Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 27.06.2019, B 11 AL 14/18 R

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung - Nichtbewerbung nach mehreren Vermittlungsvorschlägen - keine ausreichend konkreten Rechtsfolgenbelehrungen - keine Angabe der unmittelbaren und konkreten Auswirkung der Weigerung ohne wichtigen Grund - Individualisierung

Leitsätze

Der Eintritt einer zweiten und dritten Sperrzeit bei Arbeitsablehnung mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen setzt voraus, dass der Arbeitslose vorab über die jeweiligen individuellen leistungsrechtlichen Folgen der jeweiligen Pflichtverletzung belehrt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren (noch) um die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen des Eintritts von zwei Sperrzeiten vom 10.6.2013 bis 21.7.2013 und 22.7.2013 bis 13.10.2013, die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg um 42 Tage bzw 84 Tage und eine Erstattungsforderung der Beklagten.

Nach Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lackierer bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 1.5.2013 bis 30.4.2014 (Bescheid vom 15.5.2013, Änderungsbescheid vom 3.8.2013). Am 19.5.2013 übersandte sie ihm einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Fahrzeuglackierer und forderte ihn auf, sich umgehend zu bewerben. Dem Vermittlungsvorschlag war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Wenn Sie ohne wichtigen Grund die Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder - nicht antreten - oder - das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihr Verhalten verhindern (z.B. indem Sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB. III). Sie dauert längstens zwölf Wochen. Die Sperrzeit dauert drei Wochen bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten (§ 159 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), sechs Wochen bei dem zweiten versicherungswidrigen Verhalten (§ 159 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Ein versicherungswidriges Verhalten in diesem Sinne liegt vor, wenn Sie eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme nach ihrer persönlichen Arbeitsuchendmeldung abgelehnt oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen haben."

Der Kläger bewarb sich nicht und begründete dies damit, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handele. Am 28.5.2013 und am 16.7.2013 übersandte die Beklagte ihm weitere Vermittlungsvorschläge für Tätigkeiten als Industrielackierer bzw als Helfer im Fahrzeugbau. Den Vorschlägen war die zuvor bezeichnete Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Der Kläger teilte der Beklagten am 31.5.2013 und am 24.7.2013 mit, er habe sich nicht beworben, weil das jeweilige Angebot nicht seinen Interessen und Fähigkeiten bzw das Berufsbild nicht seinem Profil und der Lohn nicht seinen Vorstellungen entspräche.

Wegen fehlender Bewerbung auf den ersten Vermittlungsvorschlag vom 19.5.2013 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg vom 20.5.2013 bis zum 9.6.2013 auf, weil der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung ruhe (bindender Bescheid vom 8.8.2013). Auch für die Zeiträume vom 10.6.2013 bis 21.7.2013 und vom 22.7.2013 bis 13.10.2013 hob sie die Bewilligung jeweils wegen eines Ruhens des Anspruchs auf Alg auf Grund eines Sperrzeitsachverhalts auf. Die Sperrzeiten minderten seinen Anspruch auf Alg um 42 Tage bzw 84 Tage. Da es sich um das zweite bzw dritte versicherungswidrige Verhalten handele, dauerten die Sperrzeiten sechs bzw zwölf Wochen (Bescheide vom 12.8.2013). Mit weiteren Bescheiden vom 12.8.2013 stellte die Beklagte das Erlöschen des Alg-Anspruchs ab dem 21.7.2013 fest, hob die Bewilligung ab 21.7.2013 insgesamt auf und forderte die Erstattung des für den Zeitraum vom 10.6.2013 bis 31.7.2013 gezahlten Alg in Höhe von 1066,92 Euro. Die Widersprüche des Klägers gegen sämtliche Bescheide hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 24.9.2013). Am 19.8.2013 nahm er erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Das SG hat die Sperrzeitbescheide vom 12.8.2013 sowie die am selben Tag ergangenen Erlöschens- und Erstattungsbescheide, alle in der Fassung der Widerspruchsbescheide, aufgehoben (Urteil vom 17.2.2014). Zur Begründung hat es ausgeführt, den Vermittlungsvorschlägen vom 28.5.2013 und 16.7.2013 sei keine wirksame Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen. Die Belehrungen seien nicht konkret gewesen, weil sie dem Kläger nicht zweifelsfrei erklärten, mit welchen Rechtsfolgen er zu rechnen habe, falls er ohne wichtigen Grund den Aufforderungen nicht nachkomme. Sie erschöpften sich in der sinngemäßen Wiedergabe des Gesetzestextes. Unabhängig hiervon habe der Kläger kein zweites bzw drittes versicherungswidriges Verhalten verwirklicht, weil dieses in gleicher Weise wie im Bereich des SGB II ein gestuftes Verfahren mit den vorangegangenen Sperrzeiten umsetzenden Bescheiden voraussetze. Das LSG hat die Berufung der Beklagten, die sich nicht gegen die Aufhebung des Erlöschensbescheids wendet, zurückgewiesen. Es hat ergänzend ausgeführt, die Formulierung in der Rechtsfolgenbelehrung, wonach die Sperrzeit "längstens zwölf Wochen" dauere, suggeriere einen tatsächlich nicht vorhandenen Ermessensspielraum (Urteil vom 1.2.2018).

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 159 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 2 SGB III. Die streitige Rechtsfolgenbelehrung entspreche den vom BSG formulierten Anforderungen. Ihr sei zu entnehmen, dass der Hinweis auf die zwölfwöchige Sperrzeit nur für den Fall der dritten Arbeitsablehnung gelte. Es sei nicht notwendig, vor Erlass eines Bescheides über die Feststellung des Eintritts einer dritten Sperrzeit einen Bescheid über den Eintritt einer zweiten Sperrzeit zu erlassen. Auch der Beginn der Sperrzeiten sei zutreffend festgelegt.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2018 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Februar 2014, soweit damit nicht der Erlöschensbescheid vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2013 aufgehoben worden ist, aufzuheben und die Klagen insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen zunächst die Bescheide vom 12.8.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.9.2013, mit denen die Beklagte wegen des Eintritts einer sechs- und einer zwölfwöchigen Sperrzeit das bewilligte Alg zum Teil rückwirkend aufgehoben und die Dauer des Anspruchs auf Alg entsprechend gemindert hat, sowie die ebenfalls am 12.8.2013 ergangenen Änderungsbescheide über die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der Sperrzeiten, die mit den vorgenannten Bescheiden eine rechtliche Einheit darstellen (vgl BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 15 mwN). Weiter einbezogen ist der Erstattungsbescheid vom 12.8.2013, nicht hingegen der vom SG aufgehobene Erlöschensbescheid vom 12.8.2013.

Der Kläger greift die Bescheide vom 12.8.2013 zu Recht mit isolierten Anfechtungsklagen an (§ 54 Abs 1, § 56 SGG). Auf Grund der zuvor mit dem Bescheid vom 15.5.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3.8.2013 erfolgten bindenden Bewilligung von Alg für die hier streitbefangenen Zeiträume bedurfte es keiner damit verbundenen Leistungsklage hinsichtlich der Bewilligung von Alg für die Zeiträume der festgestellten Sperrzeiten (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 6 RdNr 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zwar hat das SG die weiteren Klageverfahren (S 31 AL 895/13, S 31 AL 896/13) zum Aktenzeichen S 31 AL 894/13 zunächst nur durch akteninterne, den Beteiligten mitgeteilte Verfügung, nicht jedoch durch förmlichen Beschluss iS des § 113 Abs 1 SGG mit ordnungsgemäßer Unterschrift (§ 142 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 SGG) zusammengeführt. Unabhängig davon, ob eine Verbindung in der gemeinsamen Verhandlung in einem Termin und Entscheidung durch lediglich ein Urteil gesehen werden kann, wofür auch der in den Urteilsgründen des SG erteilte Hinweis des Gerichts zu einer Prozessverbindung sprechen könnte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass eine fehlerhafte Verbindung Einfluss auf den Inhalt der Sachentscheidung des Berufungsgerichts gehabt haben könnte (vgl für den Fall der unterlassenen Verbindung im Berufungsverfahren BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - juris RdNr 14). Ohnehin war die Berufung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einlegung bezogen auf jedes der Verfahren statthaft und überstieg den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) von jeweils 750 Euro.

3. a) Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alg-Bewilligung für die streitigen Zeiträume misst sich an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III, soweit diese die ursprüngliche Bewilligung von Alg durch Bescheid vom 15.5.2013 jeweils rückwirkend für die Zeiträume der angenommenen Sperrzeiten bis zur Bekanntgabe der Bescheide vom 12.8.2013 aufgehoben hat, im Übrigen an § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Der Bewilligungsbescheid vom 15.5.2013, auf dem die laufende Zahlung des Alg beruhte, ist nicht durch den Änderungsbescheid vom 3.8.2013 iS des § 39 Abs 2 SGB X ersetzt worden. Es liegt daher kein Fall der von § 45 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III erfassten Rücknahme eines anfänglich (teilweise) rechtswidrigen Verwaltungsakts vor. Zwar ist mit dem Bescheid vom 3.8.2013 anlässlich einer Änderung des EStG die Höhe des Anspruchs auf Alg für den Bewilligungszeitraum neu berechnet und ein höherer täglicher Leistungsbetrag (20,92 Euro statt zuvor 20,87 Euro) zuerkannt worden. Es handelte sich nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, wie sie ein verständiger Empfänger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen musste (vgl zu diesem Maßstab zuletzt BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - SozR 4-6065 Art 61 Nr 1 RdNr 15 mwN), nicht um eine vollständige Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit ab 1.5.2013. Sämtliche Berechnungsfaktoren (Bemessungsentgelt, Lohnsteuerklasse, Prozentsatz) blieben unverändert, nur das tägliche Leistungsentgelt erhöhte sich aufgrund der allgemeinen Änderung des EStG. Vergleichbar den Dynamisierungsbescheiden zum ehemaligen AFG ist der Regelungsgehalt des Änderungsbescheids vom 3.8.2013 darauf beschränkt, einen zusätzlichen Betrag auf den bereits mit Bescheid vom 15.5.2013 bewilligten Betrag aufzusatteln, ohne erneut eine vollständige Berechnung der individuellen Faktoren der Leistungshöhe des schon festgesetzten Anspruchs durchzuführen (vgl nur BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 114/01 R - RdNr 21 mwN).

Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der Leistung auswirkt (vgl nur BSG vom 21.3.1996 - 11 RAr 101/94 - BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48 S 111 mwN). Die Beklagte ist von einer Änderung aufgrund eines Ruhens des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts von Sperrzeiten nach Ablehnung von Arbeitsangeboten ausgegangen. Nach § 159 Abs 1 Satz 1 SGB III (sämtliche Vorschriften des SGB III hier anwendbar in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dem hier allein in Betracht kommenden § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen und in den übrigen Fällen zwölf Wochen (§ 159 Abs 4 Satz 1 SGB III).

b) Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 SGB X wegen eines Ruhens des Anspruchs auf Alg aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit von sechs bzw zwölf Wochen, die jeweils den angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugrunde liegt, ist ausgeschlossen. Denn nach dem Inhalt der vom LSG festgestellten Rechtsfolgenbelehrung mangelt es hinsichtlich dieser Sperrzeitdauern an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung.

aa) Wie die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG bereits zu der Vorgängerregelung der in § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III (bis zum 31.3.2012: § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III) normierten Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund in § 119 Abs 1 Nr 2 AFG (in der ab dem 1.7.1969 geltenden Fassung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.6.1969, BGBl I 582), der wiederum auf § 78 AVAVG (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 3.4.1957, BGBl I 321) zurückgeht (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf für ein Arbeitsförderungsgesetz, BT-Drucks V/2291, S 83), entschieden haben, soll die Rechtsfolgenbelehrung den Arbeitslosen über die Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens so informieren, dass er eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen (vgl BSG vom 10.10.1978 - 7 RAr 55/77 - BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr 5 S 29) und sich über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (BSG vom 21.7.1981 - 7 RAr 2/80 - BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr 15 S 73). Entsprechend diesem sozialen Schutzzweck hat die Rechtsfolgenbelehrung formalen Charakter und muss mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot erteilt werden, ohne dass es auf Kenntnisse des Arbeitslosen von möglichen Rechtsfolgen ankommt. Inhaltlich muss die Belehrung konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung ohne wichtigen Grund ergeben (vgl BSG vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 - BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 87). An diesen Anforderungen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des SGB III festgehalten und betont, eine Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF müsse als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein (vgl BSG vom 1.6.2006 - B 7a AL 26/05 R - RdNr 15 mwN; vgl zur Rechtsfolgenbelehrung im SGB II - BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 24).

bb) Das Erfordernis einer Belehrung über die konkret bei Ablehnung des jeweiligen Vermittlungsangebots drohende Rechtsfolge wird durch die Entwicklung der Sperrzeitregelungen verdeutlicht. § 119 Abs 1 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung und - ab dem 1.1.1998 - § 144 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung sahen für jeden Sperrzeittatbestand den Eintritt der Regelsperrzeitdauer von acht bis zwölf Wochen mit der Möglichkeit der Verkürzung bei Vorliegen einer besonderen Härte vor (§ 119 Abs 2 AFG; § 144 Abs 3 SGB III aF). Demgegenüber besteht seit dem 1.1.2003 eine differenzierende Regelung zur Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, die für den Fall der wiederholten Arbeitsablehnung eine gestufte Abfolge der Sperrzeitdauern vorsieht, ohne die Möglichkeit einer Verkürzung einzuräumen (§ 144 Abs 4 SGB III in der ab dem 1.1.2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607). Diese Regelung wurde ab dem 1.1.2009 dahingehend vereinfacht, dass die Dauer der abgelehnten Beschäftigung nicht mehr relevant für die Dauer der Sperrzeit sein sollte, sodass allein die Zahl der Verstöße maßgebend ist (§ 144 Abs 4 SGB III in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917).

Mit der nunmehr vorhandenen Ausdifferenzierung der Sperrzeitdauern in der Weise, dass die Sperrzeitdauer nunmehr entsprechend der Anzahl der Verstöße abgestuft ist, soll der Eingliederungsdruck auf den Arbeitslosen in Abhängigkeit von seiner Mitwirkungsbereitschaft stetig erhöht werden (vgl dazu S Knickrehm in Bieback/Fuchsloch/Kohte, Arbeitsmarktpolitik und Sozialrecht: Festschrift für Alexander Gagel, 2011, 67, 69; vgl auch BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 6 RdNr 27, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen mit Hinweis auf das individualisierte Vermittlungskonzept, das der differenzierten Sperrzeitdauer zugrunde liegt). Dieser Vermittlungsansatz findet Ausdruck auch in einer Individualisierung der Sperrzeitfolgen. Entsprechend muss auch die Rechtsfolgenbelehrung auf die individuelle leistungsrechtliche Situation abgestimmt sein. Dies dient zugleich dem Ziel der Verhaltenssteuerung (zuletzt BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 6 RdNr 27 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

cc) Davon ausgehend waren dem Kläger nach den Feststellungen des LSG keine ausreichenden Rechtsfolgenbelehrungen für den Eintritt einer sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung erteilt worden. Denn diese Sperrzeitdauern werden nicht als unmittelbar und konkret drohende Rechtsfolge benannt. Vielmehr werden lediglich die verschiedenen, nach dem Gesetz möglichen Sperrzeitdauern mitgeteilt, ohne zu verdeutlichen, welche davon bei der Ablehnung des Angebots einschlägig wäre. Für den Arbeitslosen ist der Belehrung zwar zu entnehmen, dass bei Nichtbewerbung ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit droht und sich die Abstufung der Sperrzeitdauern nach der Häufigkeit des versicherungswidrigen Verhaltens richtet. Ohne weitergehende Erläuterungen ist der Belehrung aber nicht zu entnehmen, ob für das konkret übersandte Beschäftigungsangebot im Fall einer Nichtbewerbung ohne wichtigen Grund eine mehr als dreiwöchige Sperrzeit eintreten wird. Eine Rechtsfolgenbelehrung dieses Inhalts beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, was nicht ausreichend ist (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1, RdNr 15).

Offenbleiben kann, ob der Hinweis auf eine Sperrzeit von "längstens" zwölf Wochen auf einen tatsächlich nicht bestehenden Ermessensspielraum hindeutet, wie das LSG ausgeführt hat. Da es schon an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung für den Zeitraum einer drei Wochen überschreitenden Sperrzeit fehlt, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass es vorliegend an einer Verbescheidung des jeweils vorhergehenden versicherungswidrigen Verhaltens fehlte (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R).

c) Allerdings ist von einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung auszugehen, soweit jeweils ein erstes versicherungswidriges Verhalten und die daran anknüpfende Rechtsfolge einer dreiwöchigen Sperrzeit betroffen ist. Insoweit lässt die Rechtsfolgenbelehrung für einen verständigen Arbeitslosen erkennen, dass im Fall einer Arbeitsablehnung jedenfalls eine Sperrzeitdauer von drei Wochen droht. Es liegt auch keine widersprüchliche Belehrung vor, was in Betracht käme, wenn der Eintritt miteinander im Widerspruch stehender Rechtsfolgen offen und im Ergebnis unklar bliebe, ob überhaupt eine Rechtsfolge eintritt. Auch wenn die den Beschäftigungsangeboten beigefügte Belehrung hinsichtlich des Eintritts einer sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, kann ihr entnommen werden, dass zumindest eine dreiwöchige Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintreten werde.

d) Ob die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt von jeweils dreiwöchigen Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung vorliegen, bedarf weiterer Feststellungen, die das LSG - von seiner Rechtsansicht konsequent - unterlassen hat.

Dies betrifft ua die Frage, ob die Beschäftigungsangebote dem Kläger zumutbar gewesen sind. Nach § 140 SGB III sind einer arbeitslosen Person alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen (§ 140 Abs 1 SGB III). Eine personenbezogene Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Alg zugrundeliegende Arbeitsentgelt, wobei erst mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit ein geringeres Arbeitsentgelt zumutbar ist (vgl § 140 Abs 3 Satz 1, 2 SGB III). Da der Kläger die fehlende Bewerbung auf die Beschäftigungsangebote auch mit einer unzureichenden Entlohnung begründet hat, sind Feststellungen insbesondere zur Entlohnung der angebotenen Beschäftigung zu treffen (vgl zur Notwendigkeit auf das Entgelt bezogener Feststellungen BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 31/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr 7 S 11; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 20).

Weiter wird zu prüfen sein, ob dem Kläger ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite gestanden hat (§ 159 Abs 1 Satz 1 SGB III). Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl nur BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 3 RdNr 16). Insofern könnte von Bedeutung und aufzuklären sein, ob dem Kläger in zeitlicher Nähe zu den streitigen Beschäftigungsangeboten anderweitige Angebote unterbreitet worden sind, auf die er sich beworben hat.

Der Beginn der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (§ 159 Abs 1 Satz 2 Nr 2, § 159 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB III) richtet sich nach § 159 Abs 2 SGB III. Danach beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Bei einer unterlassenen Bewerbung auf ein Beschäftigungsangebot hängen das Vorliegen eines versicherungswidrigen Verhaltens und der Sperrzeitbeginn davon ab, zu welchem Zeitpunkt eine Bewerbung hätte erfolgen müssen. Dies ist keiner schematischen Beurteilung zugänglich. Die Bewertung hat im Einzelfall unter Berücksichtigung ua des konkreten Arbeitsangebots und eventueller Besonderheiten des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erfolgen (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 6 RdNr 25, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Davon ausgehend wäre nach den bisherigen Feststellungen des LSG zum Geschehensablauf eine Arbeitsablehnung spätestens mit dem Zugang der jeweiligen Mitteilung über die Nichtbewerbungen bei der Beklagten am 31.5.2013 und am 24.7.2013 anzunehmen. Dies wäre mit einem Beginn der Sperrzeiten am 1.6.2013 und am 25.7.2013 verbunden. Sollte sich der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt ablehnend geäußert haben, wäre dieser maßgeblich. Auf Grund der nicht streitbefangenen dreiwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, die bis zum 9.6.2013 lief, kommt hinsichtlich des sperrzeitauslösenden Erklärungszugangs am 31.5.2013 ein Beginn der Sperrzeit erst nach Ablauf der vorangegangenen Sperrzeit in Betracht.

4. Von den Feststellungen des LSG zu dem möglichen Eintritt von zwei jeweils dreiwöchigen Sperrzeiten hängt auch ab, in welchem Umfang die Beklagte zur Minderung der mit dem Bescheid vom 15.5.2013 bewilligten Anspruchsdauer wegen einer Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X berechtigt war. Rechtsgrundlage für die von dem Kläger gleichfalls angegriffene Minderung der Anspruchsdauer ist § 148 Abs 1 Nr 3 SGB III. Danach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Sollte der Kläger infolge der Beschäftigungsaufnahme ab dem 19.8.2013 aus dem Alg-Bezug ausgeschieden sein, wäre er hinsichtlich der Minderung der Anspruchsdauer weiterhin beschwert. Diese Beschwer bliebe bestehen, wenn aus dem nicht verbrauchten Anspruchsrest des bisherigen Stammrechts erneut Alg bezogen würde. Allerdings könnte ein neues, das bisherige Stammrecht zum Erlöschen bringendes (§ 161 Abs 1 Nr 1 SGB III) Stammrecht mit der dem Lebensjahr des Klägers entsprechenden Höchstanspruchsdauer (§ 147 Abs 2 SGB III) entstanden sein. Nur bei diesem Verlauf würde die auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs bezogene Minderung (§ 148 Abs 2 Satz 4 SGB III) den Kläger nicht mehr beschweren, weil die Restdauer des erloschenen Anspruchs den neu entstandenen Anspruch ohnehin nicht über die Höchstdauer hinaus verlängern kann (§ 147 Abs 4 SGB III).

5. Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass der Bewilligungsbescheid vom 15.5.2013 wegen des Eintritts zweier Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung mit einer Dauer von jeweils drei Wochen und damit verbundener Minderung der Anspruchsdauer wegen einer wesentlichen Änderung rechtswidrig geworden ist, wird zu prüfen sein, ob ein Tatbestand vorliegt, der die Beklagte zur Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit berechtigte. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der eingetretenen Rechtswidrigkeit gehabt hätte.

6. Anknüpfend an die Aufhebungsentscheidung sind auch Feststellungen zur Höhe der Erstattungsforderung (§ 50 SGB X) und ggf deren Korrektur erforderlich.

Die Kostenentscheidung bleibt - auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens - der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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