Bundessozialgericht

Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse?

Ausgabejahr 2018
Nummer 9
Datum 08.03.2018

Haben Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, auch einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung? Über diese Frage wird der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 15. März 2018 ab 14.15 Uhr (Aktenzeichen B 3 KR 4/17 R) mündlich verhandeln und entscheiden.

Die beklagte Krankenkasse versorgt den bei ihr versicherten Kläger unter anderem mit Inkontinenzmaterial. Im Dezember 2012 beantragte er die Übernahme der Mehrkosten für deren Entsorgung. Er machte geltend, diese Kosten fielen - ähnlich wie Stromkosten für den Akku eines Elektro-Rollstuhls - bei bestimmungsgemäßem Gebrauch an und seien deshalb von der Hilfsmittelversorgung mit umfasst. Er benötige eine 120-Liter-Restmülltonne mit 14-tägiger Leerung anstelle der für seinen Haushalt sonst ausreichenden 40-Liter-Mülltonne (Kosten 8 Euro monatlich statt 3 Euro monatlich). Bei der Beklagten sowie in den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hätten bezüglich der "Versorgung mit Hilfsmitteln" zwar auch Anspruch beispielsweise auf die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und Kontrollen. Kosten der "Entsorgung" seien dagegen schon ihrem Wortlaut nach nicht von der "Versorgung" erfasst. Eine Krankenkasse müsse nicht für alles aufkommen, was die Gesundheit fördere und mit der Behandlung zusammenhänge.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Auszüge § 27 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) idF vom 20.12.1988, BGBl I 2477 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.12.2015, BGBl I 2114):

1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst ...
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 33 SGB V (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.4.2017, BGBl I 778):

1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 ausgeschlossen sind. ... 5Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.
...
8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2 ... 3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
...

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