Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) Honoraransprüche, die der klagende Vertragszahnarzt ab Juli 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2008 erwarb und die er im Rahmen einer Globalzession an seine vormalige Ehefrau bzw an seinen Vater abgetreten hatte, durch Zahlungen an den Betreuer des Klägers sowie durch Hinterlegungen wirksam erfüllt hat.
Der im Jahr 1956 geborene Kläger war seit 1983 im Bezirk der beklagten KZÄV zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen; im Jahr 2016 wurde ihm die Zulassung entzogen (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris; das BVerfG <Kammer> lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab). Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den ursprünglich beigeladenen, mittlerweile verstorbenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Am 25.8.2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers in der Annahme, die vorangegangene Abtretung vom 22.9.2008 sei unwirksam, die gegen die Beklagte gerichteten Honoraransprüche in vollem Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen Vater abtrat.
Die Beklagte überwies zunächst die vom Kläger erwirtschafteten Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit auf das von seiner Ehefrau benannte Konto des Klägers. Das Amtsgericht (AG) D. bestellte mit Beschluss vom 6.9.2006 Rechtsanwalt S. zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge; ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB wurde nicht angeordnet. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Betreuer. Der Kläger beantragte beim Vormundschaftsgericht die Beendigung der Betreuung, die nach seinen Angaben zum 22.11.2007 erfolgte. Zudem versuchte der Kläger, den Zugriff des Betreuers auf seine Vermögenswerte zu unterbinden. In diesem Zusammenhang teilte die vormalige Ehefrau des Klägers der Beklagten im Juli 2007 ein neues Konto des Klägers bei einer Bank in Luxemburg mit, auf das die Honorare künftig zu überweisen seien. Die Beklagte lehnte das ab, weil nach ihrer Abrechnungsordnung Honorare nur auf ein inländisches Konto ausgezahlt würden. Nachdem der Betreuer mitgeteilt hatte, dass die Honorare zu treuen Händen auf eines seiner Konten überwiesen werden könnten, zahlte die Beklagte insgesamt vier Teilbeträge in Höhe von zusammen 58 639,25 Euro an den Betreuer aus (Restzahlung für Quartal 1/2007 am 5.7.2007, 2. und 3. Abschlag für das Quartal 2/2007 am 25.6.2007 bzw am 23.7.2007 sowie zuletzt am 23.8.2007 den 1. Abschlag für das Quartal 3/2007). Später verständigte sich die Beklagte mit dem Betreuer darauf, künftig weitere Honorarzahlungen zu hinterlegen.
Am 25.9.2007 stellte die Beklagte beim AG K. einen Antrag auf Hinterlegung der Zahlung des 2. Abschlags für das Quartal 3/2007 in Höhe von 2913,33 Euro und verzichtete auf das Recht der Rücknahme. Es sei unklar, an wen sie mit befreiender Wirkung zahlen könne. Zum Nachweis hierfür reichte sie eine Aufstellung der als Empfangsberechtigte in Betracht kommenden Personen ein, die an erster Stelle die frühere Ehefrau des Klägers im Hinblick auf die Abtretung von 1992 und sodann in chronologischer Reihenfolge zehn Gläubiger von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen aus den Jahren 1994 bis 2007 auflistete. Das AG nahm die Hinterlegung an (Az 23 HL 182/07). Nachfolgend wurde die Hinterlegung um zusätzliche Beträge erweitert. Nach einer Mitteilung des AG vom 28.10.2013 hinterlegte die Beklagte insgesamt 140 687,78 Euro, von denen 89 817,67 Euro an den Insolvenzverwalter des Klägers und die restlichen 50 870,11 Euro an den Insolvenzverwalter eines vom Kläger beauftragten zahntechnischen Labors ausgekehrt worden seien. Die Beklagte informierte die frühere Ehefrau des Klägers im Oktober 2007 über die Hinterlegungen. Dem Kläger selbst teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2007 die Gründe für ihre Entscheidung zur Hinterlegung mit. Die Erwiderung des Klägers, dass es keinerlei Rechtsgrundlage für die Hinterlegung gebe (Schreiben vom 9.12.2007), wertete die Beklagte später als Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2007 und wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.6.2008).
Der Kläger hat am 23.7.2008 gegen diese Bescheide Klage erhoben. Das SG hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers das Verfahren zunächst als unterbrochen behandelt (Beschluss vom 13.10.2008), im Juli 2010 jedoch fortgeführt. Im Schriftsatz vom 7.11.2010 hat der Kläger seine "Schadensersatzklage" gegen die Beklagte um die Schäden erweitert, die ihm durch die Zahlungen der Beklagten an seinen Betreuer ab Juli 2007 entstanden seien. Daraufhin hat das SG festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen sei, da die Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters bzw die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 30.3.2009 die streitbefangenen Ansprüche nicht erfasse (Beschluss vom 2.12.2010). Der Kläger hat am 26.12.2012 die Aufnahme des Verfahrens erklärt, weil sein der selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit gewidmetes Vermögen nicht mit Insolvenzbeschlag belegt sei; zudem hat er die Verweisung der Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung an das Landgericht (LG) verlangt. Daraufhin hat das SG den Rechtsstreit insgesamt an das LG Mainz verwiesen (Beschluss vom 11.6.2013). Im zivilgerichtlichen Verfahren hat das LG zunächst den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Oberlandesgerichts <OLG> Koblenz vom 16.9.2013). Anschließend hat der Kläger beim LG einen neuen PKH-Antrag angebracht und ua geltend gemacht, dass der letzte, erst im Juli 2009 hinterlegte Betrag in Höhe von 25 190,95 Euro einen insolvenzfreien Neuerwerb darstelle. Trotz eines Hinweises des OLG, dass über den neuen PKH-Antrag noch zu befinden sei, hat das LG im März 2014 ohne weitere Entscheidung ein Weglegen der Akte verfügt.
Im Mai 2015 hat der Kläger gegenüber dem SG erklärt, dass er das aufgrund von Insolvenz unterbrochene Klageverfahren fortführe, und zwar nunmehr auch für seinen Vater, der aufgrund Abtretung Rechtsnachfolger seiner vormaligen Frau geworden sei. Der Insolvenzverwalter habe den Aktivprozess zugunsten der Insolvenzmasse nicht aufgenommen. Der Ansicht des SG, dass der Rechtsstreit insgesamt an das LG verwiesen worden sei, hat der Kläger widersprochen. Das LSG hat seine Beschwerde als unzulässig verworfen, jedoch darauf hingewiesen, dass ein vom Bürger geltend gemachtes Klagebegehren nicht einfach ausgetragen werden dürfe, sondern ggf als unzulässig abzuweisen sei (Beschluss vom 30.10.2015).
Daraufhin hat das SG die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem LG Mainz als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.4.2016). Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat das LSG den Beschluss des SG vom 11.6.2013 aufgehoben, soweit auch die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche an das LG verwiesen worden war (Beschluss vom 17.1.2018 - L 5 KA 2/18 B). Im sodann fortgeführten Berufungsverfahren hat das LSG den Vater des Klägers beigeladen und schließlich die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen (Urteil vom 24.5.2018). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte insgesamt 140 687,78 Euro nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Betreuer gezahlt bzw hinterlegt habe, und ebenso wenig einen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur erneuten Auszahlung der Honorare gemäß Weisung des Beigeladenen. Die Beklagte sei durch die Hinterlegung von ihren Verbindlichkeiten befreit worden. Sie habe einen ausreichenden Hinterlegungsgrund gehabt, weil verständliche Zweifel darüber bestanden hätten, ob die Abtretung der Honorarforderungen in Globalzession an die frühere Ehefrau wirksam gewesen sei. Die Zweifel darüber, ob der Kläger selbst oder seine frühere Ehefrau Anspruchsinhaber sei, genügten für eine Ungewissheit iS des § 372 BGB ganz unabhängig von den Pfändungen.
Auch soweit die Beklagte an den Betreuer des Klägers geleistet habe, könne der Kläger keine Zahlungen mehr verlangen. Selbst wenn in Übereinstimmung mit dem BSG die Unwirksamkeit der im Jahr 1992 erfolgten Abtretung aufgrund des Abtretungsverbots in der Abrechnungsordnung der Beklagten verneint werde, stehe dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Jedenfalls die nachfolgende Abtretung durch die frühere Ehefrau an den Beigeladenen vom "25.8.2009" (wohl gemeint: 22.9.2008) sei wegen eines Verstoßes gegen § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten unwirksam, nicht aber die weitere Abtretung vom 25.8.2009 an den Kläger, da durch sie lediglich dessen ursprüngliche Gläubigerstellung wiederhergestellt worden sei. Unwirksam wegen eines Verstoßes gegen das Abtretungsverbot in der Abrechnungsordnung sei aber auch die Abtretung der Honoraransprüche durch den Kläger an den Beigeladenen vom 22.6.2011. Wenn danach grundsätzlich der Kläger selbst Anspruchsinhaber der Honorarforderungen sei, könne er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus sit" (Arglisteinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung) keine Zahlungen von der Beklagten mehr verlangen, weil er diese sofort wieder an die Beklagte zurückgeben müsste. Wenn die Zahlungen an den Betreuer ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, richte sich ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht gegen den Betreuer, sondern gegen den Kläger persönlich. Der Betreuer habe zu dem Rechtsstreit nicht notwendig beigeladen werden müssen, da der Ausgang des Rechtsstreits für ihn allenfalls mittelbare Auswirkungen im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers habe.
Der Kläger (und ebenso der während des Revisionsverfahrens am 27.5.2019 verstorbene Beigeladene) rügt mit seiner Revision die Verletzung der einer KZÄV im vertragszahnärztlichen System gemäß § 77 Abs 1, 3 und 5, § 79 Abs 1, § 75 und § 81 SGB V eröffneten Regelungsgewalt sowie - sinngemäß - eine Verletzung der §§ 372, 398 BGB sowie des § 35 Abs 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO). Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung hätten nicht vorgelegen. Zu einer Hinterlegung sei ein Schuldner nur berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht mit Sicherheit erfüllen könne (Hinweis auf BGH Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 340/03 - juris RdNr 11). Das sei hier nicht der Fall. Der Beklagten sei bereits aufgrund eines Urteils des OLG Koblenz vom 10.10.2003 bekannt gewesen, dass die Ehefrau des Klägers Zessionarin gewesen sei. Bloße subjektive Zweifel genügten nicht; diese müssten auch objektiv nachvollziehbar sein. Eine willkürlich vorgenommene Hinterlegung von Honorar greife zugleich auch in das mit der Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung verbundene rechtliche Gefüge ein.
Die von der Beklagten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Betreuer ausgekehrten Honorarzahlungen stünden ausschließlich der früheren Ehefrau des Klägers als Zessionarin und - nach der wirksamen Abtretung vom 22.9.2008 - dem vormaligen Beigeladenen zu; die zugrunde liegenden Honoraransprüche seien nicht aufgrund einer Erfüllungswirkung erloschen. Die Abtretung an den Beigeladenen vom 22.9.2008 sei infolge der Insolvenzeröffnung nicht unwirksam geworden; gemäß § 91 InsO sei lediglich das Einziehungsrecht an nicht insolvenzfesten antizipierten Forderungen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (Hinweis auf BGH Urteil vom 11.5.2006 - IX ZR 247/03 - BGHZ 167, 363). Nach der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter habe der Zessionar das Einziehungsrecht an künftigen, nach Verfahrenseröffnung entstehenden Forderungen infolge Konvaleszenz zurückerhalten (Hinweis auf BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12). Der damit wirksamen Abtretung vom 22.9.2008 könne der vom BSG für unwirksam erachtete Abtretungsausschluss in der Abrechnungsordnung der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Im Ergebnis habe die Beklagte die ausschließliche Verfügungsgewalt des Beigeladenen über die Forderungen beachten müssen; sie müsse nunmehr erneut gemäß Weisung des Beigeladenen an den Kläger leisten, während die Zahlungen an den Betreuer keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.5.2018 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 1.4.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das im Zeitraum vom 3.7.2007 bis zum 12.9.2008 erwirtschaftete vertragszahnärztliche Honorar in Höhe von 199 327,03 Euro gemäß Weisung des Zessionars an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Hinterlegung sei wegen vorhandener Unsicherheiten über die Person des Gläubigers - insbesondere wegen der mehrfachen Abtretungen - rechtmäßig gewesen und habe die Erfüllung der von ihr erfassten Honoraransprüche bewirkt. Bereits die Abtretungen des Klägers an die Landesbank Rheinland-Pfalz in den Jahren 1991 und 1992 seien wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig gewesen. Das gelte in gleicher Weise auch für die nachfolgenden Abtretungen an die frühere Ehefrau und den Vater des Klägers. Jedenfalls habe die Problematik des § 138 BGB zu Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der angezeigten Abtretungen geführt, die zu beheben der Beklagten auf eigenen Gefahr nicht zuzumuten gewesen sei. Im Übrigen sei bei Annahme der Unwirksamkeit aller Abtretungen der Betreuer des Klägers empfangszuständig für die Erfüllung der Honoraransprüche gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers auf Anfrage dahingehend geäußert, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er eine Erklärung entsprechend § 85 Abs 2 InsO nicht abgeben könne.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Einer abschließenden Entscheidung durch den Senat steht die vom LSG unterlassene notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu dem Rechtsstreit entgegen (dazu unter B). Eine Entscheidung über die vom vormaligen Beigeladenen eingelegte Revision ist nach dessen Tod nicht mehr erforderlich (dazu unter A).
A) Über die vom vormaligen Beigeladenen eigenständig eingelegte Revision hat der Senat nicht mehr zu befinden. Insoweit ist das Verfahren zwischenzeitlich erledigt. Der Beigeladene ist im Verlauf des Revisionsverfahrens - am 27.5.2019 - verstorben. Dadurch ist seine Beiladung zu dem Verfahren obsolet geworden, ohne dass es einer Aufhebung des Beiladungsbeschlusses bedurfte (BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112, 118 = SozR 3-5910 § 91a Nr 4 S 22; vgl auch BVerwG Urteil vom 28.6.1994 - 1 C 20.92 - BVerwGE 96, 160, 161: Bezeichnung des verstorbenen Beigeladenen als "früheren Beigeladenen"). Mit dem Wegfall seiner Stellung als Beteiligter des Rechtsstreits (§ 69 Nr 3 SGG) ist zugleich auch die vom vormaligen Beigeladenen geführte Revision hinfällig geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führt der Tod eines einfach oder notwendig Beigeladenen nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 239 Abs 1 ZPO. Die genannte Vorschrift ist nur auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens - Kläger und Beklagte - entsprechend anwendbar, nicht auf Beigeladene (vgl BSG Urteil vom 10.9.1980 - 11 RK 1/80 - BSGE 50, 196, 198 = SozR 1750 § 239 Nr 2 S 4 = juris RdNr 14 ff, 17; BSG Urteil vom 17.12.1986 - 11a RA 6/86 - BSGE 61, 100, 102 = SozR 1200 § 54 Nr 11 S 28 = juris RdNr 11; BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr 1 S 3; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 17f; Gall in jurisPK-SGG, 2017, § 75 RdNr 161; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, vor § 114 RdNr 11; Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019, § 75 RdNr 53c; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 75 RdNr 74, Stand April 2007; anders für notwendig Beigeladene: BVerwG Beschluss vom 23.10.1998 - 7 B 248.98 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 129; s auch BFH Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11 - BFHE 248, 28 RdNr 11).
Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beigeladenen rücken nicht automatisch in die prozessuale Stellung ein, die der Verstorbene bisher innegehabt hat (BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr 1 S 3). Denn die Position eines Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren wird nicht von der Universalsukzession in das Vermögen des Erblassers umfasst (vgl § 1922 BGB). Dessen verfahrensrechtliche Stellung beruht vielmehr konstitutiv auf dem Beschluss des Gerichts, einen Dritten an einem für ihn fremden Rechtsstreit zu beteiligen (anders zur Vererblichkeit der Rechtsstellung einer Partei im Zivilprozess: BGH Urteil vom 16.3.1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1, 4 = juris RdNr 10). Deshalb muss das Gericht nach dem Tod eines Beigeladenen eigenständig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 75 Abs 2 SGG auch für dessen Rechtsnachfolger erfüllt sind. Ist das der Fall, kann eine notwendige Beiladung mit Zustimmung des Beizuladenden auch im Revisionsverfahren erfolgen (§ 168 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Erteilt ein notwendig beizuladender Rechtsnachfolger seine Zustimmung allerdings nicht, muss der Rechtsstreit zur Vornahme der notwendigen Beiladung an das LSG zurückverwiesen werden (BSG Urteil vom 27.2.1990 - 5 RJ 6/88 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 3.4.1990 - 10 RKg 23/89 - juris RdNr 15 mwN). Hierdurch wird gewährleistet, dass dem Beizuladenden, der das wünscht, jedenfalls auch eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Wird die Beiladung des Rechtsnachfolgers eines im Verlauf des Verfahrens verstorbenen Beigeladenen vorgenommen, tritt dieser nach den genannten Grundsätzen allerdings nicht in die spezifische verfahrensrechtliche Position des zuvor Beigeladenen ein. Soweit der vormalige Beigeladene selbst als Revisionskläger das Rechtsmittel geführt hat, erledigt sich vielmehr dieses Rechtsmittel aufgrund des Umstands, dass der Rechtsmittelführer als Verfahrensbeteiligter weggefallen ist.
B) Die Revision des Klägers hat im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann aufgrund der vom LSG unterlassenen Beiladung des Insolvenzverwalters nicht abschließend in der Sache entscheiden.
1. Vor einer Entscheidung über die zuletzt noch verfolgte Zahlungsklage bedarf es allerdings nicht der notwendigen Beiladung des oder der Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters des Klägers.
Nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen. Das Unterlassen einer in diesem Sinne notwendigen Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel (stRspr, zB BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 103 Nr 27 vorgesehen). Ein Erfordernis, den bzw die Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters des Klägers zu dem Rechtsstreit beizuladen, besteht in der hier zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht. Der Kläger macht mit seiner Klage auf Zahlung von Honorar, das er durch seine vertragszahnärztliche Tätigkeit vom 3.7.2007 bis zum 12.9.2008 erwirtschaftete, nach seinem Vortrag einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend, den er im Wege der Vorausabtretung (Globalzession) an seine frühere Ehefrau abgetreten hatte und der von dieser wiederum an seinen (zwischenzeitlich verstorbenen) Vater abgetreten wurde. Damit fordert er das von ihm eingeklagte Honorar nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 70 RdNr 57), wobei er allerdings nicht Zahlung an den Abtretungsempfänger (Zessionar) verlangt, sondern - im Hinblick auf eine entsprechende Weisung des Zessionars - an sich selbst. Zu einem solchen Verfahren ist der Abtretungsempfänger als behaupteter materieller Rechtsinhaber nicht notwendig beizuladen (Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, § 75 Anm 15 c aa; anders Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 RdNr 62). Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung des Zessionars in einen Prozess, den er ausdrücklich selbst nicht führen will, sondern vom Zedenten erledigen lassen möchte, würde den Sinn und Zweck einer gewillkürten und für zulässig erachteten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren (Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 60a, Stand September 2019). In diesem Sinne hat es der Senat bereits in der Vergangenheit nicht beanstandet, dass das Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Ansprüche der BAG mit deren Ermächtigung gerichtlich im eigenen Namen geltend macht, obwohl die BAG zu dem Verfahren nicht beigeladen war (vgl BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 15/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 15 RdNr 15). Entsprechend hat auch der 1. Senat des BSG die notwendige Beiladung der Rechtsinhaber im Fall einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht verlangt (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 11 ff - hat nicht die Beiladung der betroffenen Apotheker als Inhaber der geltend gemachten Rechte für notwendig erachtet, sondern dies auf die betroffenen Krankenkassen und die möglichen Haftungsschuldner bezogen; die Darstellung von Gall in jurisPK-SGG, 2017, § 75 RdNr 48 Fn 66 ist insoweit unzutreffend).
2. Jedoch ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers zum vorliegenden Rechtsstreit notwendig beizuladen.
a) Das Berufungsgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil festgestellt, dass am 12.9.2008 über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl dazu auch BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr 2 RdNr 2). Der BGH ist in einer vor Kurzem ergangenen, gleichfalls den Kläger betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Aufhebung dieses Insolvenzverfahrens bislang noch nicht erfolgt ist (BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - NJW 2019, 2156 RdNr 41). Dem entsprechend hat auch der Insolvenzverwalter, der in dem ebenfalls am heutigen Tag mündlich verhandelten Parallelverfahren des Klägers (B 6 KA 10/18 R) beigeladen und anwesend war, auf Anfrage des Senats erklärt, dass dieses Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er derzeit weder eine Erklärung über die Aufnahme des Rechtsstreits abgeben noch die Freigabe zugunsten des Klägers erklären könne.
b) Unter diesen Umständen bedarf es vor einer abschließenden Entscheidung der (notwendigen) Beiladung des Insolvenzverwalters zu dem Rechtsstreit. Ihm gegenüber kann eine Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche in Bezug auf Honorarforderungen, die der Kläger als Vertragszahnarzt vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet hat, nur einheitlich iS des § 75 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGG ergehen. Soweit die Möglichkeit besteht, dass Forderungen zur Insolvenzmasse gehören (vgl § 35 InsO - dazu sogleich unter c), muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Insolvenzverwalter als "Partei kraft Amtes" die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensbestandteile zukommt (§ 80 Abs 1 InsO - s dazu Loose/Pieperjohanns, ZFSH/SGB 2018, 79, 81). Mit einer gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Forderungen wird zwangsläufig unmittelbar in die Rechtssphäre des Insolvenzverwalters eingegriffen. Dieser ist deshalb zu dem betreffenden Verfahren notwendig beizuladen (vgl BSG Urteil vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 152 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 11 = juris RdNr 42). Das gilt jedenfalls, solange der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits nicht ausdrücklich abgelehnt (§ 85 Abs 2 InsO) oder - was dem gleichsteht - den Streitgegenstand aus der Masse freigegeben und auf diese Weise einen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners überführt hat (BGH Urteil vom 7.12.2006 - IX ZR 161/04 - ZIP 2007, 194 = juris RdNr 18 ff).
c) Die Zugehörigkeit der hier vom Kläger geltend gemachten Forderungen zur Insolvenzmasse ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Streitbefangen sind Honorarforderungen, die aufgrund der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 3.7.2007 bis 12.9.2008 entstanden sind, die dieser aber bereits am 15.12.1992 sicherungshalber im Rahmen einer Globalzession an seine frühere Ehefrau im Voraus abgetreten hatte. Aufgrund der Sicherungsabtretung hat sich an der haftungsmäßigen Zuordnung dieser Forderungen - soweit sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bestanden - zur Insolvenzmasse nichts geändert, wie sich insbesondere aus dem Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs 2 InsO ergibt (BGH Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04 - ZIP 2006, 91 = juris RdNr 6; BGH Urteil vom 5.10.2010 - VI ZR 257/08 - NJW 2010, 3779 RdNr 9; s auch Vollkommer, MDR 1998, 1269, 1271). Ungeachtet dessen besteht ein Massebezug aber auch in Fällen, in denen der Schuldner eine Forderung vor Insolvenzeröffnung abgetreten hat, die Abtretung aber nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist (BGH Zwischenurteil vom 11.2.2010 - VII ZR 225/07 - ZIP 2010, 646 = juris RdNr 8). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht das Anfechtungsrecht nach den §§ 129 ff InsO, das eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger verhindern soll. Hierdurch wird der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, zuvor abgetretene Forderungen wieder zur Masse zu ziehen. Das begründet ein schützenswertes Interesse daran, dass der Insolvenzverwalter solche Forderungen zunächst als Prozessstandschafter und nach möglicher Anfechtung als Partei kraft Amtes weiter verfolgen kann (BGH aaO). Dass der Insolvenzverwalter das Anfechtungsrecht bereits geltend gemacht hat, ist dazu nicht erforderlich (BGH aaO). Hier kommen eventuell die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 132, 133 InsO in Betracht. Dabei gilt in Bezug auf die zu beachtenden Anfechtungsfristen (zB bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich der Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommen hat) im Fall der Abtretung einer künftig entstehenden Forderung die Abtretung erst mit der Entstehung dieser Forderung als vorgenommen (§ 140 Abs 1 InsO, vgl BGH Urteil vom 30.1.1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513 = juris RdNr 9). Ob unter den genannten Gesichtspunkten die hier streitbefangenen Forderungen zur Insolvenzmasse gehören, kann nur in einem Verfahren geklärt werden, an dem der Insolvenzverwalter beteiligt ist. Er muss deshalb zu dem Rechtsstreit notwendig beigeladen werden.
d) Eine Freigabe der mit der Klage geltend gemachten Forderungen durch den Insolvenzverwalter, die eine Beiladung erübrigen würde, ist nach dessen Angaben gegenüber dem Senat bislang nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Freigabe nicht darin gesehen werden, dass der Insolvenzverwalter auf eine schriftliche Anfrage des Klägers vom 1.5.2015, ob der Klagegegenstand aus der Insolvenzmasse freigegeben werde, nicht reagiert hat. Schweigen ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht als Zustimmung zu werten (vgl BGH Beschluss vom 19.9.2002 - V ZB 37/02 - BGHZ 152, 63 = juris RdNr 11; s auch Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Einführung vor § 116 RdNr 7). Eine ausdrückliche Erklärung zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter ist schon deshalb zu fordern, weil durch die Freigabe ein Beteiligtenwechsel in einem anhängigen Aktivprozess eintritt und das Gesetz in § 85 Abs 1 Satz 2 InsO iVm § 239 Abs 2 ZPO eine spezielle Regelung für den Fall enthält, dass der Insolvenzverwalter sich nicht zur Aufnahme eines aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses erklärt. In diesem Sinne ist auch der BGH davon ausgegangen, dass nur eine ausdrückliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter zum Erlöschen des Insolvenzbeschlags, zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners über den Gegenstand und letztlich zur Beseitigung des in § 240 ZPO angeordneten Prozesshindernisses führt (BGH Urteil vom 21.4.2005 - IX ZR 281/03 - BGHZ 163, 32 = juris RdNr 12; zur erforderlichen Rechtssicherheit für die Annahme, die Unterbrechung eines Rechtsstreits sei beendet, s auch BGH Zwischenurteil vom 11.2.2010 - VII ZR 225/07 - ZIP 2010, 646 = juris RdNr 17).
e) Der Senat konnte die notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters nicht selbst vornehmen, nachdem dieser die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat (§ 168 Satz 2 SGG). Somit ist der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Beiladung sowie zur Klärung der Frage des Insolvenzbeschlags der streitbefangenen Forderungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
C) Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung wird das LSG Folgendes zu beachten haben:
1. Die streitbefangenen Honoraransprüche gegen die Beklagte hat der Kläger mit Globalabtretungsvertrag vom 15.12.1992 wirksam an seine vormalige Ehefrau abgetreten; diese wiederum hat durch eine weitere Vereinbarung mit dem vormals Beigeladenen vom 22.9.2008 den Übergang der Ansprüche auf den Vater des Klägers bewirkt (so bereits Senatsurteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr 2 RdNr 13 - in Bezug auf Honoraransprüche für das Quartal 3/2013). Auch wenn der BGH für Honoraransprüche, die nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Entstehung gelangen, nunmehr die Wirksamkeit einer Vorausabtretung gemäß § 91 Abs 1 InsO verneint, ist das für die hier streitigen, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Honoraransprüche ohne Bedeutung (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 35 ff, 40).
Entgegen der Ansicht des LSG sind diese Abtretungen auch nicht im Hinblick auf das Abtretungsverbot nach § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung) unwirksam. Der Senat hat im Urteil vom 27.6.2018 eingehend begründet, weshalb die genannte Regelung mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nichtig ist (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr 2 RdNr 23 ff). Daran hält er auch in Kenntnis des Umstands fest, dass der BGH Zweifel angedeutet hat, ob er dieser rechtlichen Bewertung folgen würde, wenn es entscheidungserheblich darauf ankäme (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 33). Zwar wird eine Würdigung dieser Äußerung dadurch erschwert, dass der 9. Senat des BGH seine Vorbehalte gegenüber der genannten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht näher erläutert hat. Aus Sicht des obersten Gerichtshof des Bundes, der für die rechtliche Beurteilung öffentlich-rechtlicher Satzungsregelungen wie der hier streitigen Abrechnungsordnung primär rechtswegzuständig ist (vgl § 51 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGG), erscheint gleichwohl die vom BGH offenbar bevorzugte Anwendung seiner Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Abtretungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Privatrechtsverkehrs im vorliegenden Kontext wenig überzeugend. Sie wird der besonderen Bedeutung sicherungshalber vereinbarter Globalzessionen von Honoraransprüchen für die Finanzierung einer vertrags(zahn)ärztlichen Praxisgründung oder eines Praxiskaufs insbesondere im Krisenfall nicht gerecht. Das gilt umso mehr, als der 9. Senat des BGH seine Entscheidung maßgeblich darauf stützt, dass ein generell von ihm gebilligtes Abtretungsverbot nach seinem legitimen Zweck jedenfalls dann nicht einschlägig sein könne, wenn ein Vertragszahnarzt die von ihm abgetretene Forderung aufgrund einer Einziehungsermächtigung für den Zessionar geltend mache. Der Ansicht, dass sich eine KZÄV in einem solchen Fall "bei der Abwicklung von Honoraransprüchen nicht rechtsunkundigen und unerfahrenen Dritten gegenüber" sehe (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - aaO RdNr 32), vermag der seit langem für Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht zuständige erkennende Senat nicht ohne Weiteres beizupflichten. Auf diese unterschiedlichen Sichtweisen kommt es im vorliegenden Fall allerdings für die Entscheidung nicht an.
2. Im Rahmen der Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Bezug auf die von der Beklagten an seinen vormaligen Betreuer ausgezahlten Honorarbeträge wird das LSG vor einer erneuten Entscheidung noch zu ermitteln haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen Zahlungen an einen gerichtlich bestellten Betreuer als Zahlungen an den zur Entgegennahme der Leistungen berechtigten Kläger zu werten sind (vgl LSG-Urteil S 8 unten).
Die Beklagte hat für die Quartale 1/2007 bis 3/2007 Honorare in Höhe von insgesamt 58 639,25 Euro auf ein Treuhandkonto von Rechtsanwalt S., dem damals gerichtlich bestellten Betreuer des Klägers, ausgezahlt. Dieser war nach den Feststellungen des LSG für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt und damit berechtigt, den Kläger in diesem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 1902 BGB); er konnte daher grundsätzlich auch Empfangsvertreter des Klägers sein (vgl Fetzer in Münchener Komm zum BGB, 8. Aufl 2019, § 362 RdNr 16; Olzen in Staudinger, § 362 BGB, Neubearbeitung 2016, RdNr 37).
Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen. § 1908i Abs 1 Satz 1 BGB ordnet für die Betreuung eine sinngemäße Anwendung der Regelungen zur Vormundschaft (ua) in § 1812 BGB an. Nach § 1812 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 BGB (maßgeblich ist hier noch die bis zum 31.8.2009 geltende Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2001, BGBl I 42) kann ein Vormund über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (ab 1.9.2009: des Familiengerichts) verfügen. Als "anderes Recht" kommt in diesem Zusammenhang in Betracht, dass der Gläubiger der Forderung einen Dritten - den Mündel bzw Betreuten - ermächtigt hat, die Leistung in eigenem Namen mit befreiender Wirkung in Empfang zu nehmen (§ 362 Abs 2 iVm § 185 Abs 1 BGB; vgl BGH Urteil vom 25.3.1983 - V ZR 168/81 - BGHZ 87, 156, 163 = juris RdNr 21; s auch Fetzer in Münchener Komm zum BGB, 8. Aufl 2019, § 362 RdNr 17). Letzteres ist hier von Bedeutung, weil die Honoraransprüche des Klägers schon viele Jahre vor der Einrichtung der Betreuung an dessen frühere Ehefrau abgetreten waren, die ihrerseits den Kläger berechtigt hatte, die ihr zustehenden Honorarforderungen in eigenem Namen einzuziehen. Sowohl die Abtretung als auch die damit verbundene Einziehungsermächtigung für den Kläger konnten allerdings immer nur den unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens erfassen, da sie im Übrigen unwirksam waren (§ 400 BGB iVm § 850 Abs 1 und 2, § 850c, § 850e und § 850f ZPO).
Als Verfügung über eine Geldforderung iS des § 1812 Abs 1 Satz 1 BGB gilt auch die Annahme einer dem Mündel bzw dem Betreuten geschuldeten Geldleistung (von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl 2019, § 1812 BGB RdNr 3). Deshalb bedarf die Einziehung von Forderungen des Betreuten durch den Betreuer grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und kommt der Entgegennahme von Zahlungen durch den Betreuer grundsätzlich auch nur mit einer solchen Genehmigung schuldbefreiende Wirkung iS des § 362 BGB zu (BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; Reinfarth in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl 2018, § 1812 BGB RdNr 7). Ausnahmsweise ist eine einzelfallbezogene Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, wenn entweder einer der in § 1813 Abs 1 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt (die für vertragszahnärztliche Honorarzahlungen ggf einschlägige Ziffer 3 in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung der Vorschrift - Auszahlung des Guthabens aus einem Kontokorrentkonto - ist für die hier streitbefangenen Zahlungen im Jahr 2007 noch nicht anwendbar) oder das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eine allgemeine Ermächtigung zur Annahme von Honorarzahlungen erteilt hat (§ 1825 BGB). Fehlt es aber sowohl an einer einzelfallbezogenen Genehmigung als auch an einer allgemeinen Ermächtigung zur Annahme einer dem Betreuten geschuldeten (oder einer an ihn zu erbringenden) Leistung durch den Betreuer, waren die Zahlungen der Beklagten an den Betreuer nicht schuldbefreiend. Ein daraus resultierender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten würde sich unmittelbar gegen den Betreuer als Empfänger der Zahlung richten (vgl BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; s dazu auch Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl 2011, § 1812 BGB RdNr 10, 33).
Feststellungen des LSG dazu, ob dem Betreuer des Klägers vom Vormundschaftsgericht eine einzelfallbezogene Genehmigung oder eine allgemeine Ermächtigung zur Annahme der Honorarzahlungen erteilt worden war, fehlen bislang. Da die Aufnahme einer allgemein erteilten Ermächtigung in die Bestallungsurkunde des Betreuers zwar möglich und zweckmäßig, aber nicht zwingend ist (Götz in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, § 1825 RdNr 2; Damrau/Zimmermann, aaO, § 1825 BGB RdNr 4), kann allein aus der bei den Akten befindlichen und einen solchen Zusatz nicht enthaltenden Bestallungsurkunde noch nicht geschlossen werden, dass eine allgemeine Ermächtigung hier nicht erteilt worden war. Deshalb wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der damaligen Befugnisse des Betreuers des Klägers insbesondere auch die Betreuungsakte des Vormundschaftsgerichts beiziehen müssen.
D) Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.