1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
2. Bei einer durch Ausgliederung und Übernahme vorgenommenen Auswechslung eines Gesellschafters endet die Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung gemäß den Regelungen des Umwandlungsgesetzes nach fünf Jahren.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. November 2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 2 des Tenors dieses Urteils wie folgt gefasst wird:
"Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 8. die unter dem 18.2.2008 von der I. GmbH & Co. KG ausgestellte Bürgschaftserklärung an die Klägerin herauszugeben hat".
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) vom Zulassungsausschuss (ZA) die Herausgabe einer zu dessen Akten eingereichten Bürgschaftserklärung einer ihrer Gesellschafter verlangen kann.
Die Klägerin ist eine GmbH aus dem Firmengeflecht der Laborärzte Dr. K. Sie ist Trägerin eines MVZ für Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, das seit 1.4.2008 im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Firma der Klägerin lautete damals noch "MVZ L. GmbH"; diese hatte als Gesellschafter die Laborärzte Dr. T. und Dr. L. aus M. sowie die I. GmbH & Co. KG (HRA GE - deren Gesellschafter waren als Komplementärin die I. V.gesellschaft mbH sowie als Kommanditisten die Q. Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Dr. D. K.). Bei Zulassung des MVZ der Klägerin hatten sowohl Dr. T. und Dr. L. als auch die I. GmbH & Co. KG unter dem 18./20.2.2008 gleichlautende Bürgschaftserklärungen zu den Akten des zu 8. beigeladenen ZA eingereicht. Diese Bürgschaften sollten unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage die Forderungen der KÄVen und der gesetzlichen Krankenkassen (KKn) gegen die MVZ L. GmbH aus vertragsärztlicher Tätigkeit absichern und auch für solche Forderungen gelten, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden.
Um einer bei Zulassung des MVZ beigegebenen Auflage nachzukommen, dass die I. GmbH & Co. KG als eine zur Abgabe von Hilfsmitteln zugelassene Gesellschaft ihre fortbestehende Berechtigung zur Gründung eines MVZ nachzuweisen habe, erfolgte im Juli 2009 eine "Umgruppierung" der beteiligten Gesellschaften. Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 3.7.2009 übertrug die I. GmbH & Co. KG (HRA GE - im Folgenden: Altgesellschafterin) ihren gesamten Betrieb sowie alle Aktiva und Passiva auf die als Heilmittelerbringerin zugelassene Firma G. GmbH & Co. KG (HRA HL). Von der Übertragung ausgenommen blieb lediglich ihr Kommanditanteil an der G. GmbH & Co. KG, der im Rahmen der Vereinbarung von 1000 auf 200 000 Euro erhöht wurde. Zudem wurde vereinbart, dass die Firma der ausgliedernden Gesellschaft von der übernehmenden Gesellschaft fortgeführt wird. Deshalb firmierte ab 30.7.2009 die Altgesellschafterin des MVZ nunmehr als "I. Holding GmbH & Co. KG" (HRA GE), während die Neugesellschafterin nunmehr ihrerseits unter der Firma "I. GmbH & Co. KG" (HRA HL) auftrat. Das bedeutete für die Klägerin im Ergebnis, dass ihre nichtärztliche Gesellschafterin bei unverändert gebliebener Firma ausgetauscht wurde; die Neugesellschafterin gehörte als Heilmittelerbringerin jedoch weiterhin zum Kreis der Gründungsberechtigten eines MVZ.
Die Klägerin unterrichtete im September 2009 den ZA über den Gesellschafterwechsel, reichte eine Bürgschaftserklärung der Neugesellschafterin zu den Akten und bat um Rückgabe der Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin im Original. Die Bürgschaftserklärung der Neugesellschafterin umfasse alle denkbaren Forderungen der KÄV bzw der KKn gegen die MVZ GmbH unabhängig vom Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung. Ein darüber hinausgehendes Sicherungsbedürfnis bestehe nicht, sodass die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben sei. Der ZA fasste einen feststellenden Beschluss des Inhalts, dass die Altgesellschafterin seit 30.7.2009 keine Gesellschafterin der Klägerin mehr sei und mit der Neugesellschafterin eine zulässige Leistungserbringerin eingetreten sei. Zudem stellte der ZA fest, dass die Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin Bestandteil der Nachweise des Zulassungsverfahrens für das MVZ sei und deshalb in den Akten des ZA zu verbleiben habe (Beschluss vom 28.10.2009). Der ZA sei nicht berechtigt, Urschriften aus dem Zulassungsverfahren zurückzugeben, da die Akten gemäß § 43 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) fünf Jahre aufzubewahren seien.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Neugesellschafterin ohnehin kraft Gesetzes auch für Forderungen hafte, die ihr - der Klägerin - gegenüber vor dem 30.7.2009 entstanden seien. Eine darüber hinausgehende Doppelabsicherung sei nicht gerechtfertigt. Die Herausgabe der Bürgschaftserklärung könne nicht mit Hinweis auf § 43 Ärzte-ZV verweigert werden. Für die Vollständigkeit der Zulassungsakte sei es ausreichend, wenn dort eine Kopie der ursprünglichen Bürgschaftserklärung vorhanden sei. Die Klägerin wünsche lediglich die Herausgabe des Originals der Erklärung, so wie das ein anderer ZA im Bezirk der zu 1. beigeladenen KÄV bei einem weiteren MVZ der L.-Gruppe problemlos praktiziert habe. Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch zurück, weil die Altgesellschafterin für alle Forderungen, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden seien, weiterhin hafte; das Hinzutreten eines zusätzlichen Bürgen, der für diese Forderungen ggf ebenfalls hafte, könne daran nichts ändern (Beschluss vom 9.6.2010).
Im Klageverfahren hat die Klägerin, nachdem das SG auf Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin hingewiesen hatte, vorsorglich eine Abtretungsvereinbarung vom 10.1.2012 zwischen der Altgesellschafterin und der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaft vorgelegt. Gleichwohl hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.9.2015). Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde sei nicht begründet, da der Gesellschafterwechsel nicht zu einer "Haftungsentlassung" der Altgesellschafterin geführt habe. Dies hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, welche jedoch fehle. Zudem mangele es der Klägerin an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs; die zu ihren Gunsten abgeschlossene Abtretungsvereinbarung habe daran nichts geändert.
Während des Berufungsverfahrens ist offenbar geworden, dass die Klägerin bereits im März 2013 ihre Firma in "L. GmbH MVZ N.-W." geändert hatte. Nach einem Hinweis des LSG auf § 131 Abs 1 Satz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG - vom 28.10.1994, BGBl I 3220, berichtigt BGBl I 1995, 428) hat die Klägerin für den Fall, dass aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags von 2009 der von ihr geltend gemachte Herausgabeanspruch auf die Neugesellschafterin übergegangen sein sollte, einen Abtretungsvertrag vom 1.11.2017 zwischen der Neugesellschafterin und der MVZ L. GmbH präsentiert. Das LSG hat sodann die Entscheidung des SG sowie den Beschluss des Beklagten aufgehoben und diesen zu der Feststellung verurteilt, dass die Bürgschaftserklärung vom 18.2.2008 an die Klägerin herauszugeben sei (Urteil vom 8.11.2017).
Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die Verpflichtung des ZA zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zulässig. Eine Leistungsklage scheide aus, weil der nach seiner Anrufung allein prozessführungsbefugte Beklagte nicht im Besitz der Urkunde sei und somit auch nicht zu deren Herausgabe verpflichtet werden könne. Zwar führe die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht zum Erlöschen einer Bürgschaft. Da es aber ein Indiz für das Erlöschen der Schuld darstelle, wenn der Schuldner den Schuldschein besitze, bestehe ein Bedürfnis dafür, über die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vorab durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Zudem sei die Klägerin aufgrund ihrer formellen Beschwer durch den Bescheid des Beklagten nicht nur klagebefugt, sondern auch prozessführungsbefugt. Zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung liege aufgrund der mit der Altgesellschafterin und der Neugesellschafterin getroffenen Abtretungsvereinbarungen die Prozessführungsbefugnis vor.
Auch in der Sache müsse die Klage Erfolg haben. Die Verpflichtung der Altgesellschafterin aus der Bürgschaftserklärung gegenüber KÄV und KKn sei zwischenzeitlich erloschen. Die Rechte und Pflichten der Altgesellschafterin aus der Bürgschaftserklärung seien gemäß § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Neugesellschafterin übergegangen. Hierzu gehöre auch ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Zwar sei die Abtretung dieses Anspruchs durch die Altgesellschafterin im Januar 2012 ins Leere gegangen, doch habe die Klägerin aufgrund der am 1.11.2017 mit der Neugesellschafterin geschlossenen Abtretungsvereinbarung den Anspruch auf Herausgabe der von der Altgesellschafterin ausgestellten Bürgschaftserklärung erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Neugesellschafterin ein Herausgabeanspruch entsprechend § 371 Satz 1 BGB zugestanden. Zwar sei die Verpflichtung aus der Bürgschaftserklärung nicht aufgrund eines Entfallens der Hauptschuld erloschen, da Rückforderungsansprüche der KÄV unter bestimmten Umständen auch noch nach Ablauf der Frist von vier Jahren für sachlich-rechnerische Richtigstellungen in Betracht kämen. Der Sicherungszweck der Bürgschaft sei auch nicht durch Hinzutreten der Neugesellschafterin als weiterer Bürgin entfallen; ebenso sei der eventuell zustande gekommene Bürgschaftsvertrag nicht wirksam gekündigt worden. Jedoch sei die Bürgschaftsverpflichtung der Altgesellschafterin in entsprechender Anwendung von § 736 Abs 2 BGB iVm § 160 Abs 1 Handelsgesetzbuch (HGB) nach Ablauf von fünf Jahren seit Wirksamwerden der Vermögensübertragung erloschen. Diese für eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geltende Regelung zur Begrenzung der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters sei auf das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Träger-GmbH eines MVZ entsprechend anzuwenden. Das folge aus der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung der Haftungssituation für ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes MVZ.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. wenden sich mit ihren Revisionen insbesondere gegen die vom LSG befürwortete analoge Anwendung der Begrenzung der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Rahmen des § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V.
Der Beklagte verweist darauf, dass bereits der Wortlaut des § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V eine Beendigung der Bürgschaftsverpflichtung für ausgeschiedene Gesellschafter eines MVZ nicht vorsehe. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber Vorschriften des HGB gegenüber der Regelung in § 95 SGB V habe Vorrang zukommen lassen wollen. Die beabsichtigte Gleichstellung der MVZ in der Rechtsform einer GmbH habe nicht nur mit kooperativen Organisationsformen wie einer BAG, sondern auch mit Einzelvertragsärzten erfolgen sollen; letztere hafteten jedoch mit ihrem Privatvermögen zeitlich unbegrenzt. Zivil- bzw gesellschaftsrechtliche Haftungsbegrenzungen, die den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz von KÄVen und KKn unterlaufen könnten, seien hier nicht anwendbar. Zweifelhaft sei auch, ob § 160 HGB über die Verweisung in § 736 Abs 2 BGB hier überhaupt zur Anwendung gelangen könne, da § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V die entsprechende Anwendung von Vorschriften des BGB nur anordne, soweit das mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben bzw Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sei. Zudem sei fraglich, ob die von der Neugesellschafterin vorgelegte Bürgschaftserklärung auch Forderungen umfasse, die vor der Übertragung des Vermögens der Altgesellschafterin entstanden seien. Es sei denkbar, dass die Vermögensübertragung nach dem UmwG dazu geführt habe, dass die Neugesellschafterin auch in die Pflichten der Altgesellschafterin in Bezug auf das Bürgschaftsverhältnis eingetreten und die Abgabe einer neuen Bürgschaftserklärung deshalb nicht erforderlich gewesen sei. Jedenfalls sei es den Zulassungsgremien nicht zuzumuten, die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Gesellschafter eines MVZ in allen Einzelheiten nachzuvollziehen.
Die Beigeladene zu 1. führt aus, die Argumentation des LSG zur entsprechenden Anwendung des § 160 HGB setze voraus, dass diese Vorschrift im Falle eines Gesellschafterwechsels bei einer BAG überhaupt zur Anwendung gelange. Das BSG sei bisher jedoch von einer zeitlich unbeschränkten Haftung jedes Mitglieds einer BAG ausgegangen (Hinweis auf BSG Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 6/06 R - BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31 sowie auf BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R - juris). Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit der Regelung zur Bürgschaftserklärung gerade auch eine Haftung für Rückforderungsansprüche sicherstellen wollen, die erst nach Auflösung eines MVZ fällig werden. Damit sei eine Haftungsbegrenzung auf fünf Jahre nicht vereinbar. Es gehe nicht an, mit einer Haftungsbegrenzung gerade diejenigen zu privilegieren, die unter Verwirklichung von Vertrauensausschlusstatbeständen in besonders vorwerfbarer Weise Regresse verursacht hätten.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.11.2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hannover vom 2.9.2015 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Anderenfalls würden der ausgeschiedene Gesellschafter eines MVZ und seine Nachkommen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung zeitlich unbegrenzt persönlich haften. Eine solche "generationenüberdauernde Schuldknechtschaft" sei der Rechtsordnung fremd. Im Übrigen habe das LSG zutreffend ausgeführt, dass die Bürgschaftsverpflichtung der Altgesellschafterin nicht erloschen, sondern vielmehr mit der Ausgliederung und Übertragung ihres Vermögens auf die Neugesellschafterin ebenfalls auf diese übergegangen sei. Damit sei aber die höchstpersönliche Bürgschaftsverpflichtung der Altgesellschafterin bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen. Die Neugesellschafterin habe ihre umfassende Haftung mit einer eigenen Bürgschaftserklärung vorbehaltlos anerkannt.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. sind zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Herausgabe der von der Altgesellschafterin unter dem 18.2.2008 abgegebenen Bürgschaftserklärung verlangen kann (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Senat hat lediglich den feststellenden Ausspruch des Berufungsurteils klarstellend neu gefasst.
A) Die Revisionen sind zulässig. Das gilt auch für die Revision der zu 1. beigeladenen KÄV, die geltend machen kann, durch die Entscheidung des LSG nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert zu sein (zum Erfordernis einer materiellen Beschwer zB BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 51 RdNr 19 mwN). Das LSG hat den Beklagten zu der Feststellung verurteilt, dass die Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin an die Klägerin herauszugeben ist. Wird diese Entscheidung rechtskräftig, führt das zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition der Beigeladenen zu 1., die als Gläubigerin möglicher Ansprüche gegen die Klägerin durch die in der Bürgschaftserklärung verlautbarte Einstandsverpflichtung begünstigt ist. Auch wenn die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Bürgschaft nicht zwingend von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaftserklärung im Original abhängt, da diese kein Wertpapier ist (Horn in Staudinger, Neubearbeitung 2012, § 766 BGB RdNr 1), stünde der Beigeladenen zu 1. nach Herausgabe der Bürgschaftserklärung doch ein wichtiges Beweismittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht mehr zur Verfügung (vgl BGH Urteil vom 9.10.2008 - VII ZR 227/07 - NJW 2009, 218 RdNr 11). Die materielle Beschwer kann der Beigeladenen zu 1. auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass sie im Berufungsverfahren selbst keinen Sachantrag gestellt hat (BSG Urteil vom 16.4.1959 - 5 RKn 27/58 - BSGE 9, 250, 251 - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - aaO).
B) Die Revisionen können in der Sache keinen Erfolg haben. Das LSG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin vom Beigeladenen zu 8. die Herausgabe der bei ihm noch im Original vorhandenen Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin vom 18.2.2008 verlangen kann. Ihre Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die Frage, ob für Klagen im Zusammenhang mit einer gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V übernommenen Bürgschaftsverpflichtung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist, ist hier nicht mehr zu prüfen, nachdem das SG in seiner Entscheidung diesen Rechtsweg für gegeben erachtet hat (für den Sozialrechtsweg kraft Sachzusammenhangs Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 RdNr 222; Ossege, Verträge in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), 2017, S 42; für den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hingegen Dahm, MedR 2008, 257, 267; zum ordentlichen Rechtsweg für Klagen aus einer Bürgschaft für öffentlich-rechtliche Forderungen s auch BGH Urteil vom 16.2.1984 - IX ZR 45/83 - BGHZ 90, 187 = NJW 1984, 1622, juris RdNr 9 ff; BGH Beschluss vom 25.7.2013 - III ZB 18/13 - BGHZ 198, 105 = juris RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 51 RdNr 39 "Bürgschaft"). Im Rechtsmittelverfahren ist diese Entscheidung nicht mehr zu hinterfragen (§ 17a Abs 5 GVG, vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 14 ff). Unabhängig davon handelt es sich hier schon deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, weil um die Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts des Beklagten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gestritten wird. Im Übrigen sind die Sozialgerichte seit dem 2.1.2001 auch für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig, und zwar ausdrücklich auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs 2 Satz 1 SGG). Insoweit besteht eine gesetzliche Sonderzuweisung iS des § 13 GVG, die den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Unterscheidung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorgeht (vgl BGH Beschluss vom 25.7.2013 - III ZB 18/13 - BGHZ 198, 105 RdNr 8).
b) Statthafte Klageart zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung ist grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (unechte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGG); unter besonderen Umständen kann aber auch eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 55 Abs 1 Halbsatz 1 Nr 1, § 56 SGG) statthaft sein.
aa) Die Klägerin erstrebt zum einen die Beseitigung der von ihr für falsch erachteten Feststellung, dass die Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin Bestandteil der Nachweise des Zulassungsverfahrens ihres MVZ sei und - entgegen ihrem Begehren auf Herausgabe - bei den Akten des ZA zu verbleiben habe (Ziffer 1 Buchst c des vom Beklagten durch Zurückweisung des Widerspruchs bestätigten Beschlusses des ZA vom 28.10.2009, s dazu BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 28 RdNr 12). Wie das LSG richtig gesehen hat, ist auch die Frage, ob eine im Rahmen des Zulassungsverfahrens für ein MVZ dem ZA übergebene Bürgschaftserklärung später von diesem wieder herauszugeben ist, einer feststellenden Entscheidung der Zulassungsgremien durch Verwaltungsakt zugänglich (vgl BSG aaO RdNr 16; ebenso Ladurner, Ärzte-ZV / Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 SGB V RdNr 98). Zum anderen begehrt die Klägerin bei verständiger Würdigung des von ihr erhobenen Anspruchs (§ 123 SGG) nach Aufhebung des entgegenstehenden feststellenden Verwaltungsakts vom ZA aber auch die Herausgabe der Bürgschaftserklärung im Original, mithin eine konkrete Handlung und damit eine Leistung iS des § 54 Abs 4 SGG (vgl BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326, 332: Herausgabe einer Schuldanerkenntnisurkunde; s auch Rehborn, Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008, S 417, 434).
bb) Richtige Klageart für solch ein Begehren ist an sich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (sog unechte Leistungsklage, § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGG). Dabei richtet sich die Anfechtungsklage gegen die feststellende Entscheidung des Berufungsausschusses, die - soweit ein Verwaltungsakt im Streit steht - allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird (stRspr, vgl BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 28 RdNr 12; BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 = SozR 4-2500 § 95 Nr 34, RdNr 20; zu einer gesetzlich angeordneten Ausnahme s BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr 25, RdNr 20). Hingegen muss sich eine Klage auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung als Leistungsklage gegen den ZA richten, weil nur dieser die geforderte Handlung vornehmen kann, da die Bürgschaftserklärung in seinem Besitz ist. Trotz der unterschiedlichen Passivlegitimation für die beiden Teilaspekte des Begehrens der Klägerin hält der Senat daran fest, dass hier die Klage jedenfalls auch gegen den Berufungsausschuss geführt werden muss. Dieser vertritt als dem ZA übergeordnetes und juristisch fachkundig geleitetes Gremium die behördlichen Entscheidungen in Zulassungssachen gegenüber den Gerichten (BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr 25, RdNr 20). Das gilt auch dann, wenn verwaltungstechnisch nur der ZA eine bestimmte Handlung, um die letztlich gestritten wird, vornehmen kann. Beide Klagen können jedoch zulässigerweise in subjektiver Klagehäufung in demselben Verfahren geltend gemacht werden (§ 74 SGG iVm § 59 ZPO, vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 74 RdNr 2).
cc) Allerdings hat die Klägerin hier keine Leistungsklage gegen den ZA erhoben. Vielmehr hat sie die ursprünglich von ihr vor dem SG zur Entscheidung gestellte, nur gegen den Berufungsausschuss gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage (auf Herausgabe der Urkunde durch den Beklagten) im Berufungsrechtszug in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auf Feststellung durch den Beklagten, dass eine Pflicht zur Herausgabe der Urkunde bestehe) umgestellt, nachdem zuvor auf ihren Antrag hin auch der ZA zu dem Verfahren beigeladen worden war. Eine Verurteilung des ZA zur Herausgabe der Bürgschaftserklärung kommt hiernach nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen des § 75 Abs 5 SGG, der unter bestimmten Umständen ausnahmsweise auch die Verurteilung eines Beigeladenen ermöglicht, nicht erfüllt sind.
dd) Die Klägerin kann aber jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens zulässigerweise von einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen zwei unterschiedliche Beteiligte absehen und sich auf eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nur gegen den Beklagten beschränken. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Leistungsklage, der grundsätzlich auch Anwendung findet, wenn die Leistungsklage gegen einen anderen Beklagten zu erheben wäre (vgl BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 1 KR 29/02 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 1 RdNr 8 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 19a), nicht entgegen. Der ZA ist eine nach Maßgabe des § 96 SGB V eingerichtete Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB X. Von ihm kann angenommen werden, dass er aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) rechtskräftigen (feststellenden) Urteilen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkommt (vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr 12, RdNr 29; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 2/15 R - SozR 4-2500 § 125 Nr 8 RdNr 18). Daher ist zumindest dann, wenn der ZA - wie hier - zu dem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts des Berufungsausschusses beigeladen worden ist, sodass ein Urteil auch ihn bindet (§ 141 Abs 1 Nr 1 iVm § 69 Nr 3 SGG), die Rechtsverfolgung mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage ausreichend. Die Klägerin kann ihren Antrag auch noch im Revisionsverfahren dementsprechend anpassen. Das Verbot von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 168 Satz 1 SGG) steht dem nicht entgegen, da eine bloße Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes keine Klageänderung bewirkt (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
ee) Allein der Umstand, dass ein feststellender Verwaltungsakt des Beklagten verfahrensgegenständlich ist, zwingt entgegen der Ansicht des LSG im gerichtlichen Verfahren nicht dazu, mit der Anfechtungsklage (auf Beseitigung des eine negative Feststellung treffenden Verwaltungsakts) eine Verpflichtungsklage (auf Feststellung der gegenteiligen Rechtslage durch den Berufungsausschuss) zu verbinden. Eine solche Vorgehensweise sieht das SGG nicht vor. Erweist sich im Klageverfahren, dass Feststellungen eines Verwaltungsakts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses nicht der wahren Rechtslage entsprechen, ist die Gewährung von Rechtsschutz nicht darauf beschränkt, nach Aufhebung dieses Verwaltungsakts die Behörde zur Feststellung der zutreffenden Rechtslage in einem neuen Verwaltungsakt zu verpflichten. Vielmehr besteht die originäre Aufgabe der Rechtsprechung darin, im Einzelfall die Rechtslage verbindlich zu klären (vgl BSG Urteil vom 30.1.1991 - 9/9a RV 22/89 - BSGE 68, 128, 130 = SozR 3-3200 § 81 Nr 1 S 3). Daraus folgt, dass das Gericht nach Aufhebung eines rechtswidrigen feststellenden Verwaltungsakts die der Rechtslage entsprechende Feststellung in seiner Entscheidung selbst trifft (so auch die Vorgehensweise in BSG Urteil vom 12.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - vgl Terminbericht Nr 35/19; ebenso BSG Urteil vom 20.12.2018 - B 3 KR 2/17 R - SozR 4-2500 § 124 Nr 6 RdNr 14; zur Anfechtungs- und Feststellungsklage im Unfallversicherungsrecht vgl zB BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 11).
c) Die Klägerin erfüllt für die Anfechtungsklage das besondere Zulässigkeitserfordernis der Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG).
aa) Eine Anfechtungsklage setzt gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 SGG voraus, dass eine Verletzung von Rechten des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheint (BSG Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R - BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10, RdNr 14). Davon kann zwar in der Regel, aber - entgegen der Ansicht des LSG - nicht stets ausgegangen werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt an den Anfechtenden gerichtet ist (BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, RdNr 16). Das Vorliegen einer möglichen Beschwer ist nur dann unzweifelhaft, wenn ein Verwaltungsakt dem Kläger als dessen Adressaten eine Verbindlichkeit auferlegt oder ihm Rechte entzieht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 10 am Ende). Beides ist hier nicht der Fall; daher muss die Möglichkeit einer Verletzung eigener materiell-rechtlicher Rechtspositionen konkret dargetan werden (BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - aaO; s auch Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 54 RdNr 105, 108).
bb) Die Klägerin macht geltend, aufgrund Abtretung Gläubigerin eines Herausgabeanspruchs des Bürgen entsprechend § 371 BGB geworden zu sein, und verweist dazu auf die Abtretungsvereinbarungen vom 10.1.2012 und vom 1.11.2017. Auf dieser Grundlage kann der Klägerin die Anfechtungsbefugnis gegenüber dem ablehnenden Verwaltungsakt des Beklagten aufgrund einer Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht abgesprochen werden.
Für das Verlangen auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung kommt als Anspruchsgrundlage nur § 69 Abs 1 Satz 1, 3 und 4 SGB V iVm einer entsprechenden Anwendung von § 766 Satz 1, § 371 Satz 1 BGB in Betracht. Die schriftliche Bürgschaftserklärung ist wie ein Schuldschein zu behandeln, der nach dem Erlöschen der Schuld oder dem Nichtentstehen der Forderung an den Bürgen zurückzugeben ist (vgl BGH Urteil vom 20.3.1997 - IX ZR 83/96 - NJW 1997, 1779, 1780 - juris RdNr 13; BGH Urteil vom 14.7.2004 - XII ZR 352/00 - NJW 2004, 3553, 3555 - juris RdNr 25). Berechtigter eines solchen Anspruchs ist somit der Bürge, der die Herausgabe vom Gläubiger der Hauptforderung als dem Eigentümer des Schuldscheins (vgl § 952 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB) verlangen kann, ggf aber auch von Dritten, die im Besitz des Schuldscheins sind (vgl Olzen in Staudinger, § 371 BGB, Neubearbeitung 2016, RdNr 10, 12; Kerwer in juris-PK BGB, 8. Aufl 2017, § 371 RdNr 6). Die Klägerin hat die hier streitbefangene Bürgschaftserklärung selbst nicht abgegeben, beruft sich aber auf einen Rechtserwerb von dem Bürgen aufgrund Abtretungsvereinbarung (vgl dazu KG Urteil vom 26.2.2015 - 27 U 174/13 - juris RdNr 13). Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte hinreichend dargetan. Ob dieses Recht tatsächlich auf sie übergegangen ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage. Unschädlich ist auch, dass die Klägerin die fraglichen Abtretungsvereinbarungen erst im Verlauf des Klage- bzw Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt hat. Für die Bejahung der Zulässigkeit der Klage ist es ausreichend, dass sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, vor § 51 RdNr 20).
d) Aufgrund der zu bejahenden Klagebefugnis bestehen, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls keine Zweifel an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Diese liegt vor, wenn die Klägerin - wie hier - einen nach ihrem Vortrag ihr zustehenden sachlichen Anspruch im eigenen Namen geltend macht (BSG Urteil vom 24.9.2002 - B 3 P 14/01 R - SozR 3-3300 § 72 Nr 2 S 4 - juris RdNr 16; zum regelmäßigen Zusammenfallen von Klagebefugnis und aktiver Prozessführungsbefugnis s auch Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 70 RdNr 44).
e) Schließlich ist für die Feststellungsklage auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (§ 55 Abs 1 Halbsatz 2 SGG). Es kommt darin zum Ausdruck, dass der Beklagte in dem angefochtenen Beschluss die von der Klägerin begehrte Herausgabe der Bürgschaftserklärung ausdrücklich abgelehnt, mithin zu ihrem Begehren eine negative Feststellung getroffen hat. Das genügt für ein Feststellungsinteresse im gerichtlichen Verfahren (BSG Urteil vom 30.1.1991 - 9/9a RV 22/89 - BSGE 68, 128, 130 = SozR 3-3200 § 81 Nr 1 S 4).
2. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des LSG Gläubigerin eines möglichen Herausgabeanspruchs des Bürgen gegenüber dem ZA als Besitzer der Bürgschaftserklärung geworden (dazu unter a). Ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung ist zwischenzeitlich auch entstanden (dazu unter b).
a) Der Herausgabeanspruch entsprechend § 371 BGB steht nach dem Erlöschen oder dem Nichtentstehen der mit der Bürgschaft gesicherten Forderungen dem Bürgen zu, sofern sich aus vertraglichen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt (BGH Urteil vom 14.7.2004 - XII ZR 352/00 - NJW 2004, 3553, 3555 - juris RdNr 25; zu einem nach VOB/B vertraglich vereinbarten Herausgabeanspruch des Schuldners der mit der Bürgschaft gesicherten Forderung vgl BGH Urteil vom 9.10.2008 - VII ZR 227/07 - NJW 2009, 218 - juris RdNr 8 ff). Da abweichende vertragliche Vereinbarungen bei einer Bürgschaftserklärung nach § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V nicht in Rede stehen, kann der Herausgabeanspruch hier nur durch einen Abtretungsvertrag entsprechend den Regelungen der §§ 398 ff BGB zwischen dem materiell als Bürge verpflichteten Rechtssubjekt und der Klägerin auf Letztere übergegangen sein (zur Anwendung der Vorschriften des BGB auf die Abtretung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen des Vertragsarztrechts s BSG Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R - SozR 3-5540 Anl 1 § 10 S 4 f; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr 2 RdNr 21 - die für Sozialleistungen maßgebliche Sondervorschrift in § 53 SGB I ist insoweit nicht anwendbar). Das ist hier der Fall.
aa) Allerdings kann die Klägerin aus der Abtretungsvereinbarung vom 10.1.2012 keine Rechte für sich herleiten, auch wenn sie ihr Begehren primär hierauf stützt. Diese Vereinbarung wurde von der "MVZ L. GmbH" (so die damalige Firma der Klägerin) und der "I. GmbH & Co. KG (HRA GE), die mittlerweile als "I. Holding GmbH & Co. KG" firmiert, somit von der Altgesellschafterin abgeschlossen. Die Altgesellschafterin war jedoch im Januar 2012 materiell selbst nicht mehr Bürgin und konnte daher über gerade dem Bürgen zustehende Nebenrechte nicht mehr wirksam verfügen.
Vielmehr waren, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sämtliche Rechte und Pflichten aus der Bürgschaftserklärung, die die "I. GmbH & Co. KG" noch als (Alt-)Gesellschafterin der Klägerin unter dem 18.2.2008 zugunsten der KÄVen und der gesetzlichen KKn abgegeben hatte, zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung und Übertragung des Großteils von deren Vermögen auf die G. GmbH & Co. KG in das Handelsregister der abgebenden Gesellschaft (am 30.7.2009) in Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (= Neugesellschafterin) übergegangen (sog "partielle Gesamtrechtsnachfolge" gemäß § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG). Diese partielle Gesamtrechtsnachfolge umfasste auch Verbindlichkeiten sowie gesamte Vertragsverhältnisse, die auf diese Weise ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden konnten. Das gilt ebenso für Rechtspositionen des öffentlichen Rechts, soweit sie - wie hier - nicht höchstpersönlich sind (Wardenbach in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2019, § 131 UmwG RdNr 18, 20, 22; Larisch in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 8 - Umwandlungsrecht, 5. Aufl 2018, § 27 RdNr 7 ff, 51, 56, 76 f). Dass alle "Verbindlichkeiten und Verpflichtungen einschließlich öffentlicher Lasten", die mit dem von der (ursprünglichen) "I. GmbH & Co. KG" geführten Betrieb verbunden waren, auf die G. GmbH & Co. KG als Neugesellschafterin übergehen sollten, ergibt sich aus § 1 Abs 1 Nr 3 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 3.7.2009; zu den davon erfassten Vermögensgegenständen gehörten auch die Pflichten und Rechte aus der Bürgschaftserklärung vom 18.2.2008. Der von der Klägerin mit der Altgesellschafterin abgeschlossene Abtretungsvertrag vom 10.1.2012 hatte danach die Verfügung über eine der Altgesellschafterin nicht mehr zustehende Rechtsposition zum Gegenstand und ging somit ins Leere.
bb) Jedoch hat die Klägerin den Anspruch entsprechend § 371 BGB auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung aufgrund der am 1.11.2017 mit der Neugesellschafterin abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung erworben und ist damit für den von ihr geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Wie bereits ausgeführt, ist die Neugesellschafterin aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 3.7.2009 und dessen Eintragung ins Handelsregister kraft partieller Gesamtrechtsnachfolge Inhaberin sämtlicher Rechte und Pflichten aus der ursprünglich von der Altgesellschafterin abgegebenen Bürgschaftserklärung geworden. Dass die Neugesellschafterin den davon umfassten Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung in der am 1.11.2017 abgeschlossenen Vereinbarung an die Klägerin abgetreten hat, hat das LSG für den Senat bindend festgestellt. Weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1. haben Verfahrensrügen gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts vorgebracht (§ 163 SGG). Deshalb ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung, dass die Abtretungsvereinbarung vom 1.11.2017 eigentlich die "MVZ L. GmbH" als Vertragspartner ausweist, während die Klägerin nach dem Eintrag im Handelsregister (HRB ) seit dem 6.3.2013 die Firma "L. GmbH MVZ N.-W." führt und im Rechts- und Geschäftsverkehr auch in dieser Form führen muss (vgl Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl 2019, § 17 RdNr 34).
b) Ein Anspruch auf Herausgabe der bei Gründung des MVZ am 18.2.2008 von der Altgesellschafterin gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V abgegebenen schriftlichen Bürgschaftserklärung ist hier auf der Grundlage von § 69 Abs 1 Satz 1, 3 und 4 SGB V iVm einer entsprechenden Anwendung von § 766 Satz 1, § 371 Satz 1 BGB entstanden.
aa) Der Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Bürgschaftserklärung entsprechend § 371 Satz 1 BGB entsteht, wenn entweder die mit der Bürgschaft gesicherte Schuld durch Erfüllung oder auf sonstige Weise erloschen ist oder wenn feststeht, dass diese Schuld nicht mehr zur Entstehung gelangen kann (Kerwer in juris-PK BGB, 8. Aufl 2017, § 371 RdNr 4; Olzen in Staudinger, § 371 BGB RdNr 9, Neubearbeitung 2016; Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 RdNr 221; Möller GesR 2018, 152, 157; Ossege, Verträge in MVZ, 2017, S 42; Rehborn, MedR 2010, 290, 294). Sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung nicht vorliegen, kann der Schuldner dieses Anspruchs (hier: der ZA, der die Urkunde in Besitz hat, vgl Olzen in Staudinger, aaO, RdNr 12) das gegenüber dem Gläubiger des Herausgabeanspruchs einwenden. Nach Abtretung des Anspruchs kann der Schuldner solche Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, entsprechend § 404 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger (hier: der Klägerin) geltend machen.
bb) Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 8.11.2017 war ein solcher Herausgabeanspruch entstanden.
(1) Der letztgenannte Zeitpunkt ist hier für die Beurteilung maßgeblich. Der vom Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht, dass auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen sei, ist nicht zu folgen. Wie oben bereits dargelegt, ist ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung grundsätzlich im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen; eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls statthaft sein. Bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage ist aber in der Regel hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 2/14 R - SozR 4-3300 § 42 Nr 1 RdNr 14; Söhngen in juris-PK SGG, Stand der Einzelkommentierung 17.6.2019, § 54 RdNr 51); für eine Feststellungsklage gilt dasselbe (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 21). Regelungen des einschlägigen materiellen Rechts, die hier eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten, sind nicht ersichtlich.
(2) Bis zu dem genannten Zeitpunkt Anfang November 2017 war ein Anspruch entsprechend § 371 Abs 1 BGB auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung allerdings nicht dadurch entstanden, dass die Verbindlichkeiten des MVZ gegenüber der KÄV und den KKn, die durch die Bürgschaftserklärung vom 18.2.2008 abgesichert waren, aufgrund Erfüllung oder auf sonstige Weise erloschen waren. Wie das LSG festgestellt hat, war bis dahin überhaupt keine Inanspruchnahme der - nach partieller Gesamtrechtsnachfolge - ab 30.7.2009 nunmehr aus dieser Bürgschaftserklärung verpflichteten Neugesellschafterin erfolgt. Jedoch war Anfang November 2017 und ist auch weiterhin eine Inanspruchnahme sowohl der Klägerin als Trägerin des MVZ als auch der Neugesellschafterin als nunmehr aus der Bürgschaftserklärung Verpflichteter prinzipiell noch möglich, und zwar auch für Ansprüche, die aus der bis zum 30.7.2009 ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit des MVZ herrühren. Insbesondere Honorarrückforderungsansprüche der KÄV aufgrund nachträglicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen können trotz der vierjährigen Ausschlussfrist (vgl BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - GesR 2019, 299 RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 106d Nr 2 vorgesehen; s dazu auch BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - juris RdNr 34, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) auch noch nach Ablauf von vier Jahren mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern einer der Vertrauensausschlusstatbestände in § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 SGB X erfüllt ist. Das ist insbesondere bei betrügerischen oder grob fahrlässig falschen Honorarabrechnungen der Fall (vgl Rehborn, MedR 2010, 290, 294; s dazu zB LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.4.2018 - L 1 KA 2/15 - und nachfolgend B 6 KA 40/18 B).
(3) Die Neugesellschafterin konnte aber nach den hier maßgeblichen speziellen Regelungen des UmwG jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren vom ZA die Herausgabe der Bürgschaftserklärung verlangen. Diesen Herausgabeanspruch hat die Neugesellschafterin in der Vereinbarung vom 1.11.2017 an die Klägerin abgetreten (s oben RdNr 37).
(a) Gemäß § 133 Abs 1 Satz 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner. Dieses Gläubigerschutzkonzept wird ergänzt durch das Recht der Gläubiger, anlässlich der Spaltung und Vermögensübertragung eine Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 133 Abs 1 Satz 2 iVm § 22 UmwG - s dazu Larisch in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 8 - Umwandlungsrecht, 5. Aufl 2018, § 27 RdNr 184 ff). Dabei ist die Haftung desjenigen, dem eine Verbindlichkeit im Rahmen der Spaltung zugewiesen wurde (sog Hauptschuldner), zeitlich unbeschränkt (Wardenbach in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2019, § 133 UmwG RdNr 6). Hingegen ist die Haftung des "Mithafters" gemäß § 133 Abs 3 Satz 1 UmwG auf solche Verbindlichkeiten begrenzt, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig werden und rechtskräftig bzw in vergleichbarer Weise (§ 197 Abs 1 Nr 3 bis 5 BGB) festgestellt sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts (zur Bedeutung der Unterscheidung zwischen Hauptschuldner und Mithafter vgl Schwab in Lutter, UmwG, 5. Aufl 2014, § 133 RdNr 19 f). Die Frist von fünf Jahren beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers bekannt gemacht worden ist (§ 133 Abs 4 Satz 1 UmwG); ihr Lauf kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Verjährung gehemmt werden (§ 133 Abs 4 Satz 1 UmwG iVm § 204 BGB). Dieses System der spaltungsrechtlichen Transferhaftung soll die jeweiligen Gläubiger des abgebenden Rechtsträgers vor einem Werthaltigkeitsverlust ihrer Forderungen schützen und ist das notwendige Gegenstück zur Spaltungsfreiheit (Lieder in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, aaO, § 4 RdNr 56).
Nach diesen Grundsätzen haftet hier die Neugesellschafterin als Hauptschuldnerin zeitlich unbegrenzt für die aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auf sie übertragenen Verpflichtungen der Altgesellschafterin aus der streitbefangenen Bürgschaftserklärung. Demgegenüber endete die zunächst weiter bestehende Mithaftung der Altgesellschafterin für die Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft fünf Jahre nach Eintragung der Ausgliederung in das Register ihres Sitzes, dh hier mit Ablauf des 30.7.2014.
(b) Einer Anwendung des Gläubigerschutz- und Haftungskonzepts des UmwGes auf die aus einer Bürgschaftserklärung gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V herrührenden Verbindlichkeiten einer nach den Bestimmungen des UmwG umgewandelten Gesellschaft, welche selbst wiederum Gesellschafterin der Träger-GmbH eines MVZ ist, stehen die Regelungen in § 69 Abs 1 Satz 1, 3 und 4 SGB V nicht entgegen. Zwar werden nach diesen Bestimmungen die Rechtsbeziehungen zwischen KKn, Ärzten, sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden "abschließend" in den §§ 63, 64 SGB V und im Vierten Kapitel des SGB V sowie "im Übrigen" in den entsprechend anwendbaren Vorschriften des BGB geregelt. Nach der Entstehungsgeschichte dieser Norm sollte mit dem Wort "abschließend" aber nur geklärt werden, dass die Rechtsbeziehungen der KKn mit den Leistungserbringern "allein sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind" (vgl BT-Drucks 14/1245 S 68 - zu Nr 29 <§ 69>) und damit dem öffentlichen Recht unterliegen (BSG Urteil vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 1 RdNr 14 ff, 17 f; s auch BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 14 ff, 16; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 12, RdNr 23). Einen Ausschluss aller in § 69 Abs 1 SGB V nicht ausdrücklich genannter Vorschriften von der Anwendung in den leistungserbringerrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen KKn bzw KÄVen und Ärzten sowie sonstigen Leistungserbringern ordnet die Vorschrift hingegen nicht an (Krasney in Kasseler Komm, § 69 SGB V RdNr 9, 14, Stand der Einzelkommentierung Juli 2017; Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl 2018, § 69 RdNr 37; Bäune in Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl 2018, § 69 RdNr 3; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 69 SGB V RdNr 4).
In diesem Sinne hat der Senat in leistungserbringerrechtlichen Rechtsbeziehungen stets auch die in § 69 Abs 1 SGB V nicht genannten Vorschriften zB des Sozialverwaltungsverfahrensrechts (SGB X), des ärztlichen Berufsrechts, des Datenschutzrechts oder des Strafrechts herangezogen, soweit das zur Klärung entscheidungserheblicher Vorfragen erforderlich war. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Vorschriften des UmwG, soweit sie einer Gesellschaft, die selbst Gesellschafterin einer GmbH als Trägerin eines MVZ ist, die Umwandlung gestatten und in diesem Zusammenhang ein eigenes Gläubigerschutz- und Haftungskonzept vorgeben, von dem nicht abgewichen werden kann (§ 1 Abs 3 Satz 1 UmwG; s auch Wardenbach in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2019, § 133 UmwG RdNr 24). Dafür, dass mit der in § 95 Abs 2 Satz 6 Halbsatz 2 SGB V enthaltenen Formulierung ("dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden") die Haftungsregelungen des UmwG spezialgesetzlich modifiziert werden sollten und über die weitgehenden Schutzvorschriften des § 133 UmwG hinaus eine zeitlich unbegrenzte Haftung der ausgliedernden Altgesellschafterin angeordnet werden sollte, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkt (vgl Gesetzentwurf zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - BT-Drucks 16/2474 S 21 - zu Buchst b; s auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, BT-Drucks 18/5123 S 128 - zu Nr 41 Buchst c). Das erscheint auch sonst eher fernliegend.
(c) Nach dem Wegfall der Nachhaftungsverpflichtung der Altgesellschafterin besteht kein rechtfertigender Grund mehr dafür, die noch von der Altgesellschafterin ausgestellte Bürgschaftserklärung weiterhin im Original in den Akten des ZA zu behalten. Zur Dokumentation der Vollständigkeit der Akte genügt es, dort eine Kopie der Bürgschaftserklärung samt Rückgabevermerk zu belassen.
Wie bereits dargelegt (RdNr 45), durften die KKn und die KÄVen die Altgesellschafterin nach Ablauf des 30.7.2014 nicht mehr aus der noch von ihr ausgestellten Bürgschaftserklärung vom 18.2.2008 in Anspruch nehmen. Sie konnten ab diesem Zeitpunkt ihre Rechte aus der Bürgschaft nur noch gegenüber der Neugesellschafterin geltend machen. Dazu konnten sich KKn und KÄVen zwar prinzipiell weiterhin auf die noch von der Altgesellschafterin ausgestellte Bürgschaftserklärung berufen; mit ihr und mit dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag und dessen Eintragung in das Handelsregister waren sie in die Lage versetzt, ihre Rechte als Gläubiger dieser Bürgschaft gegenüber der Neugesellschafterin als neuer Schuldnerin nachzuweisen. Jedoch hat die Neugesellschafterin im September 2009 eine neue, von ihr selbst ausgestellte Bürgschaftserklärung zu den Akten des ZA eingereicht und ausdrücklich erklärt, dass diese Bürgschaftserklärung alle denkbaren Forderungen der KÄVen und der KKn gegenüber der MVZ GmbH "unabhängig vom Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung" umfasst. Jedenfalls nach Wegfall der Nachhaftungsverpflichtung der Altgesellschafterin mit Ablauf des 30.7.2014 konnte somit die ursprüngliche Bürgschaftserklärung vom 18.2.2008 die Rechte von KKn und KÄVen aus der Bürgschaftsverpflichtung gemäß § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V nicht mehr verbessern. Für eine doppelte Absicherung durch zwei Bürgschaftserklärungen desselben als Bürge materiell Verpflichteten besteht weder ein praktisches Bedürfnis noch eine Rechtsgrundlage. Auf Verlangen der Neugesellschafterin als alleiniger Schuldnerin der Bürgschaftsverpflichtung ist deshalb die ursprüngliche, noch von der Altgesellschafterin ausgestellte Bürgschaftserklärung vom ZA herauszugeben.
(4) Die von den Beteiligten und dem LSG in erster Linie erörterte Frage, ob die Bestimmungen zur Begrenzung der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters in § 736 Abs 2 BGB iVm § 160 Abs 1 HGB auch im Regelungsbereich der Bürgschaftsverpflichtungen nach § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V entsprechend anzuwenden sind (bejahend die überwiegenden Stimmen in der Literatur: Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 RdNr 95 f; Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 RdNr 215: "wohl interessengerecht"; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 891; Möller/Dahm/ Remplik in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl 2015, Kap 9 Abschnitt B RdNr 150, 222; Rehborn, Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008, S 417, 423; lediglich deskriptiv Möller, GesR 2018, 152, 157: "Manche KÄVen wenden die Nachhaftungsregeln der §§ 736 Abs 2 BGB iVm § 160 HGB an"; zweifelnd Makoski/Möller, MedR 2007, 524, 526; ablehnend wohl Dahm, MedR 2008, 257, 266), ist hier nicht entscheidungserheblich. Für die Sonderform eines Gesellschafterwechsels aufgrund Ausgliederung und Übertragung eines Großteils des Vermögens der Altgesellschafterin auf die Neugesellschafterin nach den Regelungen des UmwG hält § 133 UmwG ein eigenständiges, wenn auch ersichtlich an die Bestimmungen in § 160 Abs 1 HGB angelehntes Gläubigerschutz- und Haftungskonzept bereit. Damit fehlt es an einer Regelungslücke und ist für eine entsprechende Anwendung von § 736 Abs 2 BGB iVm § 160 Abs 1 HGB hier kein Raum.
C) Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs 1 ZPO und beruht auf dem Umstand, dass die Revisionen ohne Erfolg geblieben sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).