Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Bestandsrentnerin für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Adoptivkind einen Kindererziehungszuschlag nach den durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (juris: RVLVG) zum 1.7.2014 eingeführten Vorschriften nur dann erhielt, wenn in ihrer Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente ab dem 1.7.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (pEP) für die Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Adoptivtochter N. .
Die 1942 geborene Klägerin nahm mit ihrem Ehemann am 11.2.1980 die am 29.7.1977 geborene N. in Adoptionspflege. Davor befand sich das Kind in einer Pflegefamilie und in einem Heim. Im März 1981 erfolgte die Adoption. Am 25.11.1983 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann die am 4.7.1983 geborene C. zunächst in Adoptionspflege und im April 1985 ebenfalls an Kindes statt an.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab dem 1.8.2007 Regelaltersrente. Der Rentenberechnung wurden 9 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung (1.11.1983 bis 31.7.1984) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 1.2.1980 bis 31.12.1991 und vom 1.1.1992 bis 3.7.1983 zugrunde gelegt.
Nach Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 14.9.2014 die Regelaltersrente der Klägerin ab 1.7.2014 neu und zahlte höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung nach § 307d SGB VI für die Tochter C. . Den Widerspruch der Klägerin hiergegen mit dem Begehren, einen solchen Zuschlag auch für die Tochter N. zu erhalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2015 zurück.
Ihre Klage war erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 24.10.2016). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des SG mit Urteil vom 20.6.2018 zurückgewiesen. Die Klägerin habe zwar, wie § 307d Abs 1 SGB VI dies fordere, vor Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Altersrente bezogen und keinen Anspruch nach §§ 294 und 294a SGB VI. Auch seien beide Kinder vor 1992 geboren. Im Gegensatz zur Tochter C. sei für die Tochter N. in der Rente aber keine Kindererziehungszeit (KEZ) für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Erfordernis bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dazu entschlossen, den Zuschlag demjenigen Elternteil zuzusprechen, dem der letzte Monat an KEZ, dh der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats, zugeordnet worden sei. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von KEZ für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, habe sich der Gesetzgeber zu einer pauschalen Anrechnung entschlossen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten habe anknüpfen sollen. Dabei habe er sich von der Einschätzung leiten lassen, dass die Anknüpfung an die Zuordnung des 12. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Geburt im Ergebnis eine Zuordnung bewirke, die in den ganz überwiegenden Fällen den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im 2. Lebensjahr des Kindes entsprechen dürfte. Im Hinblick auf die große Zahl der von der Regelung betroffenen Rentenbezieher und die lange zurückliegende Zeit der Kindererziehung, sei die vom Gesetzgeber angestrebte zügige Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung nur in Betracht gekommen, wenn sie an einfach feststellbare tatsächliche Voraussetzungen habe anknüpfen können. Es handele sich der Struktur nach um eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung. Eine weitergehende Erfassung von Erziehungsleistungen sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Adoptiveltern würden von der Zuerkennung weiterer EP nicht generell ausgeschlossen, wie das Beispiel der zweiten Tochter der Klägerin belege. Der Tatbestand des § 307d SGB VI knüpfe unabhängig davon, ob es sich um ein leibliches oder ein adoptiertes Kind handele, an die Erziehungszeit für den 12. Lebensmonat nach Ablauf des Monats der Geburt an.
Die Klägerin rügt mit der Revision eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 und 3 GG sowie nach Art 6 Abs 1 GG von Adoptiveltern gegenüber Eltern eines leiblichen Kindes. Aufgrund einer Adoption bestünden Ansprüche auf Erb- und Unterhaltsleistungen von Geburt an. Es sei ein Wertungswiderspruch, wenn diese Fiktion nicht auch im Rentenversicherungsrecht angewendet werde. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass in der Regel aufgrund der Umstände und der Dauer des Adoptionsverfahrens ein Anspruch nach § 307d SGB VI für Adoptiveltern nicht erlangt werden könne, wenn auf das 1. Lebensjahr des Kindes abgestellt werde. Zwar sei eine Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten grundsätzlich zulässig. Sie könne aber nur hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Adoptiveltern stellten einen überschaubaren Personenkreis dar, und es sei für die Beklagte ein Leichtes, die Erziehung von Adoptivkindern zu ermitteln.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 24. Oktober 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2014 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags von einem persönlichen Entgeltpunkt für Kindererziehung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Revision genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG und sei deshalb als unzulässig zu verwerfen. In der Sache hält sie die Entscheidungen des SG und des LSG für zutreffend und ist insbesondere der Meinung, die Vorschrift des § 307d SGB VI sei verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
1. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte Revision (§ 160 Abs 1 und 3 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Ansicht der Beklagten formgerecht begründet. Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, genügt eine Revisionsbegründung grundsätzlich den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrags und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dieser als unrichtig erscheinen lassen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 13.6.2018 - GS 1/17 - juris RdNr 33). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin gerade noch gerecht. Sie greift vor allem die Typisierung der Regelung des § 307d SGB VI an. Hierzu hat sich das LSG nur sehr knapp verhalten, sodass gemessen hieran auch die Revisionsbegründung noch als ausreichend anzusehen ist (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 9).
2. Die Revision ist aber unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags von einem pEP für die Erziehung ihrer Tochter N. . Ein Anspruch auf eine höhere Rente ergibt sich nicht aus § 307d Abs 1 SGB VI. Auch verstößt § 307d Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 nicht gegen die Verfassung.
a) Die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 307d Abs 1 SGB VI liegen nicht vor.
aa) Die Neuregelung des § 307d Abs 1 SGB VI beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beklagten, unter den dort genannten Voraussetzungen den Höchstwert am Stichtag 30.6.2014 vorhandener Bestandsrenten durch die zusätzliche Berücksichtigung eines Zuschlags an pEP für Kindererziehung zu erhöhen. Darin liegt eine teilweise Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen der ursprünglichen Rentenbewilligung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, der durch eine Teilaufhebung der ursprünglichen Festsetzung des Rentenwerts und deren Ersetzung durch einen höheren Rentenwert Rechnung zu tragen ist (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 11). Für die Tochter C. ist dies erfolgt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Änderung nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in Form der Gewährung eines Zuschlags auch für die Erziehung der Tochter N. liegen nicht vor.
bb) Für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des SGB VI und damit vor dem 1.1.1992 geboren wurden, hat § 249 Abs 1 SGB VI in der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) eine KEZ von 12 Monaten vorgesehen. Mit der Neuregelung zum 1.7.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der Zeitraum von 12 Monaten auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 SGB VI). Diese 24 Monate KEZ sind für alle Versicherten zu berücksichtigen, die ein Kind erzogen haben, das vor dem 1.1.1992 geboren wurde und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zum 1.7.2014 noch nicht im Rentenbezug standen. Bei einer laufenden Rente am Stichtag 30.6.2014 - wie bei der Klägerin - wird hingegen die Rentenhöhe unter zusätzlicher pauschaler Berücksichtigung eines weiteren pEP neu bestimmt (§ 307d SGB VI: sog Zuschlag zu den pEP). Die Umsetzung erfolgt bei den laufenden Renten automatisch. Eines gesonderten Antrags der Versicherten bedarf es ebenso wenig wie einer vollständigen Neubestimmung des Rentenwerts und - auf der Ebene der verwaltungstechnischen Umsetzung - der Einschaltung der Sachbearbeitung.
Nach § 307d Abs 1 SGB VI idF des Art 1 Nr 15 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 (BGBl I 787) wird (bei der Rente) ab dem 1.7.2014 ein Zuschlag an pEP für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn am 30.6.2014 Anspruch auf eine Rente bestand und (1.) in der Rente eine KEZ für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, sowie (2.) kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin für die Erziehung ihrer Tochter N. nicht erfüllt. Die Tochter N. ist zwar vor dem 1.1.1992 geboren. Auch war die Klägerin vor dem 1.7.2014 Bestandsrentnerin ohne Anspruch nach den Vorschriften der §§ 294 und 294a SGB VI. In der Rente ist für die Tochter N. aber keine KEZ für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats ihrer Geburt angerechnet worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Klägerin erzogen wurde.
b) Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, für Adoptiveltern eine Sonderregelung zu § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI zu schaffen, ergibt sich weder aus Art 6 Abs 1 GG noch aus Art 3 Abs 1 GG.
aa) Art 6 Abs 1 GG gewährt keinen Anspruch auf rentenrechtliche Berücksichtigung jedweder Erziehungszeit. Es handelt sich bei Art 6 Abs 1 GG um eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl BVerfGE 80, 81, 92 f; 105, 313, 346; 131, 239, 259). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrags aus Art 6 Abs 1 GG dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Dabei verfügt er über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot (Art 20 Abs 1 GG) lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staats zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, oder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 34 ff unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445).
bb) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass ein Zuschlag an pEP für Kindererziehung nach § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI nur gezahlt wird, wenn in der Bestandsrente eine KEZ für das vor dem 1.1.1992 geborene Kind für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 98, 365, 385). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfGE 79, 1, 17; 126, 400, 416). Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl BVerfGE 124, 199, 220). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 110, 412, 432). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377, 407; stRspr).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund bestehen je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfGE 117, 1, 30; 126, 400, 416). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl BVerfGE 88, 87, 96) oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (vgl BVerfGE 124, 199, 220; 130, 240, 252 ff). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besteht regelmäßig eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 122, 1, 23; 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42; BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 47).
(2) Der Senat hat bereits entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Senatsurteil vom 28.6.2018, BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3). Dabei hat der Senat als Ausgangspunkt die Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 gesehen (1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das BVerfG hat dort betont, der Gesetzgeber dürfe eine so komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Altersversorgung in mehreren Stufen verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten (BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 10).
(a) Ausgehend hiervon verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI auf alle Eltern und damit auch auf Adoptiveltern anwendbar ist. Es liegt im familien- und sozialpolitischen Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, ob und wie er die Betreuung und Erziehung von Kindern nach Ablauf der ersten Lebensjahre fördert (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - juris RdNr 22 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Rahmen von § 124 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB III für ein Adoptivkind). Die von der Klägerin begehrte Differenzierung ist durch Art 3 Abs 1 GG nicht geboten. Ebenso wie eine Stichtagsregelung ist die Anknüpfung an Verhältnisse in einem bestimmten Zeitraum für die Begründung eines Anspruchs unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sie notwendig erscheint und die Wahl des Zeitraums sachlich vertretbar ist (vgl zum Stichtag zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7, RdNr 73; BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9, RdNr 90). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Um durch die Kindererziehung bedingte Nachteile bei der Altersversorgung weiter abzubauen, hat der Gesetzgeber zum 1.7.2014 die KEZ für die vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 SGB VI). Diese Verbesserung hat er durch den Zuschlag an pEP für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) auf die Bestandsrenten übertragen. Dabei ist der Gesetzgeber typisierend davon ausgegangen, dass Eltern besonders in der ersten Lebensphase des Kindes in der Möglichkeit eingeschränkt sind, eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben und durch Pflichtbeitragsleistungen eigene Rentenansprüche aufzubauen (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr 8 S 21). Mit § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI unterstellt er, dass durch die Anknüpfung an die Zuordnung des 12. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Geburt eine Zuordnung erfolgt, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im 2. Lebensjahr in den ganz überwiegenden Fällen entsprechen dürfte (vgl BT-Drucks 18/909, S 24). Die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes hat der Gesetzgeber mit dieser Vermutung nicht überschritten. Die Annahme, dass Eltern ihr Kind regelmäßig auch im 2. Lebensjahr tatsächlich erzogen haben, wenn im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Kindererziehungszeit angerechnet wurde, ist sachlich vertretbar und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.
Die damit begründete Begünstigung gegenüber denjenigen, denen keine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt zugerechnet wurde, ist durch die Zielsetzungen des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine Regelung zu schaffen, die der Verwaltungspraktikabilität entspricht und - im Interesse der Versicherten - eine zügige Umsetzung des Gesetzes ermöglicht. In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit beim Familienlastenausgleich auch den Regelungsaufwand und die finanziellen Folgen berücksichtigen darf (vgl BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 10; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 12; BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 23 mwN).
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz sollte der Zuschlag an pEP für die Kindererziehung in den ersten 24 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (vgl § 249 Abs 1 SGB VI in der vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung) im Ergebnis demjenigen Elternteil zustehen, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Dies erfolge aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, da KEZ über 12 Monate hinaus noch nicht angerechnet würden und auch nicht in allen Fällen für die Zeit ab dem 13. Kalendermonat schon Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet seien. Aufgrund des üblicherweise langen Zeitraumes zwischen Kindererziehung nach der Geburt und dem Rentenbezug seien die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar (vgl BT-Drucks 18/909 S 24) und wären ggf vom Rentenversicherungsträger zeitaufwändig zu ermitteln. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von KEZ für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, werde eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene KEZ anknüpfe. Gleichzeitig werde jedoch eine Anrechnung gewählt, die anders als etwa die früheren Kindererziehungsleistungen sich weitgehend innerhalb der Rentensystematik bewege, wodurch etwaige weitere Sonderregelungen entbehrlich seien (BT-Drucks 18/909 S 24). Dem Gesetzgeber ging es bei der Neuregelung des § 307d SGB VI zum 1.7.2014 auch darum, die rentenrechtlichen Vergünstigungen für die Bestandsrenten möglichst schnell zu realisieren. Beabsichtigt war, das Gesetz weitgehend bis zum Jahresende 2014 umzusetzen (vgl Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der 11. Sitzung am 5.5.2014, 137, 149). Mit der Berücksichtigung der Kindererziehung durch einen Zuschlag sollte vermieden werden, dass die Rentenversicherungsträger circa 9,5 Millionen Bestandsrenten neu berechnen mussten (vgl BT-Drucks 18/909 S 15).
(b) Die Rechtfertigung für die Anknüpfung an die rentenrechtliche Anrechnung einer Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt wird nicht durch die Einfügung des § 307d Abs 5 SGB VI zum 1.1.2019 (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018, BGBl I 2016) in Frage gestellt. Nach § 307d Abs 5 Nr 1 SGB VI nF setzt der Anspruch auf einen Zuschlag ua voraus, dass nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt (…) die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 SGB VI vorlagen. Die Feststellung dieser Voraussetzungen erfordert zwar grundsätzlich Ermittlungen zum Tatbestand der Erziehung (vgl § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI; zur Möglichkeit einer ausnahmsweisen Glaubhaftmachung vgl § 249 Abs 5 SGB VI). Der Gesetzgeber konnte aber viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes am 1.7.2014 davon ausgehen, dass die pauschalierende Anknüpfung an die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI ihren Zweck einer zügigen und praktikablen Umsetzung des Gesetzes im Wesentlichen erfüllt hat und der Verwaltungsaufwand zur Überprüfung der von § 307d Abs 5 SGB VI nF betroffenen Versicherten nicht die gleichen Ausmaße erreicht, wie dies bei der Überprüfung und Neuberechnung von 9,5 Millionen Bestandsrenten der Fall gewesen wäre. Das neue Recht sollte gerade für die Fälle Abhilfe schaffen, die aufgrund der pauschalen Anknüpfung an die Anrechnung der Erziehungszeit in einem bestimmten Kalendermonat keinen Zuschlag an pEP erhielten. Der Gesetzgeber nennt als Beispiele ausdrücklich Adoptionen oder eine Erziehung im Ausland, wenn die Adoption oder der Wohnsitzwechsel erst nach dem maßgeblichen Kalendermonat erfolgte (BT-Drucks 19/4668 S 40).
(c) Soweit die Klägerin rügt, § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI verstoße deshalb gegen Art 3 Abs 1 GG, weil aufgrund der Dauer und der Umstände des Adoptionsverfahrens die Kinder üblicherweise nicht unmittelbar (bzw nicht innerhalb von 12 Monaten) nach der Geburt adoptiert oder von den Adoptiveltern erzogen werden könnten, ergibt sich nichts anderes. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI knüpft nicht an den Abschluss des Adoptionsverfahrens an, sondern an die tatsächliche Erziehung. Voraussetzung ist die Aufnahme des Kindes im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit häuslicher Gemeinschaft (vgl § 56 SGB I; dazu BSG SozR 4-2600 § 56 Nr 7 RdNr 14 ff). Dementsprechend sind der Klägerin für die im Juli 1983 geborene und im November desselben Jahres aufgenommene Tochter C. Kindererziehungszeiten angerechnet worden, obwohl die Adoption erst 1985 erfolgte. Da hinreichende Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags die tatsächliche Erziehung während der Adoptionspflegezeit ist, besteht auch nicht, wie die Klägerin meint, ein Wertungswiderspruch zum Adoptionsrecht, wonach das Kind von Geburt an den Adoptiveltern zugerechnet wird. Der Gesetzgeber ist im Übrigen durch Art 3 Abs 1 GG nicht gehalten, die für einen Rechtsbereich getroffene Wertung uneingeschränkt auch für andere Bereiche zu übernehmen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - BVerfGK 4, 215 zu sozialrechtlichen Regelungen <§ 124 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB III>). Leibliche Eltern können ebenso wie Adoptiveltern durch die Anknüpfung an den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt von der Begünstigung des § 307d SGB VI ausgeschlossen sein. Zu denken ist insoweit etwa an eine Erziehung im Ausland oder einen Wechsel in der Person des Erziehenden.
Der Gesetzgeber darf im Übrigen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 103, 310, 319; 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136); der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren (BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 63). Unbedenklich ist eine Typisierung, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist auch, ob durch sie eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung (BVerfGE 17, 1, 24 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG; BVerfGE 103, 310, 319).
Der Gesetzgeber durfte hier vermuten, dass ab dem 13. Monat eine (weitere) tatsächliche Erziehungsleistung der Eltern erfolgt ist und hierfür einen Zuschlag gewähren. Sein Spielraum für eine Typisierung war erheblich und die Kriterien hierfür lagen vor. Durch die im Grundsatz sachgerechte Anknüpfung an die Erziehung im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt wird nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt (vgl zu diesem Kriterium BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 93 ff). Der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien eV (PFAD) geht in einer Pressemitteilung vom 29.12.2014 (abrufbar unter www.pfad-bv.de) davon aus, dass fast 40 000 Elternteile von Adoptivkindern nicht von der Neufassung des § 307d SGB VI profitiert hätten, weil sie Kinder nach deren 12. Lebensmonat aufgenommen hätten. Es kann offen bleiben, ob diese Zahlen nachvollziehbar und realistisch sind. Jedenfalls wird, wie der Fall der Klägerin selbst verdeutlicht, nur ein Teil der Adoptiveltern von der Regelung nicht begünstigt. Gemessen an der in der Gesetzesbegründung genannten Zahl von 9,5 Millionen Fällen beträgt selbst bei Zugrundelegung der Schätzung des PFAD der Anteil betroffener Adoptiveltern weniger als 0,5 %. Die Ungleichbehandlung wiegt auch bei typisierender Betrachtung nicht sehr intensiv. Zwar kann der Verlust eines pEP im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben. Der Zuschlag von einem pEP ergab zum 1.7.2014 in den westdeutschen Bundesländern eine Rentenerhöhung von immerhin 28,61 Euro (brutto, bei einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von damals 28,61 Euro). Im Rahmen eines durchschnittlichen Versicherungsverlaufs wirkt es sich damit zwar spürbar aus, wenn die Regelung des § 307d SGB VI keine Anwendung findet. Die Auswirkung bewegt sich aber im Hinblick auf die im Durchschnitt gezahlten Rentenbeträge (vgl die Übersicht über die durchschnittlichen Zahlbeträge der Versichertenrenten nach Rentenarten für Frauen in Rentenversicherung in Zeitreihen, DRV-Schriften Band 22, Oktober 2018 S 125) noch im Rahmen dessen, was als notwendige Härte und Ungleichbehandlung infolge einer Typisierung hinzunehmen ist und stellt keine unzumutbare Belastung des von § 307d SGB VI nicht begünstigten Personenkreises dar. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei § 307d SGB VI nur um einen Baustein in einer Reihe von Maßnahmen zur Familienförderung im Rentenrecht handelt (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 21 ff). Die durch die Typisierung entstehende Ungleichbehandlung wäre nur mit Schwierigkeiten vermeidbar gewesen. Der Gesetzgeber hätte - alternativ - eine individuelle Prüfung und Feststellung der tatsächlichen und ggf lange zurückliegenden Erziehungsleistung bei geschätzt ca 9,5 Millionen Bestandsrenten vorsehen können. Eine einfache und zügige Gewährung eines Zuschlags nach § 307d Abs 1 SGB VI, von der der weit überwiegende Teil der Bestandsrentner und Bestandsrentnerinnen durch das pauschalierte Verfahren profitiert hat, hätte dann nicht sichergestellt werden können.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 307d Abs 5 SGB VI nF für eine Vielzahl von Betroffenen eine weitere Verbesserung vorgenommen hat. Allerdings würde die Klägerin im Fall einer entsprechenden Antragstellung auch hieran nicht partizipieren, weil die Voraussetzungen nach § 307d Abs 5 Nr 1 iVm § 249 Abs 1 SGB VI nF für eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehungsleistung für N. auch für die Zeit ab dem 1.1.2019 nicht vorlägen. Nach den genannten Vorschriften endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Klägerin hat ihre Tochter N. erst danach aufgenommen.
cc) Für den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art 3 Abs 3 GG sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.