Bundessozialgericht

Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände?

Ausgabejahr 2018
Nummer 47
Datum 20.09.2018

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 27. September 2018 ab 10.30 Uhr mit der Frage befassen, ob die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann (Aktenzeichen B 9 V 2/17 R).

Der 1947 in Kasachstan in der damaligen Sowjetunion geborene Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt und lebt seit 1996 in Deutschland. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

Im Oktober 2008 beantragte der Kläger beim beklagten Land erfolglos Versorgung. Aufgrund der Strahlenbelastung sei es bei ihm zu dauerhaften Gesundheitsstörungen gekommen. Auch nach Aufhebung der Kommandanturaufsicht sei es ihm und seiner Familie verboten gewesen, das Gebiet zu verlassen. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht keine ausreichenden Voraussetzungen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung gesehen. Der Kläger sei zwar bis zum Jahr 1956 interniert gewesen. Einwirkungen durch die atomwaffentestbedingte ionisierende Strahlung in der Nähe des zwangsweisen Aufenthaltsorts stellten aber keine der Internierung eigentümlichen Verhältnisse dar und führten mangels inneren Zusammenhangs mit der Internierung nicht zu einem Versorgungsanspruch.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Bundesversorgungsgesetz. Das Landessozialgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Atomstrahlung nicht auf die mit der Internierung zusammenhängenden eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sei.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Bundesversorgungsgesetz idF vom 13.12.2007 <BGBl. S. 2904>)

<Auszug> § 1

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung
b) eine Kriegsgefangenschaft,
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,

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