Mehrere Sperrzeiten bei Nichtbewerbung auf drei zeitnah unterbreitete Arbeitsangebote?
Ausgabejahr 2018
Nummer 22
Datum 24.04.2018
Wie viele Sperrzeiten sind gerechtfertigt, wenn einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden, auf die er sich nicht bewirbt? Hierüber wird der 11. Senat am Donnerstag, dem 3. Mai 2018 um 11.30 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 11 AL 2/17 R).
Der in Radeburg/Sachsen lebende Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30. November 2011 per Post. Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden vom 30. Januar 2012 stellte die Beklagte zum einen den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2011 bis 21. Dezember 2011 - diesen Bescheid akzeptierte der Kläger -, sowie einer sechswöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2011 bis 11. Januar 2012 (wegen der Nichtbewerbung auf den zweiten am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschlag) und einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis 4. April 2012 (wegen der Nichtbewerbung in dem Klinikum) fest. Widerspruch und Klage gegen die sechswöchige und die zwölfwöchige Sperrzeit blieben jeweils erfolglos.
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Urteile des Sozialgerichts sowie die beiden Sperrzeitbescheide aufgehoben. Die zwei dem Kläger am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschläge seien als einheitlicher Vorgang anzusehen, der nur zu einer einzigen Sperrzeit führen könne. Der Arbeitslose sei nur in der Lage, ein Arbeitsangebot anzunehmen. Deshalb sei nicht von drei, sondern nur von zwei Vermittlungsangeboten auszugehen, welche allenfalls zu einem ersten und einem zweiten versicherungswidrigen Verhalten führen könnten. Doch liege auch ein zweites versicherungswidriges Verhalten im Hinblick auf das am 30. November 2011 per Post übersandte Angebot nicht vor, weil es zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen vorherigen Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gefehlt habe.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit
(1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn …
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
…
(4) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. …