Bundessozialgericht

Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - Eintritt erst später oder gar nicht?

Ausgabejahr 2018
Nummer 29
Datum 06.06.2018

Tritt eine im Statusfeststellungsverfahren festgestellte Versicherungspflicht wegen Beschäftigung nur dann später oder überhaupt nicht ein, wenn der Beschäftigte mit Anspruch auf Krankgeld krankenversichert ist? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2018 ab 11:00 Uhr in zwei Verfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 17/17 R und B 12 R 2/17 R).

Wird in einem Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung festgestellt, beginnt diese grundsätzlich ab Aufnahme der Tätigkeit. Unter Umständen sind dann auch Beiträge nachzuzahlen. Das Gesetz lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen einen späteren Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschäftigte in ausreichendem Umfang Eigenvorsorge betrieben hat.

Die jeweils beigeladenen Beschäftigten waren krankenversichert, aber nur mit Krankentagegeld nach sechs Wochen beziehungsweise ganz ohne Anspruch auf Krankengeld. In beiden Verfahren haben die Berufungsgerichte dies für ausreichend gehalten.
Mit ihren Revisionen macht die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, eine ausreichende anderweitige Absicherung müsse auch dem Krankengeld entsprechende Leistungen enthalten. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelten niedrigeren Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung.

Hinweis zur Medienöffentlichkeit:

Der Senat hat die Aufzeichnung der Entscheidungsverkündung gemäß § 169 Absatz 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz durch Beschluss unter Auflagen zugelassen. Soweit Pressevertreter hiervon Gebrauch machen wollen, werden sie um vorherige Meldung bei der Pressestelle des Bundessozialgerichts gebeten.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7a Abs. 1 SGB IV
1Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, (…)

§ 7a Abs. 6 SGB IV

1Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt und
2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. (…)

§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG
Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; (…).

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