Günstiger Krankenversicherungsschutz für Doktoranden?
Ausgabejahr 2018
Nummer 28
Datum 04.06.2018
Können auch Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, weiterhin von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2018 ab 12:00 Uhr in zwei Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).
Studenten sind nach Ende der Familienversicherung (Altersgrenze: 25 Jahre) regelmäßig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die zu erbringenden Beiträge sind verhältnismäßig niedrig, weil sie sich am BAföG-Bedarfssatz orientieren und nur nach 70% des allgemeinen Beitragssatzes berechnet werden. Aktuell zahlen Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen monatlichen Beitrag von 66,33 Euro, zuzüglich Zusatzbeitrag.
Beide Kläger nahmen jeweils nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums ein Promotionsstudium auf und waren als Promotionsstudenten eingeschrieben. Ihre Anträge auf weitere Durchführung der Versicherung als Student lehnten die beklagten Krankenkassen ab. Klage und Berufung sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, Voraussetzung für die Versicherung als Student sei lediglich die Einschreibung als Student. Das sei bei ihnen der Fall. Der Abschluss eines früheren Studiums sei irrelevant.
Im zweiten Fall stellt sich eine weitere Frage: Da die Klägerin als nicht versicherungspflichtig angesehen wurde, hat sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Der Beitragserhebung wurde dabei ein ihr gewährtes Promotionsstipendium zugrunde gelegt. Diesbezüglich wehrte sie sich bislang erfolglos vor allem dagegen, dass auch eine ihr gewährte monatliche Sachkostenpauschale in Höhe von 103 Euro verbeitragt wurde.
Hinweis zur Medienöffentlichkeit:
Der Senat hat die Aufzeichnung der Entscheidungsverkündung gemäß § 169 Absatz 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz durch Beschluss unter Auflagen zugelassen. Soweit Pressevertreter hiervon Gebrauch machen wollen, werden sie um vorherige Meldung bei der Pressestelle des Bundessozialgerichts gebeten.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 5 Abs. 1 SGB V
Versicherungspflichtig sind (…)
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, (…)
§ 240 Abs. 1 SGB V
1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).