Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 26.10.2023, B 10 EG 2/23 R

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. 

Die Klägerin ist IT-Beraterin und ihr Ehemann Syndikusrechtsanwalt. Sie sind Eltern eines im Juli 2018 geborenen Sohnes. Dieser leidet seit seiner Geburt an einer globalen Entwicklungsstörung und einem Anfallsleiden. Ihm wurden deshalb ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H zuerkannt. Im August 2018 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Stadt M einen Betreuungsplatz für ihren Sohn, den er erst im September 2020 erhielt. 

Mit Bescheid vom 7.11.2018 bewilligte die Stadtverwaltung M der Klägerin Basiselterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihres Sohnes und mit Bescheid vom 4.6.2019 für den 15. bis 18. Lebensmonat vorläufig Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus iHv monatlich 150 Euro. Auch ihrem Ehemann wurde mit weiterem Bescheid vom selben Tag für den 15. bis 18. Lebensmonat vorläufig Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus gewährt. 

Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie könne die beabsichtigte Teilzeittätigkeit nicht aufnehmen, weil die Stadt M keinen Betreuungsplatz für den Sohn angeboten habe, hob die Stadtverwaltung mit Bescheid vom 28.8.2019 die Bewilligung des Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für die Klägerin wieder auf, weil eine gleichzeitige Teilzeiterwerbstätigkeit der Eltern Voraussetzung hierfür sei. Den Widerspruch wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2019 zurück. 

Die gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 22.10.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Partnerschaftsbonus an die Klägerin und ihren Ehemann seien entfallen, weil nicht beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit erwerbstätig seien. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des BEEG für den Bezug des Partnerschaftsbonus ohne gleichzeitige Erwerbstätigkeit beider Elternteile erfüllten sie nicht. Deren analoge Anwendung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus (Urteil vom 5.12.2022)

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 48 Abs 1 SGB X sowie § 4 Abs 4 und Abs 6 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl I 1228). Der Entzug des Partnerschaftsbonus sei ermessensfehlerhaft und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Stadt M habe es pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig einen Betreuungsplatz für ihren Sohn bereitzustellen. Wenn ein Elternteil mangels eines Betreuungsplatzes sein behindertes Kind pflegen müsse und deshalb nicht wie geplant erwerbstätig sein könne, sei den Eltern der Partnerschaftsbonus im Wege der analogen Rechtsanwendung zu gewähren. Wegen des bestehenden Amtshaftungsanspruchs stehe der Aufhebung zugleich die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. 

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des SG Mainz vom 22.10.2021 und des LSG Rheinland-Pfalz vom 5.12.2022 sowie den Bescheid der Stadtverwaltung M vom 28.8.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz vom 10.10.2019 aufzuheben. 

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen. 

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)

Das SG hat die Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) gegen den Bescheid der Stadtverwaltung M vom 28.8.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung vom 10.10.2019 (§ 95 SGG) über die Aufhebung der zuvor erfolgten vorläufigen Gewährung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus zutreffend abgewiesen. Das LSG hat diese Entscheidung im Ergebnis zu Recht bestätigt.

A. Der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung des Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus musste der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil sie diese gegen das Land und damit gegen den falschen Beklagten gerichtet hat. Die für diese Entscheidung (auch) notwendigen landesrechtlichen Grundlagen durfte der Senat mangels eigener Feststellungen des LSG selbst beurteilen (vgl BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris RdNr 11).

1. Eine Klage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts ist grundsätzlich gegen "die Stelle zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat" (so bereits BSG Urteil vom 10.12.1957 - 11/9 RV 1250/56 - BSGE 6, 180 = SozR Nr 5 zu § 70 SGG - juris RdNr 16). Diese "Stelle" war vorliegend die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt M. 

Die Stadtverwaltung war auch die für den Erlass des Ausgangsbescheids (Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus) zuständige Behörde. Gemäß Art 104a Abs 3 Satz 2 GG iVm § 12 Abs 3 Satz 1 BEEG führen die Länder das BEEG im Auftrag des Bundes durch (sog Bundesauftragsverwaltung). Nach § 12 Abs 1 Satz 1 BEEG sind die für die Durchführung des BEEG zuständigen Behörden von den Landesregierungen zu bestimmen. In Ausübung ihrer sich daraus ergebenden Befugnis hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz als für die Ausführung des BEEG in Rheinland-Pfalz zuständige Behörde in kreisfreien Städten deren jeweilige Stadtverwaltung bestimmt (§ 4a Abs 1 Satz 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz <KJHGRZustV RP 2004>, GVBl 2005, 13)

Der Stellung der Stadtverwaltung M als Klagegegner steht nicht entgegen, dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als zuständige Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde (§ 4a Abs 2 und 3 KJHGRZustV RP 2004) den Widerspruchsbescheid erlassen hat. 

Dies folgt aus § 95 SGG. Danach ist, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid werden als (prozessuale) Einheit behandelt (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - juris RdNr 23) und zwar selbst dann, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid einen anderen Inhalt oder eine andere Form bekommen hat. § 95 SGG geht daher davon aus, dass der Widerspruchsbescheid den ursprünglichen Verwaltungsakt zwar inhaltlich verändern kann, ihn aber nicht ersetzt. Folgerichtig richtet sich eine Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, der schon Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, allerdings in der (ggf abweichenden) Gestalt, die er im Widerspruchsverfahren erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Stelle den Widerspruchsbescheid erlassen hat, es sei denn, die Klage wurde auf dessen isolierte Aufhebung beschränkt (vgl BSG Urteil vom 25.3.1999 - B 9 SB 14/97 R - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 40 = juris RdNr 19 f). Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall.

2. Ob die Anfechtungsklage der Klägerin zulässigerweise ausschließlich gegen die Stadtverwaltung M als die den Aufhebungsbescheid erlassende Behörde (vgl § 1 Abs 2 SGB X) oder auch gegen die Stadt M als deren Rechtsträger gerichtet werden konnte, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn selbst in diesem Fall wäre richtiger Beklagter jedenfalls nicht das Land Rheinland-Pfalz. Zwar gilt für das sozialgerichtliche Verfahren ebenso wie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangspunkt grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip (vgl für die VwGO ausdrücklich § 78 Abs 1 Nr 1). Eine Klage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts ist danach gegen den Rechtsträger der erlassenden Ausgangsbehörde zu richten. Ausnahmsweise ist die Klage jedoch gegen die den Verwaltungsakt erlassende Behörde selbst zu erheben, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Behördenprinzip; vgl für die VwGO ausdrücklich § 78 Abs 1 Nr 2). Trotz des Fehlens einer solchen Regelung im SGG gilt diese Ausnahme grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren (allgemeine Meinung; vgl zB B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 70 RdNr 4; Arndt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 70 RdNr 11). Dies setzt aber voraus, dass das Landesrecht eine Bestimmung iS des § 70 Nr 3 SGG enthält, wonach nicht nur die eine handelnde Behörde tragende juristische Person des öffentlichen Rechts - also der Rechtsträger - fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein, sondern auch die handelnde Behörde selbst (vgl BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr 16; BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 10.12.1957 - 11/9 RV 1250/56 - BSGE 6, 180 = SozR Nr 5 zu § 70 SGG - juris RdNr 16). Eine solche Bestimmung enthält für Rheinland-Pfalz § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des SGG in der Fassung vom 22.12.2004 (GVBl I S 581). Danach sind alle Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit iS des § 70 SGG beteiligt zu sein (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.5.2015 - L 5 SO 102/14 - juris RdNr 17). Ist eine Behörde aber beteiligtenfähig, kann sie auch selbst verklagt werden (BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr 16; BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R - juris RdNr 19).

3. Eine Heilungsmöglichkeit für die gegen das Land Rheinland-Pfalz fehlgerichtete Klage besteht in der Revisionsinstanz nicht mehr. Eine Klageänderung durch Auswechslung des Beklagten schließt § 168 Satz 1 SGG für das Revisionsverfahren ebenso aus wie eine einfache Beiladung der Stadtverwaltung ;.

4. Auch die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Stadtverwaltung M oder der Stadt M nach § 75 Abs 2 SGG sind nicht erfüllt. Es kommt weder eine sog echte notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG (dazu unter a) noch eine sog unechte notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG in Betracht (dazu unter b).

a) Eine echte notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG setzt voraus, dass die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden zu verändern oder zumindest festzustellen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 1 KR 5/14 R - BSGE 120, 289 = SozR 4-2500 § 268 Nr 1, RdNr 23 mwN). In der hier vorliegenden Anfechtungssituation ergibt sich eine solche Drittbetroffenheit in eigenen Rechten als Hauptanwendungsfall bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 3. Aufl 2023, § 75 RdNr 60; Weißenberger, SGb 2013, 14, 17, jeweils mwN). Demgegenüber ist weder die Stadtverwaltung M noch die Stadt M im Verhältnis zum beklagten Land, das Träger der übergeordneten Widerspruchsbehörde ist, als Dritter iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG anzusehen (zum Verhältnis von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde vgl auch BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 13; Weißenberger, aaO). Die von der Klägerin begehrte Aufhebung des von der Stadtverwaltung M erlassenen Bescheids über den Entzug des Partnerschaftsbonus im Prozess gegen das beklagte Land betrifft keine eigenen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Stadtverwaltung M oder der Stadt M.

b) Ebenso wenig erfüllt sind die Voraussetzungen einer unechten notwendigen Beiladung der Stadtverwaltung M oder der Stadt M nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG. Anders als von dieser Bestimmung vorausgesetzt macht die Klägerin keinen Leistungsanspruch gegen einen möglicherweise unzuständigen Leistungsträger geltend. Vielmehr will sie mit ihrer gegen den falschen Beklagten gerichteten Anfechtungsklage die Aufhebung eines von einer nicht am Gerichtsverfahren beteiligten Behörde erlassenen belastenden Verwaltungsakts erreichen. Auch zählen die Stadtverwaltung M als zuständige Elterngeldbehörde und die Stadt M als deren Rechtsträger nicht zu den von § 75 Abs 2 Alt 2 SGG abschließend genannten Leistungsträgern.

B. Darüber hinaus ist die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid aber auch deshalb unbegründet, weil sie keinen Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes hat.

1. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der nur vorläufigen Bewilligung des Partnerschaftsbonus ist § 8 Abs 3 Satz 1 Nr 4 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 18.12.2014 (BGBl I 2325), der als Spezialnorm § 48 SGB X vorgeht. Bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung umfasst § 8 Abs 3 BEEG und der darauf gestützte Vorbehalt der Vorläufigkeit auch die Rechtsgrundlage für eine Abänderung der vorläufigen Bewilligung (BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 10 EG 4/20 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 35 RdNr 22 mwN). Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Aufhebung danach keine Ermessensausübung und keine Abwägung von Vertrauensschutzgesichtspunkten voraus.

2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung des Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus lagen vor, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den Partnerschaftsbonus mehr hatte und zwar weder in direkter (dazu unter a) noch in analoger (dazu unter b) Anwendung der Vorschriften des BEEG. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter c).

a) Ein Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus folgt nicht aus § 4 Abs 4 Satz 3 BEEG (§ 4 in der hier maßgeblichen vom 1.1.2018 bis zum 31.8.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl I 1228). Entgegen Abs 4 Satz 3 Nr 1 dieser Vorschrift planten die Klägerin und ihr Ehemann nicht mehr, gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein. Stattdessen beabsichtigte die Klägerin, ausschließlich den gemeinsamen schwerbehinderten Sohn zu betreuen. 

Eine Gewährung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs 6 Satz 2 iVm Satz 1 Nr 3 BEEG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ehemann der Klägerin nicht an der Betreuung des gemeinsamen Sohnes gehindert war.

b) Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für die Klägerin aus einer analogen Anwendung von Regelungen des BEEG herleiten. Das Fehlen einer anspruchserhaltenden Vorschrift für den Fall der Unmöglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit für ein Elternteil im Zusammenhang mit der Gewährung des Partnerschaftsbonus ist jedenfalls nicht planwidrig. 

Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz nach der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (stRspr; zB BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 EG 1/22 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 6 RdNr 21 mwN)

Das BEEG enthält bereits keine geschriebenen Ausnahmen vom Erfordernis der gleichzeitigen Teilzeiterwerbstätigkeit für die Gewährung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus an Elternpaare, an die eine analoge Anwendung anknüpfen könnte. Ausnahmen allein für den Fall einer Unmöglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit für einen Elternteil liefen auch dem vom Gesetzgeber mit seinem Regelungsplan verfolgten zentralen Ziel zuwider, mit dem Partnerschaftsbonus eine stärkere Rollenteilung durch Erprobung partnerschaftlicher Arbeitsteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern und gleichzeitig die frühere Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit durch beide Eltern, insbesondere durch Mütter, zu fördern (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz <Regierungsentwurf EGPlusG>, BT-Drucks 18/2583 S 15 ff, 28 f; BSG Urteil vom 7.9.2023 - B 10 EG 2/22 R - SozR <vorgesehen> - RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - BSGE 132, 14 = SozR 4-7837 § 3 Nr 2, RdNr 38)

Auch die von der Klägerin angeregte analoge Anwendung von § 4 Abs 6 Satz 2 iVm Satz 1 Nr 3 BEEG scheidet aus. Nach diesen Vorschriften kommt ein alleiniger Bezug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus in Betracht, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann. Schon nach der Grundstruktur dieser Regelung fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der Situation der Klägerin, die dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht etwa der andere Elternteil, sondern sie selbst wenn auch nicht an der Betreuung, so doch an der für die Gewährung des Partnerschaftsbonus erforderlichen Erwerbstätigkeit gehindert war. Zudem sollen nach dem gesetzlichen Regelungsplan die Ausnahmeregeln des § 4 Abs 6 Satz 2 iVm Satz 1 Nr 1 bis 3 BEEG für den Alleinbezug des Partnerschaftsbonus nur solche besonders belasteten Eltern in einer schwierigen familiären Sondersituation (Regierungsentwurf EGPlusG, BT-Drucks 18/2583 S 30; Grüner/Jung/Wiegand, BEEG, 24. Ergänzungslieferung 2022, § 4c RdNr 6; Senger in Mutschler/Tillmanns, MuSchG, BEEG, 3. Aufl 2021, § 4c BEEG RdNr 3; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2. Aufl 2020, § 4 BEEG RdNr 84; Brose in Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, 9. Aufl 2020, § 4 BEEG RdNr 40) begünstigen, die ihr Kind ausnahmsweise allein ohne Unterstützung des anderen Elternteils betreuen müssen und trotzdem in Teilzeit arbeiten. Für diese Elternteile soll mit dem Partnerschaftsbonus die besondere Mehrbelastung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung honoriert und zugleich die frühzeitige Wiederaufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit gefördert werden (vgl Regierungsentwurf EGPlusG, BT-Drucks 18/2883 S 30)

Dagegen entsprach die Situation der Klägerin mit einer Betreuung durch einen nicht erwerbstätigen Elternteil und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils im Kern dem Grundfall des Basiselterngelds, dessen Bezug das Gesetz indes auf zwölf - im Fall zusätzlicher Partnermonate auf 14 Monate - begrenzt (§ 4 Abs 4 Satz 1 und 2 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23.5.2027, BGBl I 1228). Rechtlich und tatsächlich unterscheidet sich diese Konstellation daher von den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen für den Alleinbezug des Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus in einem Ausmaß, der eine Analogie insbesondere unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit des geregelten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ausschließt. Vielmehr ist dieser eher mit dem Regelfall des Basiselterngelds vergleichbar, der gerade nicht die zusätzlichen Voraussetzungen und Zwecksetzungen des Partnerschaftsbonus umfasst. 

Der Umstand, dass sich im Fall der Klägerin möglicherweise ein besonders intensiver Betreuungsbedarf aus der schweren Behinderung ihres Sohnes ergab, ändert daran nichts. Auch die Betreuung eines behinderten Kindes unter Verzicht auf Erwerbstätigkeit zwingt nicht zur Gewährung des Partnerschaftsbonus unter Außerachtlassung der damit verfolgten gesetzgeberischen Ziele. Das allgemeine Risiko, mangels Betreuungsmöglichkeit keine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben und deshalb keinen Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus erwerben zu können, bürdet das BEEG den betroffenen Eltern auf. Zwar sollte das Elterngeld als nachhaltige und gezielte finanzielle Stärkung von Familien zusammen mit einer familienbewussten Arbeitswelt für Eltern und der Verbesserung der Betreuungsinfrastruktur einen "Dreiklang" abgestimmter familienpolitischer Leistungen bilden (Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 2). Indes hat die Konstellation eines gleichwohl fehlenden Betreuungsplatzes und damit verbundener Schwierigkeiten bei der Erwerbstätigkeit im Anspruchssystem des BEEG bei den Regelungen über den Partnerschaftsbonus keine Berücksichtigung gefunden, weil das gesetzgeberische Konzept offenbar eine ausreichende Bereitstellung von geeigneten Betreuungsplätzen unterstellte.

c) Verfassungsrecht steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Es verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG

Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 40; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 24). Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 - juris RdNr 69 mwN). In Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dort nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 - juris RdNr 73 mwN). Der Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere frei darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris RdNr 139)

Das Elterngeld ist eine steuerfinanzierte fürsorgerische Sozialleistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht und verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist. Daher ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich lediglich verwehrt, seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu verteilen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186 - juris RdNr 10 f; BSG Urteil vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - BSGE 132, 14 = SozR 4-7837 § 3 Nr 2, RdNr 47; BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 40)

Speziell für die Ungleichbehandlung von zur alleinigen Betreuung gezwungenen, insbesondere alleinerziehenden Elternteilen einerseits und an der Erwerbstätigkeit, nicht aber der Betreuung gehinderten Elternteilen andererseits gilt im Hinblick auf die Gewährung des Partnerschaftsbonus nichts anderes. Sie knüpft nicht an für die Betroffenen unverfügbare persönliche Merkmale, sondern an äußere Umstände an und bewegt sich deshalb als Ganzes innerhalb des umschriebenen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Gewährung steuerfinanzierter Sozialleistungen. 

Mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Regelungsziele existieren hinreichend gewichtige rechtfertigende sachliche Gründe für die gesetzlich getroffenen Differenzierungen. Die durch den Partnerschaftsbonus erfolgende Begünstigung der Vergleichsgruppe von gleichzeitig mehr als halbtägig in Teilzeit arbeitenden Elternpaaren, die gemeinsam ihre Kinder betreuen, ist durch das gesetzgeberische Ziel der Förderung einer partnerschaftlichen familiären Arbeitsteilung und eines frühzeitigen Wiedereinstiegs insbesondere von Frauen in eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit gerechtfertigt. Demgegenüber unterscheidet sich die Vergleichsgruppe alleinerziehender Eltern in Teilzeitarbeit bereits durch ihre höhere Belastung aufgrund gleichzeitiger Kinderbetreuung und Teilzeiterwerbstätigkeit wesentlich von Eltern, bei denen, wie bei der Klägerin und ihrem Ehemann, ein Elternteil, die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes sicherstellen kann, ohne gleichzeitig erwerbstätig zu sein. 

Die Ungleichbehandlung der Klägerin bei der Gewährung des Partnerschaftsbonus benachteiligt auch nicht entgegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG ihren Sohn wegen dessen Behinderung. Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung (BVerfG Beschluss vom 19.1.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341- juris RdNr 55 mwN). § 4 Abs 4 BEEG unterscheidet bei der Gewährung des Partnerschaftsbonus nicht nach dem Gesundheitszustand des Kindes, für dessen Betreuung und Erziehung Elterngeld bezogen wird. Mit Blick auf den Zweck des Partnerschaftsbonus, Eltern zu erleichtern, in einer frühen Phase der Elternschaft in die partnerschaftliche Arbeitsteilung bei Kindesbetreuung und gleichzeitiger, mehr als halbtägiger Erwerbsarbeit hineinzufinden (Regierungsentwurf EGPlusG, BT-Drucks 18/2583 S 18, 28 f), wird damit weder eine unmittelbare noch mittelbare rechtliche Ungleichbehandlung behinderter Kinder bewirkt. Zwar enthält Art 3 Abs 3 Satz 2 GG außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag (BVerfG Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - BVerfG 160, 79 - juris RdNr 94; BSG Urteil vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R - BSGE 134, 149 = SozR 4-3500 § 19 Nr 7 RdNr 16; BVerwG Urteil vom 12.1.2022 - 5 C 2.21 - juris RdNr 23). Der sozialstaatlich gebotene Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile braucht verfassungsrechtlich aber nicht zwingend auch durch Gewährung eines Partnerschaftsbonus unter erleichterten Voraussetzungen für die Eltern behinderter Kinder zu erfolgen. Vielmehr stehen dafür eine Vielzahl ziel- und passgenauerer sozialer Rechte zur Verfügung, die vom Sohn der Klägerin auch in Anspruch genommen werden.

3. Die Klägerin kann der Aufhebung des Bescheids der Stadtverwaltung M vom 8.8.2019 schließlich keinen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt M wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren Sohn (vgl zur Möglichkeit eines solchen Anspruchs BGH Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15 - BGHZ 212, 303 - juris RdNr 16 ff mwN) als Einrede der unrechtmäßigen Rechtsausübung ("dolo-agit-Einrede") entgegenhalten. 

Diese Einrede kann nach der Rechtsprechung des BSG der Aufhebung eines Verwaltungsakts entgegenstehen, wenn dem Adressaten sogleich ein wirkungsgleicher Verwaltungsakt neu erteilt werden müsste (vgl BSG Urteil vom 10.8.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 = SozR 4-1300 § 44 Nr 42, RdNr 25 mwN). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin nach Aufhebung des Verwaltungsakts über die vorläufige Gewährung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf erneute Erteilung eines wirkungsgleichen Verwaltungsakts haben kann. Eine Rückforderung von überzahltem Elterngeld, die sich möglicherweise der Einrede unzulässiger Rechtsausübung wegen eines entgegenstehenden Schadensersatzanspruchs in Geld aus Amtshaftung ausgesetzt sehen könnte, regelt der Aufhebungsbescheid nicht.

Der Senat hatte auch nicht unabhängig von der Einrede der unrechtmäßigen Rechtsausübung über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, weil er nach § 17a Abs 5 GVG (iVm § 202 Satz 1 SGG) trotz grundsätzlich anderweitiger Rechtswegzuweisung (§ 17 Abs 2 Satz 2 GVG iVm Art 34 Satz 3 GG) hierzu verpflichtet gewesen wäre. Denn ein Amtshaftungsanspruch gegen die am Verfahren nicht beteiligte Stadt M ist in den Vorinstanzen von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

C. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Kaltenstein                              Röhl                              Ch. Mecke

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