Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 12.12.2023, B 12 R 11/21 R

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2021 abgeändert, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. März 2019 auch im Übrigen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 13 782,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die von der Beklagten erhobene Forderung von Umlagen und Sozialversicherungsbeiträgen iH von 13 782,18 Euro für ihre zu 1. und 2. beigeladenen Vorstandsmitglieder (im Folgenden: die Beigeladenen) vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2013.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft und vermietet über 700 Wohnungen. Ihr Zweck ist nach § 2 Abs 1 der Genossenschaftssatzung (im Folgenden: Satzung) die Förderung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder unter sozialen Gesichtspunkten. Organe der Klägerin sind der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die Mitgliederversammlung (§ 20 Abs 1 Satzung). Der Vorstand besteht aus dem hauptamtlichen Mitglied M und den Beigeladenen. Die Genossenschaft wird durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten (§ 22 Abs 2 Satzung). Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 22 Abs 5 Satz 1 Satzung). Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind (§ 22 Abs 6 Satz 1 Satzung). Er ist insbesondere verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen (§ 23 Abs 2 Buchst b Satzung). In einem Geschäftsverteilungsplan sind laufende Aufgaben und Geschäfte dem hauptamtlichen Vorstand sowie fünf beschäftigten Mitarbeitern der Klägerin zugewiesen. Ein Anstellungsvertrag wurde mit den Beigeladenen nicht geschlossen. Sie erhielten aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrates vom 29.11.2006 eine Vorstandsvergütung von jeweils 14-mal 400 Euro jährlich.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2013 ua Umlagen sowie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Beigeladenen zu 1. sowie auch zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für den Beigeladenen zu 2. iH von insgesamt 13 782,18 Euro (Bescheid vom 27.2.2014). Die am 30.4.2015 von der Klägerin hinsichtlich der Beigeladenen beantragte Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.9.2015; Widerspruchsbescheid vom 8.6.2016).

Das SG hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 27.2.2014 in Bezug auf die Beigeladenen zurückzunehmen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beigeladenen im streitigen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt gewesen seien und nicht der Versicherungspflicht unterlegen hätten. Die Beigeladenen seien weder Weisungen unterworfen noch in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Die Mitwirkung der Beigeladenen habe sich in ihrer Stellung als Organ der Genossenschaft und damit in der Willensbildung des Vorstands erschöpft. Im Vordergrund habe die Verfolgung ideeller Ziele und nicht ein Erwerbszweck gestanden (Urteil vom 13.3.2019).

Das LSG hat die Feststellungen des SG aufgehoben und die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG zurückgewiesen. Die Tätigkeit der Beigeladenen stelle keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Es überwögen die Indizien für eine lediglich ehrenamtliche Tätigkeit als Ausfluss der organschaftlichen Stellung. Die Beigeladenen hätten nach der von ihnen glaubhaft geschilderten tatsächlichen Arbeitsweise über das gesetzlich und satzungsrechtlich bestimmte Aufgabenspektrum hinaus keine Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt und seien neben der Beteiligung an der Willensbildung des Vorstands nicht operativ tätig gewesen. Die komplette verwaltungsmäßige Aufarbeitung und Vorbereitung bis hin zur Abstimmungsreife der Geschäfte seien ausschließlich durch den hauptamtlichen Vorstand und durch Beschäftigte der Klägerin übernommen worden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung von 400 Euro für 14 Monate erscheine zwar angesichts des festgestellten zeitlichen Aufwands der Beigeladenen nicht geringfügig. Jedoch sei die Entschädigung weder geeignet, eine Vergütung zu Erwerbszwecken zu ersetzen, noch sei sie angesichts der Haftung der Beigeladenen und der Größe der Genossenschaft mit mehr als 700 Wohnungen und 7 Angestellten über Gebühr hoch (Urteil vom 1.6.2021).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe bei der Statusabgrenzung die Regelungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und der Satzung unzutreffend bewertet. Der Vorstand sei nicht nur "Willensorgan", sondern auch "Verwaltungsorgan". Eine davon abweichende tatsächliche Arbeitsweise stehe gegebenenfalls in Widerspruch zu Gesetz und Satzung der Klägerin und sei damit unbeachtlich. Die Beigeladenen seien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die betriebliche Ordnung der Klägerin eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit nicht objektivierbar ohne Erwerbsabsicht verfolgt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2021 abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. März 2019 auch im Übrigen aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Beigeladenen hätten keine operative Aufgaben ausgeübt und seien kein "Geschäftsführungsorgan". Aus der Aufgabenverteilung an einzelne Organe folge keine Eingliederung in betrieblich funktionale Organisationsabläufe. Aufgrund des Haftungsrisikos würden auch ehrenamtliche Vorstandsmitglieder ein unternehmerisches Risiko tragen. Unbeschadet dessen sei auch eine Erwerbsabsicht zu verneinen; der Beigeladene zu 1. übe seine Tätigkeit neben einer Erwerbstätigkeit aus und der Beigeladene zu 2. beziehe zwischenzeitlich eine Altersrente. Beide hätten glaubhaft erklärt, sich als langjährige Genossenschaftsmitglieder ehrenamtlich einbringen zu wollen. Bei den Zuwendungen handele sich nicht um einen Stundensatz, sondern um Aufwendungsersatz.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht teilweise zurückgewiesen. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Betriebsprüfungsbescheid vom 27.2.2014 im beantragten Umfang zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Bescheids liegen nicht vor.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Bescheid vom 27.2.2014 ist in Bezug auf die Beigeladenen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht wegen der Tätigkeit der Beigeladenen Umlagen und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13 782,18 Euro gefordert.

Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur GKV gleich (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - BSGE 129, 247 = SozR 4-2500 § 223 Nr 3, RdNr 12).

Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28d Satz 1 und 2, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Der Beitragsbemessung liegt in der GRV, GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde (§ 162 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754; § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378; § 341 Abs 3 Satz 1, § 342 SGB III). Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926), GKV (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) und sPV (§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB XI idF des Gesetzes vom 24.4.2006 aaO) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III).

Ausgehend von den zu § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) geltenden Maßstäben für Organmitglieder privater juristischer Personen (dazu 1.) waren die Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der Klägerin beschäftigt (dazu 2.). Die mit Bescheid vom 27.2.2014 geltend gemachten Forderungen sind nicht zu beanstanden (dazu 3.).

1. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist regelmäßig vom Inhalt des die Beteiligten verbindenden Rechtsverhältnisses auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Unter der Bedingung, dass eine formlose Abbedingung der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen rechtlich möglich ist, kommt es auch auf die Ausgestaltung der tatsächlichen Beziehung an (vgl BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17, 20; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 24).

Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind (BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54, RdNr 15 mwN); auch Vorstandsmitglieder können abhängig Beschäftigte sein (vgl zB BSG Urteil vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - juris <Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft>; BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 33/76 - BSGE 47, 201 = SozR 2200 § 165 Nr 32 <Verbandsvorsteher eines Wasser- und Bodenverbands>; BSG Urteil vom 15.12.1983 - 12 RK 57/82 - SozR 2200 § 165 Nr 73 sowie BSG Urteil vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 18 <Vorstandsmitglied eines Vereins>; BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 17/09 R - BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6 <Vorstandsmitglied einer ausländischen Kapitalgesellschaft>; BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54 <Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts>). Dass allein die organschaftliche Stellung noch keine Selbstständigkeit bedingt, ergibt sich schon aus den (nur) für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft geltenden Ausnahmeregelungen zur Versicherungsfreiheit (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54, RdNr 16 mwN zu § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 Satz 1 SGB III).

Keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber geprägt ist, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Wird ein bestimmter organschaftlicher Aufgabenbereich, der typischerweise nur dem Amtsinhaber obliegt und nicht frei zugänglich ist, bereits normativ als Ehrenamt eingeordnet, tritt die persönliche Abhängigkeit insoweit regelmäßig in den Hintergrund (vgl BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31, RdNr 26, 31 <Kreishandwerksmeister>; BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54 <Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts>; BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 = SozR 4-2400 § 7 Nr 55 <ehrenamtlicher Ortsvorsteher>). Diese zur ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entwickelten Maßstäbe gelten grundsätzlich auch bei juristischen Personen des Privatrechts. Bei der erforderlichen objektiven Abgrenzung ist aber den jeweiligen bereichsspezifischen Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen (BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54, RdNr 17).

Im Genossenschaftsrecht ist die Wahrnehmung organschaftlicher Aufgaben eines Vorstandsmitglied nicht per se mit der Ehrenamtlichkeit verknüpft. Vielmehr bestimmt § 24 Abs 3 Satz 1 GenG (idF der Bekanntmachung vom 16.10.2006, BGBl I 2230), dass die Mitglieder des Vorstands "besoldet oder unbesoldet" sein können. Anders als das LSG meint, kommt es daher hier nicht auf die Unterscheidung zwischen Aufgaben, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung sind, und solchen, die darüber hinausgehen, an (anders im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wahlamts eines Bürgermeisters, vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 8/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 56 RdNr 18, 23, 25). Vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder das Vorstandsmitglied in die Körperschaft in prägender Weise eingegliedert ist. Ist dies der Fall, kommt eine ehrenamtliche Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit klar im Vordergrund stehen (vgl BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31, RdNr 30 ff).

2. Gemessen daran waren die Beigeladenen im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt. Die Beigeladenen waren ungeachtet eines fehlenden schriftlichen Anstellungsvertrags (dazu a) bei ihrer Leitung in funktionsgerecht dienender Teilhabe in die Klägerin eingegliedert (dazu b). Dagegen spricht auch nicht die Reduzierung der Leitungstätigkeit auf ihren Kernbereich (dazu c). Ein die Beschäftigung ausschließendes Ehrenamt iS einer unentgeltlichen Verfolgung ideeller Zwecke ist nicht hinreichend objektivierbar (dazu d).

a) Allein das Fehlen eines schriftlichen Anstellungsvertrags über die Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit hat für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung keine Bedeutung (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54, RdNr 19 mwN). Die statusrechtliche Beurteilung richtet sich in einem solchen Fall insbesondere am Inhalt der Satzung und der gesetzlichen Regelungen sowie an der innerhalb dieses Rahmens ausgestalteten tatsächlichen Tätigkeit aus.

b) Die Beigeladenen waren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb der Klägerin in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert.

aa) Der persönlichen Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV steht nicht entgegen, dass der Vorstand hier keinen Einzelweisungen anderer Organe unterliegt. Seit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9.10.1973 (BGBl I 1451) ist die "allumfassende Zuständigkeit der Generalversammlung, von Fall zu Fall über konkrete Fragen der Geschäftsführung zu entscheiden, nicht mehr gegeben" (BT-Drucks VI/2854 S 21 zu Nr 17 - § 27 Abs 1 GenG). Der Vorstand hat die Genossenschaft nach § 27 Abs 1 Satz 1 GenG (idF der Bekanntmachung vom 16.10.2006, BGBl I 2230) unter eigener Verantwortung zu leiten. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb als Merkmale der persönlichen Abhängigkeit stehen jedoch weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 f).

bb) Die Leitung der Genossenschaft durch den Vorstand umfasst sowohl die Vertretung im Außenverhältnis gegenüber Dritten als auch die Geschäftsführung im Innenverhältnis (vgl § 27 Abs 1 GenG; §§ 22, 23 Satzung; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 40. Aufl 2022, § 27 RdNr 4 f). Insoweit fügen der Vorstand und seine Mitglieder sich in die Organisationsstruktur der Klägerin ein, um den Zweck der Genossenschaft zu fördern.

Die Eingliederung der Beigeladenen in den "Organismus der Genossenschaft" folgt im Grundsatz bereits aus der Aufgabenverteilung auf einzelne Organe (so bereits BSG Urteil vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - juris RdNr 16 unter Bezugnahme auf BFH Urteil vom 2.10.1968 - VI R 25/68 - BFHE 94, 366; vgl auch BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87 - SozR 3-2940 § 3 Nr 1 = juris RdNr 12 f). Dadurch wird eine Art "Gewaltenteilung" hergestellt. Die Generalversammlung (hier Mitgliederversammlung) hat insbesondere das "Gesetzgebungsrecht" hinsichtlich der Satzung und ist insoweit "oberstes Willensbildungs- und Entscheidungsorgan" (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 40. Aufl 2022, § 43 Generalversammlung, Stimmrecht der Mitglieder, RdNr 3). Für den Vorstand folgt daraus seine Unzuständigkeit und Bindung bei Strukturfragen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; dies betrifft zB die Änderung der Satzung (vgl § 34 Abs 1 Buchst a Satzung), die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 34 Abs 1 Buchst b und c Satzung). Aber auch das persönliche Grundverhältnis der Vorstandsmitglieder zur Genossenschaft wie der Widerruf der Bestellung (§ 34 Abs 1 Buchst h Satzung) oder der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus der Genossenschaft (§ 34 Abs 1 Buchst j Satzung) ist der Rechtsmacht des Vorstands entzogen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied der Genossenschaft (nur) eine Stimme (§ 43 Abs 3 Satz 1 GenG idF der Bekanntmachung vom 16.10.2006, BGBl I 2230; § 30 Abs 1 Satz 1 Satzung). Da deren Beschlüsse mindestens mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 35 Abs 1 Satzung), kann ein einzelnes Vorstandsmitglied dort keinen maßgeblichen Einfluss ausüben (vgl auch § 30 Abs 4 Satzung: Stimmverbot in eigener Sache). Die Aufsicht über die Geschäftsführung ist zudem nach § 38 GenG (idF vom 16.10.2006 aaO) dem Aufsichtsrat übertragen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten verlangen (§ 38 Abs 1 Satz 2 GenG). Der Vorstand hat in den Sitzungen des Aufsichtsrats die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs 7 Satz 2 Satzung) oder dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu berichten (§ 23 Abs 3 Satz 1 Satzung). Auch wenn es sich dabei um normativ geregelte Zuständigkeiten handelt, ist deshalb eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeschlossen. Auch Umstände, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind, können eine Eingliederung in die Organisation vermitteln (vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 <Fahrkartenkontrolleur>).

Neben der funktionellen Eingliederung des Vorstands in das Gesamtgefüge ist zu berücksichtigen, dass die Leitungsbefugnis nur dem gesamten Organ zusteht und nicht den Beigeladenen als dessen Mitglieder. Für die Abgrenzung zur Selbstständigkeit ist bei Leitungstätigkeiten juristischer Personen insbesondere von Bedeutung, ob ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens besteht. Ansonsten wird ein Vorstandsmitglied - vergleichbar einem GmbH-Geschäftsführer ohne umfassende Sperrminorität (vgl zB BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61, RdNr 13; BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris RdNr 22 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) - nicht im "eigenen" Unternehmen, sondern fremdbestimmt tätig. Der Einfluss der Beigeladenen auf die Willensbildung des Vorstands der Klägerin war hier aber jedenfalls nicht von "ausschlaggebender Bedeutung", weil jeder im dreiköpfigen Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 22 Abs 6 Satzung) jederzeit überstimmt werden und keiner von ihnen allein die Leitung beeinflussen konnte. Nur ein Einfluss, der jeden missliebigen Beschluss verhindern kann, wäre aber ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (so bereits BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 33/76 - BSGE 47, 201, 206 = SozR 2200 § 165 Nr 32 S 41 = juris RdNr 22).

c) Es kann dahinstehen, ob bei der alleinigen Wahrnehmung von Funktionen eines gesetzlichen Vertreters im Sinne einer rein repräsentativen Tätigkeit nach außen möglicherweise keine Eingliederung in die juristische Person vorliegt. Denn die Aufgaben des Vorstands und der Beigeladenen umfassten nicht nur die Vertretung nach außen, sondern auch die interne Geschäftsführung. Dagegen spricht hier nicht der auf das Wesentliche reduzierte Umfang der Leitungstätigkeit. Ob und inwieweit Aufgaben durch die schriftliche Geschäftsverteilung auf Grundlage des § 25 Abs 3 Satz 1 GenG (idF der Bekanntmachung vom 16.10.2006, BGBl I 2230) und des Selbstorganisationsrechts des Vorstands oder - wie das LSG annimmt - jeweils durch konkludente Einzelermächtigungen entsprechend §§ 183, 184 BGB auf das Vorstandsmitglied M und weitere Angestellte verlagert wurden, ist letztlich nicht erheblich. Der Kernbereich der Leitungstätigkeit des Gesamtvorstands und damit auch der einzelnen Vorstandsmitglieder konnte dadurch jedenfalls nicht abbedungen werden.

§ 22 Abs 5 Satzung bestimmt - gleichlautend zu § 25 Abs 3 Satz 1 GenG -, dass zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen können. Im Rahmen des Selbst-organisationsrechts eines Organs kann der Vorstand auch eine Geschäftsverteilung vornehmen, wofür grundsätzlich ein praktisches Bedürfnis besteht (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 40. Aufl 2022, § 27 RdNr 6, 23). Ihre Grenze finden solche Ermächtigungen aber im Grundsatz der Gesamtvertretung und der Leitung in eigener Verantwortung. Ausgeschlossen wäre die Erteilung einer Generalvollmacht, denn eine solche liefe letztlich auf eine Einzelvertretung hinaus, deren Einführung nach § 25 Abs 2 GenG (idF der Bekanntmachung vom 16.10.2006, BGBl I 2230) der Satzung vorbehalten ist (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 40. Aufl 2022, § 25 RdNr 13; vgl BGH Urteil vom 12.12.1960 - II ZR 255/59 - BGHZ 34, 27 = juris RdNr 18). Die Gesamtvertretungsregelung muss für einen praktisch bedeutsamen Geschäftsbereich erhalten bleiben (Schwarz, ZGR 2001, 744, 767, 771). Der Vorstand hat außerdem alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst zu treffen und darf sie nicht Angestellten der Genossenschaft übertragen (vgl Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 40. Aufl 2022, § 27 RdNr 11). Der Grundsatz der Leitung in eigener Verantwortung darf nicht ausgehöhlt werden (Holthaus/Lehnhoff, aaO, § 27 RdNr 13). Dies bedeutet, dass im Fall der Delegierung bestimmter Aufgabenbereiche zwar der Einzelne die Sachverantwortung übernimmt, die Leitungsverantwortung jedoch stets beim Gesamtvorstand verbleibt. Ihn und seine einzelnen Mitglieder trifft insoweit jedenfalls eine Überwachungspflicht (Holthaus/Lehnhoff, aaO, § 27 RdNr 26). Die für alle Vorstandsmitglieder geltende Gesamtverantwortung wirkt sich dahingehend aus, dass auch ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Mitglied des Vorstands ggf einer satzungswidrigen Verfahrensweise widersprechen und in geeigneter Weise Schaden abwenden muss (vgl BGH Versäumnisurteil vom 1.12.2003 - II ZR 216/01 - juris RdNr 15 f).

Die regelmäßige Teilnahme der Beigeladenen an den Vorstandssitzungen zur Abstimmung, Kenntnisnahme und zum Abzeichnen von bereits vorbereiteten Schriftstücken mag daher zwar eine Reduktion der Geschäftsführungstätigkeit auf das Wesentliche darstellen, lässt diese aber - entgegen der Auffassung des LSG - nicht entfallen oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen. Auch wenn oder gerade weil die Beigeladenen das letzte Glied in der Kette waren und ihr zeitlicher Einsatz deshalb gering ausfallen konnte, waren sie dennoch in die Organisation der Klägerin eingegliedert. Sie haben bei ihren Entscheidungen deren Organisationsabläufe, Arbeitskräfte und Betriebsmittel genutzt, auch wenn sie die Räume der Klägerin erst nach Geschäftsschluss aufsuchten und keinen persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern hatten.

Aus der bei den Beigeladenen verbleibenden Verantwortung für die Geschäftsführung folgt andererseits nicht die Selbstständigkeit der Beigeladenen. Denn allein die persönliche Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden begründet kein Unternehmer-risiko (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54, RdNr 29 mwN).

d) Die Beigeladenen waren im streitgegenständlichen Zeitraum auch gegen Entgelt beschäftigt. Ein auf den Kern der Vorstandstätigkeit reduzierter Aufgabenkreis kann zwar grundsätzlich auch ehrenamtlich im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausgeübt werden. Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit im Wesentlichen unentgeltlich ohne Erwerbsabsicht zu ideellen Zwecken ausgeübt wird. Dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit entsprechend muss dies bereits zu Beginn der Tätigkeit hinreichend objektivierbar sein. Das ist hier nicht der Fall.

Das Versicherungsverhältnis als solches erfordert grundsätzlich, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Demgegenüber ist die Unentgeltlichkeit des Ehrenamts Ausdruck dafür, dass keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht, weil es seiner Art oder den Umständen nach mit keiner berechtigten Vergütungserwartung verbunden ist. Finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände einschließlich eines Ausgleichs für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall und einer gewissen Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit hindern die Sozialversicherungsfreiheit nicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 8/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 56 RdNr 30). Die Erwerbsmäßigkeit beurteilt sich dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Die unentgeltliche Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (vgl dazu BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54, RdNr 31).

Nach diesen Maßstäben ist hier von einer entgeltlichen Tätigkeit auszugehen. Dass die Beigeladenen selbst die Motivation für ihre Tätigkeit im Dienst an der Gemeinschaft sehen, deren langjähriges Mitglied sie sind, ist für die objektive Betrachtung nicht ausschlaggebend. Der Aufsichtsratsbeschluss vom 29.11.2006 als Grundlage für die Zahlungen der Klägerin an die Beigeladene lässt eine Unentgeltlichkeit nicht hinreichend erkennen. § 21 Abs 5 Satz 2 Satzung bestimmt zwar, dass ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten können, über die der Aufsichtsrat bestimmt. Sowohl aus der Wortwahl wie aus dem Inhalt des Beschlusses ergibt sich aber nicht mit der nach dem beitragsrechtlichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit erforderlichen Klarheit, dass damit tatsächlich nur eine Aufwandsentschädigung geregelt worden ist. Die Zahlung wird vielmehr ausdrücklich als "Vorstandsvergütung" bezeichnet und fällt regelmäßig (14-mal jährlich) in jeweils gleicher Höhe an. Insoweit scheidet die Abgeltung eines konkret berechneten Aufwands wie zB Fahrtkosten in der jeweils entstandenen Höhe oder die Entschädigung für entgangenen Verdienst aus. Anhaltspunkte, welcher Aufwand ggf pauschal abgegolten werden soll, ergeben sich aus dem Beschluss nicht. Der Aufsichtsratsbeschluss entkräftet daher nicht, dass es sich bei den im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen um eine (grundsätzlich beitragspflichtige) "Vergütung" im Sinne einer Gegenleistung für die aktiv in der Vorstandstätigkeit aufgewendete Zeit (zur Abgrenzung von Verdienstausfall und Verdienst vgl Kluth, NZS 2018, 553, 558) handelt.

Spricht nicht bereits die Art der Bemessung gegen eine Vergütung, könnte nur dann von einer ehrenamtlichen Entschädigung "honoris causa" oder zum Ausgleich von Beschwernissen und Einbußen ausgegangen werden, wenn dies aufgrund ihres Umfangs evident wäre. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Höhe der Zuwendungen erkennbar an einer normativen Ehrenamtspauschale ausrichtet oder einer solchen in etwa gleichkommt. Eine Orientierung an einer Ehrenamtspauschale ist hier aber weder der Satzung oder dem Beschluss des Aufsichtsrats zu entnehmen noch aufgrund der Höhe des "fiktiven" Stundensatzes oder der jährlichen Gesamtvergütung zu erkennen. Ausgehend von dem im Urteil des LSG zugrunde gelegten Zeitaufwand der Beigeladenen von ca 45 Minuten wöchentlich und einer jährlichen Vergütung von 5600 Euro hat die Beklagte einen Stundensatz von ca 143 Euro (5600 Euro: 39 Stunden) errechnet.

Insbesondere der Grenzwert für die Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern, die nur gegen eine geringe Vergütung für ihren Verein tätig werden ("Ehrenamtspauschale", vgl entsprechend auch § 3 Nr 26a Einkommensteuergesetz), lag im streitgegenständlichen Zeitraum mit zunächst 500 Euro (§ 31a BGB idF des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.9.2009, BGBl I 3161) und ab 29.3.2013 mit 720 Euro jährlich (§ 31a BGB idF des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.3.2013, BGBl I S 556) deutlich unter der Höhe der Zuwendungen an die Beigeladenen. § 34 Abs 2 Satz 3 GenG (idF des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017, BGBl I 2434) sieht zwar inzwischen eine eigene Haftungserleichterung für den Fall vor, dass ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist. Dabei hat der Gesetzgeber auf eine starre Grenze wie bei § 31a BGB verzichtet, um eine flexiblere Handhabung im Einzelfall zu ermöglichen. Dabei ging er davon aus, es gebe "häufig nebenamtlich tätige Vorstandsmitglieder, deren Bezahlung oft nur wenig höher ist als die sogenannte 'Ehrenamtspauschale' von 720 Euro jährlich" (BR-Drucks 162/17 S 25 zu Art 3 Nr 9 - § 34 GenG). Auch unter Berücksichtigung einer großzügigen Betrachtung überschreitet die hier vorgesehene Vergütung in Höhe von 5600 Euro jährlich (14 x 400 Euro) die "Ehrenamtspauschale" aber deutlich.

3. Einwendungen gegen die konkret geltend gemachte Höhe der nachgeforderten Beträge wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bei dem Beigeladenen zu 2. bestand seit dem Bezug einer Altersvollrente (nach Vollendung des 63. Lebensjahres) ab 1.8.2012 Versicherungsfreiheit in der GRV (§ 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754). Die Beklagte hat insoweit aber zutreffend von der Klägerin als Arbeitgeberin die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre, gefordert (§ 172 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 aaO; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R - juris RdNr 20 ff - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG, § 154 Abs 1 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

5. Der Streitwert wird nach § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG, § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG auf 13 782,18 Euro festgesetzt.

Heinz                    Padé                    Bergner

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