Arbeit in Deutschland zu europäischen Sozialversicherungstarifen?
Ausgabejahr 2017
Nummer 37
Datum 08.08.2017
Haben Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union einen einklagbaren Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, wodurch die an ihrem Sitz geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen auch dann gelten, wenn ihre Beschäftigten über Jahre hinweg in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017, um 11:15 Uhr verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R).
Das klagende polnische Unternehmen setzte unter anderem 2005 und 2006 bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer jahrelang in Deutschland ein. Bei der zuständigen polnischen Stelle (ZUS) beantragte es den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zwischen der ZUS und der beklagten deutschen Stelle, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Danach sollte für die entsandten Arbeitnehmer rückwirkend nicht wie europarechtlich eigentlich vorgesehen - das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden sein, sondern weiterhin polnisches Recht maßgeblich bleiben. Die DVKA lehnte gegenüber der ZUS den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ab. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hielt die Klage gegen die DVKA bereits für unzulässig, weil das klagende Unternehmen mangels eines Anspruchs auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung keine Klagebefugnis habe. Selbst bei Unterstellung der Klagebefugnis habe es keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung, weshalb die Klage jedenfalls unbegründet sei.
Hiergegen wendet sich das polnische Unternehmen mit seiner Revision. Es macht geltend, nur durch eine Klage vor deutschen Sozialgerichten effektiven Rechtsschutz erlangen zu können. Die Bearbeitungsdauer hinsichtlich der Ausnahmevereinbarung habe über zwei Jahre betragen. Während dieser Zeit habe es darauf vertraut, dass eine Vereinbarung rückwirkend zustande komme. Es habe die wesentlich höheren Beiträge zur deutschen Sozialversicherung nicht in seine Preise für die von ihm in Deutschland erbrachten Leistungen einkalkuliert.
Hinweise zur Rechtslage:
Die Systeme der sozialen Sicherheit wurden im vorliegenden Fall noch durch die Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern geregelt. An Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Mai 2010 die Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit getreten. Danach gelten - zusammengefasst - folgende Grundsätze:
Arbeitnehmer unterliegen hinsichtlich ihrer sozialen Sicherung den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Im Regelfall sind dies - nach dem Grundsatz des lex loci laboris - die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie arbeiten. Dies gilt - von Ausnahmen abgesehen - auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.
Sondervorschriften gelten für Fälle der förmlichen Entsendung von Arbeitnehmern ins EU-Ausland: Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsandt werden, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates (Sitz des Arbeitgebers), sofern unter anderem die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit zwölf Monate beziehungsweise seit 1. Mai 2010 24 Monate nicht übersteigt.
Losgelöst von den strengen Regelungen bei einer förmlichen Entsendung können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden oder Stellen dieser Staaten im Interesse bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von den grundlegenden europarechtlichen Vorschriften vereinbaren.
Artikel 17 der Verordnung (EWG) 1408/71:
Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) 883/2004:
Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.