1. Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ist systemimmanent und daher verfassungsgemäß (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr 6; vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R = BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1 sowie vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R = SozR 4-2600 § 70 Nr 2).
2. Die von dieser Regelung abweichende pauschale Begünstigung von Bestandsrentnern ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht ein Anspruch auf höhere Regelaltersrente ohne Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) für Kindererziehungszeiten.
Die im März 1950 geborene Klägerin ist Mutter zweier am 1972 sowie am 1979 geborener Kinder. Ab dem 1.8.2015 bewilligte ihr die Beklagte Regelaltersrente (Bescheid vom 20.8.2015). In den Versicherungsverlauf stellte sie Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung im Umfang von 24 Monaten pro Kind (April 1972 bis März 1974 und April 1979 bis März 1981) ein. Bei der Festsetzung der Rentenhöhe legte die Beklagte insgesamt 44,0232 persönliche EP (Ost) zugrunde (anfänglicher monatlicher Zahlbetrag 1065,20 Euro). Den Kindererziehungszeiten ordnete sie jeweils grundsätzlich den Wert von 0,0833 EP (Ost) zu. Soweit zugleich Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung im Beitrittsgebiet vorlagen (August 1972, September 1973 bis März 1974, April bis Mai 1979 und Januar 1980 bis März 1981), addierte die Beklagte die EP (Ost) für die Kindererziehungszeiten zu den für die Beschäftigungszeiten ermittelten EP (Ost) hinzu, wobei sie die für diese Monate zu berücksichtigenden Gesamtbeträge der EP auf die jeweiligen Höchstbeträge der Anlage 2b zum SGB VI begrenzte.
Den Widerspruch, mit dem die Klägerin einen Verstoß der Höchstwertbegrenzung gegen Art 3 Abs 1 GG geltend machte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015).
Klage und Berufung der Klägerin hiergegen sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 1.6.2017; Urteil des LSG vom 24.10.2017). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI begrenzten die Summe der EP insgesamt auf den Wert, der mit Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sei. Die vollständige Berücksichtigung des Werts für die Kindererziehung auch in Monaten, in denen die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht sei, werde durch § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen. Dies sei sachlich gerechtfertigt, denn mit der Beitragsbemessungsgrenze werde nicht nur die Beitragsbelastung begrenzt; ihr komme auch eine Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhalte den Renten damit einerseits ihre existenzsichernde Funktion und gewährleiste zugleich deren Finanzierbarkeit. Dass sich die Kindererziehung bei erwerbs- und nichterwerbstätigen Versicherten sowie bei Zugangs- und Bestandsrentnern rentenrechtlich ungleich auswirken könne, sei nicht verfassungswidrig.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verfassungswidrigkeit von § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI. Sie macht geltend, dass die Beitragsbemessungsgrenze als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht geeignet sei. Ihr komme die Funktion einer Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu. Die Kindererziehung habe aber keinen Entgeltcharakter, sondern stelle eine generative Leistung bzw eine Doppelbelastung neben der Erwerbstätigkeit dar. Die Höchstwertbegrenzung widerspräche daher dem Versicherungsprinzip im Sinne einer Äquivalenz aus tatsächlich erbrachter Vorleistung und zu beanspruchendender Gegenleistung. Die Leistungsbegrenzung sei als solche kein Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), sondern ergebe sich nur als rechnerische Folge aus der Begrenzung der Beitragspflicht. Die Finanzierbarkeit der GRV könne nicht als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung herangezogen werden, weil die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund steuerfinanziert getragen würden (§ 177 SGB VI) und deutlich höher seien als die für die Kindererziehung anfallenden Leistungen. Da eine Regelung zur Erstattung von Beiträgen, die aufgrund der Höchstwertbeschränkung nicht rentenwirksam würden, oder eine andere Kompensation bzw Ausgleichsregelung fehle, sei die Begrenzung nach § 70 Abs 2 Satz 2 iVm Anlage 2b zum SGB VI verfassungswidrig. Außerdem bestehe auch eine Ungleichbehandlung bei der Bewertung der Kindererziehung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten sie nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2017 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2017 aufzuheben, den Bescheid vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. August 2015 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten der Kindererziehung ohne Beschränkung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Außerachtlassung der Höchstwertbegrenzung (dazu A.). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI (mit Wirkung vom 1.7.1998 eingefügt durch das Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 - vom 16.12.1997 - BGBl I 2998 - idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 - BGBl I 754) verfassungswidrig ist (dazu B.).
Streitgegenstand ist ausschließlich, ob der Klägerin deswegen höhere Rente zusteht, weil sie für bestimmte bereits mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegte Zeiten die additive Wirkung der Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten wegen Überschreitens der Höchstwertgrenze nicht ausschöpfen kann. Sie wendet sich nicht allgemein gegen die Festsetzung der Rentenhöhe. Insoweit ist der Streitgegenstand zulässig eingegrenzt (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr 2 RdNr 9). Im Hinblick auf die Rentenhöhe, wie sie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 30.3.2019 unter Beachtung der Rechtslage ab dem 1.1.2019 (§ 307d Abs 1a SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018 - BGBl I 2016 ff) ergibt, haben sich die Beteiligten verglichen. Die Beklagte unterwirft sich insoweit dem Ausgang dieses Rechtsstreits.
A. Die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI.
Kindererziehungszeiten werden als Beitragszeiten (§§ 55 Abs 1 Satz 1 und 2, 177 Abs 1 SGB VI) mit EP bewertet. Nach § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI iVm § 254d Abs 1 Nr 3 SGB VI erhalten sie im Beitrittsgebiet für jeden Kalendermonat 0,0833 EP (Ost), also gerundet 1 EP pro Kalenderjahr (0,0833 EP x 12 = 0,9996 EP). Dies entspricht dem Wert, der mit einem versicherten Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres erzielt wird (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
EP für Kindererziehungszeiten sind nach § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI auch EP, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die EP für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens jedoch um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b. Die mit dem RRG 1999 eingeführte Anlage 2b zum SGB VI enthält jährliche Höchstwerte an EP, die sich ergeben, wenn das maximal in Höhe der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (vgl Anl 2 zum SGB VI) versicherte Bruttojahresentgelt ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr (vgl Anl 1 zum SGB VI) gesetzt wird (vgl § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrenze und Höchstwert markieren damit - jeweils unter verschiedenem Blickwinkel - dieselbe Grenze. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel des Höchstwerts nach der Anlage 2b zum SGB VI zugrunde zu legen (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr 6 RdNr 23).
Die Beklagte hat die EP (Ost) zutreffend ermittelt, indem sie zunächst von den Beitragszeiten aufgrund versicherter Beschäftigung ausgegangen ist und diesen die Beitragszeiten wegen Kindererziehung bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI hinzugerechnet, dh übersteigende EP unberücksichtigt gelassen hat. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zum Teil nicht nur pro Kalendermonat (vgl § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI), sondern teilweise auch für bestimmte längere zusammenhängende Zeitabschnitte vorgenommen hat, denn insoweit sind die jährlichen Höchstwerte an EP der Anlage 2b durch die anteilige monatliche Berechnung maßgebend geblieben (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 RdNr 17).
Im Ergebnis blieben die Kindererziehungszeiten in vier Monaten (September bis Dezember 1973) in vollem Umfang unberücksichtigt, weil die Beitragsbemessungsgrenze bereits durch EP (Ost) aus beitragspflichtigen Verdiensten im Beitrittsgebiet ausgeschöpft war. Für 21 Monate (August 1972, Januar bis März 1974, April bis Mai 1979, Januar 1980 bis März 1981) schlugen die Kindererziehungszeiten neben den sonstigen Beitragszeiten teilweise zu Buche; voll angerechnet wurden Beiträge für Kindererziehung in 23 Monaten (April bis Juli 1972, September 1972 bis August 1973, Juni bis Dezember 1979).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI iVm Anlage 2b zum SGB VI ist die von der Klägerin begehrte vollständige Berücksichtigung der Kindererziehung mit einem Wert von 0,0833 EP (Ost) in Monaten ausgeschlossen, in denen das versicherte Arbeitsentgelt der Klägerin selbst bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder diese mit dem genannten Wert überschreiten würde. Dies entspricht auch der in der Gesetzesbegründung formulierten Zielsetzung (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum RRG 1999 vom 24.6.1997 - BT-Drucks 13/8011 vom 24.6.1997, S 67 zu Nr 123 - Anl 2b), wenn es dort heißt, die Anlage stelle sicher, dass die zusätzlichen EP für Kindererziehungszeiten auf die Zahl an EP begrenzt würden, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sei.
B. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung überzeugt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Regelung befasst und entschieden, dass die Ausgestaltung der Höchstwerte am Maßstab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr 6; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris; BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 2477/06 - unveröffentlicht; BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris). Der Senat schließt sich dem aufgrund eigener Prüfung an. Die gegenteilige, insbesondere in den Vorlagebeschlüssen des SG Neubrandenburg an das BVerfG vertretene Rechtsansicht (Vorlagebeschlüsse vom 11.9.2008 und vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris; vgl auch Lindner, NZS 2018, 565), die von der Klägerin geteilt wird, veranlasst den Senat zu keiner Abkehr von dieser Rechtsprechung.
I. Die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2, RdNr 28 ff). Der Eigentumsschutz setzt eine gesetzlich anerkannte Rechtsposition voraus (vgl BVerfG Trümmerfrauenurteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 42 - juris RdNr 141). Die Klägerin hat aber keine Anwartschaft oder eine andere durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition wegen der Kindererziehung erworben, in die durch die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nachträglich eingegriffen worden ist. Die Rechtsposition der Klägerin ist durch das RRG 1999 vielmehr von vornherein in dieser Schranke geschaffen worden. Die zuvor geltenden Regelungen (§§ 32a Abs 5 Satz 2, 32 Abs 6a Satz 2 AVG, §§ 1255a Abs 5 Satz 2, 1255 Abs 6a Satz 2 RVO, §§ 54a Abs 5 Satz 2, 54 Abs 6a Satz 2 RKnG sowie §§ 70 Abs 2, 83 Abs 1 SGB VI aF - durch BVerfG Beschluss vom 12.3.1996 - 1 BvR 609/90 - BVerfGE 94, 241 - für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt) sahen demgegenüber schon deshalb eine erheblich schwächere Position vor, weil die aufgrund von Beitragszeiten erworbenen Werteinheiten beim Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten höchstens auf 6,25 (bzw 0,0625 EP monatlich, also 0,75 EP pro Jahr) angehoben werden konnten.
II. § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI verletzt auch nicht Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, juris RdNr 123; vgl zuletzt Senatsurteile vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 38 und vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 9 RdNr 45). Es besteht insofern auch kein Gebot, dass in der GRV ein bestimmter Betrag für die Erziehung eines Kindes berücksichtigt werden muss.
III. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG vorliegt (zum verfassungsrechtlichen Maßstab unter 1.). Dies gilt sowohl mit Blick auf die Ungleichbehandlung, weil sich die Kinderziehungszeiten wegen der Höchstwertbegrenzung nach § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI iVm Anlage 2b zum SGB VI nicht bei allen Elternteilen in gleicher Weise erhöhend auf den Rentenwert auswirken (hierzu 2.), als auch mit Blick auf die Vorenthaltung der Begünstigung für Bestandsrentner nach § 307d SGB VI (hierzu 3.).
1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5, juris RdNr 56). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 122 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich aus anderen Verfassungsnormen, wie etwa dem Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG, ergeben (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, juris RdNr 133; BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7, juris RdNr 56).
Insoweit gilt hier für öffentliche Leistungen im Bereich des Familienlastenausgleichs ein über das bloße Willkürverbot hinausgehender, wenn auch nicht besonders strenger Maßstab (vgl BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr 2 RdNr 18).
2. Nach diesen Vorgaben ist § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht zu beanstanden.
Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Anwendung der Anlage 2b zum SGB VI zu einer unterschiedlichen Auswirkung der Kindererziehungszeiten führt, je höher ein im selben Monat versichertes Arbeitsentgelt an die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze heranreicht. Während ein nicht erwerbstätiger oder unterdurchschnittlich verdienender Erziehender für die Kindererziehungszeit monatlich (zusätzlich) 0,0833 EP erhält, bekommt ein Erziehender mit einem die Bemessungsgrenze fast oder ganz ausschöpfenden sozialversicherungspflichtigen Entgelt weniger oder gar keine EP wegen der Kindererziehung gutgeschrieben.
Gleichwohl ist Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG nicht verletzt. Anders als bei der früheren für verfassungswidrig erklärten Rechtslage (dazu a) und entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung vor (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris RdNr 11). Denn die Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI entspricht einem der Rentenversicherung systemimmanenten allgemeinen Grundprinzip (dazu b), das als solches ein sachgerechtes und angemessenes Differenzierungskriterium darstellt (dazu c). Die Ausführungen der Klägerin zum Äquivalenzprinzip (dazu d), zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten (dazu e) und zur mangelnden Beitragserstattung bzw Ausgleichsleistung (dazu f) begründen nicht die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung.
a) Die geltende Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von den Vorgängerregelungen (vgl oben I), die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - BVerfGE 94, 241) für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt hat (vgl Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 RdNr 36; aA SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 24). Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03 - juris RdNr 10) im Ergebnis selbst bestätigt. Die vom BVerfG im Beschluss von 1996 kritisierte Benachteiligung von Versicherten, die die Solidargemeinschaft auch während der ersten Lebensphase des Kindes durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständige Vorsorge getroffen haben (BVerfG vom 12.3.1996, aaO, RdNr 55), betraf nach den Vorgängerregelungen (s oben B 1.) alle erwerbstätigen Erziehenden. Denn die Kindererziehungszeiten wirkten sich nach der früheren Rechtslage stets geringer auf die Rentenhöhe aus, wenn für denselben Zeitraum sonstige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden waren. Kindererziehungszeiten erhielten einen deutlich unterhalb des Höchstwerts liegenden, spezifischen Wert (6,25 Werteinheiten bzw 0,0625 EP mtl). Damit zusammentreffende sonstige Beitragszeiten konnten nur bis zu diesem Wert, aber nicht um diesen Wert aufgestockt werden. Demgegenüber liegt dem geltenden Recht das additive Modell zugrunde; dies bedeutet für Erwerbstätige grundsätzlich eine zusätzliche Berücksichtigung der Kindererziehung mit dem Wert von 0,0833 EP. Eine geringere Wertschätzung der "Kindererziehungsleistung" bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit ist damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verbunden. Denn das Differenzierungskriterium bei der gerügten Ungleichbehandlung ist nicht mehr die versicherte Erwerbstätigkeit als solche, sondern vielmehr eine systemimmanente, für alle Versicherten geltende Grenze.
b) Bei der Höchstwertbegrenzung handelt es sich wie bei der Beitragsbemessungsgrenze um ein grundlegendes Strukturelement der GRV ("Kernbestandteil", dazu ausführlich BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr 6, juris RdNr 30 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - RdNr 11). Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass die Beitragsbemessungsgrenze (vgl §§ 157, 159, 260 SGB VI) selbst nur eine Begrenzung der Beitragslast regelt. Denn die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 161 bis 167 SGB VI) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Insofern stellt sie auch eine erforderliche und verhältnismäßige Belastbarkeitsgrenze der gesetzlich Zwangsversicherten iS von Art 2 Abs 1 GG dar. Untrennbar damit verbunden ist jedoch - quasi als Kehrseite - eine Leistungsbemessungsgrenze im Sinne einer Versicherungsschutzgrenze (vgl Ruland in Eichenhofer/Rische/Schmähl <Hrsg>, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, 2011, Kapitel 9 RdNr 34). Indem die Beitragsbemessungsgrenze die höchstmögliche "Vorsorge" im System der gesetzlichen Rentenversicherung festsetzt, limitiert sie damit zugleich die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration. Die EP spiegeln dabei die "Rangstelle" des Versicherten im Gesamtgefüge wider, indem der versicherte Arbeitsverdienst des Einzelnen ins Verhältnis zu dem Durchschnittsverdienst der zeitgleich Versicherten gesetzt wird. Damit wird eine Übertragung relativer Einkommenspositionen aus der Erwerbsphase in die Ruhestandsphase bewirkt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151, juris RdNr 77 mwN). Auf diese Weise stellt die Beitragsbemessungsgrenze auch die Vergleichbarkeit innerhalb der jeweiligen Generationen sicher.
c) Das für alle Versicherten geltende Strukturelement der Beitragsbemessungsgrenze ist als solches ein sachliches und angemessenes Differenzierungskriterium. Denn es prägt den Bezugsrahmen, innerhalb dessen Benachteiligungen für Erziehende entstehen und beseitigt werden können. Nach den Vorgaben des BVerfG darf der Gesetzgeber die durch die Kindererziehung entstehenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügen; er darf über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der GRV berücksichtigen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, juris RdNr 134 f; Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - BVerfGK 12, 81, juris RdNr 8 mwN). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch systembedingte Unterschiede bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung und in der GRV für verfassungsgemäß gehalten (BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 9).
Indem Erziehenden für ihre anerkannten Kindererziehungszeiten ohne eigene monetäre Beitragstragung der Wert eines Durchschnittsentgelts zugeordnet wird und dessen additive Berücksichtigung bis zum Höchstwert erfolgt, entsteht ihnen ein Vorteil aber kein Nachteil im System der GRV. Eine darüber hinausgehende Besserstellung gegenüber Erwerbstätigen würde sich außerhalb eines Systemausgleichs bewegen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 55, 57); dies ist auch unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG nicht geboten.
d) An der systembedingten Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ändert auch der Hinweis der Klägerin auf das versicherungsrechtliche Prinzip der Äquivalenz von erbrachter Vorleistung und zu beanspruchender Gegenleistung nichts.
aa) Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass die Kindererziehung als nicht monetärer (Natural-)Beitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze nicht begrenzt werden könne und deshalb nach dem versicherungsrechtlichen Prinzip der Äquivalenz von tatsächlich erbrachter Vorleistung und zu beanspruchender Gegenleistung ein höherer Rentenwert als bei kinderlosen Erwerbstätigen resultieren müsse, verkennt sie, dass Kindererziehung und Beitragszahlung in der GRV nicht als gleichartig behandelt werden müssen. Die Vorleistung der Kindererziehung ist rechtlich völlig anders geartet als die entgeltliche Beschäftigung bzw pflichtversicherte selbstständige Tätigkeit oder die Zahlung freiwilliger Beiträge. Denn der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet wird, kann im Unterschied zu den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden. Diese unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das Rentensystem rechtfertigt ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, RdNr 135-136; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1, RdNr 28; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 53).
bb) Auch aus der "Beitragszahlung" für Kindererziehungszeiten des Bundes nach § 177 SGB VI lässt sich nach dem Äquivalenzprinzip kein höherer Leistungsanspruch begründen. Denn dabei handelt es sich bereits nicht um Rentenversicherungsbeiträge, die nach dem Beitragsrecht (§§ 158 bis 167 SGB VI) bemessen sind und sich individuell zuordnen ließen (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1, RdNr 29; Finke in Hauck/Noftz, SGB, 08/07, § 177 SGB VI RdNr 6). Davon unabhängig sind die Zahlungen des Bundes grundsätzlich in das (Umlage-)System der Rentenversicherung eingeordnet und bewirken keinen darüber hinausgehenden gesonderten Zahlungsanspruch.
e) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bezwecke und diese nicht als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung herangezogen werden könne, weil die Beiträge für Kindererziehungszeiten durch Steuern finanziert würden (§ 177 SGB VI), führt auch dies den Senat zu keiner anderen Bewertung.
Das Argument berücksichtigt bereits nicht, dass die Beitragsbemessungsgrenze bzw die Höchstwertbegrenzung über die Finanzierbarkeit hinaus auch die Stellung der Versicherten im Gesamtgefüge sichert und generell den Umfang des versicherten Schutzes bestimmt (oben b).
Darüber hinaus stellt auch die - systematische - Begrenzung des Finanzierungsaufwands durch Steuer- und Beitragsmittel einen sachlichen Gesichtspunkt bei der rentenrechtlichen Ausgestaltung von Kindererziehungszeiten zum Nachteilsausgleich in der Alterssicherung dar. Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Reformschritte die jeweilige Haushaltslage und die aktuelle finanzielle Situation der GRV berücksichtigen und den Verfassungsauftrag der mittel- und längerfristigen Finanzplanung beachten (vgl BVerfG "Trümmerfrauenurteil" vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - juris RdNr 137 f, 148; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr 2 RdNr 20). Insoweit hat er insbesondere die Auswirkungen auf den Beitragssatz und das Rentenniveau (vgl die in § 154 SGB VI genannten Parameter) sowie die finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung in den Blick zu nehmen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass die heute anerkannten Kindererziehungszeiten in der Zukunft vor allem von den heutigen Kindern bezahlt werden müssen (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1, RdNr 29) - egal ob durch Beiträge oder Steuern.
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der bei sozialen Leistungen ohne Beitragszahlung besonders groß ist (vgl BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12), wird auch nicht dadurch reduziert, dass die Beiträge des Bundes für Kinderziehung im Jahr 2010 mit ca 11,6 Mrd Euro die auf die Renten mit EP für Kindererziehung im selben Jahr entfallenden Leistungen von ca 5,8 Mrd Euro um etwa das Doppelte überstiegen haben (vgl SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 43 f). Es lag jedenfalls im Ermessen des Gesetzgebers, einen ggf vorhandenen finanziellen Spielraum ab 1.7.2014 durch die Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf 24 Monate im RVLG für alle vor 1992 geborenen Kinder auszuschöpfen und dabei die Höchstwertbegrenzung beizubehalten. Eine Überkompensation durch Bundesmittel liegt seitdem auch nicht mehr vor. Im Jahr 2017 betrugen die Ausgaben für Kindererziehungszeiten in Renten ca 14,2 Mrd Euro (Rentenversicherungsbericht 2018 - BMAS S 26), während sich der im selben Jahr im Bundeshaushaltsplan veranschlagte Beitrag des Bundes für die Kindererziehung (Bundeshaushaltsplan - Einzelplan 11 - Titel 63684-221, S 22, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) auf rund 13,2 Mrd Euro belief. Da die Norm des § 177 Abs 2 und 3 SGB VI mit ihrer nicht auf die konkrete Ausgabenhöhe abstellenden Berechnung des "Beitrags" des Bundes anlässlich der Ausweitung der Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder durch das RVLG unverändert geblieben ist (vgl Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 177 SGB VI RdNr 2.1), ist für den erhöhten Finanzierungsbedarf somit ggf auch das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Insoweit ist zu beachten, dass eine solche Umverteilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der kinderlosen und kinderarmen Personen jedenfalls nur in "maßvollem" Ausmaß geschieht (BVerfG "Trümmerfrauenurteil" vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - juris RdNr 138; aA zuletzt Brosius-Gersdorf, SGb 2019, 509, 514: jede Finanzierung der Kindererziehung aus Beitragsmitteln rechtswidrig).
f) Der Senat ist auch nicht deshalb von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI überzeugt, weil das Gesetz keine Kompensation für "unnötig" aufgewendete Beiträge bzw andere Ausgleichleistungen vorsieht. Da streitgegenständlich nur die Höhe der Rentenleistung ist, könnte der Einwand der Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit nur dann relevant werden, wenn sich gerade aus dem Zusammenwirken mehrerer mangelhafter Einzelregelungen eine verfassungswidrige Rechtslage ergäbe (vgl zu den Voraussetzungen einer solchen kumulativen Betrachtung BVerfG Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 - BVerfGE 82, 60 <84 f>, juris RdNr 97 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris RdNr 9). Eine Ausgleichspflicht des Gesetzgebers an anderer Stelle, wie sie der 4. Senat in mehreren Urteilen offengelassen hat (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr 6 und Urteile vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R und 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R), besteht nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht (vgl bereits Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 RdNr 40). Verfassungsrechtliche Gründe dafür, dass § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI wegen des unzureichenden Zusammenwirkens mit anderen Einzelregelungen zu beanstanden ist, sind nicht ersichtlich.
aa) Dies gilt auch dann, wenn man in der Berechnungsweise der EP nach § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI "keine justitiable Norm des Außenrechts" erblicken (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - RdNr 18) und zwei Berechnungsvarianten für möglich halten wollte (Variante 1: Sockelbetrag mit EP aufgrund Beschäftigung und Addition der EP für Kindererziehung bis zum Höchstwert oder Variante 2: Sockelbetrag mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung und ggf Kürzung der EP für Beschäftigung bei Überschreiten des Höchstwerts). Eine zu kompensierende Entwertung der vor Einführung der Kindererziehungszeiten einbezahlten Beiträge liegt in der Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI deshalb nicht. Denn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung wird nicht begründet, wenn sich deren Ergebnis verfassungskonform mit einer anderen Berechnungsweise erzielen lässt (Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 RdNr 30).
bb) Die Klägerin kann die Verfassungswidrigkeit des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI auch nicht daraus ableiten, dass sich aus dem Urteil des BVerfGE zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; im Folgenden sPV-Urteil) ein weitergehender Anspruch auf einen beitrags- oder leistungsrechtlichen Ausgleich ergebe. Denn dieses Urteil ist bereits weder auf das Beitragsrecht noch auf das Leistungsrecht der GRV zu übertragen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 33 ff; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - BSGE 124, 26 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 53 mwN; Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 30, 37). Die GRV entspricht schon in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das BVerfG für das Gebot einer beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und ohne Kinder aufgestellt hat. Dies gilt insbesondere für die sog Mindestgeschlossenheit des Systems, weil nicht angenommen werden kann, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder in Zukunft Beitragszahler in der GRV sein wird (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 38 ff).
cc) Die Klägerin kann auch nicht verlangen, von der Beitragsbelastung entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage deshalb (teilweise) freigestellt zu werden, weil sie wegen der Höchstwertbegrenzung auch mit einem geringeren Arbeitswert und - daraus folgend - mit einem geringeren Beitrag im Ergebnis dieselbe Höhe an EP erreicht hätten. Ihr Vorbringen, dass das die Beitragsbemessungsgrenze (additiv) übersteigende Entgelt (bei Variante 2) in gleichem Maß wie bei Beziehern höherer Einkommen für die private Vorsorge zur Verfügung bleiben müsse, überzeugt nicht. Denn - wie bereits ausgeführt - entsprechen sich der Beitrag und die Kindererziehungsleistung in der GRV nicht. Es liegt keine Vergleichbarkeit mit Erwerbstätigen vor, die einen tatsächlichen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze haben und zur Kompensation dieses nicht versicherten Einkommensverlusts eigenverantwortlich zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Unabhängig davon liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, dass er den Erziehenden wegen ihrer Erziehungsleistung nicht eine zusätzliche private Eigenvorsorge durch Freistellung von Beiträgen zu Lasten der anderen "Beitragszahler" je nach ihren individuellen Einkommensverhältnissen ermöglicht (vgl zu den Folgen einer Berücksichtigung des "generativen Beitrags" auf der Beitragsseite Buntenbach/Gunkel/Wagner, SGb 2019, 136, 140 f; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 59), sondern statt dessen für alle Erziehenden systemkonforme rentenversicherungsrechtliche Leistungen vorsieht (dazu gleich unter dd), für die die Klägerin im Ergebnis jedenfalls weniger Beiträge zahlen muss, als dies bei Kinderlosen der Fall wäre.
dd) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands, der die "generative Leistung" der Eltern ausmacht, über die bereits rentenrechtlich bestehenden Regelungen hinaus noch weitergehend im Leistungsrecht der GRV erfolgen müsste, damit die Kappung durch die Höchstwertgrenze hingenommen werden kann (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr 2 RdNr 26; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - SozR 4-2600 § 307d Nr 3 RdNr 21 f; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 47 f mwN). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz aufgrund der Kindererziehung stetig verbessert worden ist und nicht nur die ausgeweiteten Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI umfasst, sondern auch die verbesserte Bewertung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 71 Abs 3 SGB VI und § 70 Abs 3a SGB VI, die Regelungen über Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI), der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), der Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und 3 SGB VI) und Erziehungsrenten (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19).
Darüber hinaus können bei der Frage nach der angemessen Berücksichtigung der Familienlasten auch alle anderen familienfördernden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 51 unter Hinweis auf BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 22). Da die Nachteile für Erziehende ihre Wurzeln nicht allein im Rentenrecht haben, brauchen sie - wie das BVerfG im Trümmerfrauenurteil zu Recht ausgeführt hat - auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen will, grundsätzlich frei (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 - juris RdNr 134). In den Blick zu nehmen sind daher auch Maßnahmen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie auf sonstigen Rechtsgebieten wie etwa in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter - in der früheren DDR kostenfreier - Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten (vgl Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5, RdNr 36 mwN).
3. Der Senat ist auch nicht überzeugt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern verfassungswidrig ist.
Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1 - juris RdNr 53). Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss kann durch die Berücksichtigung der einen und der Nichtberücksichtigung der anderen Gruppe in einer Gesetzesnorm begründet sein (vgl BVerfG Beschluss vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386 - juris RdNr 34).
Eine Ungleichbehandlung ergibt sich durch § 307d SGB VI in der hier maßgeblichen - mit dem RVLG vom 23.6.2014 (BGBl I 787) eingeführten - ab 1.7.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung:
"(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost)…"
Rentnerinnen, die am Stichtag, dem 30.6.2014, Anspruch auf eine Rente hatten, werden dadurch gegenüber Zugangsrentnerinnen wie der Klägerin ungleich begünstigt. Denn bei Bestandsrentnerinnen wird die Zeit der Erziehung im zweiten Lebensjahr eines vor 1992 geborenen Kindes pauschal durch einen vollen persönlichen EP (pEP) berücksichtigt. Nach dem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Pauschalierung sind für Bestandsrentner sowohl der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI, vgl dazu ausdrücklich BT-Drucks 18/909 S 24) als auch die individuelle Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI unerheblich (vgl bereits BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 26). Für die Klägerin als Zugangsrentnerin wirkt die Vorenthaltung dieser Begünstigung benachteiligend, denn sie erhält wegen der Anwendung der Regelnorm des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI für das zweite Lebensjahr ihrer Kinder insgesamt 0,8934 EP (Ost) statt 2 volle pEP (Ost). Bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) im Zugangsjahr 2015 iHv 27,05 Euro macht dies gegenüber zwei zusätzlichen pEP (Ost) eine Differenz von insgesamt ca. 29,90 Euro monatlich aus.
Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt aber nicht vor, weil die Differenzierung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat insoweit die äußeren Grenzen seines besonders weiten Gestaltungsspielraums (dazu a) gewahrt. Eine Stichtagsregelung in § 307d SGB VI war notwendig, um die Bestandsrentner an den Verbesserungen des RVLG teilhaben zu lassen (dazu b). Ohne die pauschalierte Rechtsfolge (Zuschlag eines pEP ohne Berechnung im Einzelfall) wären Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Reform in angemessener Zeit unvermeidbar gewesen (dazu c). Die Bevorzugung betrifft zwar keine geringe Anzahl an Personen; dies relativiert sich jedoch angesichts des Charakters der Norm als bevorzugende Übergangsvorschrift (dazu d). Der für die Klägerin demgegenüber bestehende Nachteil ist weder unzumutbar noch besonders intensiv (dazu e). Für einen Verstoß sprechen auch nicht Gesichtspunkte der Systemgerechtigkeit (dazu f). Eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Herkunft (Art 3 Abs 3 GG) liegt nicht vor (dazu g).
a) Sowohl bei Übergangsregelungen wie auch bei bevorzugenden Pauschalierungen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Der Gesetzgeber hat bei der Überleitung bestehender Rechtslagen einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl ua BVerfG Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - juris RdNr 14). Ihm ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 270 - juris RdNr 113; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7, RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 12.5.2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111, 128, RdNr 44; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9, RdNr 90; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 23). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 ua - juris RdNr 34 mwN). Insoweit darf - wie das BVerfG darlegt - berücksichtigt werden, dass "eine Verpflichtung des Gesetzgebers, schon bei Überleitungsvorschriften überall strikte Gleichförmigkeit zu wahren, die allgemeine Einführung sozialer Leistungsverbesserungen zeitlich erheblich verschieben müsste - ein Ergebnis, das gewiss sozialer Gerechtigkeit nicht entsprechen würde" (BVerfG Beschluss vom 19.4.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 - juris RdNr 18; BVerfG <Kammerbeschluss> vom 22.12.1993 - 1 BvR 54/93 - juris RdNr 10).
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung auch durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua - BVerfGE 100, 138, 174 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1, juris RdNr 130; BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 404 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 62; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 25). Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8, RdNr 229). Eine zulässige Typisierung setzt grundsätzlich voraus, dass Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (stRspr, vgl BVerfG Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 360 - juris RdNr 40; Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 255 f, juris RdNr 68), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfG Beschluss vom 8.2.1983 - 1 BvL 28/79 - BVerfGE 63, 119, 128 - juris RdNr 39; BVerfG Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 360 - juris RdNr 40; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - NZS 2011, 539; BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris RdNr 49). Bei einer bevorzugenden Typisierung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 11/61 ua - BVerfGE 17, 1 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG, juris RdNr 60; BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, juris RdNr 42; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 63, 72 f).
Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe verstößt die von der Klägerin gerügte Benachteiligung gegenüber Bestandsrentnerinnen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG.
b) Die Schaffung einer gesonderten Regelung für Bestandsrentner und die Wahl des Stichtags (30.6.2014) lässt sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich grundsätzlich rechtfertigen. Mit dem RVLG sollte ein weiterer Reformschritt zur Verringerung der Benachteiligung von Familien vorgenommen werden. Daher wurden zum 1.7.2014 die Kindererziehungszeiten für die vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 SGB VI). Für Bestandsrentner hätte es der Gesetzgeber bei der Grundregel belassen können, dass bei einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften die einer laufenden Rente zugrunde gelegten pEP nicht neu bestimmt werden (§ 306 SGB VI). Es war ihm im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 27) aber auch nicht verwehrt, eine spezielle Regelung für die Bestandsrentner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu treffen.
c) Der Gesetzgeber durfte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen pauschalen Zuschlag für Bestandsrentner schaffen und diese dadurch gegenüber den Zugangsrentnern einseitig bevorzugen. Denn nur so konnte er die Bestandsrentner überhaupt zügig an den Verbesserungen teilhaben lassen. Die Pauschalierung wäre nur unter Inkaufnahme erheblicher Schwierigkeiten vermeidbar gewesen.
Die Reform sollte weitgehend innerhalb der Rentensystematik, aber vor allem praktikabel und verwaltungsvereinfachend möglichst bis Jahresende 2014 umgesetzt werden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 1, 15, 24; Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der 11. Sitzung am 5.5.2014, Sachverständiger Dr. R. - DRV Bund, Protokoll-Nr 18/11 S 149). Das in Anbetracht der Altersstruktur des Rentenbestands legitime Ziel des Gesetzgebers, das Vorhaben in vertretbarer Zeit zu verwirklichen, konnte nur durch die nahezu vollautomatische Rentenerhöhung ohne individuelle Rentenberechnung erreicht werden. Der pauschale Zuschlag erfolgte insoweit "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht circa 9,5 Millionen Renten neu berechnen müssen" (BT-Drucks 18/909 S 15). Ausweislich der Auskunft der Beklagten im Revisionsverfahren B 13 R 2/17 R vom 19.6.2018, die auch in diesem Verfahren vorgelegt worden ist, ist die Sachbearbeitung der RV-Träger personell, sachlich und IT-technisch darauf ausgelegt, jährlich ca 1,6 Mio Rentenneufeststellungen anhand der geltenden Berechnungsvorschriften durchzuführen. Dazu gehören Fälle wie die der Klägerin. Die Einschätzung, dass die zusätzliche individuelle Neuberechnung von ca 9,5 Mio Bestandsrenten mit Kindererziehungszeiten einen erheblichen Mehraufwand, insbesondere eine signifikant längere Umsetzungsdauer, bedurft hätte, und deshalb eine vereinfachende Sonderregelung geboten war, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar.
Mit der gewählten Anknüpfung an eine in der Bestandsrente angerechnete Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats (§ 307d Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und dem pauschalen Zuschlag eines pEP (§ 307d Abs 2 Satz 1, 2 SGB VI aF) ohne Differenzierung nach einzelnen Monaten konnten sowohl Ermittlungen zur Tatbestandsebene der Kindererziehungszeit als auch Rentenberechnungen auf der Rechtsfolgenseite vermieden werden. Demgegenüber hätten ein vollständiges Durchermitteln der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse und eine daran anschließende monatsweise Neuberechnung mit Anwendung der Höchstwertbegrenzung eine rasche und kostengünstige Umsetzung nicht erlaubt. Eine Anknüpfung an die Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) statt an die Kindererziehungszeit im 12. Monat hätte bei ca 877.000 Bestandsfällen nicht verfangen, bei denen zwischen Einführung der Kindererziehungszeiten (1986) und der Einführung der Kinderberücksichtigungszeiten (1992) noch keine Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet waren (BT-Drucks 18/909 S 24). Auch wenn diese Variante damit für die Mehrheit der Bestandsrentenfälle in Betracht gekommen wäre, wäre hierdurch nur der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Tatbestandsseite begrenzt worden. Sie hätte aber wiederum zu erheblich verzögerndem Verwaltungsaufwand auf der Rechtsfolgenseite geführt, wenn damit eine individuelle monatsweise Überprüfung und Berechnung verbunden gewesen wäre. Aus diesem Grund wurde auch im nachfolgenden RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz trotz der Anknüpfung an die Kinderberücksichtigungszeiten an dem Instrument eines pauschalen Zuschlags "aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität" festgehalten (vgl § 307d Abs 1 Satz 3 und 4, Abs 1a, 5 SGB VI nF; Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.10.2018 - BT-Drucks 19/4668 S 40).
Die - gleichbehandelnde - Variante einer generellen Aufhebung der Höchstwertbegrenzung auch für Zugangsrentner stand nicht zur Diskussion. Sie hätte auf Dauer erhebliche weitere Kosten und einen Systembruch mit Verschiebungen im Gesamtgefüge der Versicherten verursacht (dazu oben 2.).
d) Die Zugangsrentner durften ausnahmsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Bevorzugung der Bestandsrentner ausgeschlossen werden, obwohl diese keine geringe Anzahl an Personen betrifft. Sie dürfte die Gruppe der Zugangsrentner ab 1.7.2014 zunächst sogar übertreffen. Konkrete Zahlen darüber, wie groß die Gruppe derjenigen unter den Bestandsrentnern zum Stichtag 30.6.2014 ist, die - vergleichbar der Klägerin - zusammen mit den EP für ihre Erwerbstätigkeit die Höchstwerte im zweiten Lebensjahr des Kindes überschritten hätten, sind allerdings nicht bekannt bzw ermittelbar (s Ausführungen der Beklagten). Aus einer Statistik der DRV zum Rentenbestand am 31.12.2010 (Hrsg Deutsche Rentenversicherung Bund, September 2011, Band 182, S 23) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt ca 9,48 Mio Renten mit Leistungen bzw Zeiten wegen Kindererziehung gewährt und bei rund 2,28 Mio Renten davon die EP wegen der zeitgleichen Anrechnung von Beitrags- und Kindererziehungszeiten begrenzt wurden (ca 24 %).
Diese Größenordnung relativiert sich jedoch angesichts des Charakters der Norm des § 307d SGB VI als Übergangsregelung, der schon durch die systematische Einordnung unter die Ausnahmeregelungen von der Anwendung neuen Rechts in §§ 300 ff SGB VI erkennbar wird. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber bei Übergangsvorschriften über einen besonders weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl oben a) erfasst § 307d SGB VI nur die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern in deren 2. Lebensjahr (bzw nach neuer Rechtslage zusätzlich in deren 3. Lebensjahr). Auch Bestandsrentner nach § 307d SGB VI unterfielen damit der Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI bezüglich des 1. Lebensjahres eines vor 1992 geborenen Kindes und aller drei Lebensjahre für ab 1992 geborene Kinder. Auf lange Sicht überwiegt daher deutlich der Regelfall einer Anwendung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI.
Hinzu kommt, dass die Bestandsrentner erst zu einem späteren Zeitpunkt (1.7.2014) als ihrem Rentenbeginn und - aufgrund der allgemeinen Lebenserwartung - auch für durchschnittlich kürzere Zeit von der Verbesserung des auf das 2. Lebensjahr bezogenen Zuschlags profitieren, während Zugangsrentner von Rentenbeginn an einen zusätzlichen Wert für das zweite Lebensjahr eines vor 1992 geborenen Kindes erhalten, soweit sich dieser jedenfalls nicht wegen durchgängiger hoher Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze stets auf null reduziert. Dies ist jedoch nicht die Regel (laut Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255 wurden bei rund einem Viertel der Zugangsrentner die maximal möglichen EP für das zweite Jahr der Kindererziehung auf durchschnittlich 25 % je Monat gekürzt) und auch bei der Klägerin nicht der Fall.
Im Übrigen handelt es sich hier - ausgehend vom gesetzlichen Normalfall des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI - um eine bevorzugende Pauschalierung (vgl zur Unterscheidung bevorzugender und benachteiligender Typisierungen anhand des Regelfalls BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 72 f mwN), die als Nebenfolge einer zeitnahen Einbeziehung aller Bestandsrentner übergangsweise in Kauf genommen werden kann. Dem Gesetzgeber ging es bei der raschen Einbeziehung der Bestandsrentner ersichtlich nicht darum, die Gruppe derjenigen Erziehenden über die Höchstwertgrenze hinaus zu begünstigen, die neben der Erziehungszeit relativ gut verdient hatten. Vielmehr hatte er insbesondere im Blick, die Nachteile von Müttern und Vätern in der Alterssicherung weiter auszugleichen, die wegen früher fehlender Betreuungsmöglichkeiten entstanden waren (vgl BT-Drucks 18/909 S 14). Generell war es von Anfang an auch ein Ziel der Reformen, die Armutsrisiken gerade älterer Frauen zu verringern. Von der Reform profitierten dementsprechend vor allem Mütter mit vielen Kindern, die besonders häufig unterbrochene Erwerbsverläufe aufweisen, am stärksten; trotz einer breiten Verteilungswirkung kamen die zusätzlichen Leistungen insgesamt in höherem Maße Rentnerinnen mit geringen Renten zugute (vgl Keck/Krickl/Kruse, Die empirischen Auswirkungen der Mütterrente, RV aktuell 2015, 256). Diese breit angelegte Begünstigung konnte aber nur durch die Pauschalierung rasch erreicht werden (s oben c). Hätte der Gesetzgeber zur Vermeidung von systematischen Brüchen und Ungleichbehandlungen von der Pauschalierung abgesehen und deshalb die Einbeziehung der Bestandsrentner ganz unterlassen oder für deren Umsetzung eine erheblich längere Zeit in Kauf genommen, hätte dies auch die weitaus größere Gruppe derjenigen Erziehenden betroffen, deren Einkommenssituation - ohne Bevorzugung gegenüber den Zugangsrentnern - rasch verbessert werden sollte.
f) Der für die Klägerin bestehende Nachteil gegenüber den bevorzugten Bestandsrentnern ist demgegenüber weder unzumutbar noch besonders intensiv. Trotz des aus Sicht der Klägerin nicht unerheblichen Betrags liegt im Verhältnis zu den ohne die Regelung in Kauf zu nehmenden Nachteilen (vgl oben d) eine noch zumutbare Benachteiligung vor. Zu berücksichtigen ist dabei, dass durch die Stichtagsregelung die in der Vergangenheit getätigten Leistungen der Klägerin nicht entwertet wurden (vgl dazu BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 12). Der entgangene Vorteil beruht nicht auf einer nach Art 14 Abs 1 GG bereits erworbenen und nachträglich beeinträchtigten Rechtsposition. Die Klägerin wurde ebenso wenig im Vertrauen auf eine schon bestehende Rechtslage enttäuscht. Bei dem begehrten Vorteil handelt es sich vielmehr um eine nicht durch eigene Beiträge erworbene Begünstigung im Rahmen des Familienlastenausgleichs, die die Systemgrenzen der GRV überschreitet (vgl dazu unter 1.). Durch die Anwendung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI wird die Klägerin wie eine Versicherte mit den versicherbaren Höchstverdiensten behandelt; daher ist der Nachteil - bezogen auf das Gesamtsystem der GRV - vergleichsweise niedrig.
g) Dass der Gesetzgeber in der Übergangsregelung selbst von dem in § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI zum Ausdruck kommenden systematischen Grundsätzen abweicht, trägt sicher nicht zur Verständlichkeit und Akzeptanz der Normen bei. Verfassungsrechtlich ist der Einwand, dass die angegriffenen Regelungen nicht systemgerecht seien, jedoch nicht durchgreifend. Außerhalb des Steuerrechts kommt der Frage, ob eine gesetzgeberische Grundentscheidung folgerichtig oder systemgerecht umgesetzt wurde, keine ausschlaggebende, sondern allenfalls eine Indizwirkung zu (stRspr, vgl BVerfGE 9, 20 <28>; 81, 156 <207>; 104, 74 <87>; 122, 1 <36>; BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris RdNr 58).
h) Es liegt bei der Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern auch keine Diskriminierung wegen der Herkunft vor (Art 3 Abs 3 GG). Die Klägerin wird nicht wegen ihrer Herkunft in den neuen Bundesländern benachteiligt. § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI knüpft an systembedingte Berechnungskriterien unter Berücksichtigung des Umfangs der Erwerbstätigkeit und nicht an die Herkunft an. Es mag zwar zutreffen, dass es Unterschiede bei der Häufigkeit der Höchstwertbegrenzung zwischen Ost- und Westdeutschland gibt (dazu Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255; dem BMAS liegen hierzu keine Zahlen vor, s Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Griese vom 17.7.2018 auf eine entsprechende schriftliche Frage des Abgeordneten Höhn - Die Linke - BT-Drucks 19/3484). So wurden nach Erhebungen aus dem Jahr 2014 zu Zugangsrentnern ab dem 1.7.2014 bei zwei Dritteln der betroffenen Personen mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder die EP begrenzt, während es in Westdeutschland 18 % waren (Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255). Im Vergleich zum 1. Lebensjahr nahm der Anteil der Personen mit gekürzten EP im Westen leicht ab, während er im Osten leicht zulegte. Die Befunde spiegeln aber nur die unterschiedliche Erwerbssituation wider, wonach in der früheren DDR eine frühe Rückkehr der Mütter in eine Vollzeitstelle nach der Geburt die Regel war (Keck/Krickl/Kruse, RV aktuell 2015, 248, 255). Auch wenn die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr Renten in Ostdeutschland betreffen mag, so profitieren im Übrigen umgekehrt auch besonders viele erwerbstätige Eltern mit EP (Ost) von der pauschalierenden Übergangsregelung des § 307d SGB VI.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.