1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen.
2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über Leistungsansprüche auszulegen.
3. Begehren Kläger als Sonderrechtsnachfolger die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, ist das Verfahren für sie kostenfrei.
Auf die Revision der Klägerinnen und Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2019 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist die Witwe, die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 5 sind die Kinder des während des Klageverfahrens verstorbenen AS. Sie streiten mit der Beklagten darüber, ob bei dem im September 2016 Verstorbenen eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 4105 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards - in Zukunft: BK Nr 4105) vorgelegen hat.
Der 1960 geborene Verstorbene wuchs in der türkischen Provinz S auf. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland 1981 übte er verschiedene Tätigkeiten aus und war ua bei einer Werft mit Maler- und Sandstrahlarbeiten im Schiffsbau und als Facharbeiter für Oberflächentechnik beschäftigt. Im Juni 2015 erstattete eine Ärztin nach der Verdachtsdiagnose eines malignen epitheloiden Mesothelioms Anzeige wegen einer BK Nr 4105. AS sei als Maler und Lackierer Asbest ausgesetzt gewesen. Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen bei den früheren Arbeitgebern auf und stellte im September 2015 fest, dass bei AS keine BK Nr 4105 vorliege; Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht, eine Asbestbelastung lasse sich nicht im Vollbeweis sichern (Bescheid vom 24.9.2015 und Widerspruchsbescheid vom 5.1.2016).
Hiergegen hat AS 2016 Klage zum SG erhoben. Nach Klageerhebung ist er infolge eines tumortoxischen Herzkreislaufversagens bei Pleuramesotheliom verstorben. Der Prozessbevollmächtigte des Verstorbenen hat erklärt, dass das Verfahren mit dem Ziel der Feststellung einer BK Nr 4105 nunmehr für seine Witwe, die Klägerin zu 1, als Sonderrechtsnachfolgerin iS des § 56 SGB I fortgesetzt werde. Das SG hat die Klage, mit der die Klägerin zu 1 begehrt hat, unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten eine BK Nr 4105 festzustellen, abgewiesen. Es sei nicht nachweisbar, dass der Verstorbene tatsächlich asbestexponiert gewesen sei (Urteil vom 23.8.2018).
Gegen das Urteil hat zunächst nur die Klägerin zu 1 Berufung eingelegt. Nachdem das LSG darauf hingewiesen hatte, dass keine Sonderrechtsnachfolge eingetreten sei und dass neben der Klägerin zu 1 die Kinder des Verstorbenen Gesamtrechtsnachfolger geworden seien, haben auch diese Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen und Kläger hat erklärt, dass diese Gesamtrechtsnachfolgerinnen und Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen seien und das Verfahren weiter betreiben wollten. Die Klägerinnen und Kläger zu 1 bis 5 haben begehrt, unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten eine BK Nr 4105 bei dem Verstorbenen festzustellen.
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2019). Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Sonderrechtsnachfolge der Klägerin zu 1 nach § 56 SGB I sei nicht eingetreten, weil Gegenstand des Verfahrens keine fälligen Ansprüche auf laufende Leistungen gewesen seien. Den in den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolgerinnen bzw -nachfolgern gemäß § 58 SGB I iVm § 1922 BGB eingetretenen Klägerinnen zu 1 und zu 2 bzw Klägern zu 3 bis 5 fehle die Klagebefugnis, weil eine Verletzung subjektiver Rechte für sie nicht in Betracht komme und deshalb das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe zwar ein Feststellungsinteresse des Verstorbenen bestanden. Auch wenn die pauschale Leistungsablehnung in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten in Bestandskraft erwachsen sei, weil seine Klage auf die Feststellung der BK Nr 4105 beschränkt gewesen sei, hätte er gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X Ansprüche auf Geld- und auf Dienst- und Sachleistungen geltend machen können. Die Klägerinnen und Kläger könnten dagegen aus einer für sie positiven feststellenden Entscheidung keine Rechte herleiten, weil sie gegen die bestandskräftige Ablehnungsentscheidung nicht im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X vorgehen könnten. § 59 Satz 2 SGB I ermächtige Rechtsnachfolger nur zur Fortsetzung eines in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahrens über Leistungen und zur Entgegennahme festgestellter Leistungen. Zur Einleitung eines Korrekturverfahrens nach § 44 SGB X seien weder Sonderrechtsnachfolger noch Erben berechtigt. Der mit dem Tode erloschene Anspruch könne nicht wegen eines später gestellten Überprüfungsantrags wieder entstehen. Soweit das BSG entschieden habe, dass auch bei einem Antrag eines Sonderrechtsnachfolgers nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren iS des § 59 Satz 2 SGB I rückwirkend als anhängig betrachtet werden könne, sei dem nicht zu folgen.
Mit ihrer Revision rügen die Klägerinnen und Kläger eine Verletzung der § 44 Abs 1 SGB X, § 59 SGB I und § 55 SGG. Klagebefugnis und Feststellungsinteresse hätten bestanden, weil auf sie übergegangene Leistungsansprüche des Verstorbenen durch ein Verfahren nach § 44 SGB X rückwirkend wieder anhängig würden und dann nicht gemäß § 59 Satz 2 SGB I erloschen seien. Auch Rechtsnachfolger könnten ein Verfahren gemäß § 44 SGB X zur Überprüfung der Leistungsablehnung betreiben.
Die Klägerinnen und Kläger beantragen sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Hamburg vom 23. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass bei dem Verstorbenen eine BK Nr 4105 der Anlage 1 zur BKV vorlag.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerinnen zu 1 und 2 und der Kläger zu 3 bis 5 ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 und der Kläger zu 3 bis 5 wegen fehlender Klagebefugnis - keine mögliche Verletzung subjektiver Rechte - unzulässig sind. Entgegen der Auffassung des LSG konnten sowohl die Klägerin zu 1 unter Geltendmachung einer Sonderrechtsnachfolge iS des § 56 SGB I als auch die Klägerinnen und Kläger als Streitgenossen (§ 74 SGG iVm § 59 Alt 1 ZPO) unter Berufung auf ihre Stellung als Erben gemäß § 58 SGB I iVm § 1922 BGB nach dem Tode des Verstorbenen das Klageverfahren fortführen (§ 202 SGG iVm §§ 239 ff ZPO). Sie können mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig die Feststellung einer BK Nr 4105 verfolgen, weil mit dem Tod des Verstorbenen das dafür erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 55 Abs 1 Halbsatz 2 SGG) der BK nicht entfallen ist, soweit sie als Sonderrechtsnachfolgerin bzw Erben in die verfahrensrechtliche Position des Verstorbenen eingetreten sind.
Die dem Berufungsurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 Halbsatz 1 SGG) genügen aber nicht, um in der Sache über das Vorliegen einer BK Nr 4105 abschließend entscheiden zu können. Das LSG hat insoweit - von seiner Rechtsansicht her konsequent - den Anspruch auf Feststellung einer BK inhaltlich nicht geprüft.
Zunächst lässt sich mangels hinreichender Feststellungen des LSG bereits nicht beurteilen, ob die Klägerin zu 1 als Sonderrechtsnachfolgerin bzw Erbin des Verstorbenen und die Klägerin zu 2 sowie die Kläger zu 3 bis 5 als dessen Erben das Klageverfahren fortführen können. Ist die Klägerin zu 1 Sonderrechtsnachfolgerin iS des § 56 SGB I, so ist sie klagebefugt. Sie hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der BK Nr 4105. Denn sie kann als Sonderrechtsnachfolgerin auf der Grundlage der begehrten Feststellung möglicherweise bestehende Ansprüche auf laufende Geldleistungen geltend machen (dazu unter 1). Sind die Klägerinnen und Kläger daneben Erben, so ist auch ihre Klagebefugnis gegeben. Auch sie haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der BK Nr 4105, denn sie können als Streitgenossen möglicherweise bestehende Ansprüche auf sonstige Geldleistungen geltend machen (dazu unter 2). Das berechtigte Interesse an der Feststellung entfällt nur dann, wenn die Klägerinnen und Kläger aus der Feststellung keinerlei Rechte mehr herleiten könnten (BSG Urteile vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NJW 2017, 2858 - "Barbesuch" und vom 12.1.2010 - B 2 U 21/08 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 6 RdNr 14 ff). Davon ist indes nicht auszugehen. Zwar erlöschen Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 Satz 1 SGB I) und können von vornherein nicht auf eine Sonderrechtsnachfolgerin oder Erben übergehen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Geldleistungen aber nur, sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten nicht bereits festgestellt waren oder ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig war (§ 59 Satz 2 SGB I). Solche möglichen Ansprüche sind nicht mit dem Tod des Verstorbenen erloschen, weil über sie im Todeszeitpunkt noch Verwaltungsverfahren anhängig waren, die nicht durch bestandskräftige, ablehnende Verwaltungsakte beendet worden sind (dazu unter 3). Es kommt deshalb hier nicht darauf an, ob der Rechtsprechung des BSG zu folgen ist, nach der auch Rechtsnachfolger die Aufhebung bestandskräftiger, gegenüber dem Verstorbenen ergangener Bescheide gemäß § 44 SGB X beanspruchen können (dazu unter 4). Die erforderlichen Feststellungen zur Klagebefugnis der Klägerinnen und Kläger (hierzu unter 5) und sodann bei deren Bejahung zu den Voraussetzungen einer BK Nr 4105 bei dem Verstorbenen (hierzu unter 6) wird das LSG nachzuholen haben. Es wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben (hierzu unter 7).
1. Die Klägerin zu 1 konnte das Klageverfahren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässigerweise fortführen, wenn sie Sonderrechtsnachfolgerin iS des § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I war. Dies wird das LSG noch festzustellen haben. War die Klägerin zu 1 tatsächlich Sonderrechtsnachfolgerin des Verstorbenen, dann liegen bei ihr die Klagebefugnis und das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung vor. Gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten vorrangig dem Ehegatten als Sonderrechtsnachfolger zu, wenn er mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Die Klagebefugnis sowie das berechtigte Interesse an der Feststellung eines Versicherungsfalls entfallen für einen Sonderrechtsnachfolger auch nicht deshalb, weil das ursprüngliche Klageverfahren des Verstorbenen lediglich eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 iVm § 55 SGG zum Gegenstand hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es möglich erscheint, dass fällige laufende Geldleistungsansprüche des Verstorbenen, die bei Vorliegen einer BK zu dessen Lebzeiten entstanden sind, auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sein könnten. Ein Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 SGB I kann deshalb eine von dem Verstorbenen zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und auf die Feststellung des Versicherungsfalles beschränkte Verpflichtungs- bzw Feststellungsklage fortführen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Versicherungsfalls hat, weil er auf der Grundlage der begehrten Feststellung Ansprüche auf Geldleistungen geltend machen könnte.
Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.10.2016 (B 2 U 45/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 13, vgl dazu auch Berchtold/Trésoret, NZS 2014, 241 ff) zu der Frage der Kostenprivilegierung eines Sonderrechtsnachfolgers im SGG-Prozess als "Leistungsempfänger" iS des § 183 SGG ausgeführt, die Kostenprivilegierung setze voraus, dass Streitgegenstand fällige Ansprüche auf laufende Leistungen seien. Dem genüge das Begehren eines Sonderrechtsnachfolgers auf Anerkennung bzw Feststellung einer BK ohne weitergehende Verpflichtungs- oder Leistungsklage nicht. Soweit daraus zu entnehmen gewesen sein könnte, dass ein Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I eine mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungs- bzw Feststellungsklage des Verstorbenen generell nicht fortführen kann, trifft dies nicht zu. Die Eigenschaft als Sonderrechtsnachfolgerin iS des § 56 SGB I ist nicht von der erhobenen Klageart abhängig. Die Klagebefugnis sowie das berechtigte Interesse an der Feststellung eines Versicherungsfalls für eine Sonderrechtsnachfolgerin entfällt nicht deshalb, weil das fortgeführte Klageverfahren ursprünglich lediglich eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw Feststellungsklage zum Gegenstand hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es möglich erscheint, dass auf die Sonderrechtsnachfolgerin fällige laufende Geldleistungsansprüche des Verstorbenen, die bei Vorliegen einer BK zu dessen Lebzeiten entstanden sind, übergegangen sind (vgl zum Umfang der Feststellungsklage des Verstorbenen bzw der ablehnenden Verwaltungsakte noch eingehend unter 3).
Als solche fälligen laufenden Geldleistungen kommen hier der Klägerin zu 1 als Ehefrau des Verstorbenen zustehende, bis zu seinem Tod entstandene Ansprüche auf Verletztengeld (§ 45 SGB VII) oder Verletztenrente (§ 56 SGB VII) in Betracht. Ob die Klägerin zu 1 als Voraussetzung für eine Sonderrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm überwiegend unterhalten wurde, ist den Feststellungen des LSG allerdings nicht zu entnehmen. Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre, wäre die Klägerin zu 1 im Hinblick auf ihr möglicherweise zustehende fällige laufende Geldleistungen jedenfalls klagebefugt und hätte ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der BK iS des § 55 SGG.
2. Alle Klägerinnen und Kläger konnten zudem - als Streitgenossen (§ 74 SGG iVm § 59 Alt 1 ZPO) - das Klageverfahren anstelle des Verstorbenen fortführen, wenn sie dessen Erben iS des § 1922 BGB waren. Gemäß § 58 Satz 1 SGB I werden fällige Ansprüche auf Geldleistungen, die nicht nach §§ 56 und 57 SGB I Sonderrechtsnachfolgern zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt. Ggf ist dabei auch das Erbrechtsstatut gemäß Art 25 EGBGB zu berücksichtigen, sollte der Verstorbene im Todeszeitpunkt zB türkischer Staatsangehöriger gewesen sein. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.
Aus den Akten ist jedenfalls kein (Fremdrechts-)Erbschein ersichtlich, der als öffentliche Urkunde iS des § 417 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG vollen Beweis für seinen Inhalt erbringt. Das LSG hat auch nicht festgestellt, ob die Klägerinnen und Kläger gemeinschaftliche Erben des Verstorbenen geworden und in dessen verfahrensrechtliche Position eingetreten sind (§ 1922 BGB iVm § 58 Satz 1 SGB I), soweit keine vorrangige Sonderrechtsnachfolge (vgl § 56 Abs 1 SGB I) vorlag. Wären die Klägerinnen und Kläger Erben, so wäre mit dem Tod des Verstorbenen das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 55 Abs 1 Halbsatz 2 SGG) der BK nicht entfallen, weil insoweit Ansprüche auf - ggf einmalige - Geldleistungen, nicht ausgeschlossen sind (vgl dazu auch BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).
3. Zwar waren Ansprüche des Verstorbenen auf Geldleistungen (zB Verletztengeld, Verletztenrente) im Todeszeitpunkt nicht (positiv) festgestellt. Es waren aber (noch) Verwaltungsverfahren über diese Ansprüche anhängig iS des § 59 Satz 2 SGB I. Das Verwaltungsverfahren des Verstorbenen über seine Leistungsansprüche war jedenfalls noch nicht durch Verwaltungsakt beendet iS des § 8 SGB X.
Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsakts oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein (§ 8 SGB X). Jedenfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der Leistungen grundsätzlich von Amts wegen erbracht werden (§ 19 Satz 2 SGB IV), wird ein Verwaltungsverfahren - ähnlich wie im Prozessrecht die Klage - bereits "anhängig", sobald dem Unfallversicherungsträger durch Versicherte, Hinterbliebene, Unternehmer (§ 193 SGB VII), Ärzte (§§ 202, 34 Abs 3 SGB VII iVm Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) oder auf andere Weise potentiell leistungsrelevante Umstände bekannt werden (vgl BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, vom 23.6.2020 - B 2 U 5/19 R - BSGE 130, 226 = SozR 4-2700 § 202 Nr 1, RdNr 11 - "Mesotheliomregister" und vom 17.2.2009 - B 2 U 34/07 R - juris RdNr 12). Dies war hier bei dem Verstorbenen der Fall.
Die anhängigen Verwaltungsverfahren des Verstorbenen über Leistungen (zB über Verletztengeld, Verletztenrente) hat die Beklagte auch nicht zu dessen Lebzeiten durch den Erlass ablehnender Verwaltungsakte beendet, die bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sein könnten. Zwar hat es ihr Rentenausschuss (§ 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV) im ersten Teil des angefochtenen Bescheids vom 24.9.2015 unter Ziffer 1 nicht nur abgelehnt, eine BK Nr 4105 festzustellen, sondern unter Ziffer 2 ausdrücklich auch "Ansprüche auf Leistungen" verneint (Satz 1) und ergänzend ausgeführt, dies gelte auch für Leistungen und Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken (Satz 2). Mit der pauschalen Leistungsablehnung sollten aber ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschrieben werden, die sich aus der Nichtanerkennung einer BK ergeben (vgl BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, und vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 17). Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche war damit nicht verbunden. Stattdessen handelt es sich bei den Ausführungen unter Ziffer 2 des Bescheids um einen bloßen Textbaustein ohne Regelungsgehalt (dazu a), wie die Auslegung des Formularbescheids ergibt (dazu b), die auch dem Revisionsgericht obliegt (dazu c).
a) Mit der Ablehnung aller denkbar in Betracht kommenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlautbarte der Rentenausschuss keine unbestimmte Anzahl eigenständiger Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl konkreter Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X, die jeder für sich eigenständig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angreifbar wären und angefochten werden müssten, um den Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) für jede einzelne dieser Regelungen zu verhindern. Vielmehr handelt es sich um einen regelungslosen "Formtext", den der gleichnamige Arbeitskreis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erstellt hat und den die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seitdem in großer Zahl wortgleich verwenden (vgl dazu auch BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Diese pauschale Leistungsablehnung ist als bloße Annexfloskel (so Geckeler, NZS 2020, 727) aufzufassen, mit der die Beklagte den Betroffenen an prominenter Stelle lediglich auf die Folgen hinweisen will, die zukünftig eintreten werden, sollte die unter Ziffer 1 enthaltene Ablehnung der Feststellung eines Versicherungsfalls unanfechtbar werden.
b) Dies ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 BGB). Den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hat das Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit festzustellen. Dabei ist Maßstab der Auslegung der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Ausschlaggebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung nach dem objektivierten Empfängerverständnis. Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts kommt es darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten oder durften. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 12 und vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15 mwN; vgl auch BSG Urteile vom 4.12.2014 - B 5 RE 4/14 R - juris RdNr 12 und vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 13).
Der erste Teil des Bescheids vom 24.9.2015 enthält zwar neben der Ablehnung einer BK in Ziffer 1 auch die Aussage: "Ansprüche auf Leistungen bestehen nicht" (Ziffer 2 Satz 1). Dieser Satz kann - isoliert betrachtet - auf mehrfache Weise ausgelegt werden. Aus der anschließenden Begründung wie auch aus den Begleitumständen und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass mit dieser allgemeinen Aussage nicht über konkrete Leistungsansprüche entschieden werden sollte. Denn der Renten- und der Widerspruchsausschuss führen in den angefochtenen Bescheiden lediglich aus, dass die berufliche Exposition mit Asbest für die Anerkennung einer BK Nr 4105 nicht mit Gewissheit nachgewiesen sei.
Dagegen hat die Beklagte im gesamten Verwaltungsverfahren konkrete (Geld-)Leistungen, etwa Verletztengeld bzw -rente, zu keinem Zeitpunkt geprüft oder auch nur erwähnt. Der Verstorbene hat seinerseits solche Ansprüche weder ausdrücklich erhoben noch sonst irgendwie thematisiert. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger des Bescheids kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das (Nicht-)Vorliegen einer BK entscheiden wollte und konkrete Leistungsansprüche im Einzelnen nicht erwogen hat. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass die unter Ziffer 2 Satz 2 durch einen bloßen Textbaustein auch Leistungen oder Maßnahmen abgelehnt werden, die geeignet sind, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken, obwohl sie bei dem Verstorbenen ersichtlich nicht in Frage gekommen wären. Der Senat hat ua auch aus diesem pauschalen Hinweis auf § 3 BKV, dessen Leistungen gerade keinen "großen" Versicherungsfall der BK, sondern einen eigenen "kleinen" Versicherungsfall voraussetzen, der weitere und andere Feststellungen erfordert, geschlossen, dass in einem Streit über die Feststellung des Versicherungsfalls einer BK nicht gleichzeitig, ohne dass dies durch eine entsprechende Antragstellung bzw Bescheidbegründung deutlich wird, als "Minus" auch der Streit um die Gewährung von Übergangsleistungen enthalten ist (BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).
Hinzu kommt, dass § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV dem Rentenausschuss keine Allzuständigkeit für die umfassende Ablehnung aller auch nur denkbar in Betracht kommenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung einräumt (s dazu bereits BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70 - "Dritter Ort"), sodass ihm bei gesetzeskonformer Auslegung ein entsprechender globaler Ablehnungswille auch nicht unterstellt werden kann.
Darüber hinaus hat die Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheids im Wege einer ausnahmsweise zulässigen Elementenfeststellung isoliert über den Versicherungsfall und damit über ein notwendiges Tatbestandsmerkmal aller Leistungsansprüche entschieden, die in Ziffer 2 Satz 1 verneint werden. Muss aber bei der Prüfung aller Leistungsansprüche über das Tatbestandsmerkmal "Versicherungsfall" implizit und ausnahmslos mitentschieden werden, kann die isolierte Nichtfeststellung des Versicherungsfalls in Ziffer 1 nur als vorgezogene Entscheidung verstanden werden, die künftige Entscheidungen über etwaige Leistungsansprüche erst vorbereiten soll. Zieht die Beklagte in dieser Weise die allgemeine Leistungsvoraussetzung "Versicherungsfall" gleichsam "vor die Klammer", um auf dieser Basis erst später über konkrete Leistungsfälle und -ansprüche zu entscheiden, verhielte sie sich selbstwidersprüchlich, wenn sie Leistungen wegen des Fehlens eines Versicherungsfalls bereits ablehnen wollte, bevor über das Nichtvorliegen des Versicherungsfalls bestandskräftig - ggf in einem anschließenden Klageverfahren - (§ 77 SGG) entschieden ist. Bei einem solchen Vorgehen könnten sich dann widersprüchliche Regelungen ergeben, wenn zB die isolierte Ablehnung des Versicherungsfalls erst bestandskräftig würde, nachdem sein Vorliegen bei der Prüfung einzelner Leistungsansprüche bereits inzident bejaht worden wäre. Ob die Unfallversicherungsträger zur Vermeidung divergierender Entscheidungen rechtlich gehindert wären, Leistungen beim Fehlen anderer leistungsspezifischer Tatbestandsvoraussetzungen (zB Verletztengeld mangels Arbeitsunfähigkeit, Verletztenrente mangels MdE) abzulehnen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Wählt der Unfallversicherungsträger ein insofern "gestuftes Verfahren", indem er auf der ersten Stufe zunächst durch Verwaltungsakt über das Vorliegen des Versicherungsfalls und damit über die Eröffnung des unfallversicherungsrechtlichen Leistungsspektrums vorab entscheidet, um sich erst danach auf der zweiten Stufe von Amts wegen (§ 19 Satz 2 SGB IV) etwaigen Leistungsansprüchen zuzuwenden, so kann er bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 86a Abs 1 SGG) und bis zum Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) über die allgemeine (Vor-)Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, Leistungen jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen, ein Versicherungsfall sei gar nicht eingetreten. Denn bis zum Eintritt der Bestandskraft steht diese allgemeine tatbestandliche Voraussetzung des materiellen Unfallversicherungsrechts noch nicht fest, sodass die Behörde über Leistungsansprüche noch nicht abschließend entscheiden und die entsprechenden Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt beenden darf. Andernfalls verstieße sie gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (dazu vgl BSG Urteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 20 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 113 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2; s zur pauschalen Leistungsablehnung auch Aubel, NZS 2021, 376, 379 f), was ihr bei rechtskonformer Auslegung nicht unterstellt werden kann.
Schließlich wirkt auf die Gestaltung und Effektuierung gerade des Sozialverwaltungsverfahrens das insbesondere in § 2 Abs 2 SGB I zum Ausdruck kommende "Gebot der Sozialrechtsoptimierung" (vgl Bürck, SGb 1984, 7; Bürck in FS 50 Jahre BSG, 2004, 139; Eichenhofer, SGb 2011, 301; Fichte, SGb 2011, 498; Frommann, VSSR 2010, 27 und 151; Heinz, ZfSH/SGB 2012, 9; Neumann, SGb 1983, 507; Rode, SGb 1977, 268; Schwerdtfeger in FS Wannagat, 1981, 543; eingehend Seewald in Kasseler Kommentar, Stand EL 113, § 2 SGB I RdNr 9 ff mwN und Spellbrink in Kasseler Kommentar, § 14 SGB I RdNr 4) ein. Hiernach ist bei der Auslegung der Vorschriften auch des Verfahrensrechts sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Das BSG hat schon früh ausgeführt, dass § 2 Abs 2 SGB I seine Bedeutung vor allem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe, denn die Verwirklichung sozialer Rechte geschehe weitgehend durch das Verwaltungsverfahren. Die bestehenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze seien deshalb im Zweifel so anzuwenden, dass den Schwierigkeiten des Bürgers im Umgang mit dem Recht und der Verwaltung hinreichend Rechnung getragen werde (BSG Urteile vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89, 95 = SozR 2200 § 381 Nr 44 und vom 26.10.1982 - 12 RK 37/81 - SozR 1200 § 14 Nr 13; zustimmend insoweit auch Voelzke in juris-PK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 1 RdNr 27; zur Anwendung des § 2 Abs 2 SGB I vgl auch BSG Urteile vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - SozR 4-3500 § 32 Nr 2 RdNr 22 und vom 6.10.2011 - B 9 V 3/10 R - BSGE 109, 138 = SozR 4-3100 § 18c Nr 3, RdNr 36).
Deshalb wirken auf das Sozialverwaltungsverfahren auch in besonderer Weise die Verfassungsgrundsätze ein (vgl auch Fichte in ders/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, § 1 RdNr 15 zur leistungsermöglichenden und damit grundrechtlichen Gewährfunktion des Sozialverwaltungsverfahrens; Diering in ders/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, Einl RdNr 27; Fichte, aaO, § 1 RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, Vor § 60 RdNr 1a ff; Steiner, NZS 2002, 113, 114 f; Wallerath in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 6. Aufl 2018, § 11 RdNr 18 ff; vgl auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 9 RdNr 46 f), denen auch der innerbehördliche Willensbildungsprozess unterliegt, der zum Erlass eines Verwaltungsakts führt (Reder, Auslegung von Verwaltungsakten, 2002, S 17). Zu den Verfassungsgrundsätzen zählen ua das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG; dazu Diering, aaO; Wallerath, aaO, RdNr 20), aus dem für das Verwaltungsverfahren die Forderung nach Unterstützung sozial Schutzbedürftiger in der Durchsetzung ihrer Rechte abzuleiten ist (Reder, aaO, S 25; Schmitz, aaO, § 9 RdNr 47), das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG; dazu Diering, aaO; Wallerath, aaO, RdNr 19) sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG; Diering, aaO; Keller, aaO), das Vorwirkungen auf die Ausgestaltung und Handhabung des Verwaltungsverfahrens hat (BVerfG Urteil vom 24.4.1985 - 2 BvF 2/83 - BVerfGE 69, 1, 48 und Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82, 110; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 8 RdNr 4, 7; vgl auch Schulze-Fielitz in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 19 Abs 4 RdNr 87). Denn Verwaltungsverfahren und gerichtliche Kontrolle stehen in einem funktionalen Zusammenhang, wie der Senat im anderen Zusammenhang bereits betont hat (BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr 2 RdNr 21 ff - "gestuftes Verwaltungsverfahren"). Das Verwaltungsverfahren darf nicht darauf angelegt sein, den gerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar zu vereiteln oder zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst: Sie darf spätere gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeiten nicht (faktisch) ausschalten (BVerfG Urteil vom 24.4.1985 - 2 BvF 2/83 - BVerfGE 69, 1, 48 und Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82, 110; Schulze-Fielitz, aaO).
Würde man die von der Beklagten unter Ziffer 2 Satz 1 des Bescheids getroffene Aussage als pauschale Leistungsablehnung aller in Betracht kommenden Leistungsansprüche verstehen, so würde in der Folge eine (unbestimmte) Vielzahl leistungsablehnender Verwaltungsakte bestandskräftig, wenn diese nicht durch Widerspruch und danach mit einer Vielzahl, dann erforderlich werdender, kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und Abs 4, § 56 SGG) angefochten werden. Im Rahmen dieser kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen müsste der Kläger sodann auch konkrete Leistungsansprüche geltend machen (dh zumindest angeben, welche Sach- und Dienstleitungen er zB konkret begehrt und ab wann zB welche Verletztenrentenart nach welcher MdE gewährt werden soll), weil § 130 Abs 1 Satz 1 SGG den Erlass eines allgemein auf Geldleistungen gerichteten Grundurteils nicht vorsieht und Sachleistungen überhaupt nicht durch Grundurteil zuerkannt werden können (BSG Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4).
Allein schon deshalb wird der effektive Rechtsschutz des Versicherten durch eine globale Leistungsverweigerung unzumutbar erschwert, zumal im Zeitpunkt der Pauschalablehnung in einem (Sammel-)Verfügungssatz weder für den Unfallversicherungsträger noch für den Versicherten feststeht, welche der in Frage kommenden Leistungen (Krankenbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente ua) im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf zu erbringen wären. Der Versicherte wäre somit darauf angewiesen, dass die Beklagte seinen Widerspruch gegen die Ablehnung aller Leistungen ruhen ließe, bis über die (Nicht-)Anerkennung der BK bestandskräftig entschieden ist. Andernfalls drohten ihm und seinen Rechtsnachfolgern Rechtsverluste, die aus den Vorschriften über die Verjährung (§ 45 Abs 1 SGB I), die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung (§ 44 Abs 4 SGB X) und das Erlöschen im Todesfall (§ 59 SGB I) resultieren können, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Diese drohenden Rechtsverluste durch die Gestaltung von Ablehnungsbescheiden sind Versicherten in einem "sozialen Rechtsstaat" (Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) mit der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) unzumutbar (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 9 RdNr 46 f; dazu auch Diering, aaO; Fichte in ders/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, § 1 RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, Vor § 60 RdNr 1a ff; Wallerath, aaO, RdNr 18).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war es hier folglich ausreichend, dass sich der Verstorbene zunächst nur gegen Ziffer 1 des Bescheids gewandt hat, um die Anerkennung der BK zu erreichen und um darauf aufbauend später uneingeschränkt Leistungen beanspruchen zu können. Über diese Leistungen waren dann insgesamt auch schon Verwaltungsverfahren anhängig, die aber noch nicht durch entsprechende Verwaltungsakte im Einzelnen abgeschlossen waren iS des § 8 Abs 1 SGB X. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 30.3.2017 (B 2 U 15/15 R - juris RdNr 13) demgegenüber - allerdings nicht tragend - die Möglichkeit der Bestandskraft einer umfassenden Leistungsablehnung erwogen hat, weil der dortige Verletzte im Klageverfahren nur noch die Feststellung des Versicherungsfalls begehrt hatte, hält der Senat an den dortigen Erwägungen ausdrücklich nicht mehr fest (vgl dazu auch BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).
Dagegen ist bei Hinterbliebenen die "isolierte" Frage, ob bei einem Verstorbenen ein Versicherungsfall vorgelegen hat, kein eigenständiger Verfahrensgegenstand, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung der im Einzelnen genannten Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen gemäß §§ 63 ff SGB VII (BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Wird ein Anspruch des Hinterbliebenen deshalb verneint, weil in einem negativ feststellenden Verwaltungsakt das Vorliegen eines Versicherungsfalls bei dem jeweiligen Verstorbenen verneint wurde, stellt die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall habe nicht vorgelegen, idR nur ein unselbstständiges Begründungselement des die Leistung gegenüber dem oder der Hinterbliebenen ablehnenden Verwaltungsakts dar (vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Folglich kann ein Hinterbliebener mangels eigenen Feststellungsinteresses nicht die isolierte Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls erreichen (vgl BSG Urteile vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - UV-Recht Aktuell 2012, 412, juris RdNr 19 und vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 26).
c) Der Senat ist nicht durch § 163 SGG gehindert, den angefochtenen Bescheid und die darin verkörperten Verwaltungsakte vom 24.9.2015 selbst auszulegen (vgl ebenso BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Der ungefilterte Zugriff des Revisionsgerichts auf den Klagegegenstand ist hier schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) geboten, weil das BSG das Klagebegehren andernfalls nicht sachgerecht erfassen könnte und ein Bedürfnis für einen spezifisch tatrichterlichen Würdigungsvorbehalt bei der Auslegung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht erkennbar ist (Heinz in BeckOGK-SGG, Stand 1.1.2021, § 163 RdNr 7; Röhl in jurisPK-SGG, 2017, § 163 RdNr 16; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl 2019, § 137 RdNr 54). Ob dies ausnahmslos gilt (BSG Urteile vom 4.12.2014 - B 5 RE 4/14 R - juris RdNr 12, vom 20.12.2012 - B 10 LW 1/12 R - SozR 4-5860 § 15 Nr 1 RdNr 23 und vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 13; BVerwG Urteile vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18 und vom 3.11.1998 - 9 C 51.97 - juris RdNr 12; BFH Urteile vom 18.11.2015 - XI R 32/14 - juris RdNr 35 und vom 11.11.2014 - VIII R 37/11 - juris RdNr 30) oder die Auslegung des angefochtenen Verwaltungsakts einem Rügevorbehalt (in diese Richtung: BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 5/19 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 10 RdNr 15; BVerwG Urteile vom 3.8.2016 - 4 C 3/15 - juris RdNr 21 und vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 - juris RdNr 33) oder anderen Zugriffsbeschränkungen ausgesetzt sein kann (Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl 2019, § 137 RdNr 54), kann hier offenbleiben.
Denn das Revisionsgericht ist jedenfalls befugt, Formularbescheide uneingeschränkt zu überprüfen und auszulegen, die - wie hier - aus vorformulierten Texten bestehen und in einer Vielzahl von Fällen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus im Wesentlichen wortgleich verwendet werden (BSG Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 38 ff und - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 18 ff; BGH Urteil vom 19.9.1990 - VIII ZR 239/89 - BGHZ 112, 204, 210 zu Formularverträgen). Dies gebietet der Zweck der Revision, die Einheit des Rechts zu wahren und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Frage nach dem Bedeutungsgehalt eines Formularbescheids stellt sich nicht nur in dem jeweiligen konkreten Einzelfall, sondern in allen Fällen, in denen der (Unfall-)Versicherungsträger einen derartigen Bescheid verwendet. Sie kann deshalb nicht von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Revisionsinstanz, einen Formularbescheid einheitlich auszulegen, was nur möglich ist, wenn das Revisionsgericht weder an das vom LSG vertretene Auslegungsergebnis noch an dessen Feststellungen zum Wortlaut des Bescheids gebunden ist, sondern diesen selbstständig ermitteln und feststellen kann (BSG Urteile vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 40 und - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 20).
4. Es kommt hier folglich nicht mehr darauf an, ob auch Rechtsnachfolger die Aufhebung bestandskräftiger, lediglich gegenüber dem Verstorbenen ergangener Bescheide gemäß § 44 SGB X beanspruchen können und deshalb ein berechtigtes Interesse an der Fortführung eines die Feststellung eines Versicherungsfalls betreffenden Klageverfahrens haben, was der Senat allerdings bereits bejaht hat (vgl zB BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625, juris RdNr 13). Soweit das LSG dies mit Hinweis auf entgegenstehende Ansichten in der Literatur anders sieht, ist dies hier unerheblich, weil - wie soeben unter 3 dargelegt - die Beklagte eventuelle Zahlungsansprüche des Verstorbenen nicht mit bestandskräftigen Bescheiden ihm gegenüber abgelehnt hat und deshalb die Verwaltungsverfahren über Leistungen noch anhängig waren.
5. Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren: Soweit die Klägerin zu 1 Sonderrechtsnachfolgerin des Verstorbenen war, hat sie sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren zulässig ihr Begehren auf Feststellung einer BK Nr 4105 mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgt, weil auf sie übergegangene Ansprüche des Verstorbenen auf dessen Lebenszeitleistungen bestehen können. Das LSG wird daher festzustellen haben, ob die Klägerin zu 1 mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und deshalb Sonderrechtsnachfolgerin ist (s oben unter 1).
Ist die Klägerin zu 1 auch oder nur Erbin iS des § 1922 BGB geworden, kann sie ebenfalls zulässig ihr Begehren auf Feststellung einer BK Nr 4105 mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen, weil auf sie durch Erbfall übergegangene Ansprüche des Verstorbenen auf zu zahlende sonstige, ggf auch laufende, Geldleistungen bestehen können. Das LSG wird folglich auch festzustellen haben, ob die Klägerin zu 1 - ggf auch nur - Erbin des Verstorbenen ist.
Soweit die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 5 Erben des Verstorbenen sind (s unter 2), können sie grundsätzlich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren zulässig ihr Begehren auf Feststellung einer BK Nr 4105 mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen, weil auf sie im Wege der Erbfolge übergegangene Ansprüche des Verstorbenen auf während der Lebenszeit zu zahlende sonstige, ggf auch laufende Geldleistungen bestehen können. Das LSG wird daher festzustellen haben, ob die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 5 Erben des Verstorbenen sind.
Vor dem SG ist ausschließlich die Klägerin zu 1 als Klägerin aufgetreten. Die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 5 könnten erst im Berufungsverfahren vor dem LSG in den Rechtsstreit eingetreten sein. Insoweit wird das LSG zu prüfen haben, ob die Klägerin zu 1 ihrerseits bereits im Verfahren vor dem SG die Anfechtung der Bescheide der Beklagten sowie die Feststellung der BK Nr 4105 zugleich in Prozessstandschaft für und im Namen der Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 bis 5 betrieben hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 25.2.2015 - B 3 P 15/14 B - SozR 4-1500 § 75 Nr 18 mwN). Sollten die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 5 nicht bereits im Verfahren vor dem SG das Klageverfahren des Verstorbenen als Beteiligte aufgrund eines Beteiligtenwechsels durch (Gesamt-)Rechtsnachfolge kraft Gesetzes fortgeführt haben, so wird das LSG zu erwägen haben, ob die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 5 durch wirksame nachträgliche subjektive Klagehäufung während des Berufungsverfahrens Beteiligte des Rechtsstreits geworden sind (vgl hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 99 RdNr 6; vgl auch BSG Urteile vom 4.9.1958 - 4 RJ 105/57 - BSGE 8, 113 und vom 14.1.1981 - 3 RK 42/79 - SozR 2200 § 205 Nr 36; vgl zur Bindung des BSG an die Feststellungen der sachlichen Zuständigkeit durch das LSG BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 14). Andernfalls könnte die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2 sowie der Kläger zu 3 bis 5 unzulässig gewesen sein.
6. Ob ein Anspruch auf Feststellung der BK Nr 4105 bei dem Verstorbenen besteht, kann mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Das LSG hat, von seiner Rechtsansicht her konsequent, den Anspruch auf Feststellung einer BK nicht geprüft, weil es rechtsirrig von der Unzulässigkeit der entsprechenden Feststellungsklagen ausgegangen ist.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VII hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Art 1 Nr 3 Buchst d der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKV vom 11.6.2009 (BGBl I 1273) mit Wirkung vom 1.7.2009 (Art 2 aaO) in der Anl 1 zur BKV unter Nr 4105 im Unterabschnitt 41 "Erkrankungen durch anorganische Stäube" des Abschnitts 4 "Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke" bezeichnet: "Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards". Diese Listen-BK ist festzustellen, wenn sie Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet (§ 9 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VII; § 1 BKV). Dafür muss die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen müssen die bezeichnete Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Erkrankung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität). "Versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13 mwN). Hinreichende Feststellungen zu diesen Voraussetzungen hat das LSG nicht getroffen. Die hier streitige BK Nr 4105 der Anl 1 zur BKV erfasst ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards. Das LSG hat zwar festgestellt, dass bei dem verstorbenen Versicherten ein Pleuramesotheliom vorlag. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob und in welcher Intensität der Versicherte während seiner nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten gegenüber Asbest exponiert war, sowie zur haftungsbegründenden Kausalität. Diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
7. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben. Das Berufungsgericht wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin zu 1, soweit sie das Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin führt, gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert ist und die Kostenentscheidung deshalb nach § 193 SGG zu ergehen hat, auch wenn die Klägerin zu 1 sich in dem von ihr fortgeführten Klageverfahren auf die Anfechtung der ablehnenden Bescheide und die Feststellung des Vorliegens einer BK Nr 4105 beschränkt hat. Soweit dem Beschluss des Senats vom 27.10.2016 (B 2 U 45/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 13, vgl dazu auch Berchtold/Trésoret, NZS 2014, 241 ff) entnommen werden kann, die Kostenprivilegierung eines Sonderrechtsnachfolgers gemäß § 183 SGG setze voraus, dass Streitgegenstand fällige Ansprüche auf laufende Leistungen seien und das Begehren auf Verpflichtung zur Anerkennung einer BK ohne weitergehende Leistungsklage nicht genüge, hält der Senat hieran nicht fest. Denn wenn ein Kläger das Klageverfahren eines Verstorbenen auf Feststellung eines Versicherungsfalls zulässig fortführt, um anschließend auf ihn als Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 SGB I übergegangene Ansprüche auf laufende Geldleistungen geltend zu machen, klagt er in seiner Eigenschaft als kostenprivilegierter Sonderrechtsnachfolger iS des § 183 SGG. Auch wenn im Wege der subjektiven Klagehäufung nicht gemäß § 183 SGG kostenprivilegierte Erben das Verfahren neben der Klägerin zu 1 als Kläger betreiben, ist die Kostenentscheidung einheitlich nach § 193 SGG zu treffen (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 1 KR 8/17 B). Nur dann, wenn ausschließlich nicht kostenprivilegierte Erben das Klageverfahren des Verstorbenen auf Feststellung eines Versicherungsfalls als Kläger fortführen, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG.