Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem Übergangsgeld
Bei Personen, die Übergangsgeld nach einem fiktiv bemessenen Arbeitsentgelt beziehen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einnahmen 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden fiktiven Arbeitsentgelts ohne Berücksichtigung von allein dem Leistungsrecht dienenden Berechnungsfaktoren.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3115,34 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft wendet sich (noch) gegen die Nachforderung von auf Übergangsgeld (Übg) erhobenen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Höhe von 2904,34 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 211 Euro.
Die Klägerin gewährte den drei Beigeladenen jeweils nach § 48 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046, 1047, im Folgenden: aF) berechnetes Übg. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berechnungsgrundlage für das Übg aus 65 vH des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt. Der Beigeladenen zu 1. bewilligte die Klägerin Übg ab Juli 2015 im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und Übg der GRV bis zum 30.6.2015. Dem Beigeladenen zu 3. leistete sie Übg ab dem 14.9.2015 nach dem Bezug von Alg bis zum 13.9.2015. Der Beigeladenen zu 4. gewährte sie als rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ab 30.9.2013 Übg. Die beauftragten Krankenkassen führten auf das Übg Rentenversicherungsbeiträge ab. Als Bemessungsgrundlage legten sie 80 vH von 65 vH des ermittelten tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts zugrunde.
Nach einer Prüfung der Beitragszahlungen (§ 212a SGB VI in der Fassung <idF> des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes vom 11.11.2016, BGBl I 2500) setzte die Beklagte für den Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2015 in Bezug auf die Beigeladenen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2904,34 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 211 Euro fest (Bescheid vom 29.5.2017). Die Beiträge würden aus 80 vH des dem Übg ungekürzt zugrunde liegenden Arbeitsentgelts errechnet.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.5.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen ergebe sich aus § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift - wie sie die Rechtsprechung für einen speziellen Sachverhalt bei einem Strafgefangenen angenommen habe - bestehe kein Anlass. Zeiten des Bezugs von Übg seien keine beitragsfreien Anrechnungszeiten. Nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI seien als beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Übg 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens heranzuziehen. Zugrunde liegendes Arbeitsentgelt sei das ohne weiteren Berechnungsschritt nach § 48 SGB IX aF zu ermittelnde tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt. Der durch die Vorschrift vorgegebene Faktor von 65 vH diene lediglich der Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts zur Berechnung des Übg. Die Beitragserhebung auf Lohnersatzleistungen richte sich aber grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt. Dass § 48 SGB IX aF auf fiktive Einkünfte abstelle, stehe dem nicht entgegen, denn § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI knüpfe nicht an das "erzielte", sondern an das der Leistung "zugrunde liegende" Arbeitsentgelt an. Schließlich habe die Beklagte auch die Säumniszuschläge rechtmäßig festgesetzt (Urteil vom 10.12.2021).
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI. Das LSG verkenne den Wesensgehalt des Arbeitsentgeltbegriffs im Sinne dieser Vorschrift, wenn es diesen auf das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt nach § 48 SGB IX aF erstrecke, das lediglich eine "Rechengröße" für das Übg darstelle. Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts sei die Legaldefinition des § 14 Abs 1 SGB IV. Diese erfasse keine fiktiven Berechnungsgrößen. Auch bei der nach neuem Recht für das Übg maßgebenden Bezugsgröße handele es sich nicht um Arbeitsentgelt. Die Rechtsprechung des BSG bestätige, dass mit den Begriffen "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" regelmäßig auf die Legaldefinitionen der §§ 14, 15 SGB IV Bezug genommen werde. Eine andere Sichtweise hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft. § 166 Abs 1 und 2 SGB VI differenzierten zwischen Arbeitsentgelt und einer anderen Beitragsbemessungsgrundlage. Aus diesem Grund sei es naheliegend, schon die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI infrage zu stellen. Das die Versicherungspflicht von Strafgefangenen in der GRV während der Zeit des Verletztengeldbezugs ausschließende Urteil des BSG vom 15.12.2016 (B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 7) sei auf Bezieher von Übg nach § 48 SGB IX aF zu übertragen. Jedenfalls müsse aber der Bezug von Übg als beitragsfreie Anrechnungszeit gewertet werden. Ausfallzeiten ohne Arbeitsentgelt seien ursprünglich von Beiträgen befreit gewesen und mit dem durchschnittlich erzielten Verdienst bewertet worden. Für den Fall einer Versicherungspflicht seien aber allenfalls 80 vH der sich aus § 48 SGB IX aF ergebenden Berechnungsgröße in Höhe von 65 vH des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts in Ansatz zu bringen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 und des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2019 sowie insoweit den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2017 aufzuheben, als für die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. weitere Rentenversicherungsbeiträge aus Übergangsleistungen in Höhe von 2904,34 Euro und darauf erhobene Säumniszuschläge in Höhe von 211 Euro festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.5.2017 ist - soweit angefochten - formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2. und 3.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht weitere Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. in Höhe von 2904,34 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 211 Euro festgesetzt. Die dagegen von der Klägerin als Versicherungsträgerin erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG (idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.8.2001, BGBl I 2144) ohne Vorverfahren zulässig. Das mit der Klage und Berufung darüber hinaus geltend gemachte Erstattungsbegehren hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten.
1. Die Beklagte war nach § 212 SGB VI iVm § 212a Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI (jeweils idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der GRV vom 9.12.2004, BGBl I 3242) zuständig und befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Danach überwachen die Träger der Rentenversicherung die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Sie sind außerdem zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte (vgl § 3 SGB VI) - wie die Beigeladenen (hierzu 2. b) - sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Aus dieser Prüfkompetenz folgt auch ohne ausdrückliche Regelung (vgl zB § 28b Abs 1 Satz 5 SGB VI) die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Beiträgen und Säumniszuschlägen gegenüber der Klägerin. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zwar grundsätzlich gleichgeordnet; aus der Eigenart des Prüfverhältnisses folgt jedoch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass die Beklagte hier hoheitlich tätig werden durfte (BSG Urteil vom 13.3.2023 - B 12 R 7/21 R - juris RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 23 Nr 1 vorgesehen). Zum Aufgabenbereich der Rentenversicherungsträger als Prüfbehörde gehört im Rahmen der Überwachung der Beitragszahlung der Leistungsträger auch die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht von sonstigen Versicherten iS von § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI (zur Regelungsmacht im Rahmen der Prüfungen von Pflegekassen vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 14/19 R - BSGE 132, 86 = SozR 4-2600 § 212a Nr 1, RdNr 16 ff).
2. Die Beklagte hat von der Klägerin als zahlungspflichtige Stelle (hierzu a) zu Recht Pflichtbeiträge für die Beigeladenen gefordert. Die Beigeladenen waren in der Zeit des Bezugs von Übg als sonstige Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI (seit 1.11.2011 idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 <HBeglG 2011> vom 9.12.2010, BGBl I 1885; seit 1.1.2015 idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014, BGBl I 2462) in der GRV versicherungspflichtig (hierzu b). Als beitragspflichtige Einnahmen wurden zutreffend 80 vH des für die Bemessung des Übg unter Außerachtlassung des Faktors von 65 vH jeweils maßgebenden tariflichen oder ortüblichen Arbeitsentgelts berücksichtigt (hierzu c). Auch die Beitragsfestsetzung der Höhe nach ist nicht zu beanstanden (hierzu d).
a) Die Beiträge für Personen, die Übg beziehen, werden nach § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI (idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) von den Leistungsträgern getragen und sind nach § 173 SGB VI (idF des HBeglG 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) von diesen unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Klägerin war als Trägerin der Unfallversicherung die für die Bewilligung des Übg an die Beigeladenen zuständige Leistungsträgerin. Eine Zahlung des Übg und darauf abzuführender Sozialversicherungsbeiträge durch die Krankenkassen im Wege der Auftragsverwaltung (§ 189 SGB VII iVm § 88 SGB X und einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung) berührt die Zuständigkeit, Verantwortlichkeit und Aktivlegitimation der Klägerin nicht (vgl § 89 SGB X).
b) Nach § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI sind Personen in der Zeit in der GRV versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger ua Übg beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Die Voraussetzungen dieses Versicherungspflichttatbestands lagen bei den Beigeladenen vor (hierzu aa). Für eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende teleologische Reduktion ist kein Raum (hierzu bb).
aa) Die Beigeladenen bezogen Übg von der Klägerin und waren zuvor versicherungspflichtig. Für die Vorversicherungspflicht genügt es, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung zu irgendeinem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der GRV bestanden hat und dies der zeitlich letzte versicherungsrechtliche Status des Leistungsbeziehers vor Beginn der Entgeltersatzleistung war (ausführlich hierzu BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 7/19 R - BSGE 132, 189 = SozR 4-2600 § 3 Nr 8, RdNr 17 ff; vgl auch Fichte in Hauck/Noftz SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 3 SGB 6, Stand: Juni 2023, RdNr 79; Knorr in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl, § 3 SGB VI, Stand: 17.4.2023, RdNr 219). Die Beigeladenen waren danach aufgrund der Feststellungen des LSG jeweils bis unmittelbar vor dem Bewilligungszeitraum des von der Klägerin gewährten Übg rentenversicherungspflichtig. Die Beigeladene zu 1. bezog rentenversicherungspflichtig bis zum 30.6.2015 Übg der GRV, bevor die Klägerin ihr ab Juli 2015 Übg aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte; der Beigeladene zu 3. war aufgrund des bis zum 13.9.2015 bezogenen Alg rentenversicherungspflichtig und die Klägerin bewilligte ihm Übg ab dem 14.9.2015 (vgl jeweils § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI idF des HBeglG 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885 und des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014, BGBl I 2462). Die Beigeladene zu 4. war ab dem 1.1.2013 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson rentenversicherungspflichtig (vgl § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI idF des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom 23.10.2012, BGBl I 2246) und bezog seit dem 30.9.2013 Übg von der Klägerin. Gegen die Erfüllung der Vorversicherungspflicht der Beigeladenen erhebt die Klägerin auch keine Einwände.
bb) Die Versicherungspflicht erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI uneingeschränkt auf sämtliche Bezieher von Übg. Eine den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkende Auslegung im Fall eines nach § 48 SGB IX aF bemessenen Übg kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Gründe, die eine teleologische Reduktion des Versicherungspflichttatbestands rechtfertigen würden, sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 7) nicht ersichtlich.
Das Übg ersetzt wie auch die anderen in § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das regelmäßig zu den rentenversicherungspflichtigen Einnahmen gehört (§§ 161 ff SGB VI). Die für den Bezug von Übg angeordnete Versicherungspflicht nimmt den Versicherten das Risiko ab, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zur Vermeidung von Lücken in der Alterssicherung selbst die Kontinuität ihrer Altersvorsorge sicherstellen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden. Erwerbstätige sollen für Zeiten des Bezugs einer Entgeltersatzleistung jedenfalls dann versicherungs(status)rechtlich so gestellt werden als ob sie ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen hätten, wenn sie zuletzt in der GRV versicherungspflichtig waren (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 7 RdNr 22, 24 mwN; BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 7/19 R - BSGE 132, 189 = SozR 4-2600 § 3 Nr 8, RdNr 21). Diesem Regelungszweck des § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI dient die Versicherungspflicht auch dann, wenn das Übg gemäß § 48 Satz 1 SGB IX aF nach dem tariflichen oder ortsüblichen und damit nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet wird.
Die Entstehungsgeschichte des § 48 SGB IX aF verdeutlicht, dass auch mit dem danach berechneten Übg eine Absicherung des real vorhandenen Lebensstandards beabsichtigt war, um eine Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung während der Rehabilitationsmaßnahme zu vermeiden (vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1, RdNr 37; BT-Drucks 7/1237 S 59 zu § 14). Übg wird nach dem zu ermittelnden fiktiven Arbeitsentgelt zwar dann berechnet, wenn Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist (§ 48 Satz 1 Nr 2 SGB IX aF) oder der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt (§ 48 Satz 1 Nr 3 SGB IX aF). Es ersetzt aber auch in diesen Fällen ein in der GRV regelmäßig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Die nach § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI erforderliche Vorversicherungspflicht gewährleistet, dass die das Übg auslösende Teilhabemaßnahme in einem zeitlichen Zusammenhang zu einem früheren Versicherungspflichttatbestand steht. Während der Durchführung von Teilhabeleistungen soll der Lebensunterhalt einschließlich der Kontinuität der Alterssicherung sichergestellt sein. Mit der Maßgabe nach § 48 Satz 2 SGB IX aF, das Arbeitsentgelt für diejenige Beschäftigung heranzuziehen, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und ihrem Lebensalter in Betracht kämen, soll dem erzielbaren Einkommen aus einer aktuell real in Betracht kommenden Tätigkeit Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzesbegründung wird dadurch in den Fällen, "in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt" (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 14/5074 S 110 zu § 48), auf Einkünfte aus einer Tätigkeit abgestellt, die der Leistungsempfänger ohne die Behinderung mutmaßlich ausüben würde (vgl Reyels in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 48 RdNr 26).
Wegen des die Bewilligung von Übg nach § 48 SGB IX aF charakterisierenden hinreichenden Bezugs zu dem ohne die Behinderung (mutmaßlich) realen versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt scheidet ein Vergleich mit dem Urteil des BSG vom 15.12.2016 (B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 7) aus. Gegenstand dieser Entscheidung war die (fehlende) Rentenversicherungspflicht während der Zeit des Verletztengeldbezugs aufgrund eines Arbeitsunfalles, den ein Strafgefangener bei der Pflichtarbeit in einer Justizvollzugsanstalt erlitten hatte. Damit fehlte es dort gerade an dem Bezug zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und ausgefallenem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Schließt der Bezug von Verletztengeld keine Sicherungslücke, würde die Annahme von Versicherungspflicht in systemwidriger Weise eine rentenrechtlich stärkere Stellung vermitteln als der Regeltatbestand des Arbeitsentgeltbezugs (BSG aaO RdNr 22 ff). Das ist bei dem Bezug von Übg nach der Berechnungsgrundlage des § 48 SGB IX aF aber nicht der Fall. Diese Leistung soll gerade Sicherungslücken während der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vermeiden.
c) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige - wie hier die Beigeladenen - sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die Alg, Übg, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848). Dem hier nach § 48 SGB IX aF bemessenen Übg liegt maßgeblich das auf ein Jahr bezogene tarifliche oder ortsübliche, also fiktive Arbeitsentgelt (in ungekürzter Höhe) zugrunde. Dem steht weder § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710; hierzu aa) noch eine Zuordnung der Bezugszeiten des Übg zu beitragsfreien Anrechnungszeiten (hierzu bb) Die Reduzierung des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts auf 65 vH nach § 48 Satz 1 SGB IX aF dient lediglich der Berechnung des Übg und ist bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen (hierzu cc).
aa) Der Begriff des Arbeitsentgelts ist in § 14 Abs 1 SGB IV definiert und umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen, grundsätzlich für alle Versicherungszweige geltenden Rechtsbegriff. Zwar wird - wie die Klägerin zu Recht einwendet - das in § 48 SGB IX aF zugrunde gelegte fiktive "tarifliche" oder "ortsübliche" Arbeitsentgelt nicht aus einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung "erzielt". Es ist aber gerade das Wesen einer gesetzlichen Fiktion, durch Gesetz anzuordnen, dass ein Umstand als gegeben zu behandeln ist, der in Wirklichkeit nicht vorliegt (vgl Groh in Weber, Rechtswörterbuch, 31. Edition 2023, zum Begriff: Fiktion).
Dass § 48 Satz 1 und 2 SGB IX aF das für die Bemessung des Übg maßgebende Arbeitsentgelt fingiert, macht bereits der Wortlaut dieser Regelungen deutlich, der zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage anhand des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts ausdrücklich an den Begriff "Arbeitsentgelt" anknüpft. Auch die Verwendung des Konjunktivs in § 48 Satz 2 SGB IX aF, wonach das "Arbeitsentgelt" für diejenige Beschäftigung maßgebend ist, für die Leistungsempfänger "in Betracht kämen", bringt sprachlich die gesetzlich angeordnete Fiktion zum Ausdruck, die das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ersetzt. Wie bereits ausgeführt, zielen die Kriterien des § 48 Satz 2 SGB IX aF inhaltlich auf eine aktuelle und individuelle Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts, um eine möglichst realitätsnahe Fiktion zu gewährleisten. Daher kann es nicht auf das tatsächliche Erzielen eines Arbeitsentgelts ankommen.
Die für das Leistungsrecht angeordnete gesetzliche Fiktion schlägt auf das Beitragsrecht durch. § 166 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGB VI knüpft nicht an das "erzielte", sondern an "80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts" und damit ausdrücklich an die leistungsrechtlichen Vorschriften an. Auch der Beitragsberechnung ist daher gerade nicht ein tatsächlich erzieltes, sondern das anhand bestimmter Kriterien gesetzlich fingierte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Für diese Auslegung spricht auch die Systematik der einschlägigen Vorschriften und die Gesetzeshistorie. Der Gesetzgeber hat in § 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB VI die Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Übg angeordnet, in § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI zur Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge die beitragspflichtigen Einnahmen normiert und in § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI den für das Übg zuständigen Leistungsträger zur Beitragstragung verpflichtet. Dass der Bezug eines fiktiv bemessenen Übg gleichwohl beitragsfrei bleiben soll, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist § 48 SGB IX aF durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 durch § 68 SGB IX abgelöst worden, der ausdrücklich von einem "fiktiven Arbeitsentgelt" spricht.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Zeiten des Bezugs eines nach § 48 SGB IX aF bemessenen Übg auch nicht als beitragsfreie Anrechnungszeiten von der Beitragspflicht ausgenommen. § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI geht zurück auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 166 Nr 2 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 <RRG 1992> vom 18.12.1989, BGBl I 2261, 2306). Diese Regelung wurde als erforderlich angesehen, "da nach neuem Recht die auf den Lohnersatzleistungen beruhenden Beitragszahlungen als normale Pflichtbeitragszahlungen gewertet werden" sollten (BT-Drucks 11/4124 S 185 zu § 161). Die Rentenreform zielte darauf ab, Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen, vor allem Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit, künftig nicht als Anrechnungszeiten, sondern wie andere Beitragszeiten zu behandeln. Dabei sollte "die Beitragsleistung und dementsprechend die Bewertung dieser Zeiten weder nur auf der Höhe der Lohnersatzleistung selbst noch auf der vollen Höhe des vorher bezogenen und der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts erfolgen, sondern auf einer etwas abgesenkten Höhe". Es war "vorgesehen, daß bei Bezug von Lohnersatzleistungen Beiträge auf der Höhe von 80 % des dieser Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts gezahlt werden" (BT-Drucks 11/4124 S 141 zu 2.).
Diesem Reglungskonzept entsprechend ist mit dem RRG 1992 zugleich auch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI (seit 1.7.2020 Satz 2 idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 12.6.2020, BGBl I 1248) eingeführt worden. Danach sind Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, ausdrücklich keine Anrechnungszeiten. Eine Ausnahme hiervon sah § 252 Abs 2 und 3 SGB VI nur bis zum 31.12.1997 vor. Der Ausschluss einer Anrechnungszeit wurde zwar mit Wirkung ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl I 403) auf Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres eingegrenzt. Selbst eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Übg vor Vollendung des 25. Lebensjahres lässt aber die Pflicht des Leistungsträgers, auf das Übg Beiträge abzuführen, unberührt. Solche Zeiten sind im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigungsfähig (BR-Drucks 764/00 S 109 zu Nr 13 (§ 58)).
cc) Als beitragspflichtige Einnahme iS des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI sind 80 vH des der Leistung ungekürzt zugrunde liegenden und nicht nur des nach § 48 Satz 1 SGB IX aF auf 65 vH reduzierten Arbeitsentgelts heranzuziehen. Der Faktor von 65 vH dient lediglich der Berechnung des Übg, ist aber für die Beitragsbemessung ohne Relevanz. Das folgt aus dem Wortlaut des § 48 SGB IX aF, der Gesetzeshistorie sowie gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen.
Die gesetzliche Formulierung des § 48 Satz 1 SGB IX aF, wonach die Berechnungsgrundlage für das Übg aus 65 vH des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt wird, legt es nahe, dass sich die Fiktion allein auf das maßgebende Arbeitsentgelt dem Grunde und nicht auch der Höhe nach in Bezug auf den Berechnungsfaktor von 65 vH bezieht. Hierfür spricht zudem die seit 1.1.2018 geltende Nachfolgeregelung des § 68 Abs 1 SGB IX, die für die Berechnung des Übg auf "65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts" abstellt.
Vor allem ergibt sich dieses Normverständnis aus dem Zweck der Vorschrift. Der Faktor von 65 vH dient der Abbildung eines fiktiven Nettoentgelts. In der Gesetzesbegründung zu § 48 SGB IX aF (BT-Drucks 9/799 S 50 zu Art 2 § 1 Nr 4) ist ausdrücklich ausgeführt: "Die Begrenzung des zugrunde zu legenden Entgelts auf 65 vom Hundert berücksichtigt die Belastungsquote (Steuern/Sozialversicherungsbeiträge), die durchschnittlich bei Arbeitnehmern anfällt (35 v.H. des Bruttoeinkommens)". Leistungsrechtlich ist das Übg grundsätzlich - so auch in den Regelfällen nach § 46 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF - auf das Nettoentgelt begrenzt, das dem Leistungsempfänger bisher zur Verfügung stand. Durch die Bezugnahme auf das maßgebliche tarifliche oder mangels einer tariflichen Regelung ortsübliche Arbeitsentgelt soll eine gleichwertige Sicherstellung des Lebensunterhalts erreicht werden (BT-Drucks 9/799 aaO). Bezieher von Übg sollen während des gesamten Rehabilitationsgeschehens wirtschaftlich abgesichert sein, aber "während der Rehabilitationsmaßnahme nicht besser gestellt werden als ein in vergleichbarer Tätigkeit Beschäftigter" (BT-Drucks 7/1237 S 58 f zu § 13). Nach dem im Beitragsrecht der Sozialversicherung herrschenden "Bruttoprinzip" werden Beiträge aber grundsätzlich vom Brutto-Arbeitsentgelt erhoben (vgl BSG Urteil vom 22.9.1988 - 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110 = SozR 2100 § 14 Nr 22, juris RdNr 18 mwN). Beim Bezug von Lohnersatzleistungen wird daher das zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt in voller Höhe auf den in § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI normierten Faktor von 80 vH reduziert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dies grundsätzlich anders zu handhaben, wenn das Übg in Sonderfällen nach § 48 SGB IX aF berechnet wird.
Dadurch wird zugleich eine beitragsrechtliche Besserstellung der Bezieher von Übg gegenüber Beschäftigten in vergleichbarer Tätigkeit vermieden. Der bei Lohnersatzleistungen zu beachtende Reduktionsfaktor von 80 vH wahrt vielmehr einen angemessenen Abstand gegenüber dem durch Arbeitsleistung tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Das ergibt sich aus der bereits oben zitierten Gesetzesbegründung, nach der die Beiträge nicht auf der Basis der Lohnersatzleistung selbst und auch nicht nach dem vollen Arbeitsentgelt, sondern nur aus 80 vH des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts berechnet werden sollen (BT-Drucks 11/4124 S 141 zu 2.). Mit dem damit ausdrücklich in Bezug genommenen, auf 80 vH reduzierten Bruttoarbeitsentgelt hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums für eine ausgewogene Abwägung zwischen einer hinreichenden beitragsrechtlichen Absicherung der Lohnersatzleistungsbezieher einerseits und den Arbeitsentgelt erzielenden Beschäftigten anderseits entschieden. Dadurch werden rentenrechtliche Gesichtspunkte der Beitragsäquivalenz und der sozialen Schutzbedürftigkeit ebenso berücksichtigt wie Erfordernisse der Massenverwaltung. Dies verstößt nicht gegen Prinzipien der GRV. Denn für die Sozialversicherung ist seit jeher auch kennzeichnend, dass sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist. Das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs wird vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 7/11 R - BSGE 113, 144 = SozR 4-2400 § 7 Nr 18, RdNr 44 mwN).
d) Die Beitragsfestsetzung (§§ 157 f SGB VI) ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die nachgeforderten Beiträge in Höhe von 2904,34 Euro zutreffend auf der Grundlage von 80 vH des zugrunde gelegten tariflichen oder ortsüblichen (Brutto)Arbeitsentgelts und des jeweils aktuellen Beitragssatzes berechnet. Rechnerische Fehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Beklagte hat auch zu Recht Säumniszuschläge in Höhe von 211 Euro festgesetzt. Gemäß § 24 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vH des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen (Abs 1 Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn rückständige Beiträge von Sozialversicherungsträgern gefordert werden (BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 7/19 R - BSGE 132, 189 = SozR 4-2600 § 3 Nr 8, RdNr 30). Säumniszuschläge sind (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs 2). Gründe für ein solches Unverschulden hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Auch sind Fehler in der Berechnung weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
5. Der Streitwert ist gemäß § 197 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 GKG unter Berücksichtigung der von der Beklagten geforderten Beiträge und Säumniszuschläge auf 3115,34 Euro festzusetzen.
Heinz Beck Waßer