Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Beschluss vom 25.07.2024, B 8 AY 7/23 R

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2023 wird zurückgewiesen. 

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) noch für die Zeit vom 12.2.2021 bis 30.4.2021. 

Die 1998 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 2.7.2020 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Nach einem Aufenthalt im Ankunftszentrum in M lebte sie ab Mitte Juli 2020 in einer Erstaufnahmeeinrichtung (ANKER-Einrichtung) im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises und brachte am 10.12.2020 eine Tochter zur Welt. Der Aufenthalt der Klägerin war zunächst räumlich auf die kreisfreie Stadt S und das Gebiet des Beklagten und vom 5.3.2021 an auf den Regierungsbezirk U beschränkt, dem der beklagte Kreis angehört. Zum 23.6.2021 wurden sie und ihre Tochter der Stadt W zugewiesen. 

Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab die Klägerin an, sie habe seit 2016 in Italien gelebt, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Ende 2018 sei sie von dort über Deutschland in die Niederlande gereist; ein in den Niederlanden gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden. Nachdem die niederländischen Behörden gegenüber dem BAMF ihre Zuständigkeit erklärt hatten, lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlagen, und ordnete die Abschiebung der Klägerin (bei Berücksichtigung eines Abschiebungshindernisses sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung) in die Niederlande an (bestandskräftiger Bescheid vom 14.8.2020). Der Ausländerbehörde des Beklagten teilte das BAMF in der Folge mit, die Überstellungsfrist ende am 11.2.2021. Nach Scheitern der fristgemäßen Überstellung entschied das BAMF über den Asylantrag im nationalen Verfahren und lehnte ihn ab. 

Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 10.7.2020 bis 31.7.2020 in Höhe von 84,33 Euro und ab August 2020 bis auf Weiteres monatlich 114,99 Euro (Bescheid vom 23.7.2020). Der Bescheid enthielt den Zusatz, die Bewilligung stelle keine dauerhafte, in der Höhe unveränderte Bewilligung dar, sondern es handele sich um eine Leistung, die nur Monat für Monat (monatsweise) gewährt und bei gleichbleibenden Verhältnissen lediglich aus Vereinfachungsgründen nicht jeden Monat neu geprüft und durch einen neuen Bescheid bewilligt werde. Die Bedarfe für Ernährung, Unterkunft und Heizung, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, Kleidung, Körperpflege- und Hygieneartikel sowie WLAN gewährte der Beklagte in der ANKER-Einrichtung als Sachleistungen und kürzte die Auszahlung der Geldleistung für die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) um 30 Prozent, weil ein WLAN als Sachleistung zur Verfügung stehe. 

Nach vorangegangener Anhörung der Klägerin im Oktober 2020 stellte der Beklagte fest, dass der Leistungsanspruch der Klägerin nach § 1a Abs 7 AsylbLG eingeschränkt sei und hob den Bescheid vom 23.7.2020 ab dem 1.11.2020 auf. Zugleich bewilligte er für die Zeit vom 1.11.2020 bis 30.4.2021 nur noch Sachleistungen in Form von Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Ergänzend dazu werde weiterhin Krankenhilfe gewährt. Die Anspruchseinschränkung befristete der Beklagte auf sechs Monate (Bescheid vom 14.10.2020). Im Ergebnis weiterer Bescheide (Bescheid vom 17.2.2021 und Bescheid vom 31.3.2021) bewilligte er der Klägerin für die Zeit vom 1.12.2020 bis zum Ende der Mutterschutzfrist am 4.2.2021 Grundleistungen in Höhe des Bedarfssatzes nach § 3a Abs 1 Nr 2 AsylbLG (im Folgenden Bedarfsstufe 2) sowie ihrer Tochter Grundleistungen für die Zeit von ihrer Geburt bis zum 30.4.2021. Zuletzt verpflichtete die Regierung von Unterfranken als Widerspruchsbehörde den Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 1.11.2020 bis 4.2.2021 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2 zu gewähren, und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2020 im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.7.2021).

Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat die auf Grundleistungen in Höhe des Bedarfssatzes nach § 3a Abs 1 Nr 1 AsylbLG (im Folgenden Bedarfsstufe 1) für den Zeitraum 1.11.2020 bis 30.4.2021 gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 23.9.2022). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte einen Anspruch in Höhe der Bedarfsstufe 1 für die Zeit vom 1.11.2020 bis 4.2.2021 anerkannt; die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) den Beklagten für den Zeitraum vom 5.2.2021 bis 30.4.2021 zur Zahlung von Grundleistungen nach der Bedarfsstufe 1 verurteilt (Urteil vom 31.5.2023). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 7 iVm § 1a Abs 1 AsylbLG lägen nicht vor. Zwar sei der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden, weil ein anderer Staat auf Grund der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin-III-VO) für das Asylverfahren zuständig sei, und die Abschiebung der Klägerin in die Niederlande sei angeordnet worden. Jedoch sei im Wege teleologisch-systematischer Reduktion aufgrund der zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gebotenen restriktiven Auslegung zusätzlich zu fordern, dass der Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. An einer solchen Pflichtverletzung fehle es. Jedenfalls der Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren am 11.2.2021 führe dazu, dass die Anspruchseinschränkung - ungeachtet ihrer bereits von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit - keinen Bestand haben könne. Die Höhe der Leistung folge aus § 3a Abs 1 Nr 1 AsylbLG. Die Absenkung der Leistungen auf die Bedarfsstufe 2 aufgrund von § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG bei Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft erfordere ein tatsächliches "Füreinandereinstehenwollen" der Klägerin mit sonstigen in der ANKER-Einrichtung wohnenden Personen, was weder vorgetragen noch ersichtlich sei. 

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 1a Abs 7 in Verbindung mit Abs 1 AsylbLG. § 1a Abs 7 AsylbLG fordere schon kein pflichtwidriges Verhalten, jedenfalls liege ein solches aber in der Einreise und im Verweilen im Bundesgebiet. Zudem komme es auf den Ablauf der Überstellungsfrist und die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nicht an, sondern nur auf deren Existenz als Verwaltungsakt. Aus § 14 Abs 1 AsylbLG folge, dass auch die Einschränkung nach § 1a Abs 7 AsylbLG nach Erlass des Verwaltungsakts des BAMF sechs Monate dauere. Werde die Leistungseinschränkung an das Ende der Überstellungsfrist geknüpft, werde diese Vorgabe missachtet und es komme zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des betroffenen Personenkreises. 

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2023 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23. September 2022 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen. 

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG, soweit über sie im Revisionsverfahren noch zu befinden ist, für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Klägerin im noch streitigen Zeitraum vom 12.2.2021 bis zum 30.4.2021 Grundleistungen nach § 3 Abs 1 und Abs 2 AsylbLG (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 13.8.2019, BGBl I 1290) ohne Einschränkung der Leistungen nach § 1a AsylbLG (idF des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019, BGBl I 1294) zustehen, weil die Überstellungsfrist am 11.2.2021 abgelaufen ist. Da die Klägerin höhere Leistungen als nach der Bedarfsstufe 2 (vgl § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020, BGBl I 2855) im Revisionsverfahren nicht mehr geltend macht, war nicht zu entscheiden, ob auch ein höherer Anspruch (nach der Bedarfsstufe 1; vgl § 3a Abs 1 Nr 1 AsylbLG idF des Gesetzes vom 9.12.2020) in Betracht kommt.  

Gegenstand des Rechtsstreits ist noch der Bescheid vom 14.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2021. Gegen die in diesem Bescheid verfügte Anspruchseinschränkung wendet sich die Klägerin zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4, § 56 SGG). Da mit dem angegriffenen Bescheid eine eigenständige und vollständige Überprüfung der Höhe der Leistungen für die Zeit ab 1.11.2020 vorgenommen worden ist, die der Beklagte an § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ausgerichtet hat, konnte die Klägerin mit Klageerhebung diese Festsetzung zulässigerweise auch mit dem Ziel angreifen, ab diesem Zeitpunkt höhere als die im Bescheid vom 23.7.2020 festgesetzten Leistungen zu erhalten (vgl BSG vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - SozR 4-3520 § 1a Nr 3 RdNr 15; BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8 RdNr 15 ff)

Nach Klageerhebung hat die Klägerin den Streitgegenstand sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch wegen der Höhe der Leistungen zulässigerweise begrenzt: In zeitlicher Hinsicht hat sie den Streitgegenstand nach einem angenommenen Teilanerkenntnis im Berufungsverfahren betreffend die Zeit vom 1.11.2020 bis 4.2.2021 und einem im Revisionsverfahren für die Zeit vom 5.2.2021 bis zum 11.2.2021 geschlossenen Vergleich im Ergebnis auf die Zeit vom 12.2.2021 bis 30.4.2021 beschränkt. Damit ist über den Bescheid des Beklagten vom 17.2.2021, der (gegebenenfalls) nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, nicht (mehr) zu entscheiden; sein Regelungsgehalt beschränkt sich jedenfalls auf die Zeit bis zum 4.2.2021. Das gilt auch für den Bescheid vom 31.3.2021. Dieser regelt im Verhältnis zu den vorangegangenen Bescheiden abweichend nur die Leistungen für die Tochter der Klägerin. Darüber hinaus enthält er keine Regelung bezogen auf die Klägerin, die über die bereits zuvor im Bescheid vom 14.10.2020 verfügte Gewährung von Sachleistungen hinausgeht. Die Ablehnung von Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf fließt nur als unselbstständiges Begründungselement in den Bescheid ein; der Bescheid hat damit keine ersetzende Wirkung. 

Zulässig ist auch die Beschränkung des Streitgegenstands auf Leistungen in Höhe der Bedarfsstufe 2. Wegen der Leistungshöhe hat der Beklagte den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG bei Zusammenleben mit weiteren Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft dadurch Rechnung getragen, dass er im Berufungsverfahren Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 für die Zeiträume anerkannt hat, in denen auch aus seiner Sicht eine Überstellung auf Grundlage des Bescheids des BAMF vom 14.8.2020 (wegen der Mutterschutzfrist) und damit eine Einschränkung von Leistungen auf Grundlage von § 1a Abs 7 AsylbLG ausschied; dieses Anerkenntnis hat die Klägerin angenommen. In einem im Revisionsverfahren geschlossenen Vergleich hat sich der Beklagte weiter verpflichtet, die Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 auch für den Folgezeitraum zu zahlen, wenn im Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits feststeht, dass ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht. Die Klägerin macht im Hinblick auf diese Erklärung im Revisionsverfahren nur noch Grundleistungen der Höhe nach begrenzt auf den Betrag nach der Bedarfsstufe 2 geltend. Die Beschränkung der Klage auf Zahlung einer Geldleistung dem Grunde nach in einer bestimmbaren Leistungshöhe (hier nach der Bedarfsstufe 2) ist nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG zulässig (sog Grundurteil im Höhenstreit; vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10); um eine unzulässige Beschränkung des Streitgegenstands auf bestimmte Bedarfspositionen handelt es sich nicht (dazu BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 5/14 R - SozR 4-3500 § 28 Nr 11 RdNr 10). Es kommt zudem nur noch die Verurteilung zu einer Geldleistung in Betracht. Sachleistungen und ihnen zuzuordnende Wertgutscheine können nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr 2, RdNr 10 mwN)

Der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2020, soweit er noch streitbefangen ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin stehen vom 12.2.2021 bis zum 30.4.2021 uneingeschränkte Grundleistungen zu. 

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids misst sich an § 9 Abs 4 Nr 1 AsylbLG (idF des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014, BGBl I 2187) iVm § 48 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 

Mit der Bewilligung von Grundleistungen im Bescheid vom 23.7.2020 hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorgelegen, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat und wovon auch der Beklagte ausgeht. Zwar bezeichnet der Beklagte die Bewilligung als eine Bewilligung "monatsweise und nicht als Dauerleistung, solange sich die Verhältnisse nicht ändern". Diese in sich widersprüchliche Formulierung wird sodann ergänzt um die Formulierung, die Leistung werde ab August 2020 bis auf Weiteres ("b. a. w.") gewährt. Aus Sicht des verständigen Empfängers (vgl nur Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 RdNr 43 mwN) ist diese Erklärung von ihrem objektiven Sinngehalt als Bewilligung ohne weitere Sachprüfung für einen längeren, zunächst nicht befristeten Zeitraum zu verstehen, wozu der Beklagte auch befugt war (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3250 § 2 Nr 2 RdNr 16)

Mit diesem Dauerverwaltungsakt hat der Beklagte als der auf Grundlage der Feststellungen des LSG zum Landesrecht (§ 163 SGG) sachlich (vgl § 10a AsylbLG idF des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes <AsylVfBeschlG> vom 20.10.2015 <BGBl I 1722> iVm §§ 12, 14 der Asyldurchführungsverordnung <DVAsyl> vom 16.8.2016, GVBl 258) und auf Grundlage der Zuweisung der Klägerin auch örtlich zuständige (vgl § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG) Träger ab Juli 2020 der Klägerin zutreffend Grundleistungen nach § 3 Abs 1 und 2 AsylbLG zuerkannt. Sie war zuletzt vor der verfügten Einschränkung der Leistungen leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG (idFdes Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950), weil sie in Folge der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages als unzulässig mit der zugleich verfügten Anordnung ihrer Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig war. Diese ausländerrechtliche Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung für die Frage nach der Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 AsylbLG (vgl bereits BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41 RdNr 13). Aus der Erteilung einer (erneuten) Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens folgt eine (nahtlose) Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG aus § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG. Nach den Feststellungen des LSG verfügte sie zudem weder über Einkommen noch Vermögen (vgl § 7 AsylbLG idF der Bekanntmachung vom 5.8.1997, BGBl I 2022). Anspruch auf Leistungen bestand jedenfalls in Höhe der Bedarfsstufe 2, wie sie im Bescheid vom 23.7.2020 festgesetzt worden sind; höhere Leistungen macht die Klägerin nicht geltend. 

Es fehlt aber jedenfalls für den streitigen Zeitraum an der von § 48 SGB X vorausgesetzten Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Der Tatbestand des § 1a Abs 7 AsylbLG, der nach Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage der sog Dublin-III-VO (Verordnung <EU> Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl EU L 180 vom 29.6.2013, S 31) als unzulässig als einzige Veränderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zu Lasten der Klägerin die Absenkung begründen könnte, war allenfalls während des Laufs der Überstellungsfrist erfüllt (zu einem solchen Fall BSG vom 25.7.2024 - B 8 AY 6/23 R). Da § 48 SGB X die Aufhebung nur gestattet, "soweit" die Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse reicht (vgl bereits BSG vom 16.1.1986 - 4b RV 25/85 - SozR 1300 § 48 Nr 21 S 41, 46 = juris RdNr 23), hätte der Beklagte die Entscheidung jedenfalls auf die von der Überstellungsfrist erfasste Zeit begrenzen müssen. 

Sämtliche Regelungen in § 1a AsylbLG knüpfen an das Vorliegen bestimmter Tatbestände Einschränkungen (ua) der Grundleistungen; sie begründen dagegen keine eigenständigen Leistungsansprüche (vgl zur ursprünglichen Fassung der Norm bereits BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr 2, RdNr 13; ebenso BVerfG vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - RdNr 3). Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (vom 31.7.2016, BGBl I 1939) regelt § 1a AsylbLG - nunmehr in § 1a Abs 1 AsylbLG - zwar als Rechtsfolge, welche Leistungen den betroffenen Leistungsberechtigten im Einzelnen weiterhin zustehen, während die Leistungen zuvor auf das nach den Umständen des Einzelfalls "unabweisbar gebotene" beschränkt waren. Um eine eigenständige Anspruchsnorm handelt es sich deshalb aber nicht (anders Herbst in Mergler/Zink, SGB XII, Stand 6/2020, § 1a AsylbLG RdNr 4). Die in § 1a Abs 1 Satz 2 AsylbLG genannten Leistungen (solche zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege) und auch die Leistungen im Einzelfall nach § 1a Abs 1 Satz 2 AsylbLG knüpfen vielmehr an die notwendigen Bedarfe nach § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG an. Daraus wird deutlich, dass es sich um eine Anspruchseinschränkung handelt, wie es in den Gesetzgebungsmaterialien weiterhin zum Ausdruck kommt (vgl nur den Gesetzesentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks 19/10047 S 52). Dieses Verständnis bestätigen die unverändert gebliebene amtliche Überschrift, die Regelungen über die Befristung der "Anspruchseinschränkung" (vgl § 14 AsylbLG idF des AsylVfBeschlG vom 20.10.2015, BGBl I 1722) und schließlich die Regelung über die fehlende aufschiebende Wirkung im Fall der Einschränkung (vgl § 11 Abs 4 Nr 2 AsylbLG idF des Integrationsgesetzes). 

Nach § 1a Abs 7 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 1 oder 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs 1 Nr 1 iVm § 31 Abs 6 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt und für die eine Abschiebung nach § 34a Abs 1 Satz 1 2. Alt AsylG angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs 1 AsylbLG, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Ist der Tatbestand erfüllt, sind die Grundleistungen, wie sich aus dem Verweis auf § 1a Abs 1 Satz 2 AsylbLG ergibt, auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege beschränkt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können den Leistungsberechtigten nach § 1a Abs 1 Satz 3 AsylbLG auch andere Leistungen iS von § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Leistungen für Bedarfe nach § 3 Abs 1 Satz 2 AsylbLG scheiden aus; ebenso sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 7 AsylbLG liegen im Fall der Klägerin ab dem 12.2.2021 nicht (mehr) vor. Zwar hat das BAMF die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auf § 29 Abs 1 Nr 1 AsylG (idF des Integrationsgesetzes) gestützt und die Niederlande als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen anderen Staat benannt (vgl § 31 Abs 6 AsylG idF des Integrationsgesetzes). Zudem hat es die Anordnung der Abschiebung der Klägerin in die Niederlande auf § 34a Abs 1 Satz 1 AsylG (idF des Integrationsgesetzes) gestützt. Danach ordnet das BAMF ua eine Abschiebung an, wenn ein anderer Staat nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Auch im Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG binden diese Entscheidungen die Träger der Leistungen nach dem AsylbLG und nachfolgend die Gerichte (vgl bereits BSG vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - SozR 4-3520 § 1a Nr 3 RdNr 26). Allein die Bekanntgabe der in einem solchen Bescheid verfügten Entscheidungen löst im Grundsatz den Tatbestand nach § 1a Abs 7 AsylbLG aus. 

Entgegen der Auffassung des LSG ist kein weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal ersichtlich, wonach dem Leistungsberechtigten ein Verschulden zur Last fallen müsste (wie hier Oppermann in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 1a AsylbLG RdNr 171, Stand 11/2024; Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 1a AsylbLG RdNr 128a, Stand 6/2024; jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks 19/20984 S 8; Hohm in GK-AsylbLG, § 1a RdNr 522, Stand 1/2022; anders Decker in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 1a AsylbLG RdNr 58a, Stand 7/2024; Spitzlei in BeckOK AuslR, § 1a AsylbLG RdNr 27, Stand 7/2024). Die Regelung in § 1a Abs 7 AsylbLG ist nicht als Sanktion für die Nichtausreise zu verstehen, sondern flankiert die Ausreisepflicht auf Grundlage der Dublin-III-VO im Fall der Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union. Sie setzt damit kein Vertretenmüssen des Antragstellers, und zwar weder im Hinblick auf die Einreise noch auf die Nichtausreise im Anschluss an die Entscheidung des BAMF im Verfahren nach der Dublin-III-VO, voraus. Diese Vorgabe des Gesetzgebers ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1a Abs 7 AsylbLG im Vergleich zu den in § 1a Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 5 AsylbLG normierten Einschränkungen, wird aber auch durch Sinn und Zweck der Norm gestützt (dazu sogleich). Ob die Anspruchseinschränkung ohne ein solches subjektives Element den europarechtlichen Vorgaben genügt (dazu BSG vom 25.7.2024 - B 8 AY 6/23 R - RdNr 17 ff) und sich als verfassungsgemäß darstellt (zweifelnd: Oppermann in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 1a AsylbLG RdNr 166, Stand 11/2024; ablehnend: Spitzlei in BeckOK AuslR, § 1a AsylbLG RdNr 27, Stand 7/2024; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 1a AsylbLG RdNr 36; Hohm in GK-AsylbLG, § 1a RdNr 582 ff, Stand 1/2022; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 1 AsylbLG RdNr 55, Stand 8/2024), ist vorliegend nicht zu entscheiden. 

In jedem Fall entfallen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1a Abs 7 AsylbLG nach dem Wortlaut der Norm und ihrer systematischen Einordnung, aber auch ihrem Sinn und Zweck vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte (wieder), ohne dass weitere Entscheidungen des BAMF, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Leistungen nach dem AsylbLG notwendig sind, wenn die Überstellung in einen anderen Staat auf der Grundlage der Entscheidung nach der Dublin-III-VO nicht (mehr) möglich ist (vgl Hohm in GK-AsylbLG, § 1a RdNr 514, Stand 1/2022). Das ist nach Ablauf der für die Überstellung vorgesehenen Frist (vgl Art 29 Abs 2 Dublin-III-VO) - hier am 11.2.2021 - der Fall; auch die Fristberechnung hat das BAMF für das vorliegende Verfahren bindend vorgenommen.

Schon aus dem Wortlaut und der Binnensystematik von § 1a Abs 7 Satz 1 und 2 AsylbLG ergibt sich, dass die Einschränkung von Grundleistungen von der Möglichkeit der Überstellung im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem abhängt. § 1a Abs 7 Satz 1 AsylbLG nimmt ausschließlich auf die Vorschriften zur Umsetzung der Dublin-III-VO im nationalen Asylrecht Bezug. Mit der Rückausnahme in § 1a Abs 7 Satz 2 AsylbLG vollzieht der Gesetzgeber des AsylbLG außerdem nach, dass die vor dem Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Entscheidung des BAMF, die auf § 34a AsylG gestützt wird, im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs 1 Satz 1 AsylG). Schon daraus folgt, dass die Anspruchseinschränkung mit der Abschiebungsanordnung auf Grundlage von § 34a AsylG korrespondiert und ihr Schicksal teilt. Die Möglichkeit zur Einschränkung von Leistungen folgt strikt den nationalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Umsetzung der Dublin-III-VO. Vor allem Bedenken wegen systemischer Mängel im anderen Mitgliedstaat (dazu EuGH vom 21.12.2011 - C 411/10; BVerwG vom 8.1.2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 = NVwZ 2019, 304 RdNr 36 ff), aber auch sonstige Abschiebehindernisse kann der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, ggf auch im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs 5 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO> klären lassen. § 34a Abs 2 Satz 1 und Satz 2 AsylG billigen ihm hierfür eine Wochenfrist nach Bekanntgabe zu und verbieten die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 

Die Träger des AsylbLG haben solche Tatbestände einerseits - wie ausgeführt - nicht eigenständig zu prüfen, andererseits kann die Anspruchseinschränkung nach dem systematischen Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht zum Tragen kommen, wenn ein Verwaltungsgericht im Laufe der Überstellungsfrist Anordnungen nach § 80 Abs 5 VwGO oder § 123 VwGO trifft. Gleiches gilt, wenn einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung das Rechtschutzbedürfnis fehlt, weil das BAMF nach § 80 Abs 4 VwGO von der Vollziehung der Überstellung absieht. Bleibt der gerichtliche Rechtsschutz ohne Erfolg, beginnt demgegenüber die Überstellungsfrist neu zu laufen (BVerwG vom 26.5.2016 - 1 C 15/15, Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr 83 = NVwZ 2016, 1185, RdNr 11). Die Einschränkung von Leistungen ist damit in objektiver Hinsicht auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung auf Grundlage einer Entscheidung des Bundesamtes rechtlich und tatsächlich durchsetzbar ist. Das ist nach Ablauf der Überstellungsfrist aber nicht mehr der Fall.5 

Auch aus Sinn und Zweck der Gesetzes folgt, dass der Ablauf der Überstellungsfrist das Ende der möglichen Anspruchseinschränkung markiert (so wohl auch Hohm in GK-AsylbLG, § 1a RdNr 523, Stand 1/2022). Insoweit lassen die Materialien zu § 1a AsylbLG aus Sicht des Senats nur den Schluss zu, dass § 1a Abs 7 AsylbLG auf das Zuständigkeitenregime innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems reagiert und dieses leistungsrechtlich flankiert. Zwar findet sich eine eingehende Begründung zur Einfügung von § 1a Abs 7 AsylbLG mit Art 5 Nr 5 Buchst f des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht nicht (vgl BT-Drucks 19/10047, S 51 f). Durch die Änderungen sollten die Regelungen zu den besonders gravierenden Verstößen im Asylverfahren, die zu Anspruchseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz führen, vervollständigt werden. Die Neuregelung in § 1a Abs 7 AsylbLG nimmt insoweit Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits in § 1a Abs 4 AsylbLG geregelt gewesenen Fälle der irregulären Sekundärmigration, die mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 eingeführt und dem Integrationsgesetz vom 31.7.2016 erweitert worden sind (dazu Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 1a AsylbLG RdNr 92 ff). Eine Leistungseinschränkung für Leistungsberechtigte, für die ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, existierte aber bisher nicht. § 1a Abs 7 AsylbLG sollte diese Lücke schließen. Die dahinter stehende Ausgangsannahme des Gesetzgebers, die Anspruchseinschränkung sei zur Umsetzung von Entscheidungen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zulässig, weil die Leistungen nur noch übergangsweise wenige Wochen bis zur Ausreise überbrücken sollen, entfällt aber nach Ablauf der Überstellungsfrist. 

Auch unter Berücksichtigung von § 14 AsylbLG ist kein anderes Normverständnis geboten. Danach sind die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen (Abs 1) und sind bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden (Abs 2). Soweit der Beklagte unter Berufung auf diese Norm ausführt, dass die Entscheidung des BAMF nur der Auslöser der Leistungseinschränkung sei, die im Anschluss nach gesetzlicher Anordnung im AsylbLG mindestens sechs Monate fortdauern solle, folgt dies aus § 14 AsylbLG gerade nicht. § 14 Abs 1 AsylbLG ist nicht Rechtsgrundlage für eine Einschränkung von Leistungen, sondern begrenzt diese Rechtsfolge aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (begünstigend) in zeitlicher Hinsicht zunächst auf sechs Monate (vgl Siefert, AsylbLG, 2. Aufl 2020, § 14 RdNr 2; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 14 AsylbLG RdNr 15, Stand 5/2024). Allein daraus, dass sich für die Fälle nach § 1a Abs 7 AsylbLG regelmäßig kein Anwendungsbereich für eine eigenständige Befristung ergibt, weil auch die Überstellungsfrist regelmäßig sechs Monate beträgt, folgt nichts anderes. Es verbleibt ein Anwendungsbereich jedenfalls in den Fällen, in denen die Überstellungsfrist wegen einer Unterbrechung wieder für sechs Monate zu laufen beginnt (Deibel in GK-AsylbLG, § 14 RdNr 29, Stand 2/2023). 

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass bei dieser Auslegung kein (nennenswerter) Anwendungsbereich von § 1a Abs 7 AsylbLG bezogen auf die Leistungsberechtigten mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG (§ 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG) verbleibe. Das ist zwar zutreffend, lässt sich aber auch durch ein redaktionelles Versehen bei der Übertragung der Grundsätze aus § 1a Abs 4 AsylbLG begründen (vgl nunmehr auch die Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 9.9.2024, BT-Drucks 20/12805 S 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Krauß                    Bieresborn                    Stäbler

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