Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld in voller Höhe während einer beruflichen Weiterbildung, weil es sich nicht um eine geförderte Maßnahme handelt und auch keine Zustimmungserklärung und Abbruchvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger vorliegt, kann im Einzelfall trotz der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ohne Förderung nach dem SGB III Teilverfügbarkeit vorliegen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2018 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 einen Anspruch auf Alg hat.
Der 1984 geborene Kläger war bis Ende Februar 2005 zunächst als Auszubildender und im Anschluss bis 28.2.2014 als Monteur bei der H. eG beschäftigt. In seinem Antrag auf Alg gab er als Grund für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses an, dass er am 1.5.2014 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Wartungsmonteur bei der M. GmbH aufnehmen und zuvor vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 einen Meisterlehrgang in Vollzeit bei der Handwerkskammer F. absolvieren werde. Dort hatte er bereits von November 2011 bis Juli 2013 nebenberuflich an Abschnitten des Meisterlehrgangs teilgenommen. Vom 11.3.2014 bis 29.4.2014 besuchte er jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 15.05 Uhr Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, die er am 8.5.2014 erfolgreich abschloss. Die Beklagte bewilligte Alg vom 1.3.2014 bis 10.3.2014 (Bescheid vom 29.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 13.8.2014).
Das SG hat die auf Alg vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.5.2017). Im streitigen Zeitraum erfülle der Kläger weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg bei Arbeitslosigkeit noch eines solchen auf Alg bei beruflicher Weiterbildung. Alg bei beruflicher Weiterbildung setze voraus, dass es sich um eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung handele, woran es fehle. Zudem müsse nach den beiden in § 144 Abs 2 SGB III geregelten Fallgestaltungen ohne den Eintritt in die Maßnahme zumindest Arbeitslosigkeit im Sinne von Beschäftigungslosigkeit vorgelegen haben. Der Kläger habe aber bei Beginn des Meisterlehrgangs im November 2011 in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 25.5.2018) und zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen. Der Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung setze eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung voraus.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 144 Abs 2 SGB III. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass es sich um eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung handele, weil eine Stärkung von Eigenbemühungen bezweckt werde. Allenfalls könne darauf abgestellt werden, ob die eigenfinanzierte Weiterbildung nach § 81 SGB III förderfähig gewesen sei, was in seinem Fall zutreffe. Dies folge schon daraus, dass die Beklagte keinen Sperrzeitsachverhalt festgestellt habe. Unabhängig hiervon habe er Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit nach § 136 Abs 1 SGB III iVm § 139 Abs 3 SGB III.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 23,69 Euro auch für die Zeit vom 11. März bis 30. April 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Einem Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung stehe die fehlende Förderung der Maßnahme nach § 81 SGB III entgegen. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung müsse im Einzelfall festgestellt und diese in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch tatsächlich gefördert werden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - neben den Entscheidungen der Vorinstanzen - der Bescheid vom 29.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2014, mit dem die Beklagte Alg nur vom 1.3.2014 bis 10.3.2014 bewilligt hat. Kehrseite dieser Bewilligung von Alg ist die Verfügung, dass ab dem 11.3.2014 kein Anspruch auf Alg mehr besteht (vgl BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 58/06 R - SozR 4-4300 § 128 Nr 2 RdNr 10; BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 26 RdNr 9, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Gegen die Bescheide wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG, § 56 SGG), mit der er Alg in der von ihm bezifferten vollen Anspruchshöhe auch für den Zeitraum vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 begehrt. Einer genaueren Bezeichnung des Alg bedurfte es nicht, weil es sich bei dem Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit und auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB III) um eine einheitliche Versicherungsleistung handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Leistungsumfangs den §§ 137 ff SGB III unterliegt (vgl hierzu BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 26 RdNr 11, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung als absolute Revisionsgründe (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) entgegenstünden, liegen nicht vor.
a) Das angegriffene Urteil ist nicht schon deshalb unter Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters ergangen (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil das LSG durch den sog kleinen Senat (Berichterstatter, zwei ehrenamtliche Richter) nach § 153 Abs 5 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) über die Berufung entschieden und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Zwar hat nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGG (idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 <BGBl I 2302>) ein Senat des LSG, wenn er durch Urteil entscheidet (§ 33 Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG), grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig zu werden. Jedoch kann das LSG nach § 153 Abs 5 SGG in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Von dieser Möglichkeit hat das LSG durch Beschluss vom 8.1.2018, dem Kläger zugestellt am 12.1.2018, Gebrauch gemacht.
§ 153 Abs 5 SGG verlangt nur, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat (BR-Drucks 820/07 S 28), nicht dagegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids vorgelegen haben. Anders als die vergleichbare Regelung des § 6 Abs 1 VwGO enthält § 153 Abs 5 SGG auch keine besonderen Anforderungen an den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad des für eine Übertragung geeigneten Verfahrens, sondern überantwortet diese Entscheidung dem Senat als berufsrichterliches Kollegium, ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den Senat ausdrücklich zu regeln (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13). Eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist daher auch in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 13; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 14; anders - zumeist ein absoluter Revisionsgrund - zu § 155 Abs 3 und 4 SGG: BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 11 ff; BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - RdNr 14 ff; BSG vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 15; BSG vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 f zu hierzu möglichen Ausnahmen; kritisch BSG vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - RdNr 7 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Im Rahmen von § 153 Abs 5 SGG können Ermessensfehler bei der grundsätzlich nach § 177 SGG unanfechtbaren Übertragung nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung getragen werden (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 15; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 45; vgl auch Harks, jurisPR-SozR 8/2019 Anm 2). Bei der Prüfung der Ermessensausübung im Rahmen des § 153 Abs 5 SGG besteht ein Unterschied zu den Fallgestaltungen eines konsentierten Einzelrichters nach § 155 Abs 3 und 4 SGG, in denen ehrenamtliche Richter bei der Entscheidung durch Beschluss nicht mitwirken und deshalb keine Möglichkeit haben, auf die Inhalte der Entscheidung einzuwirken. Im Rahmen des § 153 Abs 5 SGG wird die gesamte Richterbank des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG beteiligt. Die am späteren Urteil nicht mitwirkenden Berufsrichter wirken an der Zwischenentscheidung mit, die Sache - ggf trotz grundsätzlicher Bedeutung - auf den Berichterstatter zu übertragen. Die ehrenamtlichen Richter sind zusammen mit dem Berichterstatter mit der die Instanz abschließenden Entscheidung befasst (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 13; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 15). Entsprechend hält sich auch eine Entscheidung des kleinen Senats mit - wie vorliegend - Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen des § 153 Abs 5 SGG und begründet keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.
b) Auch der Umstand, dass es das LSG unterlassen hat, den Kläger vor der Übertragung auf den Berichterstatter durch Beschluss vom 8.1.2018 anzuhören, führt nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit einem der Sachentscheidung des Senats entgegenstehenden absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO). Obgleich § 153 Abs 5 SGG im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich regelt, dass die Beteiligten vor der beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter zu hören sind, folgt dies schon aus § 62 SGG, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 16; so bereits zu § 158 Satz 2 SGG: BSG vom 24.4.2008 - B 9 SB 78/07 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 9). Anders als in den Fallgestaltungen des § 153 Abs 4 SGG oder des § 158 Satz 2 SGG führt die fehlende Anhörung aber nicht automatisch zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank, weil die Sache bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage durch Beschluss des Senats nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO ggf von dem Einzelrichter auf den Senat zurückübertragen werden kann (vgl hierzu BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 17). Eine Situation der erforderlichen Rückübertragung liegt aber nicht vor; durch das rügelose Einlassen in der mündlichen Verhandlung war der vom Kläger im Revisionsverfahren nicht gerügte Gehörsverstoß geheilt (vgl BVerwG vom 10.11.1999 - 6 C 30/98 - BVerwGE 110, 40, 45).
3. Ob der Kläger überhaupt und ggf in welcher Höhe er einen Anspruch auf Alg vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 hat, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Der einheitliche Anspruch auf Alg ist unter Berücksichtigung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl zum einheitlichen Anspruch auf Alg BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 26 RdNr 11, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).
a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung in der von dem Kläger begehrten vollen Anspruchshöhe ist § 136 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 144 Abs 1 SGB III (sämtliche Vorschriften des SGB III anwendbar in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Hiernach hat Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Bezogen auf diese Regelung, nach der eine für den Anspruch auf Alg fehlende Verfügbarkeit unbeachtlich sein kann, fehlt es jedenfalls an einer geförderten beruflichen Weiterbildung als Anspruchsvoraussetzung.
Der Senat hat bereits entschieden, dass § 144 Abs 1 SGB III an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III insgesamt anknüpft, indem eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogenen "nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung“ verlangt wird (BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 26 RdNr 17, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Für einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 Abs 1 SGB III ist ausreichend, aber auch notwendig, dass die Förderung der Maßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 81 Abs 1 SGB III im Einzelfall tatsächlich erfolgt (vgl BT-Drucks 15/1515, S 84 zur Einführung der Vorgängerregelung des § 124a SGB III durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil das LSG für den Senat bindend festgestellt hat (§ 163 SGG), dass sich der Kläger während des Meisterlehrgangs nicht in einer geförderten Maßnahme befunden hat.
Anders als der Kläger meint, folgt auch aus § 136 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 144 Abs 2 SGB III kein Anspruch auf Alg. Hiernach gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg bei Arbeitslosigkeit bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos waren, auch dann als erfüllt, wenn sie oder er bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist (Nr 1), oder die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung (Nr 2). Die Regelung erfasst bereits nach ihrem Wortlaut nicht die Förderung durch Alg bei jeglichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, sondern bezieht sich mit der Formulierung "die Maßnahme" auf die nach § 81 SGB III geförderte Maßnahme iS des § 144 Abs 1 SGB III. In systematischer Hinsicht enthält § 144 Abs 2 SGB III eine Sonderregelung für diejenigen Arbeitnehmer, die - anders als typisierend in den Fallgestaltungen des § 144 Abs 1 SGB III - vor Beginn der Maßnahme nicht arbeitslos waren (Bolten in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III RdNr 9 f, 21, Stand Juni 2016). Die Fiktion ("gelten") erstreckt sich auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit iS des § 137 Abs 1 Nr 1 SGB III, während gleichzeitig die weiteren Voraussetzungen des § 144 Abs 1 SGB III, also auch diejenige einer nach § 81 SGB III tatsächlich geförderten beruflichen Weiterbildung, erfüllt sein müssen (Böttiger in LPK SGB III, 3. Aufl 2019, § 144 RdNr 4). Entsprechend enthalten die Gesetzesmaterialien den Hinweis, dass mit § 144 Abs 2 SGB III Sonderregelungen für Sachverhalte getroffen würden, in denen ein Arbeitnehmer unmittelbar aus einem Beschäftigungsverhältnis in eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eintrete (BT-Drucks 15/1515, S 84).
b) Auch aus § 139 Abs 3 SGB III, der Sonderfälle der Verfügbarkeit regelt, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Alg in der von ihm vorrangig begehrten vollen Anspruchshöhe. Hiernach schließt die Teilnahme einer leistungsberechtigten Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, für welche die Voraussetzungen des § 81 SGB III nicht erfüllt sind, die Verfügbarkeit nicht aus, wenn 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und 2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat. In Abgrenzung zu § 144 SGB III trifft § 139 Abs 3 SGB III Sonderregelungen zur Verfügbarkeit während der Teilnahme an einer - wie vorliegend - nicht nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme.
Unbesehen der Frage, ob und ggf in welchem Umfang eine Verfügbarkeit des Klägers wegen der Teilnahme an dem Meisterlehrgang im streitigen Zeitraum fehlte (vgl hierzu unter c), liegen schon die weiteren Voraussetzungen des § 139 Abs 3 SGB III nicht vor. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Teilnahme an dem Meisterlehrgang gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine solche Zustimmung nicht schon im Absehen von einer Sperrzeit durch die Beklagte zu sehen.
Im Ergebnis scheitert ein Anspruch des Klägers auf Alg nach § 139 Abs 3 SGB III jedenfalls daran, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Handwerkskammer F. zu einem Abbruch, einer Verschiebung oder auch einer Fortführung des Meisterlehrgangs in Teilzeit bei Vermittlung in eine neue Beschäftigung in dem streitigen Zeitraum fehlte. Eine solche, vertraglich manifestierte Abbruchvereinbarung ist jedoch tatbestandliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Alg nach § 139 Abs 3 SGB III (vgl Baldschun in Gagel, SGB II/SGB III § 139 SGB III RdNr 127 ff, Stand März 2016; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 139 RdNr 83, Stand November 2013). Unabhängig von etwaigen Beratungsversäumnissen der Beklagten kann eine Vereinbarung zum Abbruch des Vollzeitlehrgangs auch nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Vorliegend müsste ein tatsächlicher Umstand, dem eine gestaltende Entscheidung des Arbeitslosen zugrunde liegt, ersetzt werden. Die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen, welche zumeist die Beschäftigungslosigkeit und die Verfügbarkeit betreffen, ist aber regelmäßig ausgeschlossen (vgl BSG vom 21.3.1990 - 7 RAr 36/88 - BSGE 66, 258, 267 = SozR 3-4100 § 125 Nr 1 für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses; BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R - RdNr 19 zur Teilnahme an einer Maßnahme).
c) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger überhaupt und ggf in welcher Höhe er einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit in geminderten Anspruchshöhe unter Berücksichtigung einer noch vorhandenen Teilverfügbarkeit hat.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit ist § 136 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 137 ff SGB III. Dies setzt grundsätzlich Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 137 Abs 1 SGB III, § 138 Abs 1 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht nach § 138 Abs 5 SGB III zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr 1 anzunehmen und auszuüben (Nr 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr 4). Für die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind die erforderlichen tatsächlichen Fähigkeiten und rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitslosen entscheidend (objektive Verfügbarkeit); für die beiden letztgenannten Voraussetzungen kommt es auf die entsprechende Bereitschaft des Arbeitslosen an (subjektive Verfügbarkeit).
In dem streitigen Zeitraum fehlte es jedenfalls an einer objektiven Verfügbarkeit des Klägers für eine Vollzeitbeschäftigung (§ 138 Abs 5 Nr 1 und 2 SGB III). Bezogen auf den hier planmäßig in Vollzeit durchgeführten Lehrgang zur Vorbereitung der Meisterprüfung mit dem kurz danach erfolgenden Abschluss ist nicht ausreichend eine Situation, die gegenwärtig berufliches Tätigsein ausschließt und auf die Herbeiführung der bislang fehlenden objektiven Vermittelbarkeit erst zu dem Zeitpunkt abstellt, an dem ein Arbeitsangebot unterbreitet wird (vgl BSG vom 8.2.2001 - B 11 AL 111/99 R - juris RdNr 13 zu einem Promotionsstudenten). Dies kommt bereits im Gesetzeswortlaut des § 138 Abs 1 Nr 1 SGB III zum Ausdruck, der auf das objektive Arbeitenkönnen abstellt und die bloße Bereitschaft zur Annahme von Arbeitsangeboten nicht ausreichen lässt. In systematischer Hinsicht korrespondiert dies mit den hierzu geregelten Ausnahmen. So bestimmt § 139 Abs 1 SGB III, dass ua die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn lediglich die Absicht des Arbeitslosen ausreichend wäre, eine aktuelle Bindung durch die Maßnahme im Falle eines Arbeitsangebots aufzugeben (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 RAr 8/89 - SozR 4100 § 103 Nr 46 S 127 f mwN).
Nicht von vornherein ausgeschlossen ist jedoch, dass bei dem Kläger im streitigen Zeitraum wenigstens Teilverfügbarkeit vorlag und er einen Anspruch auf Alg unter Berücksichtigung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung hatte. Insofern hat das BSG zur Vorgängerregelung des § 103 AFG entschieden, dass die Teilnahme an einer ganztägigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - wie hier - in der Regel einer objektiven Verfügbarkeit entgegensteht. Für Fallgestaltungen, in denen das vormalige Unterhaltsgeld nicht bezogen wurde, ist es jedoch davon ausgegangen, dass während der Teilnahme an einer ganztägigen Bildungsmaßnahme ausnahmsweise Verfügbarkeit vorliegen könne. Dies setzt voraus, dass der Teilnehmer ungeachtet der Belastungen, die mit der Maßnahme - unter Berücksichtigung von Wegezeiten und ggf erforderlichen Zeiten zur Vor- und Nachbereitung - verbunden sind, gleichwohl noch in der Lage bleibt und auch bereit ist, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (BSG vom 29.11.1989 - 7 RAr 8/89 - SozR 4100 § 103 Nr 46 S 129; BSG vom 24.4.1997 - 11 RAr 39/96 - juris RdNr 11). Entsprechend hat der Senat auch unter Geltung des SGB III entschieden (BSG vom 18.3.2004 - B 11 AL 59/03 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 16.3.2005 - B 11a/11 AL 231/04 B - juris RdNr 7). An der im Einzelfall vorhandenen Möglichkeit einer Teilverfügbarkeit neben einer Bildungsmaßnahme hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Alg bei beruflicher Weiterbildung fest, zumal der Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung - im Sinne einer gesetzlichen Prüfungsfolge - ausdrücklich voraussetzt, dass der Arbeitslose die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg wegen Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt (§ 136 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 144 Abs 1 SGB III).
Ausgehend von diesen Maßstäben spricht die Teilnahme des Klägers an dem Meisterlehrgang zwar zunächst gegen das Vorliegen einer objektiven Verfügbarkeit iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III für Teilzeitbeschäftigungen. Im Gegensatz zu den vorangegangenen, während seiner beruflichen Tätigkeit absolvierten Lehrgängen handelte es sich bei der Weiterbildung vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 um eine werktäglich von 8.00 Uhr bis 15.05 Uhr stattfindende Ausbildung. In diesen Zeiträumen konnte der Kläger keine abhängige Beschäftigung ausüben. Es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er bezogen auf etwaige, unter Berücksichtigung der Lehrgangszeiten noch verbleibende Arbeitszeiten nach deren Lage, Verteilung und Dauer versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassten, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes hätte verrichten können. Seine subjektive Bereitschaft durfte der Kläger, der in seinen Antrag auf Alg mit Angabe des Meisterlehrgangs keine Einschränkungen seiner Vermittlungsbereitschaft angegeben hat, auf solche Teilzeitbeschäftigungen beschränken (§ 139 Abs 4 Satz 1 SGB III). Im Rahmen der nachzuholenden Tatsachenfeststellungen wird noch zu prüfen sein, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger während des Meisterlehrgangs neben den Unterrichtszeiten durch Fahrzeiten sowie die Vor- und Nachbereitung der Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen war und ob überhaupt - in nennenswertem Umfang - Arbeitsplätze entsprechender Art für die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt vorhanden waren (vgl BSG vom 17.7.1997 - 7 RAr 12/96 - juris RdNr 16 zur Teilverfügbarkeit während eines Vorbereitungskurses für die Meisterprüfung in Vollzeit).
4. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.