Bundessozialgericht

Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

Ausgabejahr 2018
Nummer 53
Datum 07.12.2018

Um die Behandlung gesetzlich Versicherter auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen, organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen einen sogenannten Not- oder Bereitschaftsdienst. Grundsätzlich sind alle zugelassenen Vertragsärzte verpflichtet, an diesem Notdienst teilzunehmen. Zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung können aber auch Krankenhausärzte ermächtigt werden. Bisher ist nicht geklärt, ob solche Krankenhausärzte ebenfalls dazu verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen. Der 6. Senat des Bundessozialgerichts wird darüber am Mittwoch, den 12. Dezember 2018 ab 11 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 6 KA 50/17 R).

Der Kläger ist Leitender Oberarzt einer Klinik für Urologie, dort als angestellter Krankenhausarzt tätig und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung ist auf Überweisung durch niedergelassene Urologen oder niedergelassene Vertragsärzte und abschließend aufgezählte Leistungen beschränkt. Seit 2013 sieht die Satzung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen. Diese werden abhängig vom Umfang ihrer Ermächtigung, jedoch mindestens in dem Umfang zum Bereitschaftsdienst herangezogen, der einem Viertel des Versorgungsauftrags eines Vertragsarztes entspricht. Während Widerspruch und Klage des Klägers gegen seine Einteilung zu einem Notdienst im Oktober 2014 ohne Erfolg geblieben sind, hat das Landessozialgericht die Heranziehung des Klägers zur Teilnahme am Notdienst als rechtswidrig erachtet. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst folge aus dem Zulassungsstatus, von dem sich die Ermächtigung unterscheide. Die Ermächtigung sei gegenüber der Zulassung nachrangig und streng auf den von den Zulassungsgremien bezeichneten Umfang begrenzt. Hiergegen wendet sich die beklagte Kassenärztliche Vereinigung mit ihrer Revision.


Hinweise zur Rechtslage:

§ 75 SGB V
(…)
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(…)

§ 95 SGB V
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszenten sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen teil.
(…)
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt oder verpflichtet ist.
(…)

§ 116 SGB V
Ärzte, die in einem Krankenhaus, (…) tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

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