Bundessozialgericht

Kreishandwerksmeister trotz Ehrenamt beitragspflichtig?

Ausgabejahr 2017
Nummer 36
Datum 08.08.2017

Müssen für einen Kreishandwerksmeister, der für sein Ehrenamt eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6500 Euro erhält, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017 um 10 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).

Die Klägerin ist eine Kreishandwerkerschaft. Sie unterhält eine eigene Geschäftsstelle und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie weitere Personen. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung bei der Kreishandwerkerschaft nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister dort geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro nach. Entscheidend sei, dass der Kreishandwerksmeister nicht nur Repräsentations-, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrnähme.

Während das Sozialgericht der Kreishandwerkerschaft recht gab, wies das Landessozialgericht deren Klage ab. Dagegen wendet sich die Kreishandwerkerschaft mit ihrer Revision.


Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch
1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 87 Handwerksordnung
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
4. die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

§ 66 Absatz 4 Handwerksordnung
Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

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