Bundessozialgericht

Elterngeld trotz Verlust des Kindes im ersten Monat?

Ausgabejahr 2018
Nummer 7
Datum 02.03.2018

Hat ein Adoptionspflegevater Anspruch auf einen Monat Elterngeld, obwohl er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht mehr erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste? Über diese Frage wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 8. März 2018, um 10.45 Uhr (B 10 EG 7/16 R) mündlich verhandeln und entscheiden.

Der Kläger und seine Ehefrau wollten im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind adoptieren und nahmen es für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Der Kläger unterbrach wegen der Kindesbetreuung seine Arbeit für eine siebenmonatige Elternzeit vollständig und wollte in dieser Zeit Elterngeld beziehen. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Danach beantragte der Kläger für den ersten Betreuungsmonat Elterngeld. Die Elterngeldstelle lehnte ab, weil Elterngeld seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird.
Anders als die erste Instanz hat das Berufungsgericht dem Kläger Elterngeld für einen Monat zugesprochen. Es ließ genügen, dass die Mindestbezugszeit nach den im Zeitpunkt der Übernahme der Kindesbetreuung bekannten Umständen erreicht worden wäre. Die spätere Entwicklung sei nicht mehr zu beachten.

Mit ihrer Revision rügt die beklagte Landeshauptstadt eine Verletzung des § 4 Absatz 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der ab 24. Januar 2009 geltenden Fassung. Darin sei die zweimonatige Mindestbezugsdauer als Anspruchsvoraussetzung geregelt, so dass ohne ihre Erfüllung überhaupt kein Elterngeld zustehe.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 1741 BGB
(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

§ 1744 BGB

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

§ 4 Absatz 3 BEEG (in der ab 24.1.2009 geltenden Fassung)

(3) 1Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen.

§ 4 Absatz 5 BEEG (in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung)

(5) 1Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. 2Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt.

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