Sperrzeit nach Altersteilzeit?
Ausgabejahr 2017
Nummer 40
Datum 28.08.2017
Ist eine Sperrzeit gerechtfertigt, wenn eine Arbeitnehmerin nach dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung am Ende der Altersteilzeit nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann? Hierüber wird der 11. Senat am Dienstag, dem 12. September 2017 um 10.45 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R).
Die Klägerin schloss 2006 mit der Stadt Heubach, bei der sie seit 1982 beschäftigt war, einen Altersteilzeitvertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Bürofachkraft in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Nachdem sich die Klägerin zum 1. Dezember 2015 arbeitslos gemeldet hatte, lehnte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen bis zum 22. Februar 2016 ab. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Ab 1. März 2016 bezog die Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Sperrzeit im Grundsatz bestätigt. Die Klägerin habe für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung zwar einen wichtigen Grund gehabt, weil sie beabsichtigte, in unmittelbarem Anschluss an die Altersteilzeit unter Abschlägen in den Rentenbezug zu wechseln. Doch habe sie sich versicherungswidrig verhalten, weil sie ihre Absicht geändert und sich arbeitslos gemeldet habe. Ihre finanziellen Erwägungen, die sich neu bietende Möglichkeit zu nutzen, später abschlagsfrei eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte zu beziehen, seien nicht geeignet, den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten. Die Dauer der Sperrzeit sei aber wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu verkürzen, weswegen die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt hat.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit
(1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
…
(3) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. 2Sie verkürzt sich
…
2. auf sechs Wochen, wenn …
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.