Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von weiteren Aufwendungen iHv 583,38 Euro für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Kläger, der zugelassene kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Nordfriesland, gewährte dem beim beklagten Rentenversicherungsträger versicherten M1 (im Folgenden: Versicherter) und seiner Ehefrau und späteren Witwe M2 (im Folgenden: Witwe) laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Versicherte verstarb am 25.2.2016. Der Kläger gewährte weiterhin Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II (Alg II) an die Witwe, auch im Zeitraum vom 25.2.2016 bis zum 31.5.2016 (im Folgenden: Sterbevierteljahr).
Die Beklagte bewilligte der Witwe rückwirkend große Witwenrente ab dem Todestag des Versicherten (Bescheid vom 30.6.2016). Die zunächst einbehaltene Nachzahlung umfasste den Erhöhungsbetrag, der bei Witwen‑ und Witwerrenten bis zum Ende des ersten Quartals nach dem Todesfall gewährt wird (sog Sterbevierteljahresbonus) und der hier 221,65 Euro monatlich ausmachte. Die Beklagte erstattete dem Kläger, der einen Erstattungsanspruch wegen des von ihm erbrachten Alg II iHv insgesamt 2257,26 Euro angemeldet hatte (Schreiben vom 11.7.2016), einen Betrag iHv 1673,88 Euro. Eine weitergehende Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, der Sterbevierteljahresbonus sei nicht als Einkommen auf das Alg II anzurechnen. Die restliche Nachzahlung kehrte sie an die Witwe aus.
Das SG hat die Beklagte wie beantragt verurteilt, an den Kläger weitere 583,38 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 6.8.2019). Das LSG hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung nach Übertragung auf die Berichterstatterin mit Urteil vom 13.12.2021 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Sterbevierteljahresbonus sei keine nach öffentlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II,die von der Einkommensanrechnung ausgenommen sei. Zudem diene er der Sicherung des Lebensunterhalts des Hinterbliebenen in einem Übergangszeitraum und damit demselben allgemeinen Zweck wie die Grundsicherungsleistungen. Auch das SGB II enthalte Regelungen, um etwaige Mehraufwendungen durch den Tod des Ehegatten abzudecken. Die Rechtsprechung des BSG zu § 138 Abs 3 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach der Sterbevierteljahresbonus nicht als Einkommen angerechnet werde (Hinweis auf BSG Urteil vom 11.1.1990 ‑ 7 RAr 128/88), sei nicht auf den zum 1.4.2011 neugefassten und deutlich restriktiveren § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II übertragbar.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, es bestehe keine Zweckidentität zwischen dem Sterbevierteljahresbonus und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Erhöhungsbetrag dem hinterbliebenen Ehegatten die mit dem Sterbefall verbundenen besonderen Aufwendungen zu einem Teil abnehmen und ihm die Umstellung auf die veränderten Verhältnisse finanziell erleichtern soll. Das gehe über die bloße Sicherung des Lebensunterhalts hinaus. Die bisherige Rechtsprechung des BSG sei auf § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II übertragbar. Dies entspreche im Übrigen den Fachlichen Weisungen der BA und der Auffassung des BMAS.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 6. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
I. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachenscheidung des Senats nicht entgegen.
1. Einer notwendigen Beiladung der Witwe bedurfte es nicht. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, dessen Voraussetzungen auch im Erstattungsstreit vorliegen können (vgl bereits BSG Urteil vom 15.11.1989 ‑ 5 RJ 41/89 ‑ SozR 1500 § 75 Nr 80 S 99 f; aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 25.1.2017 ‑ B 3 P 2/15 R ‑ BSGE 122, 239 = SozR 4‑3300 § 40 Nr 14, RdNr 10; BSG Urteil vom 7.4.2022 ‑ B 5 R 17/21 R ‑ SozR 4‑4200 § 25 Nr 3 RdNr 9), sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das setzt voraus, dass durch die begehrte Sachentscheidung oder durch deren Abweisung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 23.9.2020 ‑ B 5 RE 2/20 B ‑ SozR 4‑1500 § 75 Nr 33 RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 30.11.2023 ‑ B 3 P 4/23 R ‑ BSGE und SozR 4 <vorgesehen>, RdNr 10 mwN). Die hier zu treffende Entscheidung greift unter keinem Gesichtspunkt unmittelbar in die Rechtssphäre der Witwe ein.
Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte der Witwe Leistungen für das Sterbevierteljahr in der zwischen den Trägern streitigen Höhe bereits erbracht haben, sind deren Ansprüche gegen die Beteiligten insoweit erloschen (§ 362 Abs 1 BGB). Unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits kann die Witwe die Leistungen von keinem Beteiligten nochmals beanspruchen (vgl zur Beiladung in Konstellationen, in denen bei Erfolg der Erstattungsklage ein noch nicht erfüllter Versichertenanspruch nach § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt gelten würde, BSG Urteil vom 6.9.1989 ‑ 5 RJ 32/88 ‑ juris RdNr 15; BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 13 R 9/12 R ‑ SozR 4‑1300 § 104 Nr 5 RdNr 24). Ebenso wenig wirkt sich die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unmittelbar darauf aus, ob die Witwe erhaltenes Alg II zu erstatten hat. Eine Aufhebungs‑ und Erstattungsverfügung des Klägers gegenüber der Witwe wäre nur unter den weiteren Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte möglich, die durch den Ausgang des Erstattungsstreits zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht präjudiziert werden (vgl zur fehlenden Notwendigkeit einer Beiladung, wenn der gegenüber dem Dritten ergangene Verwaltungsakt unaufhebbar ist, zB BSG Urteil vom 7.4.2022 ‑ B 5 R 47/21 R ‑ SozR 4‑4200 § 25 Nr 4 RdNr 11; vgl auch Becker, SGb 2011, 84, 87). Gleiches würde hinsichtlich einer Aufhebungs‑ und Erstattungsverfügung der Beklagten gegenüber der Witwe gelten (vgl zur Verwaltungsaktqualität von Mitteilungen über die Abrechnung von Erstattungsansprüchen BSG Urteil vom 7.4.2022 ‑ B 5 R 24/21 R ‑ SozR 4‑1300 § 31 Nr 15 RdNr 11 ff). Ungeachtet dessen scheidet es hier aus, dass die Witwe bezogene Leistungen zu erstatten hat, weil beide Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, deren Inanspruchnahme im Nachgang zu diesem Rechtsstreit komme nicht in Betracht (vgl zu einer ähnlichen Konstellation BSG Urteil vom 8.11.2005 ‑ B 1 KR 26/04 R ‑ SozR 4‑2500 § 39a Nr 1 RdNr 9; kritisch zur Reichweite derartiger Erklärungen Becker, SGb 2011, 84, 87 f).
2. Der Senat ist auch nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil das LSG nach Erlass eines Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern ("kleiner Senat") entschieden und zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Hierin liegt keine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Nach § 153 Abs 5 SGG kann das Berufungsgericht in den Fällen einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Eine Übertragung ist selbst in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung möglich (vgl zB BSG Urteil vom 9.3.2016 ‑ B 14 AS 20/15 R ‑ BSGE 121, 55 = SozR 4‑4200 § 43 Nr 1, RdNr 12 f; BSG Urteil vom 21.9.2017 ‑ B 8 SO 3/16 R ‑ SozR 4‑1500 § 153 Nr 16 RdNr 14; BSG Urteil vom 27.6.2019 ‑ B 11 AL 8/18 R ‑ SozR 4‑4300 § 144 Nr 27 RdNr 12 f; BSG Urteil vom 20.5.2020 ‑ B 13 R 10/18 R ‑ SozR 4‑2600 § 236b Nr 1 RdNr 10). Ermessensfehler der Berufsrichter bei Fassung des Übertragungsbeschlusses können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (vgl zB BSG Urteil vom 20.5.2020 ‑ B 13 R 10/18 R ‑ SozR 4‑2600 § 236b Nr 1 RdNr 10 mwN). Derartige Fehler sind hier nicht zu erkennen. Das LSG hat sich im Übrigen mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich einem Urteil des LSG‑Senats angeschlossen, mit dem in voller Besetzung über die die Revisionszulassung begründende Frage entschieden worden war (vgl zu diesem Aspekt bei der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Einzelrichter nach § 155 Abs 3 und 4 SGG BSG Urteil vom 21.12.2022 ‑ B 9 SB 3/20 R ‑ juris RdNr 8 mwN).
II. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben diese zutreffend zur Zahlung weiterer 583,38 Euro an den Kläger verurteilt. Erstattung ist auch in Höhe des gewährten Sterbevierteljahresbonus zu leisten. Der Kläger kann sein Erstattungsbegehren insoweit ebenfalls auf § 40a Satz 1 SGB II iVm § 104 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X stützen.
1. Nach § 40a Satz 1 SGB II (idF vom 28.7.2014, BGBl I 1306) steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen den anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungs anspruch zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. § 40a Satz 1 SGB II enthält eine klarstellende Rechtsgrundverweisung auf § 104 SGB X (BSG Urteil vom 29.11.2022 ‑ B 11 AL 12/21 R ‑ BSGE 135, 143 = SozR 4‑1300 § 104 Nr 9, RdNr 19). Nach § 104 Abs 1 SGB X (idF vom 21.12.2000, BGBl I 1983) ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (Satz 2). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (Satz 3).
2.a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40a Satz 1 SGB II iVm § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Der Kläger und die Beklagte sind Leistungsträger iS von § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 12 Satz 1, § 19a Abs 2 Satz 2, § 23 Abs 2 Nr 1 SGB I. Ausgehend von den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG erbrachte der Kläger der Witwe zu Recht Alg II entsprechend dem für ihn geltenden Leistungsrecht. Ein vorrangig zu prüfender Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X scheidet aus, weil die Hilfebedürftigkeit der Witwe (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II) und damit ihr Leistungsanspruch gegen den Kläger im Sterbevierteljahr nicht durch die nachträgliche Bewilligung der Witwenrente entfiel (vgl zur Abgrenzung zwischen § 103 und § 104 SGB X BSG Urteil vom 28.8.1997 ‑ 14/10 RKg 11/96 ‑ BSGE 81, 30, 33 = SozR 3‑1300 § 104 Nr 12 S 37 f ‑ juris RdNr 11). Der Kläger ist als Träger der Grundsicherung grundsätzlich ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger iS des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X, was bereits die Rechtsgrundverweisung in § 40a Satz 1 SGB II verdeutlicht (vgl BSG Urteil vom 29.11.2022 ‑ B 11 AL 12/21 R ‑ BSGE 135, 143 = SozR 4‑1300 § 104 Nr 9, RdNr 22 mwN). Die Beklagte leistete auch nicht, bevor sie von der Alg II‑Gewährung des Klägers an die Witwe Kenntnis erlangte. Schließlich ist die erforderliche zeitliche, persönliche und sachliche Kongruenz (vgl hierzu zB Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 104, Stand Juli 2021, RdNr 32 mwN, und Vorbemerkungen zu §§ 102‑114, Stand August 2022, RdNr 68 ff mwN) gegeben. Dass die Witwenrente nur für einen Teil des Februars 2016 (25. bis 29.2.2016) beansprucht werden konnte, während Anspruch auf Alg II für den gesamten Monat bestand, steht der Annahme zeitlicher Kongruenz nicht entgegen. Das für die Leistungsberechnung im SGB II geltende Monatsprinzip, bei dem auch ein nur für einen Teilzeitraum des Monats bezogenes Einkommen für den Bedarf des gesamten Monats berücksichtigt wird (vgl die Regelung im heutigen § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), gilt nach dem Normzweck des § 104 SGB X auch für die "Rückabwicklung" im Rahmen des Erstattungsanspruchs (vgl BSG Urteil vom 29.11.2022 ‑ B 11 AL 12/21 R ‑ BSGE 135, 143 = SozR 4‑1300 § 104 Nr 9, RdNr 29).
b. Der Kläger ist zugleich im Umfang des von der Beklagten gewährten Sterbevierteljahresbonus iS des § 40a Satz 1 SGB II iVm § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X nachrangig verpflichtet. Auch insoweit hätte seine Leistungsverpflichtung gegenüber der Witwe im Sterbevierteljahr nur in geringerem Umfang bestanden, wenn die Beklagte die große Witwenrente nicht nachträglich rückwirkend für einen bereits vergangenen Zeitraum bewilligt hätte. Der Sterbevierteljahresbonus wäre dann gemäß §§ 11 ff SGB II, hier anwendbar idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850), als Einkommen auf das Alg II der Witwe angerechnet worden. Gegenstand der Einkommensanrechnung im SGB II sind grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 ‑ B 14 AS 76/08 R ‑ SozR 4‑4200 § 11 Nr 27 RdNr 17; vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 ‑ 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 ‑ BVerfGK 18, 377 ‑ juris RdNr 36). Hiervon ist auch der Sterbevierteljahresbonus erfasst. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung der LSGe (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 21.12.2012 ‑ L 4 SO 340/12 B ER ‑ juris RdNr 12; Bayerisches LSG Urteil vom 29.11.2017 ‑ L 11 AS 322/17 ‑ juris RdNr 22; LSG für das Land Nordrhein‑Westfalen Urteil vom 7.12.2022 ‑ L 3 R 819/21 ‑ juris RdNr 42) und der inzwischen einhelligen Meinung im grundsicherungsrechtlichen Schrifttum (vgl Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl 2023, § 11a RdNr 23; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 11a RdNr 277; Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 11a RdNr 24; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB II, 5. Aufl 2020, § 11a RdNr 60, Stand 7.3.2023,).
Angesichts der Privilegierung, die der Sterbevierteljahresbonus an anderen Stellen erfährt, spräche zwar viel dafür, ihn von der Einkommensanrechnung im SGB II auszunehmen. Das würde auch der bislang vom zuständigen Bundesministerium vertretenen Auffassung entsprechen (vgl das von der Beklagten vorgelegte Schreiben des BMAS an die obersten Landesbehörden vom 10.2.2015) sowie den behördeninternen Weisungen der BA (vgl Fachliche Weisungen zu §§ 11‑11b SGB II ‑ Zu berücksichtigendes Einkommen, Stand 1.7.2023, Ziff 5.8 Abs 2, RdNr 11.79). So wird während des Sterbevierteljahres kein Einkommen auf Witwen‑ und Witwerrenten angerechnet (§ 97 Abs 1 Satz 2 SGB VI), um den erhöhten Aufwendungen in diesem Zeitraum Rechnung zu tragen (vgl BT‑Drucks 10/2677 S 37 zu Nr 33 <§ 1281 Abs 3>). Bei Versicherten, die zu Lebzeiten bereits eine Rente bezogen haben, wird die Witwen‑ bzw Witwerrente für das Sterbequartal einschließlich des Bonus unter erleichterten Bedingungen als Vorschuss gezahlt (§ 7 Abs 1 Satz 1 Renten Service Verordnung). Dies stellt sicher, dass dem Hinterbliebenen die Rente in voller Höhe in dem Zeitpunkt, in dem er sie am dringendsten benötigt, zur Verfügung steht (vgl BSG Urteil vom 24.10.2013 ‑ B 13 R 35/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 118 Nr 12 RdNr 29; BSG Urteil vom 20.12.1963 ‑ 12 RJ 534/61 ‑ SozR Nr 4 zu § 1268 RVO ‑ juris RdNr 23). Während des Sterbevierteljahres unterbleibt eine Aufteilung von Witwen‑ und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte (§ 91 Satz 2 SGB VI). Für das Soziale Entschädigungsrecht ist ab dem 1.1.2024 ausdrücklich geregelt, dass der Sterbevierteljahresbonus nicht als Einkommen gilt (§ 1 Abs 2 Nr 1 Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV ‑ EVV ‑ vom 6.11.2023, BGBl I Nr 302).
Den Regelungen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt sich Vergleichbares nicht entnehmen. Insbesondere unterfällt der Sterbequartalsbonus nicht der Ausnahmeregelung in § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift, die hier in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zur Anwendung kommt, sind Leistungen, die aufgrund öffentlich‑rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Der Sterbequartalsbonus ist keine solche Leistung.
aa) Der Sterbevierteljahresbonus wird aufgrund öffentlich‑rechtlicher Vorschriften erbracht. Öffentlich‑rechtliche Vorschriften iS des § 11a Abs 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich‑rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten (vgl BSG Urteil vom 11.11.2021 ‑ B 14 AS 15/20 R ‑ BSGE 133, 149 = SozR 4‑4200 § 11a Nr 6, RdNr 23). Das trifft auf § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 64, § 66 Abs 1 und Abs 2 Nr 2, § 67 Nr 6 SGB VI zu, die Grundlage der Leistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Witwe sind. Dabei folgt die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, die Hinterbliebenenrente für das Sterbequartal mit einem Erhöhungsbetrag zu gewähren, aus § 67 SGB VI, wonach der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bei Witwen‑ und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehepartner verstorben ist, 1,0 beträgt und erst anschließend bei großen Witwen‑ und Witwerrenten 0,55 (Nr 6) und bei kleinen Witwen‑ und Witwerrenten 0,25 (Nr 5).
bb) Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Zielsetzung des Sterbevierteljahresbonus die Anforderungen erfüllt, die § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II an einen "ausdrücklich genannten Zweck" stellt (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 11.11.2021 ‑ B 14 AS 15/20 R ‑ BSGE 133, 149 = SozR 4‑4200 § 11a Nr 6, RdNr 26 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 23.3.2010 ‑ B 8 SO 17/09 R ‑ BSGE 106, 62 = SozR 4‑3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 zu § 83 Abs 1 SGB XII; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 ‑ 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 ‑ BVerfGK 18, 377 ‑ juris RdNr 36). Das BSG ging in der Vergangenheit davon aus, dass dem Sterbevierteljahresbonus, der sich an einen Bestandteil der früheren Versorgung der Bundesbeamten anlehnte (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 8.3.1972 ‑ 1 BvR 674/70 ‑ BVerfGE 32, 365, 369 ‑ juris RdNr 12), eine bestimmte, vom Gesetzgeber ausdrücklich zuerkannte Zweckrichtung zu eigen ist. Diese liegt darin, dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen zu einem Teil abzunehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell zu erleichtern (BSG Urteil vom 11.1.1990 ‑ 7 RAr 128/88 ‑ BSGE 66, 134, 138 = SozR 3‑4100 § 138 Nr 1 S 5 ‑ juris RdNr 28 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 8.3.1972 ‑ 1 BvR 674/70 ‑ BVerfGE 32, 365, 369 ‑ juris RdNr 12). Der Erhöhungsbetrag, der dafür sorgte, dass die Hinterbliebenenrente im Sterbequartal vorübergehend die anschließend auf Dauer gewährte Hinterbliebenenrente überstieg, war daher von der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe ausgenommen (BSG Urteil vom 11.1.1990 ‑ 7 RAr 128/88 ‑ BSGE 66, 134 = SozR 3‑4100 § 138 Nr 1 ‑ juris RdNr 24 ff). Diese Rechtsprechung, die noch zu § 138 Abs 3 Nr 3 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung vom 25.6.1969 (BGBl I 582) erging, ist jedoch nicht auf die Einkommensanrechnung im SGB II übertragbar.
Nach § 138 Abs 3 Nr 3 AFG galten zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung, nicht als Einkommen. Eine inhaltlich unveränderte Nachfolgeregelung fand sich bis zum 31.12.2004 in § 194 Abs 3 Nr 3 SGB III idF vom 24.3.1997 (BGBl I 594 ‑ im Folgenden: SGB III aF). Die Leistungsgewährung in dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht der Arbeitslosenhilfe richtete sich dabei am Entgelt aus, das der Leistungsempfänger zuvor erzielt hatte (vgl §§ 195, 200, 130 ff SGB III aF). Demgegenüber setzt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Recht des SGB II Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II) voraus. Der Gesetzgeber hat deswegen mit der Einkommensberücksichtigung im SGB II an die Regelungen in der bisherigen Sozialhilfe anknüpfen wollen, nicht an das Recht der Arbeitslosenhilfe (vgl BSG Urteil vom 28.10.2009 ‑ B 14 AS 64/08 R ‑ juris RdNr 17; BSG Urteil vom 1.6.2010 ‑ B 4 AS 89/09 R ‑ SozR 4‑4200 § 11 Nr 29 RdNr 17; vgl auch BT‑Drucks 15/1514 S 65 zu § 77, der § 82 SGB XII entspricht; BT‑Drucks 15/1516 S 53). Bereits nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) war daher geregelt, dass zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, (nur) soweit sie einem anderen Zweck als die SGB II‑Leistungen dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
cc) Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und der Sterbevierteljahresbonus dienen jedenfalls demselben Zweck iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod des Partners (vgl dazu, dass dieser Zeitraum zumeist mehr als drei Kalendermonate umfasst, Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, § 67 RdNr 18).
Der Sterbevierteljahresbonus dient zur Deckung der besonderen Aufwendungen in dieser Übergangsphase, die dem hinterbliebenen Ehegatten bei typisierender Betrachtung infolge des Todesfalls entstehen, zB in Form von Bestattungskosten oder den Kosten des Umzugs in eine kleinere Wohnung. Bereits zur bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass die erhöhte Witwen‑ bzw Witwerrente im Sterbevierteljahr (§ 1268 Abs 5 RVO; § 45 Abs 5 AVG) eine Hilfe zur Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse (so ausdrücklich BSG Urteil vom 27.7.1967 ‑ 12 RJ 218/64 ‑ juris RdNr 17) darstellt. Der Hinterbliebene soll nicht nur in die Lage versetzt werden, die Kosten der letzten Krankheit sowie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen zu begleichen, sondern die vorübergehend erhöhten Rentenleistungen dienen wesentlich auch dazu, ihm die Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell zu erleichtern (vgl zB BSG Urteil vom 20.12.1963 ‑ 12 RJ 534/61 ‑ SozR Nr 4 zu § 1268 RVO ‑ juris RdNr 22; BSG Urteil vom 27.7.1967 ‑ 12 RJ 218/64 ‑ juris RdNr 17; vgl auch BSG Urteil vom 14.3.1968 ‑ 5 RKn 128/65 ‑ BSGE 28, 36, 37 = SozR Nr 1 zu § 69 RKG Bl Aa 2 ‑ juris RdNr 14 zu § 69 Abs 5 RKG; BSG Urteil vom 11.1.1990 ‑ 7 RAr 128/88 ‑ BSGE 66, 134, 138 = SozR 3‑4100 § 138 Nr 1 S 5 ‑ juris RdNr 29 f; vgl auch BVerfG Beschluss vom 8.3.1972 ‑ 1 BvR 674/70 ‑ BVerfGE 32, 365, 369 ‑ juris RdNr 12). Der so verstandene Sinn und Zweck des Sterbequartalsbonus ist bei Schaffung des SGB VI zum 1.1.1992 unverändert geblieben. In der Sache war insoweit keine Abweichung vom bislang geltenden Recht gewollt (vgl die Entwurfsbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 in BT‑Drucks 11/4124 S 169 zu Art1 § 66). Entsprechend sahen bereits § 67 Nr 5 und 6 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Ursprungsfassung vom 18.12.1989 (BGBl 1989 I 2261 und 1990 I 1337) für Witwen‑ und Witwerrenten übergangsweise einen Rentenartfaktor von 1 vor. Der Sterbequartalsbonus dient mithin auch unter Geltung von § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 64, § 66 Abs 1 und Abs 2 Nr 2, § 67 Nr 6 SGB VI in erster Linie dazu, dem Hinterbliebenen die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell zu erleichtern (vgl bereits BSG Urteil vom 24.10.2013 ‑ B 13 R 35/12 R ‑ SozR 4‑2600 § 118 Nr 12 RdNr 28 zum Sterbequartalsvorschuss; vgl auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, § 67 RdNr 18; Siefert in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB XII, 3. Aufl 2020, § 74 RdNr 61, Stand 20.2.2023).
Das Grundsicherungsrecht des SGB II sieht ebenfalls Leistungen vor, mit denen der Übergangssituation nach dem Tod des Partners Rechnung getragen wird. So werden ein etwaiger Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs 3 SGB II) und ein etwaiger unabweisbarer, (bis zum 31.12.2020: laufender, nicht nur einmaliger) besonderer Bedarf gedeckt (§ 21 Abs 6 SGB II). Ergänzend kommt die Gewährung eines Darlehens in Betracht (§ 24 Abs 1 Satz 1 SGB II). Bezüglich der Bestattungskosten, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BSG Urteil vom 12.9.2018 ‑ B 4 AS 33/17 R ‑ SozR 4‑4200 § 20 Nr 24 RdNr 22 f; vgl auch BT‑Drucks 17/3404 S 63 f) regelt § 74 SGB XII einen eigenständigen Anspruch auf Kostenübernahme, der den Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich offensteht (vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 ‑ B 8 SO 23/08 R ‑ BSGE 104, 219 = SozR 4‑3500 § 74 Nr 1, RdNr 1‑2, 13). Kosten für die Unterkunft und Heizung, die für die verbliebenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unangemessen geworden sind, waren schon im streitbefangenen Zeitraum bei einem unmöglichen oder unzumutbaren Wohnungswechsel in der Regel längstens für sechs Monate zu übernehmen (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II idF vom 13.5.2011 <BGBl I 850>; vgl auch die seit dem 1.1.2023 geltenden Folgeregelungen in § 22 Abs 1 Satz 2 und 7 SGB II idF vom 16.12.2022 <BGBl I 2328>). Seitdem sind die spezifischen Leistungen zur Bedarfsdeckung nach dem Tod des Partners noch ausgeweitet worden. Seit dem 1.8.2016 bleiben die durch den Tod des Partners eingetretenen Änderungen im Sterbemonat unberücksichtigt (§ 40 Abs 5 Satz 1 SGB II idF vom 26.7.2016 <BGBl I 1824>). Seit dem 1.1.2023 ist, wenn ein Mitglied der Bedarfs‑ oder Haushaltsgemeinschaft verstirbt, die Senkung der Aufwendungen für bisher angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs 1 Satz 9 SGB II idF vom 16.12.2022 <BGBl I 2328>), sodass die bisherigen Bedarfe für Unterkunfts‑ und Heizkosten übernommen werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung werden mithin sämtliche Aufwendungen des Hinterbliebenen, die typischerweise im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod des Partners anfallen, durch die Grundsicherungsleistungen des SGB II und ergänzend diejenigen des SGB XII abgedeckt. Auch die Beklagte hat keinen im Sterbevierteljahr regelhaft auftretenden Bedarf benannt, der bei Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vollständig unberücksichtigt bliebe.
Der Annahme von Zweckidentität zwischen dem Sterbevierteljahresbonus und den für das Sterbevierteljahr gewährten Grundsicherungsleistungen steht nicht entgegen, dass der Erhöhungsbetrag der Hinterbliebenenrente im Einzelfall niedriger, aber durchaus auch höher ausfallen kann als die zum selben Zweck gewährten Grundsicherungsleistungen. Das ist Folge davon, dass die Höhe des Sterbevierteljahresbonus wie diejenige der Hinterbliebenenrente insgesamt von den individuell ermittelten Entgeltpunkten des verstorbenen Partners abhängt (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI), während die steuerfinanzierte Regelleistung pauschal bemessen ist. Letztere dient der Deckung typischer Bedarfslagen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums (vgl zB BSG Urteil vom 6.6.2023 ‑ B 4 AS 86/21 R ‑ SozR 4‑1300 § 28 Nr 3 RdNr 32; BSG Urteil vom 27.9.2023 ‑ B 7 AS 13/22 R ‑ SozR 4 <vorgesehen> RdNr 27 mwN). Atypische Bedarfslagen werden darüber hinaus als unabweisbarer Mehrbedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II berücksichtigt (vgl zB BSG Urteil vom 26.1.2022 ‑ B 4 AS 3/21 R ‑ SozR 4‑4200 § 21 Nr 36 RdNr 14 mwN).
Ebenso wenig kommt es für die Einordnung des Sterbevierteljahresbonus und der SGB III‑Leistungen als zweckidentische Leistungen darauf an, ob und welche der Grundsicherungsleistungen die Hinterbliebenen tatsächlich in Anspruch nehmen. Ausreichend ist, dass wegen der Aufwendungen, die typischerweise im Sterbevierteljahr entstehen und die der rentenrechtliche Erhöhungsbetrag pauschal abdecken soll, im Grundsicherungsrecht konkrete Leistungen bereitstehen. Da der Sterbevierteljahresbonus zwar individuell berechnet, aber als pauschaler Ausgleich gewährt wird, kommt auch eine Differenzierung danach, welcher Anteil sich in den bedarfsabhängigen Leistungen nach dem SGB II tatsächlich widerspiegelt, nicht in Betracht. Eine solche Differenzierung wäre wegen der Verschiedenheit auftretender Bedarfe in der individuellen Situation der Hinterbliebenen und mangels einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber schon nicht möglich.
3. Der Erstattungsanspruch besteht jedenfalls in Höhe des vom Kläger geltend gemachten Betrags iHv 583,38 Euro.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Düring Körner Hannes