Bundessozialgericht

Sind die in den TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" mitwirkenden professionellen (Eis-)Tänzer Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung oder Sportler?

Ausgabejahr 2017
Nummer 44
Datum 20.09.2017

Selbstständigen Künstlern (und Publizisten) bietet die Künstlersozialversicherung einen ähnlichen sozialen Schutz wie Arbeitnehmern. Die Künstler und Publizisten tragen dafür die Hälfte der Beiträge selbst, während die andere Hälfte von den zur Künstlersozialabgabe (KSA) herangezogenen Unternehmern sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert wird. Grundsätzlich sind Unternehmer abgabepflichtig, die regelmäßig selbstständige Künstler beauftragen.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) wird am 28. September 2017 ab 10.30 Uhr in einem Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 3 KS 1/17 R) mündlich verhandeln und darüber entscheiden, ob 22 225,50 Euro an KSA dafür entrichtet werden muss, dass eine TV-Produktionsfirma in den Jahren 2006 und 2007 an professionelle (Eis-)Tänzer für deren Mitwirkung in den TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" Honorare zahlte. Dabei wird es letztlich darauf ankommen, ob die betroffenen Personen insoweit als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren sind oder als Sportler.

Die Shows wurden bundesweit wöchentlich live im Abendprogramm von einem privaten TV-Sender ausgestrahlt. In den Shows treten Prominente mit jeweils einem ihnen persönlich zugeordneten professionellen Turniertänzer (beziehungsweise mit einer Tänzerin) als Partner gegeneinander in Standard- und Lateintänzen an. Die jeweiligen Darbietungen werden von einer Jury sowie den Zuschauern bewertet, bis am Ende der Sendung der Gewinner ermittelt ist.

Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) setzte die KSA für die - vorliegend allein streitige - Gruppe der professionellen (Eis-)Tänzer fest. Die Produktionsfirma blieb mit einem Überprüfungsantrag bei der KSK und ihrer Klage beim Sozialgericht Köln erfolglos. In zweiter Instanz hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dagegen entschieden, dass die Mitwirkung der professionellen Tänzer unter Berücksichtigung bereits ergangener Rechtsprechung (BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5 - "Deutschland sucht den Superstar"-Juroren; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8 - "Dschungelcamp") keine abgabepflichtige künstlerische Tätigkeit, sondern die Ausübung von Sport sei.

Mit ihrer Revision macht nun die KSK beim Bundessozialgericht geltend, das Landessozialgericht habe die Tätigkeit der professionellen Tänzer falsch eingeordnet, weil diese nicht an einem sportlichen Wettbewerb, sondern an einer reinen Unterhaltungsshow mitgewirkt hätten.


Hinweise auf Rechtsvorschriften

§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2 Satz 1 KSVG

1Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. …

§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr 2, 3, 4 und 5 KSVG

(1) 1Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. ...,
2. ...,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. …

§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 KSVG

(1) 1Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Absatz 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. …
(2) 1Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. ...

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