voneinander abzugrenzen und zu verteilen. Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V jeglichen Bezug von Krg neben den in § 50 Abs 1 SGB V genannten Lohnersatzleistungen ausschließt, wenn diese Leistungen - wie die Vollrente wegen Alters - den Entgeltausfall in vollem Umfang ausgleichen sollen. Zur Abgrenzung der Eintrittspflicht der Systeme der GKV und der GRV in Bezug auf Entgeltersatzleistungen einschließlich ihrer Anrechnungsvorschriften wird an den Zeitpunkt der im Rentenbescheid verfügten Gewährung von Rente angeknüpft (vgl BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris RdNr 10 ff; BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 14 ff, 16). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat das BSG keine Einwände gegen die Ausschlussvorschrift erhoben, sondern ausgeführt, dass Regelungen, die wie § 50 SGB V eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern, unter dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris RdNr 13 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 2 RdNr 20 und BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 26).
c) § 50 Abs 2 Nr 2 iVm Nr 4 SGB V (idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGB I 1827) sieht die Kürzung des Krg um den Zahlbetrag einer der Teilrente wegen Alters aus der GRV vergleichbaren Leistung vor, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird. Die Kürzungstatbestände des § 50 Abs 2 SGB V betreffen Leistungen, die entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung - anders als nach Abs 1 - von ihrer abstrakten Konzeption her keine vollständige, sondern nur eine Teilsicherungsfunktion des Lebensunterhaltes bezwecken (vgl BSGE 74, 150, 151 f = SozR 3-2500 § 50 Nr 1 S 2; so auch Just in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl 2018, § 50 RdNr 14, 16; Joussen in Becker/Kingreen, 6. Aufl 2018, § 50 RdNr 4; vgl Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2015, § 50 RdNr 61, 65; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Juni 2016, § 50 SGB V RdNr 14; Schifferdecker in Kasseler Komm, SGB V, Stand September 2016, § 50 RdNr 29; Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 50 SGB V RdNr 31; Schmidt in Peters, Handbuch der KV, SGB V, Januar 2019, § 50 RdNr 95, 110). Der Bezug einer ausländischen Altersteilrentenleistung, die den Lebensunterhalt typischerweise nur partiell sichert, weil der andere Teil des Lebensunterhalts noch durch Erwerbstätigkeit sichergestellt ist, führt daher nicht zum Ausschluss, sondern nur zur Kürzung des Krg und auch nur dann, wenn die ausländische Altersleistung zeitlich nach dem Beginn der AU zuerkannt wurde.
d) Versicherte der GRV können eine Altersrente als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs 1 SGB VI). Mit der Teilrente wird ermöglicht, einen partiellen Einkommensersatz zu erzielen, der an die Stelle des wegen der Ausübung einer Teilzeitarbeit entfallenden Teil des Erwerbseinkommens tritt (vgl Fichte in Hauck/Noftz, Stand 05/2019, SGB VI § 42 RdNr 1). Versicherte konnten nach § 34 Abs 2 SGB VI (idF des Gesetzes vom 5.12.2012, BGBl I 2474 mW bis zum 30.6.2017), soweit sie eine Teilrente beziehen wollten, zwischen den Rentenquoten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte und zwei Dritteln der Vollrente wählen; sie mussten jedoch - soweit sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten - die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs 2 und 3 SGB VI (idF bis 30.6.2017) für vorgezogene Altersrenten beachten (vgl dazu Winter, rv 2000, 164 f).
6. Der Krg-Anspruch wird allerdings beim Bezug einer Teilrente nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 50 Abs 2 Halbs 2 SGB V nur dann gekürzt, wenn die (ausländische) Leistung "von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit" zuerkannt wurde. Der Kürzungstatbestand des Krg greift erst dann ein, wenn die anrechenbare Leistung von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der während des Bezuges von Krg liegt (vgl dazu BSG SozR Nr 38 zu § 183 RVO; BSG Urteil vom 6.6.1991 - 3 RK 24/88 - Juris; BSG Urteil vom 18.12.1963 - 3 RK 29/63 - BSGE 20, 135 = SozR Nr 8 zu § 183 RVO), weil bei einer Zuerkennung der verdrängenden Leistung - hier also ggf der vergleichbaren ausländischen Altersteilrente - vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der AU oder der stationären Behandlung sich die Minderung der Leistungsfähigkeit üblicherweise schon auf die Höhe des Krg-Anspruchs auswirkt (§ 47 SGB V) und eine nochmalige Kürzung des bereits reduzierten Krg-Anspruchs nicht gerechtfertigt wäre (vgl Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 50 SGB V, RdNr 10 mwN). Läge hier eine vergleichbare ausländische Altersteilrentenleistung vor, dürfte das Krg nicht gekürzt werden, weil die französische Altersrente nach den bisherigen Feststellungen des LSG bereits zuerkannt war, als AU eingetreten ist. Dieses Ergebnis wäre auch deshalb gerechtfertigt, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung, die als Grundlage des Krg-Anspruchs in Betracht kommt, jedenfalls seit dem Bezug der französischen Altersrente ab 1.5.2014 bis zum Beginn der AU der Klägerin am 13.4.2015 - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG - nicht in die Rentenberechnung eingeflossen ist, sodass jedenfalls Doppelleistungen ausgeschlossen sein dürften.
7. Unter Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen des LSG kann der Senat eine der deutschen Teilrente wegen Alters vergleichbare ausländische Leistung hier bereits deshalb nicht ausschließen, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum mangels Erreichen der Regelaltersgrenze ihres Geburtsjahrgangs 1953 (vgl § 235 Abs 2 SGB VI) noch keine deutsche Regelaltersrente beziehen konnte. Das komplette Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kann aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts typischerweise erst mit dem Erreichen der deutschen Regelaltersgrenze angenommen werden.
a) Nach den Maßstäben deutschen Sozialrechts könnte die französische Altersrente hier ihrer Funktion nach mit einer vorgezogenen Teilrente wegen Alters vergleichbar sein. Eine solche Altersteilrente liegt nahe, wenn die ausländische Altersleistung bislang nur einen Teil der Erwerbsbiografie abbildet, weil zum Beispiel alle relevanten rentenrechtlichen Zeiten im Zeitpunkt des Beginns des Krg-Anspruchs noch gar nicht festgestellt wurden und die Rente daher auch nicht mehr als einen Teilersatz des Einkommens sicherstellen kann. Bei dieser Sachlage käme es nicht zu einer unangemessenen Doppelversorgung, weil Grundlage für die Gewährung von Krg allein das (partielle) Erwerbseinkommen wäre.
b) Hingegen wäre die französische Altersrente eher mit einer deutschen Vollrente vergleichbar, wenn die Klägerin bereits in Frankreich aus dem Erwerbsleben komplett ausgeschieden wäre, sodass im Zeitpunkt des Zusammentreffens beider Leistungen sämtliche in der Erwerbsbiographie zurückgelegten rentenrelevanten (französischen) Zeiten berücksichtigt wären und die Klägerin bis dahin keine anderen als französische Versicherungszeiten erworben hätte und die Rente auch nicht nur einer zwischenstaatlich berechneten Teilrente der Höhe nach entspräche ("pro rata temporis" iS von Art 50 iVm Art 52 Abs 1 Buchst b VO <EG> 883/2004). Bei einer solchen Sachlage spräche allein das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze einer vorgezogenen Altersrente nach deutschem Recht noch nicht für das Vorliegen einer Teilrente, wenn die französische Altersrente wegen Erreichens der französischen Regelaltersgrenze unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes anrechnungsfrei bliebe.
c) Das LSG wird daher die Erwerbsbiografie der Klägerin aufzuklären haben, insbesondere dem im gerichtlichen Verfahren stets vorgebrachten Einwand der Klägerin, sie beziehe lediglich eine Teilrente und sei Grenzgängerin.
aa) Zwar gilt im Revisionsverfahren die Bindungswirkung der von der Tatsacheninstanz zum ausländischen, nicht revisiblen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 560 ZPO und § 162 SGG; vgl BSGE 68, 184, 187 f = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN). Das der Entscheidung eines Rechtsstreits zugrunde liegende ausländische Recht ist dabei von Amts wegen im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens zu ermitteln und umfasst auch die Art und Weise, zu bestimmen, wie sich das Gericht Kenntnis vom Inhalt des ausländischen Rechts verschafft (vgl BSG SozR 5050 § 15 Nr 38 S 137). Der Senat könnte aber selbst dann keine abschließende Entscheidung treffen, wenn er die Anwendung und Auslegung ausländischen, nicht revisiblen Rechts ausnahmsweise im Revisionsverfahren selbst vornähme (vgl dazu BSG SozR 5050 § 15 Nr 38 S 135 f; BSGE 68, 184, 187 f = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13 f). Denn es fehlen jegliche Tatsachenfeststellungen, die Grundlage für die Beurteilung der französischen Altersrente sein könnten.
bb) Das LSG hat eine französische Altersvollrente zugrunde gelegt, ohne ansatzweise zu erkennen zu geben, woraus es seine Überzeugung gebildet hat. Diese Einschätzung ist für den Senat auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, denn das LSG hat weder einen Rentenbescheid oder eine dem zugrunde liegende ausländische Rechtsvorschrift festgestellt, noch Ausführungen zur Struktur des französischen staatlichen Altersrentensystems gemacht oder Sachverhaltsermittlungen bei einem Rentenversicherungsträger durchgeführt noch sich auf andere Quellen bezogen. Die zugrunde gelegten Erkenntnisquellen müssen aber grundsätzlich geeignet sein, die richterliche Überzeugungsbildung zu tragen (vgl BSG SozR 5050 § 15 Nr 38 S 137; vgl auch BGHZ 78, 318, 335 = NJW 1981, 522, 526) und müssen zumindest im Streitfall auch offengelegt werden (vgl BGH Urteil vom 24.3.1987 - VI ZR 112/86 - Juris RdNr 14 = NJW 1988, 648; BVerwG Beschluss vom 20.3.1989 - 1 B 43.89 - Juris RdNr 6 ff = DVBl 1989, 893). Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren stets eingewandt, nur eine Teilrente zu beziehen und hat hierauf auch ihren Revisionsvortrag gestützt. Dieser Vortrag kommt einer Rüge fehlender Sachverhaltsermittlung gleich. Denn das französische System der staatlichen Alterssicherung sieht auch die Teilrente vor (retraite progressive; vgl Sozialkompass der EU <Hrsg> BMAS, Stand 2018 zu Frankreich, S 10). Das LSG hätte sich schon deshalb zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müssen. Das LSG wird daher die von der Klägerin konkret bezogene Altersrente ihrer Art nach anhand des französischen Rechts und ggf unter Beteiligung des zuständigen Rentenversicherungsträgers feststellen müssen, um anschließend die notwendige rechtsvergleichende Qualifizierung der Altersrente aus dem Blickwinkel des deutschen Sozialrechts durchzuführen.
8. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Krg-Anspruch nach nationalem Recht in ungekürzter Höhe besteht (s § 50 Abs 2 Halbs 2 SGB V), sind vertiefte Ausführungen zum europäischen Recht derzeit nicht angezeigt. Denn die Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts dürfte einen ggf bestehenden Rechtsanspruch nach rein nationalem Recht nicht einschränken (vgl EuGH Urteil vom 21.10.1975 - C-24/75 - <Petroni>, Slg 1975, 1149 = SozR 6050 Art 46 Nr 1 zum sog Günstigkeitsprinzip).
a) Hinzuweisen ist aber, dass der von der Klägerin in Bezug genommene Art 12 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 außer Kraft getreten ist (gültig bis zum 30.4.2010, vgl Art 90 Abs 1 VO <EG> 883/2004) und durch Art 5 VO (EG) 883/2004 als Nachfolgevorschrift abgelöst worden ist (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl EU vom 30.4.2004, L 166, S 1; vgl Otting in Hauck/Noftz, Europäisches Sozialrecht, Stand März 2015, VO 883/2004, K Art 10 RdNr 4; Schuler in Fuchs <Hrsg> Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 VO <EG> 883/2004 Art 10 RdNr 4; vgl zuletzt EuGH Urteil vom 15.3.2018 - C-431/16 - <Blanco Marqués>, ABl EU vom 14.5.2018, C 166, S 8 zu Art 12 Abs 2 VO <EWG> 1408/71). Zeitgleich wurde die Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung <EG> 883/2004, ABl EU vom 30.4.2004, L 166, S 1) in Kraft gesetzt. Die neuen Verordnungen finden gemäß Art 91 VO (EG) 883/2004 bzw Art 97 VO (EG) 987/2009 seit 1.5.2010 Anwendung und erfassen vorliegend den Sachverhalt unter Geltung des neuen Rechts.
b) Mit Art 5 VO (EG) 883/2004 wurde dem in der früheren Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten Rechnung getragen (s Erwägungsgrund Nr 9 zur VO <EG> 883/2004 und dazu EuGH Urteil vom 21.1.2016 - C-453/14 - <Knauer> Juris RdNr 31, NZS 2016, 301). Art 5 Buchst a) VO (EG) 883/2004 sieht eine Sachverhaltsgleichstellung von ausländischen Leistungen bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts vor und bezweckt auch unverhältnismäßige Vorteile durch Leistungskumulierungen (zB Doppelversorgungen) oder durch den Bezug von bedarfsabhängigen Leistungen zu verhindern. Voraussetzung für die Gleichstellung ist die Gleichartigkeit der Leistungen (vgl Schuler in Fuchs <Hrsg>, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 VO <EG> 883/2004, Art 5 RdNr 8 mwN). Der EuGH hatte diesen Regelungszweck schon der Vorläufervorschrift von Art 12 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 beigemessen (vgl EuGH Urteil vom 15.8.1983 - C-279/82 - Slg 1983, 2603 = SozR 6050 Art 12 Nr 12). Dadurch sollten jene Vorteile verhindert werden, die Wanderarbeitnehmern aus der gleichzeitigen Anwendung von Sozialvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten entstanden und die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen galten. Der EuGH ging von der Anwendung eines sog Kumulierungsverbots aber nur dann aus, wenn die zu kürzende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 und nicht nach rein nationalem Recht entstanden war. Art 12 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 regelte nur die Konkurrenz von Ansprüchen, die auf der Anwendung des Gemeinschaftsrechts beruhten (vgl EuGH Urteil vom 15.9.1983 - C-279/82 - <Jerzak> Slg 1983, 2603 = SozR 6050 Art 12 Nr 12; ebenso EuGH Urteil vom 13.3.1986 - C-296/84 - <Sinatra> Slg 1986, 1047 = SozR 6050 Art 46 Nr 24, Juris RdNr 14 ff; so auch BSGE 73, 10, 12 f = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 18 mwN).
c) Anders als die Klägerin meint, ist Art 10 VO (EG) 883/2004 vorliegend nicht von Relevanz. Die Norm enthält den ursprünglich in Art 12 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 verankerten allgemeinen Grundsatz des Ausschlusses von Doppelleistungen. Als Antikumulierungsvorschrift bezweckt Art 10 VO (EG) 883/2004, dass kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden kann (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 - <Wencel> Juris RdNr 57, ZESAR 2013, 456). Eine Anspruchskumulierung aus derselben Pflichtversicherungszeit steht vorliegend aber nicht im Streit.
9. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der instanzabschließenden Entscheidung durch das LSG vorbehalten.