Regelaltersrente nur mit "Abschlag" trotz Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer?
Ausgabejahr 2017
Nummer 59
Datum 07.12.2017
Müssen Versicherte, die nach einem Unfall mit Fremdverschulden eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen haben, bei Übertritt in die Regelaltersrente (65 Jahre und älter) auch dann weiterhin einen Abschlag durch einen abgesenkten Zugangsfaktor (unter 1,0) hinnehmen, wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger die vorzeitige Rente erstattet hat? Darüber wird der 13. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, den 13. Dezember 2017, um 10:00 Uhr verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 13 R 13/17 R).
Der Kläger erlitt 2003 einen Unfall. Der beigeladene Haftpflichtversicherer ist dem Kläger zivilrechtlich zu 100 % zum Schadensausgleich verpflichtet.
Von März 2006 bis Mai 2010 bezog der Kläger vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Aufgrund der "vorzeitigen" Inanspruchnahme wurde diese Rente nur mit Abschlägen gezahlt (Zugangsfaktor 0,847 anstelle von 1,0); sie wurde dem Rentenversicherungsträger vom Haftpflichtversicherer vollständig erstattet. Ab Juni 2010 gewährte der Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Regelaltersrente. Der Zugangsfaktor betrug weiterhin 0,847 für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit waren. Mit seinem Begehren auf höhere Regelaltersrente blieb der Kläger im Widerspruchsverfahren erfolglos.
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (abschlagsfrei) zu gewähren. Aufgrund der Erstattung der Rentenzahlungen durch die Haftpflichtversicherung sei der Kläger so zu stellen, als habe er die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen".
Mit der Sprungrevision bringt die Beklagte vor, der vorzeitige Altersrentenbezug des Klägers sei nicht durch die Schadensersatzzahlungen der Beigeladenen weggefallen. Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, könnten allein durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 77 Zugangsfaktor
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) 1Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
1. …
2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 ….
(3) 1Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend…….3Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 …
je Kalendermonat erhöht.
§ 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
(1) 1Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.