Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten
Ausgabejahr 2017
Nummer 31
Datum 29.06.2017
Psychotherapeuten haben für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Für das Jahr 2007 ist ihnen jedoch ein zu niedriges Honorar gezahlt worden, weil bei der Bemessung der Praxiskosten von veralteten Daten ausgegangen worden ist. Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Musterverfahren entschieden (Aktenzeichen B 6 KA 36/16 R und B 6 KA 29/17 R).
Psychotherapeuten, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln, dürfen bezogen auf die Höhe der Vergütung gegenüber Ärzten anderer Fachrichtungen nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass das Honorar aus einer mit vollem Einsatz (in Vollzeit) ausgeübten psychotherapeutischen Tätigkeit nicht wesentlich geringer sein darf, als das Einkommen einiger zum Vergleich herangezogener Arztgruppen. Bei der Bemessung des Honorars müssen auch die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Personal berücksichtigt werden. Maßgebend sind dabei die Daten, die vor Beginn des Abrechnungsjahres vorlagen. Wenn später neue Erkenntnisse erzielt werden, hat das nicht zur Folge, dass die Honorare rückwirkend korrigiert werden müssen.
Für das Jahr 2008 waren die Honorare nicht zu beanstanden, weil sie zutreffend auf der Basis der bis Ende des Jahres 2007 verfügbaren Daten berechnet worden sind. Dagegen hätten die Honorare bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der 2006 verfügbaren Daten für das Jahr 2007 etwas höher festgesetzt werden müssen. Die Kläger haben deshalb voraussichtlich Anspruch auf entsprechende Nachzahlungen.
Für die Vergütung im Jahr 2011 konnte der Senat keine Entscheidung treffen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verhandlung wegen Störungen im Bahnverkehr nicht erreichen konnte. Die Sache (Aktenzeichen B 6 KA 8/16 R) wurde deshalb vertragt..
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§§ 85 SGB V (Fassung 2007 - Auszug)
Absatz 4:
(1)Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; … . (4)Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychotherapeutische Medizin sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten….
Absatz 4a:
(1)Der Bewertungsausschuss (§ 87 Absatz 1 Satz 1) bestimmt Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach Absatz 4 …