Wann entsteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Bezug einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit?
Ausgabejahr 2017
Nummer 05
Datum 16.02.2017
Ist bei einer Lücke zwischen Arbeitslosengeld und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch für eine längere Zeit zu gewähren oder besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur noch im Umfang des Rests aus dem früheren Bezug vor der Rente? Hierüber wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2017 um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und voraussichtlich ein Urteil fällen (Az. B 11 AL 3/16 R).
Die Klägerin bezog ab dem 1. Oktober 2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Februar 2012 stellte der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest. Wegen des späteren Leistungsbeginns befristeter Renten (§ 101 Abs. 1 SGB VI) gewährte sie eine Rente aber erst ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde jedoch bereits am 8. März 2012 unter Hinweis auf die bestehende volle Erwerbsminderung der Klägerin aufgehoben. Nach dem Ende des Rentenbezugs am 1. Januar 2014 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr aber nur für die Dauer eines verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligt wurde.
Während das Sozialgericht der Klägerin Recht gab, wies das Landessozialgericht ihre Klage ab. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung sei nicht bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen, weil sie nicht "unmittelbar" im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III, sondern erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld begonnen habe. Als "unmittelbar" gelte nach Wortlaut und unter systematischen Gesichtspunkten maximal eine Frist von einem Monat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Hinweis zur Rechtslage
§ 26 SGB III (Sonstige Versicherungspflichtige)
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
(…)
3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
§ 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.